Übertragung der Lizenz Musterklauseln

Übertragung der Lizenz. Ungeachtet der Bestimmungen der Bedingungen 17.1 und 17.2 bietet Kodak im Falle eines Verkaufs oder einer Übertragung der Geräte, auf denen die Software läuft, jedem gutgläubigen Endbenutzer ("Übertragungsempfänger") die Lizenzierung der Software und die Erbringung von Services gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Standardbedingungen und -gebühren von Kodak an, vorausgesetzt, der Übertragungsempfänger gilt nach dem Ermessen von Kodak nicht als Konkurrent von Kodak oder seiner Muttergesellschaft, verbundenen Unternehmen oder Tochtergesellschaften. In dem Maße, in dem die Software gemäß dieser Bedingung an einen Übertragungsermpfänger lizenziert wird, gilt die Lizenz des Kunden zur Nutzung der Software als beendet. Kodak bietet dem Kunden die Deinstallation und dem Erwerber die Neuinstallation und Zertifizierung der Geräte und der Software sowie Services zu den jeweils geltenden Gebühren von Kodak an.
Übertragung der Lizenz. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Vereinbarung und alle dem Kunden hiermit erteilten Lizenzen an Dritte zu übertragen, per Unterlizenz oder anderweitig weiterzugeben ohne vorher eine schriftliche Zustimmung von Stoneridge Electronics Ltd einzuholen. Stoneridge Electronics Ltd kann die Rechte und Verpflichtungen, die mit dieser Vereinbarung verbunden sind, an alle Tochterunternehmen von Stoneridge Electronics Ltd übertragen oder weitergeben.
Übertragung der Lizenz. Ungeachtet der Bestimmungen in Abschnitten 10.1 und 10.2 gilt Folgendes: Wenn der Kunde die Geräte, auf denen die Software ausgeführt wird, verkauft oder überträgt, kann Miraclon jedem Bona-Fide-Endbenutzer („Erwerber”) die Lizenzierung der Software und die Erbringung von Dienstleistungen zu den zum fraglichen Zeitpunkt gültigen Standardbedingungen, Konditionen und Gebühren anbieten, sofern der Erwerber nach Ermessen von Miraclon nicht als Mitbewerber von Miraclon oder seiner Muttergesellschaft, verbundenen Unternehmen oder Tochtergesellschaften anzusehen ist. Wenn dem Erwerber gemäß diesem Absatz eine Lizenz für die Software erteilt wird, ist die Lizenz des Kunden für die Nutzung der Software als beendet anzusehen. Miraclon bietet dem Kunden die Deinstallation der Geräte und Software und dem Erwerber die erneute Installation und Zertifizierung der Geräte und Software zu den zum fraglichen Zeitpunkt geltenden Gebühren von Miraclon.
Übertragung der Lizenz. TIME GmbH erteilt dem Lizenznehmer an der in den Lizenzscheinen bezeichneten Software eine nicht über- tragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbefristete Lizenz zur Nutzung. Das Lizenzrecht ist auf die im Lizenzschein ebenfalls ausgewiesene Rechner- und bzw. Betriebssystem- Plattform beschränkt. Bei deren Wechsel ist die Lizenz erneut zu erwerben bzw. im Rahmen des Servicevertrages zu erweitern. Die Lizenzscheine sind Vertragsbestandteil. Um dem Lizenznehmer die Nutzung der Programme zu ermöglichen, händigt ihm TIME GmbH eine Kopie der zum Zeitpunkt der Lizenznahme letzten gültigen, durch TIME GmbH verteilten Ausgabe (Release) auf Daten- xxxxxx sowie eine Kopie der dazugehörigen verfügbaren Benutzerdokumentationen aus. Quell- bzw. Source- Codes sind nicht Vertragsgegenstand.
Übertragung der Lizenz. Weder der LIZENZNEHMER noch ein Endnutzer dürfen die Lizenz oder ihre Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DEVOLUTIONS übertragen, abtreten oder unterlizenzieren. Ungeachtet des Vorstehenden kann ein LIZENZNEHMER eine Lizenz für die Enterprise-Edition und seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DEVOLUTIONS im Falle einer Übertragung aller oder im Wesentlichen aller Geschäfte und Vermögenswerte des LIZENZNEHMERS unter den folgenden Bedingungen übertragen: (i) die Übertragung muss zu Gunsten des Übernehmers der Geschäfte und Vermögenswerte des LIZENZNEHMERs erfolgen; (ii) der Übernehmer muss vor dieser Übertragung schriftlich zustimmen, an die Bedingungen dieser Vereinbarung in einer für DEVOLUTIONS annehmbaren Form gebunden zu sein. DEVOLUTIONS hat das Recht, jederzeit ihre Schutzrechte, Rechtsansprüche und Interessen an der Software und der Lizenz oder ihre Rechte und Pflichten nach dieser Vereinbarung abzutreten und hat das Recht alle oder einen Teil ihrer Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung durch einen oder mehrere ihrer externen Berater oder Unterauftragnehmer auszuführen.
Übertragung der Lizenz. 14.1 Die Übertragung einer gemieteten Lizenz bzw. die diesbezügliche Software an einen Dritten ist ohne schriftliche Zustimmung von Hypersoft nicht gestattet.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen