Übertragung des Fonds Musterklauseln

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht über das Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht bekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen gehen dann auf die aufnehmen- de Kapitalverwaltungsgesellschaft über.
Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Fonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträ- ge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berück- sichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonsti- ge Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Zwischenausschüttungen sind zulässig. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle selber verwahrt werden, schreiben deren Geschäftsstellen die Ausschüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Das Geschäftsjahr des Fonds endet am 30. Juni. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindes- tens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführen- den Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu ver- walten. Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Genehmigung der BaFin einer anderen Gesellschaft die Verwaltung überträgt. Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt. Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anle- ger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlöses haben. Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen ...

Related to Übertragung des Fonds

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.