Auflösung des Fonds Musterklauseln

Auflösung des Fonds. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden. Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus- gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden. Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra- gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums- Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver- waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande- ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah- men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.
Auflösung des Fonds. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den Fonds nach Kündigung der Ver- waltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstel- le über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden. Wenn die Fondsantei- le nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.
Auflösung des Fonds. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumenten- schutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenver- tretungen aufzulösen, wenn
Auflösung des Fonds. Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgelöst. Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Auflösung des Fonds. EKZ hat jederzeit das Recht, den EKZ-Fonds aufzulösen. Bereits zugesagte Fördermittel werden entsprechend diesem Reglement an Schulen ausgezahlt. Über die Verwendung der darüber hinaus vorhandenen Mittel entscheidet EKZ unter Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie «naturemade Ökofonds».