Abgangsentschädigung. 48.1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung gemäss beiliegender Tabelle (Anhang I) auszurichten, die einen integrierenden Be- standteil dieses GAV bildet. 48.2 Auf die von der Arbeitgeberin zu leistende Abgangsentschädigung werden die Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung (insbesondere einer Einrichtung der 23 48.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 339b, c und d OR (x. Xxxxxx).
Appears in 2 contracts
Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Abgangsentschädigung. 48.1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung gemäss beiliegender Tabelle (Anhang I1) auszurichten, die einen integrierenden Be- standteil Bestandteil dieses GAV bildet.
48.2 Auf die von der Arbeitgeberin zu leistende Abgangsentschädigung werden die Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung (insbesondere einer Einrichtung der 2323 beruflichen Vorsorge BVG) angerechnet, soweit die Arbeitgeberin diese Leistun-
48.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 339b, c und d OR (x. Xxxxxx).
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Abgangsentschädigung. 48.1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung Abgangsent- schädigung gemäss beiliegender Tabelle (Anhang I1) auszurichten, die einen integrierenden Be- standteil Bestandteil dieses GAV bildet.
48.2 Auf die von der Arbeitgeberin zu leistende Abgangsentschädigung werden die Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung (insbesondere einer Einrichtung der 23
48.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 339b, c und d OR (x. Xxxxxx).
Appears in 1 contract