Abgangsentschädigung. 48.1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung gemäss beiliegender Tabelle (Anhang I) auszurichten, die einen integrierenden Be- standteil dieses GAV bildet.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Schweizerische Coiffeurgewerbe, Gesamtarbeitsvertrag Für Das Schweizerische Coiffeurgewerbe
Abgangsentschädigung. 48.1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung Abgangsent- schädigung gemäss beiliegender Tabelle (Anhang I1) auszurichten, die einen integrierenden Be- standteil Bestandteil dieses GAV bildet.
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Samples: www.pk-coiffure.ch
Abgangsentschädigung. 48.1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung gemäss beiliegender Tabelle (Anhang I1) auszurichten, die einen integrierenden Be- standteil Bestandteil dieses GAV bildet.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Schweizerische Coiffeurgewerbe