Übergangsregelungen. (Änderungen mit 1. 2. 2012)
a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie von bettenführenden Krankenanstalten.
b) Praktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
c) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die In- tegration des Arbeitnehmers in die Arbeitswelt ab- zielen, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be- hindertengesetzen der Bundesländer begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben.
d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema). Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen werden. A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2020 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle Arbeiter, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- ressenvertretung der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt werden und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnet.
Übergangsregelungen. (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien und Herze- gowina und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben.
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigen- tum von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas kontrolliert werden, und Luft- fahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebs- genehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kon- trolliert werden.
b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und Herzegowina und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerät- wechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzegowina bedient.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.
(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Über- gangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Bosnien und Herzegowinas und der Gemein- schaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von dies...
Übergangsregelungen. Bei der Novellierung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) ab dem 01.04.2004 sind zwecks Nachteilsausgleich gemäß Teil E § 2 AVR-K zugunsten von vor dem 01.01.2004 im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen Ansprüche auf Besitzstandszulagen entstanden, die nach Maßgabe folgender Regeln weiter zu zahlen sind:
Übergangsregelungen. Die in der AVO-Anlage 1, Abschnitt I., Unterabs. Nr. 5 und Nr. 6 genannten Tarifverträge gelten in ihren je- weiligen Änderungsfassungen für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 2. Xxxx 2019 aus dem Arbeits- verhältnis ausgeschieden sind, nur, wenn sie dies bis 31. Xxxx 2020 schriftlich beantragen.
(1) Für die Überleitung der in dieser Ordnung aufgeführten Mitarbeiter wird ihre Vergütungsgruppe abwei- chend von § 4 (1) TVÜ (AVO Anlage 1) in Verbindung mit Anlage 1 TVÜ gemäß Spalte D (Bestandsmitarbei- ter) der nachfolgenden Tabelle den Entgeltgruppen des TVÖD zugeordnet.
(2) Sofern in der Spalte C (Bewährungs-/Zeitaufstieg) Höhergruppierungen vorgesehen sind, erfolgt bei Vor- liegen der Voraussetzungen des § 8 TVÜ ein Stufenaufstieg oder eine Höhergruppierung in die zweite oder weitere in der Spalte D genannte Entgeltgruppe im Sinne des § 8 TVÜ (AVO Anlage 1).
(3) Sofern in der Spalte B (AVO-Grundeingruppierung) durch die Hochziffern A - F oder in Spalte C (Bewäh- rungs-/Zeitaufstieg) Vergütungsgruppenzulagen vorgesehen sind, erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzun- gen des § 9 TVÜ die Zahlung einer Besitzstandszulage oder eine Höhergruppierung im Sinne des § 9 TVÜ (AVO Anlage 1).
(4) Für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005 werden die Vergütungsgruppen der in dieser Ordnung aufgeführten Mitarbeiter abweichend von § 17 (7) TVÜ (AVO Anlage 1) in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ gemäß Spalte E (Neue Mitarbeiter) der nachfolgenden Tabelle den Entgeltgruppen des TVÖD zugeordnet.
(1) 1Die nach § 1 Abs. 1 übergeleiteten Mitarbeiter (Bestandsmitarbeiter) erhalten einen Strukturausgleich nach den Absätzen 2 - 4 nach Maßgabe des Verweises in der Spalte F der Eingruppierungstabelle (§ 1b) auf die Tabelle zum Strukturausgleich (§ 4). 2Für Mitarbeiter - im Pastoralen Dienst (Abschnitt 1 und 2 der Eingruppierungstabelle) - im Liturgischen Dienst (Abschnitt 3 der Eingruppierungstabelle) - mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten, Hausmeister (Abschnitt 4.2 der Eingruppie- rungstabelle) - im Sozial- und Erziehungsdienst (Abschnitt 7 der Eingruppierungstabelle) gilt für den Strukturausgleich die Spalte F der Eingruppierungstabelle (§ 1b, AVO-Anlage 2) der Arbeitsver- tragsordnung in der Fassung der 42. Änderung vom 10. Xxxx 2010.
(2) Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 AVO a.F. bemisst, erhalten den ent- sprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete.
(3) Soweit nicht anders ausgewies...
Übergangsregelungen. Sonstiges: .......................................................... ....................................................... .......................................................... Unterschrift Unterschrift Ort und Datum des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin
Übergangsregelungen. Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie und Fachärzte für Kinder- und Ju- gendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie, die beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle vom 1. April 2006 verfügen und die die entspre- chenden Leistungen vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung regelmäßig durchge- führt und abgerechnet haben, erhalten eine Genehmigung für die Gebührenord- nungspositionen zur Rhythmusimplantat-Kontrolle.
Übergangsregelungen. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
Übergangsregelungen. In den Protokollen I bis VIII sind die Übergangsregelungen und entsprechende Fristen fest- gelegt, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der betreffenden assoziierten Partei andererseits gelten. Im Verhältnis zwischen Nor- wegen oder Island und einer assoziierten Partei gelten dieselben Bedingungen wie zwi- schen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dieser assoziierten Partei andererseits.
Übergangsregelungen. Bei der Novellierung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) ab dem 01.04.2004 sind zwecks Nachteilsausgleich gemäß Teil E § 2 AVR-K zugunsten von vor dem 01.01.2004 im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen Ansprüche auf Besitzstandszulagen entstanden, die nach Maßgabe folgender Regeln weiter zu zahlen sind:
1. Die Besitzstandszulage wie sie gezahlt wurde zum Zeitpunkt des Übergangs zum TV DN wird für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmerin im selben Unternehmen als monatliche Zulage gezahlt.
2. Die Besitzstandszulage entfällt bei einem Wechsel der Arbeitnehmerin auf einen höher bewerteten Arbeitsplatz im selben Unternehmen soweit das höhere Tabellenentgelt mindestens das bisherige Entgelt einschließlich der Zulage erreicht. Die Zulage nimmt nicht an den allgemeinen Entgeltsteigerungen teil.
3. Die Besitzstandszulage wird bei einer Verringerung der Wochenarbeitszeit gegenüber dem Stand vom 01.01.2004 dem Verringerungsumfang entsprechenden verringert.
4. Die Besitzstandszulage wird bei einer Erweiterung der Wochenarbeitszeit über den Stand vom 01.01.2004 hinaus nicht erhöht.
Übergangsregelungen. Ärzte, die bis zum Inkrafttreten dieser Fassung am 1.10.2016 auf der Grundlage der „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik“ vom 10. Februar 1993 über eine Genehmigung verfügen, behalten diese.