Übergangsregelungen Musterklauseln

Übergangsregelungen. Bei der Novellierung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) ab dem 01.04.2004 sind zwecks Nachteilsausgleich gemäß Teil E § 2 AVR-K zugunsten von vor dem 01.01.2004 im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen Ansprüche auf Besitzstandszulagen entstanden, die nach Maßgabe folgender Regeln weiter zu zahlen sind:
Übergangsregelungen. Aufgrund des In-Kraft-Tretens und auch aufgrund des Beitritts einer Organisation zum Kollektivvertrag und der daraus resultierenden Kollektivvertragsangehö- rigkeit dürfen bestehende Gehälter nicht geschmälert werden. Zur Sicherstellung dieses Grundsatzes wird vereinbart: Alle Arbeitnehmer, die ihr Dienstverhältnis vor In- Kraft-Treten oder vor Beitritt zum Kollektivvertrag und damit vor Kollektivvertragsangehörigkeit ange- treten haben, werden entsprechend der Art ihrer Tä- tigkeit in die Verwendungsgruppe nach E.2. einge- reiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppe wird in der Ge- haltstabelle sodann derjenige Wert gesucht, der dem bisherigen Gehalt (Fixgehalt excl. Sozialzulagen und excl. variable Gehaltsbestandteile) entspricht. Ergibt sich aus obiger Gruppeneinstufung eine Bien- nalstufe von 12 oder höher, so sind die Vordienstzeiten des betroffenen Arbeitnehmers aufzurollen. Die Differenz zwischen der dem Kollektivvertrag ent- sprechenden Einstufung einerseits und dem bisheri- gen Istgehalt andererseits wird als monatlicher Um- stiegsgehaltteil (UGT) ausbezahlt. Günstigere Lösungen sind möglich. Der Umstiegsgehaltteil wird alljährlich wie die Kollek- tivvertragsgehälter valorisiert. Die Regelung nach B.2. (Vordienstzeitenanrechnung) gilt ausschließlich für Dienstverhältnisse, die nach In- Kraft-Treten oder nach Beitritt zum Kollektivvertrag und der sich daraus ergebenden Kollektivvertragsan- gehörigkeit neu begründet werden. H.1. EVALUIERUNG PERSÖNLICHES RECHT AUF MEHRARBEIT Vor Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten des „Per- sönlichen Rechts auf Mehrarbeit“ nach C.7. wird eine tiefergehende Evaluierung durch die Kollektivver- tragsparteien durchgeführt. Bei einer Einigung der beteiligten Parteien auf Grundlage der Evaluierung wird das „Persönliche Recht auf Mehrarbeit“ über den 31. 12. 2024 hinaus fortgesetzt. Xxx. Xxxxx Xxxxxxxx Mag. Xxxxxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin Vorsitzender Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Xxxxxxx Xxxxxx, MA Xxxx Xxxxxxxxx Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Vorsitzender des Verhandlungsgremiums Xxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Vorsitzender Bundesgeschäftsführer FACHBEREICH SOZIALE DIENSTE Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin Wien, am 22. April 2021 ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAG‌ „COVID-19“ zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche i...
Übergangsregelungen. Die in der AVO-Anlage 1, Abschnitt I., Unterabs. Nr. 5 und Nr. 6 genannten Tarifverträge gelten in ihren je- weiligen Änderungsfassungen für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 2. Xxxx 2019 aus dem Arbeits- verhältnis ausgeschieden sind, nur, wenn sie dies bis 31. Xxxx 2020 schriftlich beantragen.
Übergangsregelungen. (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
Übergangsregelungen. ARTIKEL 39
Übergangsregelungen. (Änderungen mit 1. 2. 2012) (IdF ab 1. 2. 2018) (IdF ab 1. 2. 2017) (Änderungen mit 1. 1. 2021)
Übergangsregelungen. XVII. Sonstiges: .......................................................... ....................................................... .......................................................... Unterschrift Unterschrift Ort und Datum des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin
Übergangsregelungen. (1) Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie und Fachärzte für Kinder- und Ju- gendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie, die beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle vom 1. April 2006 verfügen und die die entspre- chenden Leistungen vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung regelmäßig durchge- führt und abgerechnet haben, erhalten eine Genehmigung für die Gebührenord- nungspositionen zur Rhythmusimplantat-Kontrolle.
Übergangsregelungen. (1) Ärzte, die bis zum Inkrafttreten dieser Fassung am 1.10.2016 auf der Grundlage der „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik“ vom 10. Februar 1993 über eine Genehmigung verfügen, behalten diese.
Übergangsregelungen. 63 Übergangsregelung für Zeitguthaben aus dem Anwendungs-TV Land Berlin § 64 Übergangsregelung für Nichtvollbeschäftigte, die in dem Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2009 Teilzeitarbeit in Form eines Sabbaticals geleistet haben § 65 Übergangsregelung zum TV ATZ § 66 Übergangsregelung zur Altersermäßigung für Lehrkräfte § 67 Ausgleich für die betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum der Geltung des § 4 Anwendungs-TV Land Berlin