Abgesicherte Anteilsklassen. Diese Anteilsklassen werden gegen Zinsrisiken und/oder die Risiken von Wechselkursschwankungen zwischen der Klassenwährung und der Basiswährung des jeweiligen Teilfonds abgesichert. Darüber hinaus werden diese Anteilsklassen gegen Wechselkursschwankungen zwischen der Klassenwährung und den Währungen, auf welche die Anlagen des betreffenden Teilfonds lauten, abgesichert. Wenn der Anlageverwalter sich um eine Absicherung gegen Wechselkursschwankungen bemüht, kann dies dazu führen, dass aufgrund externer Faktoren, die der Anlageverwalter nicht steuern kann, unbeabsichtigt zu hoch (over- hedged) oder zu niedrig (under-hedged) abgesicherte Positionen eingegangen werden. Der Anlageverwalter wird versuchen, das Risiko eines Wertverlusts durch den Einsatz von Finanzinstrumenten wie Optionen und Devisenterminkontrakte zu mindern, wobei diese in keinem Falle 105 % des Nettoinventarwerts der betreffenden abgesicherten Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds übersteigen werden und die abgesicherte Anteilsklasse mindestens einmal monatlich neu gewichtet wird. Abgesicherte Positionen werden laufend überwacht, um sicherzustellen, dass überbesicherte Positionen nicht die erlaubte Höhe übersteigen. Positionen, die 100 % des Nettoinventarwerts übersteigen, werden nicht auf den nächsten Monat vorgetragen. Ein OGAW darf zu niedrig abgesicherte Positionen halten, sofern sichergestellt ist, dass dabei 95 % des Anteils am Nettoinventarwert der abzusichernden Klasse nicht unterschritten werden und zu niedrig abgesicherte Positionen laufend überwacht werden, um zu gewährleisten, dass sie nicht auf den nächsten Monat vorgetragen werden. Es ist nicht vorgesehen, dass die Teilfonds zu niedrig abgesicherte Positionen halten, doch andernfalls richtet sich der Anlageverwalter nach vorstehenden Anforderungen. Soweit diese Absicherung für eine bestimmte Anteilsklasse erfolgreich ist, wird sich die Performance der Anteilsklasse wahrscheinlich eher entsprechend der Performance der Basiswerte entwickeln, so dass die Anleger dieser Anteilsklasse keinen Gewinn erzielen, wenn die Klassenwährung gegenüber der Basiswährung und/oder der Währung, auf die Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds lauten, fällt. Währungsrisiken dieser Anteilsklassen dürfen nicht mit den Risiken anderer Anteilsklassen des betreffenden Teilfonds kombiniert oder verrechnet werden. Die Währungsrisiken der Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds werden diesen Anteilsklassen nicht separat zugeordnet. Es können zwar für jede abgesicherte Anteilsklasse innerhalb des jeweiligen Teilfonds Absicherungsstrategien eingesetzt werden, doch die Finanzinstrumente, die zur Umsetzung solcher Strategien eingesetzt werden, sind Vermögenswerte/Verbindlichkeiten des gesamten Teilfonds. Allerdings werden die Gewinne/Verluste aus den maßgeblichen Finanzinstrumenten sowie deren Kosten ausschließlich der betreffenden abgesicherten Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds zugeordnet. Während des Erstausgabezeitraums eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse legt die Verwaltungsgesellschaft vor der Ausgabe von Anteilen des Teilfonds bzw. der Anteilsklasse deren Erstausgabepreis fest. Die Konditionen, zu denen die Erstausgabe der Anteile erfolgt, sind im Abschnitt „Informationen zu den Anteilsklassen“ im Prospektnachtrag für den jeweiligen Teilfonds aufgeführt.
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Samples: Treuhandvertrag
Abgesicherte Anteilsklassen. Diese In Bezug auf abgesicherte Anteilsklassen werden gegen Zinsrisiken kann das Basiswährungsrisiko des Fonds gegenüber der alternativen Währung der abgesicherten Anteilsklasse abgesichert werden, um das Risiko von Wechselkursschwankungen zu reduzieren (H1). Abgesicherte Anteilsklassen, die sich dieser Methode bedienen, enthalten das Kürzel H1 in ihrer Nennwährung. Die Bedingungen, die für die abgesicherten Anteilsklassen gelten, sind die gleichen wie für dieselben Anteilsklassen, die in der Basiswährung angeboten werden, mit dem einzigen Unterschied, dass die Basiswährung des Fonds in Höhe des der betreffenden Anteilsklasse zuzuschreibenden Betrags gegenüber der alternativen Währung der abgesicherten Anteilsklasse abgesichert wird. • Ausgabeaufschlag Der Preis, zu dem Anteile der Klassen A, A1 und A2 angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil zuzüglich eines auf dem Gesamtanlagebetrag basierenden Ausgabeaufschlags in Höhe von bis zu 2 % (außer beim Franklin ESG-Focused Balanced Fund, bei dem der Ausgabeaufschlag bis zu 3 % beträgt). Von dieser Gebühr kann die Hauptvertriebsgesellschaft Zahlungen an Untervertriebsgesellschaften, Vermittler, Broker/Händler und/oder die Risiken professionelle Anleger tätigen, wozu auch Tochtergesellschaften von Wechselkursschwankungen zwischen der Klassenwährung und der Basiswährung Xxxxxxxx Xxxxxxxxx zählen können. Die Hauptvertriebsgesellschaft kann für Privatanleger oder bestimmte Anlegergruppen ganz oder teilweise auf den Ausgabeaufschlag verzichten. Die Anlagesumme wird nach Abzug des jeweiligen Teilfonds abgesichert. Darüber hinaus werden diese Anteilsklassen gegen Wechselkursschwankungen zwischen der Klassenwährung und etwaigen Ausgabeaufschlags für den Währungen, auf welche die Anlagen Kauf von Anteilen des betreffenden Teilfonds lautenFonds verwendet. Für den Fall, abgesichert. Wenn der Anlageverwalter sich um eine Absicherung gegen Wechselkursschwankungen bemühtdass in einem Land, in dem die Anteile angeboten werden, die lokalen Gesetze oder Praktiken einen niedrigeren Ausgabeaufschlag oder einen anderen Höchstbetrag als den oben für jede einzelne Kauforder angegebenen Satz verlangen oder zulassen, kann dies dazu führendie Hauptvertriebsgesellschaft in diesem Land Anteile der Klassen A, dass aufgrund externer FaktorenA1 und A2 zu einem niedrigeren als dem vorstehend festgelegten Gesamtpreis, die jedoch in Übereinstimmung mit den im Rahmen der Anlageverwalter nicht steuern kannGesetze oder Praktiken dieses Landes zulässigen Beträgen verkaufen und Untervertriebsgesellschaften, unbeabsichtigt zu hoch (over- hedged) oder zu niedrig (under-hedged) abgesicherte Positionen eingegangen werden. Der Anlageverwalter wird versuchen, das Risiko eines Wertverlusts durch den Einsatz von Finanzinstrumenten wie Optionen und Devisenterminkontrakte zu mindern, wobei diese in keinem Falle 105 % des Nettoinventarwerts der betreffenden abgesicherten Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds übersteigen werden und die abgesicherte Anteilsklasse mindestens einmal monatlich neu gewichtet wird. Abgesicherte Positionen werden laufend überwacht, um sicherzustellen, dass überbesicherte Positionen nicht die erlaubte Höhe übersteigen. Positionen, die 100 % des Nettoinventarwerts übersteigen, werden nicht auf den nächsten Monat vorgetragen. Ein OGAW darf zu niedrig abgesicherte Positionen halten, sofern sichergestellt ist, dass dabei 95 % des Anteils am Nettoinventarwert der abzusichernden Klasse nicht unterschritten werden und zu niedrig abgesicherte Positionen laufend überwacht werden, um zu gewährleisten, dass sie nicht auf den nächsten Monat vorgetragen werden. Es ist nicht vorgesehen, dass die Teilfonds zu niedrig abgesicherte Positionen halten, doch andernfalls richtet sich der Anlageverwalter nach vorstehenden Anforderungen. Soweit diese Absicherung für eine bestimmte Anteilsklasse erfolgreich ist, wird sich die Performance der Anteilsklasse wahrscheinlich eher entsprechend der Performance der Basiswerte entwickeln, so dass die Anleger dieser Anteilsklasse keinen Gewinn erzielen, wenn die Klassenwährung gegenüber der Basiswährung Broker/Händler und/oder professionelle Anleger zu einem solchen Verkauf autorisieren. Der Preis, zu dem die Anteile der WährungKlassen X0, auf die Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds lautenX0, fällt. Währungsrisiken dieser Anteilsklassen dürfen nicht mit den Risiken anderer Anteilsklassen des betreffenden Teilfonds kombiniert oder verrechnet werden. Die Währungsrisiken der Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds werden diesen Anteilsklassen nicht separat zugeordnet. Es können zwar für jede abgesicherte Anteilsklasse innerhalb des jeweiligen Teilfonds Absicherungsstrategien eingesetzt X0 und D4 angeboten werden, doch die Finanzinstrumenteist der Nettoinventarwert je Anteil. Bei Anteilen der Klassen X0, die zur Umsetzung solcher Strategien eingesetzt werdenX0 und D3 wird eine bedingt aufgeschobene Rücknahmegebühr („CDSC“) von bis zu 3 % erhoben, sind Vermögenswerte/Verbindlichkeiten des gesamten Teilfondswenn ein Anleger seine Anteile innerhalb von fünf (5) Jahren ab dem Kauf wieder verkauft. Allerdings werden die Gewinne/Verluste aus den maßgeblichen Finanzinstrumenten sowie deren Kosten ausschließlich der betreffenden abgesicherten Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds zugeordnet. Während des Erstausgabezeitraums eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse legt die Verwaltungsgesellschaft vor der Ausgabe Beim Erwerb von Anteilen des Teilfonds bzwder Klasse D4 ist eine CDSC-Gebühr von bis zu 2 % fällig, wenn ein Anleger seine Anteile innerhalb von sechs (6) Jahren nach dem Kauf wieder verkauft. der Anteilsklasse deren Erstausgabepreis fest. Die Konditionen, zu denen die Erstausgabe der Anteile erfolgt, sind Das Verfahren zur Berechnung dieser Gebühr ist im Abschnitt „Informationen Berechnung der CDSC-Gebühr“ detaillierter beschrieben. Der Preis, zu dem Anteile der Klasse E, E1 und E2 angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil, zuzüglich eines Ausgabeaufschlags in Höhe von bis zu 2 % des gesamten investierten Betrags. Von dieser Gebühr kann die Hauptvertriebsgesellschaft Zahlungen an Untervertriebsgesellschaften, Vermittler, Broker/Händler und/oder professionelle Anleger tätigen, wozu auch Tochtergesellschaften von Xxxxxxxx Xxxxxxxxx zählen können. Die Hauptvertriebsgesellschaft kann für Privatanleger oder bestimmte Anlegergruppen ganz oder teilweise auf den Anteilsklassen“ Ausgabeaufschlag verzichten. Die Anlagesumme wird nach Abzug des etwaigen Ausgabeaufschlags für den Kauf von Anteilen des betreffenden Fonds verwendet. Für den Fall, dass in einem Land, in dem die Anteile angeboten werden, die lokalen Gesetze oder Praktiken einen niedrigeren Ausgabeaufschlag oder einen anderen Höchstbetrag als den oben für jede einzelne Kauforder angegebenen Satz verlangen oder zulassen, kann die Hauptvertriebsgesellschaft in diesem Land Anteile der Klasse E, E1 und E2 zu einem niedrigeren als dem vorstehend festgelegten Gesamtpreis, jedoch in Übereinstimmung mit den im Prospektnachtrag für Rahmen der Gesetze oder Praktiken dieses Landes zulässigen Beträgen verkaufen und Untervertriebsgesellschaften, Broker/Händler und/oder professionelle Anleger zu einem solchen Verkauf autorisieren. Auf den jeweiligen Teilfonds aufgeführtKauf von Anteilen der Klassen E, E1 und E2 wird keine bedingt aufgeschobene Rücknahmegebühr erhoben. Allerdings kann bei Anteilen der Klasse E, E1 und E2 ein Rücknahmeabschlag von bis zu 1 % erhoben werden, wenn ein Anleger Anteile während des entsprechenden Hauptanlagezeitraums verkauft. Für Anteile, die während des Zeitraums der Zusammenstellung der Vermögenswerte und nach Ende des entsprechenden Hauptanlagezeitraums verkauft werden, wird kein Rücknahmeabschlag erhoben. Der Preis, zu dem Anteile der Klasse I angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil. Die Hauptvertriebsstelle erhebt keinen Ausgabeaufschlag auf den Kauf von Anteilen der Klasse I. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Marktpraktiken Intermediäre oder Vertriebsstellen, die Anteile der Klasse I verkaufen, eigene Vertriebsgebühren erheben können. Anlegern wird empfohlen, sich bei ihren Intermediären, Vertriebsstellen oder Finanzberatern nach diesen Gebühren zu erkundigen (diese Gebühren sollten 3,00 % des Gesamtanlagebetrags nicht übersteigen). Auf den Kauf von Anteilen der Klasse I werden kein Rücknahmeabschlag und keine CDSC-Gebühr erhoben. Der Preis, zu dem Anteile der Klasse IE angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil. Die Hauptvertriebsstelle erhebt keinen Ausgabeaufschlag auf den Kauf von Anteilen der Klasse IE. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Marktpraktiken Intermediäre oder Vertriebsstellen, die Anteile der Klasse IE verkaufen, eigene Vertriebsgebühren erheben können. Anlegern wird empfohlen, sich bei ihren Intermediären, Vertriebsstellen oder Finanzberatern nach diesen Gebühren zu erkundigen (diese Gebühren sollten 3,00 % des Gesamtanlagebetrags nicht übersteigen). Auf den Kauf von Anteilen der Klassen IE wird keine bedingt aufgeschobene Rücknahmegebühr erhoben. Allerdings kann bei Anteilen der Klasse IE ein Rücknahmeabschlag von bis zu 0,5 % erhoben werden, wenn ein Anleger Anteile während des entsprechenden Hauptanlagezeitraums verkauft. Für Anteile, die während des Zeitraums der Zusammenstellung der Vermögenswerte und nach Ende des entsprechenden Hauptanlagezeitraums verkauft werden, wird kein Rücknahmeabschlag erhoben. Der Preis, zu dem die Anteile der Klasse R angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil. Die Hauptvertriebsstelle erhebt keinen Ausgabeaufschlag, keinen Rücknahmeabschlag und keine CDSC-Gebühr auf den Kauf von Anteilen der Klasse R. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Marktpraktiken Intermediäre oder Vertriebsstellen, die Anteile der Klasse R verkaufen, eigene Vertriebsgebühren erheben können. Anlegern wird empfohlen, sich bei ihren Intermediären, Vertriebsstellen oder Finanzberatern nach diesen Gebühren zu erkundigen (diese Gebühren sollten 3 % des Gesamtanlagebetrags nicht übersteigen). Anteile der Klasse W Der Preis, zu dem die Anteile der Klasse W angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil. Auf den Kauf von Anteilen der Klasse W werden kein Rücknahmeabschlag und keine CDSC-Gebühr erhoben. Die Hauptvertriebsstelle erhebt keinen Ausgabeaufschlag auf den Kauf von Anteilen der Klasse W. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Marktpraktiken Intermediäre oder Vertriebsstellen, die Anteile der Klasse W verkaufen, eigene Vertriebsgebühren erheben können. Anlegern wird empfohlen, sich bei ihren Intermediären, Vertriebsstellen oder Finanzberatern nach diesen Gebühren zu erkundigen (diese Gebühren sollten 1,5 % des Gesamtanlagebetrags nicht übersteigen). Der Preis, zu dem die Anteile der Klasse WE angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil. Auf den Kauf von Anteilen der Klassen WE wird keine bedingt aufgeschobene Rücknahmegebühr erhoben. Bei Anteilen der Klasse WE wird ein Rücknahmeabschlag von bis zu 1 % erhoben, wenn ein Anleger Anteile während des entsprechenden Hauptanlagezeitraums verkauft. Für Anteile, die während des Zeitraums der Zusammenstellung der Vermögenswerte und nach Ende des entsprechenden Hauptanlagezeitraums verkauft werden, wird kein Rücknahmeabschlag erhoben. Die Hauptvertriebsstelle erhebt keinen Ausgabeaufschlag auf den Kauf von Anteilen der Klasse WE. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Marktpraktiken Intermediäre oder Vertriebsstellen, die Anteile der Klasse WE verkaufen, eigene Vertriebsgebühren erheben können. Anlegern wird empfohlen, sich bei ihren Intermediären, Vertriebsstellen oder Finanzberatern nach diesen Gebühren zu erkundigen (diese Gebühren sollten 2 % des Gesamtanlagebetrags nicht übersteigen).
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Samples: www.franklintempleton.de
Abgesicherte Anteilsklassen. Diese In Bezug auf abgesicherte Anteilsklassen werden gegen Zinsrisiken kann das Basiswährungsrisiko des Fonds gegenüber der alternativen Währung der abgesicherten Anteilsklasse abgesichert werden, um das Risiko von Wechselkursschwankungen zu reduzieren (H1). Abgesicherte Anteilsklassen, die sich dieser Methode bedienen, enthalten das Kürzel H1 in ihrer Nennwährung. Die Bedingungen, die für die abgesicherten Anteilsklassen gelten, sind die gleichen wie für dieselben Anteilsklassen, die in der Basiswährung angeboten werden, mit dem einzigen Unterschied, dass die Basiswährung des Fonds in Höhe des der betreffenden Anteilsklasse zuzuschreibenden Betrags gegenüber der alternativen Währung der abgesicherten Anteilsklasse abgesichert wird. • Ausgabeaufschlag Der Preis, zu dem Anteile der Klassen A, A1 und A2 angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil zuzüglich eines auf dem Gesamtanlagebetrag basierenden Ausgabeaufschlags in Höhe von bis zu 2 % (außer beim Franklin ESG-Focused Balanced Fund, bei dem der Ausgabeaufschlag bis zu 3 % beträgt). Von dieser Gebühr kann die Hauptvertriebsgesellschaft Zahlungen an Untervertriebsgesellschaften, Vermittler, Broker/Händler und/oder die Risiken professionelle Anleger tätigen, wozu auch Tochtergesellschaften von Wechselkursschwankungen zwischen der Klassenwährung und der Basiswährung Xxxxxxxx Xxxxxxxxx zählen können. Die Hauptvertriebsgesellschaft kann für Privatanleger oder bestimmte Anlegergruppen ganz oder teilweise auf den Ausgabeaufschlag verzichten. Die Anlagesumme wird nach Abzug des jeweiligen Teilfonds abgesichert. Darüber hinaus werden diese Anteilsklassen gegen Wechselkursschwankungen zwischen der Klassenwährung und etwaigen Ausgabeaufschlags für den Währungen, auf welche die Anlagen Kauf von Anteilen des betreffenden Teilfonds lautenFonds verwendet. Für den Fall, abgesichert. Wenn der Anlageverwalter sich um eine Absicherung gegen Wechselkursschwankungen bemühtdass in einem Land, in dem die Anteile angeboten werden, die lokalen Gesetze oder Praktiken einen niedrigeren Ausgabeaufschlag oder einen anderen Höchstbetrag als den oben für jede einzelne Kauforder angegebenen Satz verlangen oder zulassen, kann dies dazu führendie Hauptvertriebsgesellschaft in diesem Land Anteile der Klassen A, dass aufgrund externer FaktorenA1 und A2 zu einem niedrigeren als dem vorstehend festgelegten Gesamtpreis, die jedoch in Übereinstimmung mit den im Rahmen der Anlageverwalter nicht steuern kannGesetze oder Praktiken dieses Landes zulässigen Beträgen verkaufen und Untervertriebsgesellschaften, unbeabsichtigt zu hoch (over- hedged) oder zu niedrig (under-hedged) abgesicherte Positionen eingegangen werden. Der Anlageverwalter wird versuchen, das Risiko eines Wertverlusts durch den Einsatz von Finanzinstrumenten wie Optionen und Devisenterminkontrakte zu mindern, wobei diese in keinem Falle 105 % des Nettoinventarwerts der betreffenden abgesicherten Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds übersteigen werden und die abgesicherte Anteilsklasse mindestens einmal monatlich neu gewichtet wird. Abgesicherte Positionen werden laufend überwacht, um sicherzustellen, dass überbesicherte Positionen nicht die erlaubte Höhe übersteigen. Positionen, die 100 % des Nettoinventarwerts übersteigen, werden nicht auf den nächsten Monat vorgetragen. Ein OGAW darf zu niedrig abgesicherte Positionen halten, sofern sichergestellt ist, dass dabei 95 % des Anteils am Nettoinventarwert der abzusichernden Klasse nicht unterschritten werden und zu niedrig abgesicherte Positionen laufend überwacht werden, um zu gewährleisten, dass sie nicht auf den nächsten Monat vorgetragen werden. Es ist nicht vorgesehen, dass die Teilfonds zu niedrig abgesicherte Positionen halten, doch andernfalls richtet sich der Anlageverwalter nach vorstehenden Anforderungen. Soweit diese Absicherung für eine bestimmte Anteilsklasse erfolgreich ist, wird sich die Performance der Anteilsklasse wahrscheinlich eher entsprechend der Performance der Basiswerte entwickeln, so dass die Anleger dieser Anteilsklasse keinen Gewinn erzielen, wenn die Klassenwährung gegenüber der Basiswährung Broker/Händler und/oder professionelle Anleger zu einem solchen Verkauf autorisieren. Der Preis, zu dem die Anteile der WährungKlassen D1, auf die Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds lautenD2, fällt. Währungsrisiken dieser Anteilsklassen dürfen nicht mit den Risiken anderer Anteilsklassen des betreffenden Teilfonds kombiniert oder verrechnet werden. Die Währungsrisiken der Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds werden diesen Anteilsklassen nicht separat zugeordnet. Es können zwar für jede abgesicherte Anteilsklasse innerhalb des jeweiligen Teilfonds Absicherungsstrategien eingesetzt D3 und D4 angeboten werden, doch die Finanzinstrumenteist der Nettoinventarwert je Anteil. Bei Anteilen der Klassen D1, die zur Umsetzung solcher Strategien eingesetzt werdenD2 und D3 wird eine bedingt aufgeschobene Rücknahmegebühr („CDSC“) von bis zu 3 % erhoben, sind Vermögenswerte/Verbindlichkeiten des gesamten Teilfondswenn ein Anleger seine Anteile innerhalb von fünf (5) Jahren ab dem Kauf wieder verkauft. Allerdings werden die Gewinne/Verluste aus den maßgeblichen Finanzinstrumenten sowie deren Kosten ausschließlich der betreffenden abgesicherten Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds zugeordnet. Während des Erstausgabezeitraums eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse legt die Verwaltungsgesellschaft vor der Ausgabe Beim Erwerb von Anteilen des Teilfonds bzwder Klasse D4 ist eine CDSC-Gebühr von bis zu 2 % fällig, wenn ein Anleger seine Anteile innerhalb von sechs (6) Jahren nach dem Kauf wieder verkauft. der Anteilsklasse deren Erstausgabepreis fest. Die Konditionen, zu denen die Erstausgabe der Anteile erfolgt, sind Das Verfahren zur Berechnung dieser Gebühr ist im Abschnitt „Informationen Berechnung der CDSC-Gebühr“ detaillierter beschrieben. Der Preis, zu dem Anteile der Klasse E, E1 und E2 angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil, zuzüglich eines Ausgabeaufschlags in Höhe von bis zu 2 % des gesamten investierten Betrags. Von dieser Gebühr kann die Hauptvertriebsgesellschaft Zahlungen an Untervertriebsgesellschaften, Vermittler, Broker/Händler und/oder professionelle Anleger tätigen, wozu auch Tochtergesellschaften von Xxxxxxxx Xxxxxxxxx zählen können. Die Hauptvertriebsgesellschaft kann für Privatanleger oder bestimmte Anlegergruppen ganz oder teilweise auf den Anteilsklassen“ Ausgabeaufschlag verzichten. Die Anlagesumme wird nach Abzug des etwaigen Ausgabeaufschlags für den Kauf von Anteilen des betreffenden Fonds verwendet. Für den Fall, dass in einem Land, in dem die Anteile angeboten werden, die lokalen Gesetze oder Praktiken einen niedrigeren Ausgabeaufschlag oder einen anderen Höchstbetrag als den oben für jede einzelne Kauforder angegebenen Satz verlangen oder zulassen, kann die Hauptvertriebsgesellschaft in diesem Land Anteile der Klasse E, E1 und E2 zu einem niedrigeren als dem vorstehend festgelegten Gesamtpreis, jedoch in Übereinstimmung mit den im Prospektnachtrag für Rahmen der Gesetze oder Praktiken dieses Landes zulässigen Beträgen verkaufen und Untervertriebsgesellschaften, Broker/Händler und/oder professionelle Anleger zu einem solchen Verkauf autorisieren. Auf den jeweiligen Teilfonds aufgeführtKauf von Anteilen der Klassen E, E1 und E2 wird keine bedingt aufgeschobene Rücknahmegebühr erhoben. Allerdings kann bei Anteilen der Klasse E, E1 und E2 ein Rücknahmeabschlag von bis zu 1 % erhoben werden, wenn ein Anleger Anteile während des entsprechenden Hauptanlagezeitraums verkauft. Für Anteile, die während des Zeitraums der Zusammenstellung der Vermögenswerte und nach Ende des entsprechenden Hauptanlagezeitraums verkauft werden, wird kein Rücknahmeabschlag erhoben. Der Preis, zu dem Anteile der Klasse I angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil. Die Hauptvertriebsstelle erhebt keinen Ausgabeaufschlag auf den Kauf von Anteilen der Klasse I. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Marktpraktiken Intermediäre oder Vertriebsstellen, die Anteile der Klasse I verkaufen, eigene Vertriebsgebühren erheben können. Anlegern wird empfohlen, sich bei ihren Intermediären, Vertriebsstellen oder Finanzberatern nach diesen Gebühren zu erkundigen (diese Gebühren sollten 3,00 % des Gesamtanlagebetrags nicht übersteigen). Auf den Kauf von Anteilen der Klasse I werden kein Rücknahmeabschlag und keine CDSC-Gebühr erhoben. Der Preis, zu dem Anteile der Klasse IE angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil. Die Hauptvertriebsstelle erhebt keinen Ausgabeaufschlag auf den Kauf von Anteilen der Klasse IE. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Marktpraktiken Intermediäre oder Vertriebsstellen, die Anteile der Klasse IE verkaufen, eigene Vertriebsgebühren erheben können. Anlegern wird empfohlen, sich bei ihren Intermediären, Vertriebsstellen oder Finanzberatern nach diesen Gebühren zu erkundigen (diese Gebühren sollten 3,00 % des Gesamtanlagebetrags nicht übersteigen). Auf den Kauf von Anteilen der Klassen IE wird keine bedingt aufgeschobene Rücknahmegebühr erhoben. Allerdings kann bei Anteilen der Klasse IE ein Rücknahmeabschlag von bis zu 0,5 % erhoben werden, wenn ein Anleger Anteile während des entsprechenden Hauptanlagezeitraums verkauft. Für Anteile, die während des Zeitraums der Zusammenstellung der Vermögenswerte und nach Ende des entsprechenden Hauptanlagezeitraums verkauft werden, wird kein Rücknahmeabschlag erhoben. Der Preis, zu dem die Anteile der Klasse R angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil. Die Hauptvertriebsstelle erhebt keinen Ausgabeaufschlag, keinen Rücknahmeabschlag und keine CDSC-Gebühr auf den Kauf von Anteilen der Klasse R. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Marktpraktiken Intermediäre oder Vertriebsstellen, die Anteile der Klasse R verkaufen, eigene Vertriebsgebühren erheben können. Anlegern wird empfohlen, sich bei ihren Intermediären, Vertriebsstellen oder Finanzberatern nach diesen Gebühren zu erkundigen (diese Gebühren sollten 3 % des Gesamtanlagebetrags nicht übersteigen). Anteile der Klasse W Der Preis, zu dem die Anteile der Klasse W angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil. Auf den Kauf von Anteilen der Klasse W werden kein Rücknahmeabschlag und keine CDSC-Gebühr erhoben. Die Hauptvertriebsstelle erhebt keinen Ausgabeaufschlag auf den Kauf von Anteilen der Klasse W. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Marktpraktiken Intermediäre oder Vertriebsstellen, die Anteile der Klasse W verkaufen, eigene Vertriebsgebühren erheben können. Anlegern wird empfohlen, sich bei ihren Intermediären, Vertriebsstellen oder Finanzberatern nach diesen Gebühren zu erkundigen (diese Gebühren sollten 1,5 % des Gesamtanlagebetrags nicht übersteigen). Der Preis, zu dem die Anteile der Klasse WE angeboten werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil. Auf den Kauf von Anteilen der Klassen WE wird keine bedingt aufgeschobene Rücknahmegebühr erhoben. Bei Anteilen der Klasse WE wird ein Rücknahmeabschlag von bis zu 1 % erhoben, wenn ein Anleger Anteile während des entsprechenden Hauptanlagezeitraums verkauft. Für Anteile, die während des Zeitraums der Zusammenstellung der Vermögenswerte und nach Ende des entsprechenden Hauptanlagezeitraums verkauft werden, wird kein Rücknahmeabschlag erhoben. Die Hauptvertriebsstelle erhebt keinen Ausgabeaufschlag auf den Kauf von Anteilen der Klasse WE. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Marktpraktiken Intermediäre oder Vertriebsstellen, die Anteile der Klasse WE verkaufen, eigene Vertriebsgebühren erheben können. Anlegern wird empfohlen, sich bei ihren Intermediären, Vertriebsstellen oder Finanzberatern nach diesen Gebühren zu erkundigen (diese Gebühren sollten 2 % des Gesamtanlagebetrags nicht übersteigen).
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Samples: markets.bawag.at
Abgesicherte Anteilsklassen. Diese Anteilsklassen werden gegen Zinsrisiken und/oder die Risiken von Wechselkursschwankungen zwischen der Klassenwährung und der Basiswährung des jeweiligen Teilfonds abgesichert. Darüber hinaus werden diese Anteilsklassen gegen Wechselkursschwankungen zwischen der Klassenwährung und den Währungen, auf welche die Anlagen des betreffenden Teilfonds lauten, abgesichert. Wenn der Anlageverwalter sich um eine Absicherung gegen Wechselkursschwankungen bemüht, kann dies dazu führen, dass aufgrund externer Faktoren, die der Anlageverwalter nicht steuern kann, unbeabsichtigt zu hoch (over- hedged) oder zu niedrig (under-hedged) abgesicherte Positionen eingegangen werden. Der Anlageverwalter wird versuchen, das Risiko eines Wertverlusts durch den Einsatz von Finanzinstrumenten wie Optionen und Devisenterminkontrakte zu mindern, wobei diese in keinem Falle 105 % des Nettoinventarwerts der betreffenden abgesicherten Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds übersteigen werden und die abgesicherte Anteilsklasse mindestens einmal monatlich neu gewichtet wird. Abgesicherte Positionen werden laufend überwacht, um sicherzustellen, dass überbesicherte Positionen Anteilsklassen (Forzetsung) nicht die erlaubte Höhe übersteigen. Positionen, die 100 % des Nettoinventarwerts übersteigen, werden nicht auf den nächsten Monat vorgetragen. Ein OGAW darf zu niedrig abgesicherte Positionen halten, sofern sichergestellt ist, dass dabei 95 % des Anteils am Nettoinventarwert der abzusichernden Klasse nicht unterschritten werden und zu niedrig abgesicherte Positionen laufend überwacht werden, um zu gewährleisten, dass sie nicht auf den nächsten Monat vorgetragen werden. Es ist nicht vorgesehen, dass die Teilfonds zu niedrig abgesicherte Positionen halten, doch andernfalls richtet sich der Anlageverwalter nach vorstehenden Anforderungen. Soweit diese Absicherung für eine bestimmte Anteilsklasse erfolgreich ist, wird sich die Performance der Anteilsklasse wahrscheinlich eher entsprechend der Performance der Basiswerte entwickeln, so dass die Anleger dieser Anteilsklasse keinen Gewinn erzielen, wenn die Klassenwährung gegenüber der Basiswährung und/oder der Währung, auf die Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds lauten, fällt. Währungsrisiken dieser Anteilsklassen dürfen nicht mit den Risiken anderer Anteilsklassen des betreffenden Teilfonds kombiniert oder verrechnet werden. Die Währungsrisiken der Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds werden diesen Anteilsklassen nicht separat zugeordnet. Es können zwar für jede abgesicherte Anteilsklasse innerhalb des jeweiligen Teilfonds Absicherungsstrategien eingesetzt werden, doch die Finanzinstrumente, die zur Umsetzung solcher Strategien eingesetzt werden, sind Vermögenswerte/Verbindlichkeiten des gesamten Teilfonds. Allerdings werden die Gewinne/Verluste aus den maßgeblichen Finanzinstrumenten sowie deren Kosten ausschließlich der betreffenden abgesicherten Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds zugeordnet. Während des Erstausgabezeitraums eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse legt die Verwaltungsgesellschaft vor der Ausgabe von Anteilen des Teilfonds bzw. der Anteilsklasse deren Erstausgabepreis fest. Die Konditionen, zu denen die Erstausgabe der Anteile erfolgt, sind im Abschnitt „Informationen zu den Anteilsklassen“ im Prospektnachtrag für den jeweiligen Teilfonds aufgeführt.
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Samples: Mindesterstzeichnungsbetrag
Abgesicherte Anteilsklassen. Diese Alle Anlagen des Teilfonds sind gegenüber der Basiswährung des Teilfonds abgesichert. Daher werden alle Anteilsklassen werden gegen Zinsrisiken und/oder die Risiken von Wechselkursschwankungen zwischen der Klassenwährung Basiswährung und der Basiswährung den Währungen, auf welche die Anlagen des jeweiligen betreffenden Teilfonds lauten, abgesichert. Darüber hinaus werden diese abgesicherten Anteilsklassen gegen Wechselkursschwankungen zwischen der Klassenwährung Basiswährung und den Währungen, auf welche die Anlagen des betreffenden Teilfonds lauten, abgesichert. Wenn der Anlageverwalter sich um eine Absicherung gegen Wechselkursschwankungen bemüht, kann dies dazu führen, dass aufgrund externer Faktoren, die der Anlageverwalter nicht steuern kann, unbeabsichtigt zu hoch (over- hedged) oder zu niedrig (under-hedged) abgesicherte Positionen eingegangen werden. Der Anlageverwalter wird versuchen, das Risiko eines Wertverlusts durch den Einsatz von Finanzinstrumenten wie Optionen und Devisenterminkontrakte zu mindern, wobei diese in keinem Falle 105 % des Nettoinventarwerts der betreffenden abgesicherten Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds übersteigen werden und die abgesicherte Anteilsklasse mindestens einmal monatlich neu gewichtet wird. Abgesicherte Positionen werden laufend überwacht, um sicherzustellen, dass überbesicherte Positionen nicht die erlaubte Höhe übersteigen. Positionen, die 100 % des Nettoinventarwerts übersteigen, werden nicht auf den nächsten Monat vorgetragen. Ein OGAW darf zu niedrig abgesicherte Positionen halten, sofern sichergestellt ist, dass dabei 95 % des Anteils am Nettoinventarwert der abzusichernden Klasse nicht unterschritten werden und zu niedrig abgesicherte Positionen laufend überwacht werden, um zu gewährleisten, dass sie nicht auf den nächsten Monat vorgetragen werden. Es ist nicht vorgesehenDer Anlageverwalter erwartet nicht, dass die Teilfonds zu niedrig nicht vollständig abgesicherte Positionen halten, doch andernfalls 98 % des Anteils am Nettoinventarwert der Klasse unterschreiten. Andernfalls richtet sich der Anlageverwalter nach vorstehenden Anforderungen. Soweit diese Absicherung für eine bestimmte Anteilsklasse erfolgreich ist, wird sich die Performance der Anteilsklasse wahrscheinlich eher entsprechend der Performance der Basiswerte entwickeln, so dass die Anleger dieser Anteilsklasse keinen Gewinn erzielennicht von einem Währungsgewinn profitieren, wenn die Klassenwährung gegenüber der Basiswährung und/oder der Währung, auf die Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds lauten, fällt. Währungsrisiken dieser Anteilsklassen dürfen nicht mit den Risiken anderer Anteilsklassen des betreffenden Teilfonds kombiniert oder verrechnet werden. Die Währungsrisiken der Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds werden diesen Anteilsklassen nicht separat zugeordnet. Es können zwar für jede abgesicherte Anteilsklasse innerhalb des jeweiligen Teilfonds Absicherungsstrategien eingesetzt werden, doch die Finanzinstrumente, die zur Umsetzung solcher Strategien eingesetzt werden, sind Vermögenswerte/Verbindlichkeiten des gesamten Teilfonds. Allerdings werden die Gewinne/Verluste aus den maßgeblichen Finanzinstrumenten sowie deren Kosten ausschließlich der betreffenden abgesicherten Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds zugeordnet. Während des Erstausgabezeitraums eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse legt die Verwaltungsgesellschaft vor der Ausgabe von Anteilen des Teilfonds bzw. der Anteilsklasse deren Erstausgabepreis fest. Die Konditionen, zu denen die Erstausgabe der Anteile erfolgt, sind im Abschnitt „Informationen zu den Anteilsklassen“ im Prospektnachtrag für den jeweiligen Teilfonds aufgeführt.
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Samples: Mindesterstzeichnungsbetrag