Derivative Finanzinstrumente („Derivate“) Musterklauseln

Derivative Finanzinstrumente („Derivate“). 6.1 Das Gesamtrisiko des OGAW in Verbindung mit Derivaten darf seinen Gesamtnettoinventarwert nicht übersteigen. 6.2 Die durch Derivate, einschließlich Derivaten, die in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eingebettet sind, eingegangenen Positionen in deren Basiswerten, falls maßgeblich zusammen mit den durch Direktanlagen eingegangenen Positionen, dürfen die in den OGAW- Vorschriften/Mitteilungen der Zentralbank genannten Anlagegrenzen nicht übersteigen. (Diese Bestimmung ist im Fall von indexbasierten Derivaten nicht anzuwenden, sofern der zugrunde liegende Index die in den OGAW-Vorschriften der Zentralbank festgelegten Kriterien erfüllt.) 6.3 Ein OGAW darf in Derivaten anlegen, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC- Derivaten“), sofern: - die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der Zentralbank zugelassen wurden. 6.4 Anlagen in Derivaten unterliegen den Bedingungen und Grenzen, die von der Zentralbank festgelegt werden. Der Verwaltungsrat kann es einem Teilfonds mit Genehmigung der Zentralbank gestatten, während eines Zeitraums von bis zu sechs (6) Monaten nach dem Zeitpunkt der Genehmigung von den vorstehend aufgeführten Anlagebeschränkungen abzuweichen, sofern der Teilfonds während dieser Zeit weiterhin den Grundsatz der Risikostreuung beachtet. Die Verwaltungsratsmitglieder sind ohne Einschränkung berechtigt, gemäß den Vorschriften der Zentralbank zusätzliche Anlagebeschränkungen zu beschließen, um den öffentlichen Vertrieb der Anteile in einem bestimmten Hoheitsgebiet zu erleichtern. Ferner können die Verwaltungsratsmitglieder die oben genannten Anlagebeschränkungen von Zeit zu Zeit aufgrund einer Änderung geltender Gesetze und Vorschriften in einem Hoheitsgebiet, in dem die Anteile derzeit angeboten werden, ändern, sofern das Vermögen des betreffenden Teilfonds stets gemäß den Anlagebeschränkungen, die in den OGAW-Vorschriften genannt sind, angelegt ist. Sollten solche zusätzlichen Anlagebeschränkungen oder Änderungen von Anlagebeschränkungen für einen Teilfonds beschlossen werden, wird die Gesellschaft die Anteilinhaber mit einer angemessenen Frist im Voraus informieren, um ihnen vor Inkrafttreten der Änderungen die Rückgabe ihrer Anteile zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird die Anlagebeschränkungen ausschließlich in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Zentralbank und (solange die Anteile an der Euronext Dublin notiert sind) der Euronext Dublin ändern...
Derivative Finanzinstrumente („Derivate“). 6.1 Das Gesamtrisiko des OGAW in Verbindung mit Derivaten darf seinen Gesamtnettoinventarwert nicht übersteigen. 6.2 Die durch Derivate, einschließlich Derivaten, die in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eingebettet sind, eingegangenen Positionen in deren Basiswerten, falls maßgeblich zusammen mit den durch Direktanlagen eingegangenen Positionen, dürfen die in den OGAW- Vorschriften/Mitteilungen der Zentralbank genannten Anlagegrenzen nicht übersteigen. (Diese Bestimmung ist im Fall von indexbasierten Derivaten nicht anzuwenden, sofern der zugrunde liegende Index die in den OGAW-Vorschriften der Zentralbank festgelegten Kriterien erfüllt.) 6.3 Ein OGAW darf in Derivaten anlegen, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivaten“), sofern: 6.4 Anlagen in Derivaten unterliegen den Bedingungen und Grenzen, die von der Zentralbank festgelegt werden.
Derivative Finanzinstrumente („Derivate“). 6.1 Das Gesamtrisiko des OGAW in Verbindung mit Derivaten darf seinen Gesamtnettoinventarwert nicht übersteigen. 6.2 Die durch Derivate, einschließlich Derivaten, die in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eingebettet sind, eingegangenen Positionen in deren Basiswerten, falls maßgeblich zusammen mit den durch Direktanlagen eingegangenen Positionen, dürfen die in den OGAW- Vorschriften/Mitteilungen der Zentralbank genannten Anlagegrenzen nicht übersteigen. (Diese Bestimmung ist im Fall von indexbasierten Derivaten nicht anzuwenden, sofern der zugrunde liegende Index die in den OGAW-Vorschriften der Zentralbank festgelegten Kriterien erfüllt.) 6.3 Ein OGAW darf in Derivaten anlegen, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivaten“), sofern: 6.4 Anlagen in Derivaten unterliegen den Bedingungen und Grenzen, die von der Zentralbank fest- gelegt werden. (i) sie sind dahingehend aus wirtschaftlicher Sicht geeignet, dass sie kosteneffizient sind; (ii) sie werden mit einem oder mehreren der folgenden spezifischen Ziele genutzt: (a) Risikoreduzierung; (b) Kostenreduzierung; (c) Generierung von zusätzlichem Kapital oder zusätzlicher Erträge für ein Portfolio bei an- gemessenem Risiko, das im Risikoprofil des Portfolios gemäß der Beschreibung in die- sem Prospekt, in den Regeln zur Risikodiversifizierung in den OGAW-Vorschriften be- rücksichtigt wird; (iii) ihre Risiken werden durch das von der Verwaltungsgesellschaft umgesetzte Risikosteuerungs- verfahren angemessen berücksichtigt, und (iv) sie können nicht zu einer Änderung des erklärten Anlageziels des Teilfonds führen oder im Ver- gleich zu der in den Verkaufsunterlagen beschriebenen, allgemeinen Risikopolitik wesentliche zusätzliche Risiken hervorrufen. Während der Einsatz derartiger Techniken und Instrumente im besten Interesse der Gesellschaft liegt, können einzelne Techniken ein erhöhtes Gegenparteirisiko und potenzielle Interessenkonflikte zur Folge haben. Im Folgenden finden Sie nähere Informationen zu den vorgeschlagenen Techniken zum effizien- ten Portfoliomanagement und der von der Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit deren Ver- wendung durch die Teilfonds gewählte Politik. Einzelheiten zu den relevanten Risiken finden Sie im Ab- schnitt „Bestimmte Anlagerisiken“ dieses Prospekts. Sämtliche Erträge aus den Techniken zum effizienten Portfoliomanagement, die nicht direkt von der Ge- sellschaft vereinnahmt werden, werden nach Abzug direkter und indirekter Betriebskosten und Gebühren (ohn...

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  • Derivative Finanzinstrumente Der OGAW darf derivative Finanzinstrumente einsetzen. Diese können nicht nur zur Absicherung genutzt werden, sondern können einen Teil der Anlagestrategie darstellen. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Absicherungszwecken kann durch entsprechend geringere Chancen und Risiken das allgemeine Risikoprofil ver- ändern. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Anlagezwecken kann sich durch zusätzliche Chancen und Risiken auf das allgemeine Risikoprofil auswirken. Derivate Finanzinstrumente sind keine eigenständigen Anlageinstrumente, sondern es handelt sich um Rechte, deren Bewertung vornehmlich aus dem Preis und den Preisschwankungen und -erwartungen eines zu Grunde liegenden Basisinstruments abgeleitet ist. Anlagen in Derivaten unterliegen dem allgemeinen Marktrisiko, dem Managementrisiko, dem Kredit- und dem Liquiditätsrisiko. Bedingt durch spezielle Ausstattungen der derivativen Finanzinstrumente können die erwähnten Risiken jedoch andersgeartet sein und teilweise höher ausfallen als Risiken bei einer Anlage in die Basisinstrumente. Deshalb erfordert der Einsatz von Derivaten nicht nur ein Verständnis des Basisinstruments, sondern auch fundierte Kenntnisse der Derivate selbst. Derivative Finanzinstrumente bergen auch das Risiko, dass dem OGAW ein Verlust entsteht, weil eine andere an dem derivativen Finanzinstrument beteiligte Partei (in der Regel eine „Gegenpartei“) ihre Verpflichtungen nicht einhält. Das Kreditrisiko für Derivate, die an einer Börse gehandelt werden, ist im Allgemeinen geringer als das Risiko bei ausserbörslich gehandelten Derivaten, da die Clearingstelle, die als Emittent oder Gegenpartei jedes an der Börse gehandelten Derivats auftritt, eine Abwicklungsgarantie übernimmt. Zur Reduzierung des Gesamtausfallrisikos wird diese Garantie durch ein von der Clearingstelle unterhaltenes tägliches Zahlungssystem, in welchem die zur Deckung erforderlichen Vermögenswerte berechnet werden, unterstützt. Für ausserbörslich gehandelte Derivate gibt es keine vergleichbare Garantie der Clearingstelle, und der OGAW muss die Bonität jeder Gegenpartei eines ausserbörslich gehandelten Derivats bei der Bewertung des potentiellen Kreditrisikos mit einbeziehen. Es bestehen zudem Liquiditätsrisiken, da bestimmte Instrumente schwierig zu kaufen oder zu verkaufen sein können. Wenn Derivattransaktionen besonders gross sind, oder wenn der entsprechende Markt illiquid ist (wie es bei ausserbörslich gehandelten Derivaten der Fall sein kann), können Transaktionen unter Umständen nicht jederzeit vollständig durchgeführt oder eine Position nur mit erhöhten Kosten liquidiert werden. Weitere Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von Derivaten liegen in falscher Kursbestimmung oder Bewertung von Derivaten. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Derivate mit den ihnen zu Grunde liegenden Vermögenswerten, Zinssätzen und Indizes nicht vollständig korrelieren. Viele Derivate sind komplex und oft subjektiv bewertet. Unangemessene Bewertungen können zu erhöhten Barzahlungsforderungen von Gegenparteien oder zu einem Wertverlust für den OGAW führen. Derivate stehen nicht immer in einem direkten oder parallelen Verhältnis zum Wert der Vermögenswerte, Zinssätze oder Indizes von denen sie abgeleitet sind. Daher stellt der Einsatz von Derivaten durch den OGAW nicht immer ein wirksames Mittel zur Erreichung des Anlagezieles des OGAW dar, sondern kann manchmal sogar gegenteilige Auswirkungen hervorrufen.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können wir nur kündigen, wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder nachdem in einem Rechtsstreit mit einem Dritten über die Entschädigung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Kündigung in- nerhalb eines Monats nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder innerhalb eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange- nen Urteils zugehen. In den übrigen Versicherungsarten muss Ihnen die Kündi- gung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver- handlungen über die Entschädigung zugehen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü- hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- tragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Geistiges Eigentum Wir oder unsere Lizenzgeber besitzen und kontrollieren alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum auf der Website sowie die Daten, Informationen und sonstigen Ressourcen, die auf der Website angezeigt werden oder auf der Website zugänglich ist. 4.1 Alle Rechte vorbehalten Sofern bestimmte Inhalte nichts anderes vorschreiben, wird dir keine Lizenz oder ein anderes Recht unter Urheber-, Marken-, Patent- oder anderen Rechten an geistigem Eigentum gewährt. Dies bedeutet, dass du keine Ressourcen auf dieser Website verwendest, kopierst, reproduzierst, ausführst, anzeigst, verteilst, in ein elektronisches Medium einbettest, änderst, zurückentwickelst, dekompilierst, übergibst, herunterlädst, übertragst, monetarisierst, verkaufst, vermarktest oder kommerzialisierst in jeglicher Form, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung, außer und nur insoweit, als dies in den Bestimmungen des zwingenden Rechts (wie dem Recht auf Zitat) anders festgelegt ist.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.