Abgrenzungsvereinbarung Musterklauseln

Abgrenzungsvereinbarung. 1. Ist die Unterstellung unter diesen Gesamtarbeitsvertrag unklar, gelten folgende Regeln: a) soweit dieser Gesamtarbeitsvertrag mit einem anderen, nicht allgemeinver- bindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Gesamt- arbeitsvertrag für das Autogewerbe anzuwenden; ausgenommen sind ab- weichende Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer; b) soweit dieser Gesamtarbeitsvertrag mit dem Metall- bzw. Nichtmetall-Ge- samtarbeitsvertrag der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen und deren Ar- beitnehmer der LIHK der entsprechend gültige Gesamtarbeitsvertrag der LIHK anzuwenden. 2. Sollte der Gesamtarbeitsvertrag der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsver- einbarung 24 Monate über den Aussetzungstermin hinaus.
Abgrenzungsvereinbarung. 1. Ist die Unterstellung unter diesen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeits- vertrag unklar, gelten folgende Regeln: a) soweit der Gesamtarbeitsvertrag für das Baumeister- und Pflästerergewerbe mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsver- trag in Konkurrenz steht, ist der Gesamtarbeitsvertrag für das Baumeister- und Pflästerergewerbe anzuwenden; ausgenommen sind abweichende Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer. b) Soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Baumeister- und Pflästerer- gewerbe mit dem Metall- und Nichtmetall-Gesamtarbeitsvertrag der Liech- tensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen und deren Arbeitnehmer der LIHK der entspre- chend gültige Gesamtarbeitsvertrag der LIHK anzuwenden. 2. Sollte der Gesamtarbeitsvertrag der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsver- einbarung bis 24 Monate über den Beginn des Aussetzungstermins hinaus.
Abgrenzungsvereinbarung. 1. Ist die Unterstellung unter diesen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeits- vertrag unklar, gelten folgende Regeln: a) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gebäudereinigung- und Haus- wartdienste mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamt- arbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gebäudereinigung- und Hauswartdienste anzuwenden b) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gebäudereinigung- und Haus- wartdienste mit dem Metall- bzw. Nichtmetall-Gesamtarbeitsvertrag der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen und deren Arbeitnehmer der LIHK der entsprechend gültige Gesamtarbeitsvertrag der LIHK anzuwenden 2. Sollte der Gesamtarbeitsvertrag der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsver- einbarung bis 24 Monate nach dem Beginn des Aussetzungstermins hinaus.
Abgrenzungsvereinbarung. 1. Ist die Unterstellung unter diesen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeits- vertrag unklar, gelten folgende Regeln: a) soweit der Gesamtarbeitsvertrag Elektro-, Elektronik- und Medientechnikge- werbe mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtar- beitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Gesamtarbeitsvertrag für das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe anzuwenden. b) soweit der Gesamtarbeitsvertrag für das Elektro-, Elektronik- und Medien- technikgewerbe mit dem Metall- und Nichtmetall-Gesamtarbeitsvertrag der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen und deren Arbeitnehmer der LIHK der entsprechend gültige Gesamtarbeitsvertrag der LIHK anzuwenden. 2. Sollte der Gesamtarbeitsvertrag der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsver- einbarung bis 24 Monate über den Beginn des Aussetzungstermins hinaus.

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  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

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