Ablehnung von Zahlungsaufträgen Musterklauseln

Ablehnung von Zahlungsaufträgen. Die Bank/der Herausgeber ist berechtigt, die Aus- führung eines Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn • der für die Kartennutzung geltende Verfügungs- rahmen gemäß Ziffer 5 nicht eingehalten wurde, • der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht ge- mäß Ziffer 4.4 autorisiert hat (dieser z.B. ohne die geforderte PIN bzw. Unterschrift des Karteninha- bers erteilt wurde), • die PIN mehrfach falsch eingegeben und der PIN- Fehlbedienungszähler durch die Bank noch nicht zurückgesetzt wurde, • beim Bezahlen im Internet die notwendigen Daten nicht korrekt eingegeben wurden, • der Verdacht eines Missbrauchs besteht oder • die Karte gesperrt, gekündigt oder abgelaufen ist. Über die Ablehnung sowie – sofern möglich – deren Gründe und Behebungsmöglichkeiten wird der Karteninhaber über den Geldautomaten, das Kar- tenzahlungsterminal oder durch die Akzeptanzstel- le unterrichtet.
Ablehnung von Zahlungsaufträgen. Die Bank/der Herausgeber ist berechtigt, die Ausführung eines Zahlungsauftrags abzuleh- nen, wenn ñ der für die Kartennutzung geltende Verfügungsrahmen gemäß Ziffer 5 nicht eingehal- ten wurde, ñ der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht gemäß Ziffer 4.4 autorisiert hat (dieser z. B. ohne die geforderte PIN bzw. Unterschrift des Karteninhabers erteilt wurde), ñ die PIN mehrfach falsch eingegeben und der PIN-Fehlbedienungszähler durch die Bank noch nicht zurückgesetzt wurde, ñ beim Bezahlen im Internet die notwendigen Daten nicht korrekt eingegeben wurden, ñ der Verdacht eines Missbrauchs besteht oder ñ die Karte gesperrt, gekündigt oder abgelaufen ist. Über die Ablehnung sowie – sofern möglich – deren Gründe und Behebungsmög- lichkeiten wird der Karteninhaber über den Geldautomaten, das Kartenzahlungsterminal oder durch die Akzeptanzstelle unterrichtet.
Ablehnung von Zahlungsaufträgen. Die Bank/der Herausgeber ist berechtigt, die Aus- führung eines Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn • der für die Kartennutzung geltende Verfü- gungsrahmen der Karte oder der mit der Firma vereinbarte Firmengesamtzahlungsrahmen nicht eingehalten ist, oder • der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht gemäß Ziffer 3.4 autorisiert hat (dieser z. B. ohne die geforderte PIN bzw. Unterschrift des Karteninhabers erteilt wurde), • die PIN mehrfach falsch eingegeben und der PIN-Fehlbedienungszähler durch die Bank noch nicht zurückgesetzt wurde, • beim Bezahlen im Internet die notwendigen Daten nicht korrekt eingegeben wurden, • der Verdacht eines Missbrauchs besteht oder • die Karte gesperrt, gekündigt oder abgelaufen ist. Über die Ablehnung sowie – sofern möglich – deren Gründe und Behebungsmöglichkeiten wird der Karteninhaber über den Geldautomaten, das Kartenzahlungsterminal oder durch die Akzep- tanzstelle unterrichtet.
Ablehnung von Zahlungsaufträgen. Die Bank informiert den Kunden innert nützlicher Frist und auf die nach ihrem Erachten angemessene Weise über den Grund einer Ableh- nung, z.B., wenn sie einen Zahlungsauftrag nicht ausführt, weil dieser eine der in Punkt II.2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, oder wenn ein ausgeführter Zahlungsauftrag nach Belastung des Xxxxxx von einer anderen in den Zahlungsvorgang involvierten Partei (z.B. Clearingstelle oder Finanzinstitut des Zahlungsempfängers) abge- lehnt wurde. Wurde in diesem Fall der Betrag bereits belastet, schreibt ihn die Bank dem betreffenden Konto mit Valuta am Tag, an dem sie ihn erhält, wieder gut. Kann die Bank die Fehler, die zu einer Ablehnung des Zahlungsauf- trags seitens einer anderen in den Zahlungsvorgang involvierten Par- tei führten, selbst berichtigen, ist sie befugt, aber nicht verpflichtet, den Zahlungsauftrag ohne Rücksprache mit dem Kunden erneut auszu- führen.
Ablehnung von Zahlungsaufträgen. Die Bank/der Herausgeber ist berechtigt, die Ausführung eines Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn • der für die Kartennutzung geltende Verfügungsrahmen gemäß Ziffer 5 nicht eingehalten wurde, • der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht gemäß Ziffer 4.4 autorisiert hat (dieser z. B. ohne die geforderte PIN bzw. Unterschrift des Karteninhabers erteilt wurde), • die PIN mehrfach falsch eingegeben und der PIN-Fehlbedienungszähler durch die Bank noch nicht zurückgesetzt wurde, • beim Bezahlen im Internet die notwendigen Daten nicht korrekt eingegeben 2.1 Mit der Karte kann der Karteninhaber während der Gültigkeitsdauer der Karte im In- und als weitere Leistung auch im Ausland im Visa- bzw. Mastercard- Verbund 2.2 Die Kartenakzeptanzstellen sowie die Kreditinstitute, die Geldautomaten und die bargeldauszahlenden Stellen (nachfolgend „Akzeptanzstellen“) sind an den Logos zu erkennen, die den Logos auf der Karte entsprechen. 2.3 Für BasicCards (Debitkarten) stehen der Bargeldservice am Schalter von Kre- ditinstituten und bargeldauszahlenden Stellen, die keine Kartenzahlungsterminals mit Online-Autorisierung nutzen, und die Notfallservices „EmergencyCash“ (Not- fall-Bargeld) und „EmergencyCard“ (Notfall-Karte) der Kartenorganisationen bei Kartenverlust im Ausland nicht zur Verfügung. Dies gilt auch für die BasicCard für Jugendliche (vgl. Ziffer 13).
Ablehnung von Zahlungsaufträgen. Die Bank/der Herausgeber ist berechtigt, die Ausführung eines Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn  der für die Kartennutzung geltende Verfügungsrahmen der Karte oder der mit der Firma vereinbarte Firmengesamtzahlungsrahmen nicht eingehalten ist, oder  der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht gemäß Ziffer 3.4 autorisiert hat (dieser z.B. ohne die geforderte PIN bzw. Unterschrift des Karteninhabers erteilt wurde),  die PIN mehrfach falsch eingegeben und der PIN- Fehlbedienungszähler durch die Bank noch nicht zurückgesetzt wurde,  beim Bezahlen im Internet die notwendigen Daten nicht korrekt eingegeben wurden,  der Verdacht eines Missbrauchs besteht oder  die Karte gesperrt, gekündigt oder abgelaufen ist. Über die Ablehnung sowie – sofern möglich – deren Gründe und Behebungsmöglichkeiten wird der Karteninhaber über den Geldautomaten, das Kartenzahlungsterminal oder durch die Akzeptanzstelle unterrichtet.

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  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Rechnungslegung und Zahlung 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.