Common use of Abnahme, Gefahrübergang Clause in Contracts

Abnahme, Gefahrübergang. 5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. So- weit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maß- gebend. 5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unse- rerseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimm- bare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben. 5.3 Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht i.S.d. §§ 377 ff. HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle un- ter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderliefe- rung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren er- kennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Unter- suchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Unter- suchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ord- nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für spä- ter entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersu- chungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als un- verzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Ent- deckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Abnahme, Gefahrübergang. 5.1 15.1 Die Gefahr Abnahme kann vom AN erst nach vollständiger Fertigstel- lung der gesamten vertraglichen Leistung verlangt werden. Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Die Abnahme der Leistung erfolgt förmlich. Hierzu ist der Abnahmeschein des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung der Sache geht AG zu verwenden. Unterhalb einer Wertgrenze von 5.000 Euro kann mit Übergabe am Erfüllungsort schriftlicher Zustimmung des AG auf uns übereine förmliche Abnahme verzichtet werden. So- weit eine Abnahme vereinbart ist, Für die Wertbestimmung maß- geblich ist diese für den Gefahrübergang maß- gebenddie Nettoauftragssumme. 5.2 Für 15.2 Der AN hat die Abnahme vorzubereiten und alle Maßnahmen zu veranlassen, die dem AG eine sachgerechte Beurteilung der Abnahmefähigkeit der Leistung ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung an den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenAG bereits während der Bauausführung, wenn für eine Handlung hergestellte Teilleistungen durch die weitere Bauausführung oder Mitwirkung unse- rerseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte sonst wie einer späteren Fest- stellung oder bestimm- bare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung)Nachprüfung entzogen werden oder diese erschwert wird, so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zudass sie im Rahmen einer Zustandsfeststel- lung nach § 4 Abs. 10 VOB/B rechtzeitig gemeinsam besichtigt werden können. Die Zustandsfeststellungen haben keine rechtsgeschäftlichen Abnahmewirkungen. Mit der Beseiti- gung der hierbei festgestellten Mängel ist unverzüglich zu beginnen. Sämtliche Inbetriebnahmen und/oder Probeläufe technischer Anlagen oder Maschinen sind so rechtzeitig vor der Abnahme zu veranlassen, wenn wir uns dass ihre reibungslose Funktion und Abnahmefähigkeit bei der Abnahme beurteilt werden kann. Das Bedienungspersonal des AG ist rechtzeitig vor der Abnahme durch ausreichende Schulung in die Bedienung aller technischen Anlagen und Maschinen einzuweisen. Dem AG sind alle Unterlagen zu übergeben, die für die Vertrags- gerechtigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Funktionsfähigkeit sowie für die Beurteilung der Abnahmefähigkeit des Vertragsgegenstands von Bedeutung sind. Hierzu zählen auch Protokolle vorgeschriebener Abnahmen von Behörden, des TÜV oder sonstiger zuständiger Überwachungsstellen. Sämtliche Maßnahmen zur Mitwirkung verpflichtet Vorbereitung der Abnahme gehören zur vertraglichen Leistung des AN und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten habensind mit den Vertrags- preisen abgegolten. 5.3 Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht i.S.d. §15.3 Auch Mängelbeseitigungsarbeiten werden förmlich abge- nommen. 15.4 Die Gefahrtragung richtet sich nach § 377 ff. HGB beschränkt sich auf Mängel644 BGB. 15.5 Anlagen, die bei unserer Wareneingangskontrolle un- ter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen einer Bedienung und/oder Überwachung bedürfen, sind bis zur Abnahme vom AN eigenverantwortlich zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderliefe- rung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren er- kennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Unter- suchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Unter- suchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ord- nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für spä- ter entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersu- chungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als un- verzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Ent- deckung bzwbetreiben., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Zvb Bau)

Abnahme, Gefahrübergang. 5.1 Werkvertragliche Leistungen werden förmlich abge- nommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmli- che Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprüfung (Funktions- tests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespezifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfer- tigungen. Darin werden die durchgeführten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftre- tenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersen- det dem Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkver- traglicher Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämtliche geschuldete Liefe- rungen und Leistungen inklusive der vollständigen End- dokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufge- fordert hat. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflich- tet, den Auftraggeber mit einem solchen Abnahmever- langen auf die Folgen einer gleichwohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr des eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung der Sache oder einer zufäl- ligen Verschlechterung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. So- weit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maß- gebend. 5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenauf den Auf- traggeber über, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unse- rerseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimm- bare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellendeAuftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung die sie zu vertreten habenhat. Unbe- schadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor er- folglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, innerhalb derer der Auftraggeber die gebo- tenen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vorge- nommen hat. 5.3 Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht i.S.d. §§ 377 ff. HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle un- ter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderliefe- rung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren er- kennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Unter- suchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Unter- suchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ord- nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für spä- ter entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersu- chungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als un- verzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Ent- deckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Softwarepflege

Abnahme, Gefahrübergang. 5.1 Abnahmefähige Leistungen werden förmlich abgenommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmliche Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprüfung (Funktionstests/Verwendung von Test- oder Echt- daten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespezifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auftraggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfertigungen. Darin werden die durchgeführten Testschritte und Testergebnisse do- kumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftretenden Fehler festgehalten. Der Auftrag- geber übersendet dem Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausfertigung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämtliche ge- schuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag- geber mit einem solchen Abnahmeverlangen auf die Folgen einer gleichwohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Män- geln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr des eines zufälligen Untergangs und der oder einer zufälligen Verschlech- terung der Sache Verschlechterung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. So- weit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maß- gebend. 5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenauf den Auftraggeber über, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unse- rerseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimm- bare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellendeAuftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung die sie zu vertreten haben. 5.3 Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht i.S.d. §§ 377 ff. HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle un- ter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderliefe- rung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren er- kennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Unter- suchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Unter- suchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ord- nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für spä- ter entdeckte Mängel bleibt unberührthat. Unbeschadet unserer Untersu- chungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als un- verzüglich und rechtzeitigdieser Regelung ist Vo- raussetzung allerdings, wenn sie dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Ent- deckung bzwderer der Auftraggeber die gebotenen Mitwirkungs- handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Beratungs Und Programmierleistungen

Abnahme, Gefahrübergang. 5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und 1. Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen können wir eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Kunden gemäß dieser Ziffer V. verlangen. Im Falle der zufälligen Verschlech- terung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. So- weit eine Abnahme vereinbart istNichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, ist diese für den Gefahrübergang maß- gebendwobei ergänzend die folgenden Bestimmungen gelten. 5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unse- rerseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimm- bare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben. 5.3 Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht i.S.d. §§ 377 ff. HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle un- ter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderliefe- rung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren er- kennbar sind2. Soweit eine Abnahme vereinbart istaufgrund der Natur der Leistung zu erfolgen hat, besteht keine Unter- suchungspflichtso hat der Kunde unmittelbar nach Abschluss unserer Arbeiten die Leistung zu prüfen und schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder uns die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Der Kunde ist in jedem Fall und ungeachtet der vorstehenden Sätze verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. 3. Nimmt der Kunde unsere im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellten Leistungen trotz eines entsprechenden Verlangens nicht ab, erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße (Wieder-) Inbetriebnahme des Produkts oder durch ein sonstiges Verhalten des Kunden, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt. Wurde die Abnahme weder ausdrücklich noch konkludent erklärt und teilt der Kunde auch nicht etwaig festgestellte Mängel nach Ziffer V.2. mit, gilt die Abnahme spätestens mit Ablauf von 14 Tagen nach Erklärung unseres Abnahmeverlangens als erfolgt. 4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. 5. Wir können für jeden in sich abgeschlossenen Teil unserer Leistungen des Auftrages („Teilleistung“) eine Teilabnahme verlangen. Der Kunde ist zur Abnahme einer Teilleistung verpflichtet. 6. Wir beseitigen die gemäß Ziffer V.2. gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels und der Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes des Kunden angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Kunde die Leistung unverzüglich. Im Übrigen kommt es darauf angelten Ziffer V.2. und Xxxxxx V.3. entsprechend. Für den Fall, inwieweit eine Unter- suchung unter Berücksichtigung dass unsere Nachprüfung ergibt, dass die Abnahmeverweigerung durch den Kunden unberechtigt erfolgte, steht uns ein Aufwendungsersatz für die Kosten der Umstände Nachprüfung zu. 7. Im Übrigen gelten für die Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Einzelfalls nach ord- nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich Werkvertragsrechts. Sofern wir Schadensersatz verlangen, so beträgt dieser 10 % der vertraglich vereinbarten Gegenleistung des Kunden. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, soweit wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Kunde seinerseits nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. 8. Unsere Rügepflicht für spä- ter entdeckte Mängel bleibt unberührtDie Preis- und Leistungsgefahr geht entweder mit der Abnahme oder der Übergabe des umgerüsteten Fahrzeugs an den Spediteur oder einen Erfüllungsgehilfen des Kunden – je nachdem welcher Zeitpunkt der Frühere ist – auf den Kunden über. Unbeschadet unserer Untersu- chungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als un- verzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Ent- deckung bzwDie Regelungen der Incoterms 2020 der ICC gehen allerdings vor., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Elektrifizierung Von Fahrzeugen

Abnahme, Gefahrübergang. 5.1 Abnahmefähige Leistungen werden förmlich abge- nommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmli- che Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprüfung (Funktions- tests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespezifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfer- tigungen. Darin werden die durchgeführten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftre- tenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersen- det dem Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkver- traglicher Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Vo- raussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämtli- che geschuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, den Auftraggeber mit einem sol- chen Abnahmeverlangen auf die Folgen einer gleich- wohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr des eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung der Sache oder einer zufäl- ligen Verschlechterung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. So- weit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maß- gebend. 5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenauf den Auf- traggeber über, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unse- rerseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimm- bare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellendeAuftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung die sie zu vertreten habenhat. Unbe- schadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auf- tragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, inner- halb derer der Auftraggeber die gebotenen Mitwir- kungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat. 5.3 Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht i.S.d. §§ 377 ff. HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle un- ter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderliefe- rung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren er- kennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Unter- suchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Unter- suchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ord- nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für spä- ter entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersu- chungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als un- verzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Ent- deckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen

Abnahme, Gefahrübergang. 5.1 Werkvertragliche Leistungen werden förmlich abgenommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmliche Abnahme fin- det nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprüfung (Funktionstests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespezifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auftrag- geber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfertigungen. Darin werden die durchgeführten Testschritte und Testergeb- nisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftretenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersendet dem Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausfertigung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämtliche geschuldete Lieferun- gen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber mit einem sol- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxx auf die Folgen einer gleichwohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Ab- nahme hinzuweisen. Die Gefahr des eines zufälligen Untergangs und der oder einer zufälligen Verschlech- terung der Sache Verschlechterung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. So- weit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maß- gebend. 5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenauf den Auftraggeber über, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unse- rerseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimm- bare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellendeAuftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung die sie zu vertreten haben. 5.3 Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht i.S.d. §§ 377 ff. HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle un- ter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderliefe- rung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren er- kennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Unter- suchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Unter- suchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ord- nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für spä- ter entdeckte Mängel bleibt unberührthat. Unbeschadet unserer Untersu- chungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als un- verzüglich und rechtzeitigdieser Regelung ist Vo- raussetzung allerdings, wenn sie dass der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Ent- deckung bzwderer der Auftraggeber die gebotenen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Softwarepflege

Abnahme, Gefahrübergang. 5.1 Abnahmefähige Leistungen werden förmlich abgenommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmliche Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprü- fung (Funktionstests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespe- zifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebe- reitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfertigungen. Darin werden die durchgeführ- ten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftretenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersendet dem Auftrag- nehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher Leistungen im Rahmen des Probe- betriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Ab- nahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder ledig- lich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämt- liche geschuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation er- bracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber mit einem solchen Abnahmever- langen auf die Folgen einer gleichwohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweiger- ten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr des eines zufälligen Untergangs und der oder einer zufälligen Verschlech- terung der Sache Verschlechterung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. So- weit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maß- gebend. 5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbietenauf den Auftraggeber über, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unse- rerseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimm- bare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellendeAuftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung die sie zu vertreten haben. 5.3 Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht i.S.d. §§ 377 ff. HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle un- ter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderliefe- rung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren er- kennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Unter- suchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Unter- suchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ord- nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für spä- ter entdeckte Mängel bleibt unberührthat. Unbeschadet unserer Untersu- chungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als un- verzüglich und rechtzeitigdieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, wenn sie dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Ent- deckung bzwderer der Auftraggeber die gebotenen Xxxxxx- kungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Zahlungsbedingungen

Abnahme, Gefahrübergang. Sofern und soweit die Serviceleistung eine Dienstleistung zum Gegenstand hat, hat eine Abnahme nicht zu erfolgen. Sofern und soweit die Serviceleistung eine Werkleistung zum Gegenstand hat, haben nach Beendigung der Serviceleistungen eine Abnahmeprüfung und sodann eine Abnahme stattzufinden. Diesbezüglich geltend die folgenden Bestimmungen: 5.1 Durch die Abnahmeprüfung soll ermittelt werden, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen entspricht. Hierzu teilt XXXXXXXXXX dem Besteller die Abnahmebereitschaft des Werkes in Textform mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen. 5.2 Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. XXXXXXXXXX trägt alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen. 5.3 Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei den Prüfungsvorbereitungen erforderlich sind. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung. 5.4 Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer 5.1 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 5.3 nicht nach oder verhindert er auf andere Weise die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung von XXXXXXXXXX angegeben ist. 5.5 Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. 5.6 XXXXXXXXXX erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen und übersendet dieses dem Besteller. Der Besteller ist sodann verpflichtet, innerhalb von 2 Tagen die Abnahme zu erklären oder etwaige Mängel zu rügen. Lässt der Besteller diese Frist verstreichen, ohne eine entsprechende Erklärung abzugeben, gilt die Serviceleistung als abgenommen und es können keine Einwände mehr gegen die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls erhoben werden. 5.7 Bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern. 5.8 Die Serviceleistung gilt außerdem als abgenommen, sofern und soweit die Abnahmeprüfungen gemäß Ziffer 5.4 als erfolgreich durchgeführt gelten. Die Serviceleistung gilt spätestens dann als abgenommen, wenn die Anlage / Maschine kommerziell eingesetzt wird. 5.9 Die Verpflichtung von XXXXXXXXXX zur Erbringung von Serviceleistungen ist mit der Abnahme des Werkes erfüllt. Mit der Abnahme geht außerdem die Gefahr des zufälligen Untergangs und oder der zufälligen Verschlech- terung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort Verschlechterung des Werkes auf uns den Besteller über. So- weit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maß- gebendEtwaige Verpflichtungen zur Behebung von unwesentlichen Mängeln bleiben hiervon unberührt. 5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unse- rerseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimm- bare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben. 5.3 Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht i.S.d. §§ 377 ff. HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle un- ter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderliefe- rung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren er- kennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Unter- suchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Unter- suchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ord- nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für spä- ter entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersu- chungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als un- verzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Ent- deckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

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Samples: Allgemeine Servicebedingungen