Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Ab- nahme. 15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter An- gabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen (Abnahmefiktion), soweit der AN den AG gemein- sam mit der Aufforderung zur Abnahme auf diese Abnahmefiktion und deren Folgen, insbesondere die Zustandsfeststellung bei Ab- nahmeverweigerung im Rahmen eines Bauvertrages (§ 650g BGB), schriftlich oder in Textform hingewiesen hat. 15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen. 15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annah- meverzug befindet. In diesem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Ab- nahme.
15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter An- gabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen (Abnahmefiktion), soweit der AN den AG gemein- sam mit der Aufforderung zur Abnahme auf diese Abnahmefiktion und deren Folgen, insbesondere die Zustandsfeststellung bei Ab- nahmeverweigerung im Rahmen eines Bauvertrages (§ 650g BGB), schriftlich oder in Textform hingewiesen hat.
15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen.
15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annah- meverzug befindet. In diesem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Ab- nahmeAbnahme.
15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter An- gabe Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen (Abnahmefiktion), soweit der AN den AG gemein- sam mit der Aufforderung zur Abnahme auf diese Abnahmefiktion und deren Folgen, insbesondere die Zustandsfeststellung bei Ab- nahmeverweigerung im Rahmen eines Bauvertrages (§ 650g BGB), schriftlich oder in Textform hingewiesen hatabgenommen.
15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen.
15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit der Leistung herbeigeführt werden können. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annah- meverzug Annahmeverzug befindet. In diesem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über.
15.5 Bei Untergang oder Verschlechterung der Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN, hat der AG die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.
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Samples: General Terms and Conditions
Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet10.1. Der AG darf haftet für Beschädigungen der Montage- und Werkleistungen des AN vor Ab- nahme derselben, wenn er eine Gefahrenlage geschaffen hat, insbesondere durch die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle, und der AN den Scha- denseintritt nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Ab- nahmedurch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte.
15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die 10.2. Wird vom AN keine Abnahme nicht unter An- gabe eines wesentlichen Mangels verweigertverlangt, so gilt die Leistung mit als abgenommen nach Ablauf von zwei vier Wochen nach Anzeige schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung, spätestens vier Wo- chen nach Inbetriebnahme, wenn nicht der Fertigstellung als abgenommen (Abnahmefiktion)AG vor Ablauf der Frist Mängel gerügt hat, soweit die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigt hätten. Der AN informiert den AG gemein- sam mit in der Aufforderung zur Abnahme auf diese Abnahmefiktion und deren Folgenschriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung oder bei Inbetriebnahme, insbesondere je nachdem wel- cher der beiden Zeitpunkte früher liegt, über die Zustandsfeststellung bei Ab- nahmeverweigerung im Rahmen eines Bauvertrages (§ 650g BGB), schriftlich oder in Textform hingewiesen hatvorgesehene Bedeutung dessen Verhal- tens nach dieser Klausel.
15.3 10.3. Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen des AN selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Leis- tung. Der AG ist nicht berechtigt, nutzbare Teile der Leistung ganz oder teilweise in Ge- brauch zu nehmen, wenn er nicht vorher die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellenAbnahme erklärt hat.
15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annah- meverzug befindet. In diesem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über.
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Samples: Werk Und Kaufvertrag
Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 10.1. Der AG ist zur haftet für Beschädigungen der Leistungen des AN vor Abnahme der erbrachten Mon- tage- und Werkleistungen, wenn er eine Gefahrenlage für die Leistungen verpflichtetgeschaffen hat, et- wa durch die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle, und der AN den Schadenseintritt durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindern konnte.
10.2. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt Wird vom AG keine Abnahme verlangt, so gilt die Ab- nahmeLeistung als abgenommen nach Ablauf von vier Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung, spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme, wenn nicht der AG vor Ablauf der Frist Mängel gerügt hat, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigt hätten.
15.2 Ist 10.3. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung, insbe- sondere wenn diese vorzeitig in Benutzung genommen werden sollen. Der AG ist nicht be- rechtigt, die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und zu nehmen, wenn er nicht vorher die Abnahme der Leistungen erklärt hat, die er in Betrieb zu nehmen beabsich- tigt. Das gilt nicht, wenn die betreffende Leistung objektiv noch nicht abnahmefähig ist.
10.4. Ist die Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN untergegangen oder verschlechtert worden, hat der AG die Abnahme nicht unter An- gabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen (Abnahmefiktion), soweit der AN den AG gemein- sam mit der Aufforderung zur Abnahme auf diese Abnahmefiktion und deren Folgen, insbesondere die Zustandsfeststellung bei Ab- nahmeverweigerung im Rahmen eines Bauvertrages (§ 650g BGB), schriftlich oder in Textform hingewiesen hatvereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezah- len.
15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen.
15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annah- meverzug befindet. In diesem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über.
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Samples: Werk Und Kaufvertrag
Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 9.1. Der AG haftet für Beschädigungen der Montage- und Werkleistungen des AN vor Abnahme derselben, wenn er eine Gefahrenlage geschaffen hat, insbesondere durch die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle, und der AN den Schadenseintritt nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte.
9.2. Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen Montage- und Werkleistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt Nutzung durch den AG bedingt automatisch die Ab- nahmeAbnahme.
15.2 9.3. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung. Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und worden, so hat der AG die Abnahme nach erfolgter Fertigstellungsanzeige durch den AN binnen zwei Wochen einen Abnahmetermin vorzuschlagen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht unter An- gabe eines wesentlichen Mangels verweigertnach, so gilt die Leistung mit nach Ablauf von weiteren zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen (Abnahmefiktion), soweit der AN den AG gemein- sam mit der Aufforderung zur Abnahme auf diese Abnahmefiktion und deren Folgen, insbesondere die Zustandsfeststellung bei Ab- nahmeverweigerung im Rahmen eines Bauvertrages (§ 650g BGB), schriftlich oder in Textform hingewiesen hatabgenommen.
15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen.
15.4 9.4. Die Preisgefahr Gefahr geht mit am Tag der Abnahme der Leistung des Werks auf den AG über. Etwas anderes Dies gilt auch für den FallTeilabnahmen, dass sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können.
9.5. Ist die Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN untergegangen oder verschlechtert worden, hat der AG sich in Annah- meverzug befindet. In diesem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG übervereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.
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