Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Leistungen werden förmlich abge- nommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmli- che Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprüfung (Funktions- tests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespezifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfer- tigungen. Darin werden die durchgeführten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftre- tenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersen- det dem Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkver- traglicher Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Vo- raussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämtli- che geschuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, den Auftraggeber mit einem sol- chen Abnahmeverlangen auf die Folgen einer gleich- wohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufäl- ligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auf- traggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbe- schadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auf- tragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, inner- halb derer der Auftraggeber die gebotenen Mitwir- kungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat.
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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen
Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Leistungen werden förmlich abge- nommenabgenommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmli- che förmliche Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprüfung (Funktions- testsFunktionstests/Verwendung von Test- oder Echtdaten Echt- daten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespezifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber Auftraggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfer- tigungenAusfertigungen. Darin werden die durchgeführten Testschritte und Testergebnisse dokumentiertdo- kumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftre- tenden auftretenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersen- det Auftrag- geber übersendet dem Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung Ausfertigung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkver- traglicher werkvertraglicher Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Vo- raussetzung Voraussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämtli- che geschuldete sämtliche ge- schuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftrag- nehmer Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber Auftrag- geber mit einem sol- chen solchen Abnahmeverlangen auf die Folgen einer gleich- wohl gleichwohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln Män- geln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufäl- ligen zufälligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auf- traggeber Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbe- schadet Unbeschadet dieser Regelung ist Voraussetzung Vo- raussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auf- tragnehmer Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, inner- halb innerhalb derer der Auftraggeber die gebotenen Mitwir- kungshandlungen Mitwirkungs- handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat.
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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Beratungs Und Programmierleistungen
Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige 1. Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen werden förmlich abge- nommenkönnen wir eine schriftliche Abnah- meerklärung vom Kunden gemäß dieser Ziffer V. verlangen. Teilabnahmen sind nicht zulässigIm Falle der Nichtab- nahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, wobei er- gänzend die folgenden Bestimmungen gelten.
2. Die förmli- che Soweit eine Abnahme findet aufgrund der Natur der Leistung zu erfolgen hat, so hat der Kunde unmittelbar nach einem Probebetrieb stattAbschluss unserer Arbeiten die Leistung zu prüfen und schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder uns die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Der genaue Ablauf Kunde ist in jedem Fall und ungeachtet der Abnahmeprüfung (Funktions- tests/Verwendung vorstehenden Sätze verpflichtet, den Kaufgegen- stand innerhalb von Test- oder Echtdaten etc7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.) ergibt sich aus
3. Nimmt der AbnahmespezifikationKunde unsere im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellten Leistungen trotz eines entsprechenden Verlangens nicht ab, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfer- tigungen. Darin werden die durchgeführten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftre- tenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersen- det dem Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist erfolgt die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. konkludent durch die bestimmungsgemäße (Wieder-) Inbetriebnahme solcher werkver- traglicher Leistungen des Produkts oder durch ein sonstiges Verhalten des Kunden, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als AbnahmeWesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber Wurde die Abnahme weder aus- drücklich noch konkludent erklärt und teilt der Kunde auch nicht innerhalb von sechs Wochen durchführtetwaig festgestellte Mängel nach Ziffer V.2. mit, obwohl gilt die Leistung mangelfrei oder lediglich Abnahme spätestens mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Vo- raussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämtli- che geschuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung Ablauf von 14 Tagen nach Erklärung unseres Abnahmeverlangens als erfolgt.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus ent- stehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlan- gen.
5. Wir können für jeden in sich abgeschlossenen Teil unserer Leistungen des Auftrages („Teilleistung“) eine Teilabnahme verlangen. Der Kunde ist zur Abnahme aufgefordert hateiner Teil- leistung verpflichtet.
6. Weiterhin ist Wir beseitigen die gemäß Ziffer V.2. gerügten Mängel in einer der Auftrag- nehmer verpflichtetSchwere des Man- gels und der Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes des Kunden angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Kunde die Leistung unverzüg- lich. Im Übrigen gelten Ziffer V.2. und Ziffer V.3. entsprechend. Für den Fall, den Auftraggeber mit einem sol- chen Abnahmeverlangen auf die Folgen einer gleich- wohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufäl- ligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auf- traggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbe- schadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdingsdass un- sere Nachprüfung ergibt, dass die Verzögerung solange andauertAbnahmeverweigerung durch den Kunden unbe- rechtigt erfolgte, steht uns ein Aufwendungsersatz für die Kosten der Nachprüfung zu.
7. Im Übrigen gelten für die Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrags- rechts. Sofern wir Schadensersatz verlangen, so beträgt dieser 10 % der vertraglich vereinbarten Gegenleistung des Kunden. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, soweit wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Kunde seiner- seits nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
8. Die Preis- und Leistungsgefahr geht entweder mit der Auf- tragnehmer Abnahme oder der Übergabe des umgerüsteten Fahrzeugs an den Auftraggeber zuvor erfolglos eine Spediteur oder einen Erfüllungsgehilfen des Kunden – je nachdem welcher Zeitpunkt der Frühere ist – auf den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, inner- halb derer Kunden über. Die Regelungen der Auftraggeber die gebotenen Mitwir- kungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hatIncoterms 2020 der ICC gehen allerdings vor.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige 1. Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen werden förmlich abge- nommenkönnen wir eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Kunden gemäß dieser Ziffer V. verlangen. Teilabnahmen sind nicht zulässigIm Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, wobei ergänzend die folgenden Bestimmungen gelten.
2. Die förmli- che Soweit eine Abnahme findet aufgrund der Natur der Leistung zu erfolgen hat, so hat der Kunde unmittelbar nach einem Probebetrieb stattAbschluss unserer Arbeiten die Leistung zu prüfen und schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder uns die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Der genaue Ablauf Kunde ist in jedem Fall und ungeachtet der Abnahmeprüfung (Funktions- tests/Verwendung vorstehenden Sätze verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von Test- oder Echtdaten etc7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.) ergibt sich aus
3. Nimmt der AbnahmespezifikationKunde unsere im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellten Leistungen trotz eines entsprechenden Verlangens nicht ab, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfer- tigungen. Darin werden die durchgeführten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftre- tenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersen- det dem Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist erfolgt die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. konkludent durch die bestimmungsgemäße (Wieder-) Inbetriebnahme solcher werkver- traglicher Leistungen des Produkts oder durch ein sonstiges Verhalten des Kunden, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als AbnahmeWesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber Wurde die Abnahme weder ausdrücklich noch konkludent erklärt und teilt der Kunde auch nicht innerhalb von sechs Wochen durchführtetwaig festgestellte Mängel nach Ziffer V.2. mit, obwohl gilt die Leistung mangelfrei oder lediglich Abnahme spätestens mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Vo- raussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämtli- che geschuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung Ablauf von 14 Tagen nach Erklärung unseres Abnahmeverlangens als erfolgt.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
5. Wir können für jeden in sich abgeschlossenen Teil unserer Leistungen des Auftrages („Teilleistung“) eine Teilabnahme verlangen. Der Kunde ist zur Abnahme aufgefordert hateiner Teilleistung verpflichtet.
6. Weiterhin ist Wir beseitigen die gemäß Ziffer V.2. gerügten Mängel in einer der Auftrag- nehmer verpflichtetSchwere des Mangels und der Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes des Kunden angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Kunde die Leistung unverzüglich. Im Übrigen gelten Ziffer V.2. und Xxxxxx V.3. entsprechend. Für den Fall, den Auftraggeber mit einem sol- chen Abnahmeverlangen auf die Folgen einer gleich- wohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufäl- ligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auf- traggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbe- schadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdingsdass unsere Nachprüfung ergibt, dass die Verzögerung solange andauertAbnahmeverweigerung durch den Kunden unberechtigt erfolgte, steht uns ein Aufwendungsersatz für die Kosten der Nachprüfung zu.
7. Im Übrigen gelten für die Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Sofern wir Schadensersatz verlangen, so beträgt dieser 10 % der vertraglich vereinbarten Gegenleistung des Kunden. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, soweit wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Kunde seinerseits nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
8. Die Preis- und Leistungsgefahr geht entweder mit der Auf- tragnehmer Abnahme oder der Übergabe des umgerüsteten Fahrzeugs an den Auftraggeber zuvor erfolglos eine Spediteur oder einen Erfüllungsgehilfen des Kunden – je nachdem welcher Zeitpunkt der Frühere ist – auf den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, inner- halb derer Kunden über. Die Regelungen der Auftraggeber die gebotenen Mitwir- kungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hatIncoterms 2020 der ICC gehen allerdings vor.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Elektrifizierung Von Fahrzeugen
Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Leistungen 15.1 Die Abnahme kann vom AN erst nach vollständiger Fertigstel- lung der gesamten vertraglichen Leistung verlangt werden. Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Die Abnahme der Leistung erfolgt förmlich. Hierzu ist der Abnahmeschein des AG zu verwenden. Unterhalb einer Wertgrenze von 5.000 Euro kann mit schriftlicher Zustimmung des AG auf eine förmliche Abnahme verzichtet werden. Für die Wertbestimmung maß- geblich ist die Nettoauftragssumme.
15.2 Der AN hat die Abnahme vorzubereiten und alle Maßnahmen zu veranlassen, die dem AG eine sachgerechte Beurteilung der Abnahmefähigkeit der Leistung ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung an den AG bereits während der Bauausführung, wenn hergestellte Teilleistungen durch die weitere Bauausführung oder sonst wie einer späteren Fest- stellung oder Nachprüfung entzogen werden oder diese erschwert wird, so dass sie im Rahmen einer Zustandsfeststel- lung nach § 4 Abs. 10 VOB/B rechtzeitig gemeinsam besichtigt werden können. Die Zustandsfeststellungen haben keine rechtsgeschäftlichen Abnahmewirkungen. Mit der Beseiti- gung der hierbei festgestellten Mängel ist unverzüglich zu beginnen. Sämtliche Inbetriebnahmen und/oder Probeläufe technischer Anlagen oder Maschinen sind so rechtzeitig vor der Abnahme zu veranlassen, dass ihre reibungslose Funktion und Abnahmefähigkeit bei der Abnahme beurteilt werden kann. Das Bedienungspersonal des AG ist rechtzeitig vor der Abnahme durch ausreichende Schulung in die Bedienung aller technischen Anlagen und Maschinen einzuweisen. Dem AG sind alle Unterlagen zu übergeben, die für die Vertrags- gerechtigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Funktionsfähigkeit sowie für die Beurteilung der Abnahmefähigkeit des Vertragsgegenstands von Bedeutung sind. Hierzu zählen auch Protokolle vorgeschriebener Abnahmen von Behörden, des TÜV oder sonstiger zuständiger Überwachungsstellen. Sämtliche Maßnahmen zur Vorbereitung der Abnahme gehören zur vertraglichen Leistung des AN und sind mit den Vertrags- preisen abgegolten.
15.3 Auch Mängelbeseitigungsarbeiten werden förmlich abge- nommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. .
15.4 Die förmli- che Abnahme findet Gefahrtragung richtet sich nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprüfung (Funktions- tests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc§ 644 BGB.) ergibt sich aus der Abnahmespezifikation
15.5 Anlagen, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfer- tigungen. Darin werden die durchgeführten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftre- tenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersen- det dem Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkver- traglicher Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgtBedienung und/oder Überwachung bedürfen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Vo- raussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämtli- che geschuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen sind bis zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, den Auftraggeber mit einem sol- chen Abnahmeverlangen auf die Folgen einer gleich- wohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufäl- ligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auf- traggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie vom AN eigenverantwortlich zu vertreten hat. Unbe- schadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auf- tragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, inner- halb derer der Auftraggeber die gebotenen Mitwir- kungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hatbetreiben.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Zvb Bau)
Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Leistungen werden förmlich abge- nommen1. Teilabnahmen sind nicht zulässigSoll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme in unserem Werk. Die förmli- che Sachliche Abnahmekosten tragen wir, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten trägt der Besteller. Verzichtet der Besteller auf die Abnahme findet nach einem Probebetrieb stattin unserem Werk, so gilt die Ware als abgenommen mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller, spätestens jedoch, sobald die Ware das Werk verlässt.
2. Der genaue Ablauf Versandfertig gemeldete Waren müssen vom Besteller unverzüglich abgenommen werden. Gerät der Abnahmeprüfung (Funktions- tests/Verwendung von Test- Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder Echtdaten etc.) ergibt verzögert sich die Lieferung aus der Abnahmespezifikationanderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, berechtigt uns dies, Schadenersatz zu verlangen und die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfer- tigungen. Darin werden die durchgeführten Testschritte Ware auf Kosten und Testergebnisse dokumentiertGefahr des Bestellers einzulagern. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftre- tenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersen- det dem Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Aktensind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Die Benutzung bzwGefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Inbetriebnahme solcher werkver- traglicher Leistungen iSoweit eine Abnahme vereinbart ist oder der Besteller auf eine Abnahme in unserem Werk verzichtet (Ziffer 1), ist dieser Zeitpunkt für den Gefahrübergang maßgebend.
4. Im Rahmen Falle des Probebetriebs gelten Rücktrittes von unserem Vertrag ist der entstandene Schaden mit pauschal 20 % des Kaufpreises zu erstatten, sofern wir nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Vo- raussetzung möglichnachweisen, dass der Auftragnehmer sämtli- che geschuldete Lieferungen entstandene Schaden höher ist.
5. Machen wir von einem der in Ziffer 2 bezeichneten Rechte Gebrauch, können wir frei über die Ware verfügen und Leistungen inklusive an deren Stelle einen gleichartigen Gegenstand zu diesen Bedingungen liefern.
6. Soweit eine Abnahme beim Besteller vereinbart ist oder sich aus gesetzlichen Vorschriften heraus ergibt, geht mit der vollständigen Enddokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist Übergabe der Auftrag- nehmer verpflichtetWare an den Spediteur oder Frachtführer, den Auftraggeber mit einem sol- chen Abnahmeverlangen auf auch bei Auslieferung der Ware im eigenen Fahrzeug, spätestens beim Verlassen des Werkes oder Auslieferungslagers die Folgen einer gleich- wohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines des zufälligen Untergangs oder einer zufäl- ligen und der zufälligen Verschlechterung geht auch dann der Ware auf den Auf- traggeber Besteller über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbe- schadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auf- tragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, inner- halb derer der Auftraggeber die gebotenen Mitwir- kungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Leistungen werden förmlich abge- nommenabgenommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmli- che förmliche Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprüfung Abnahmeprü- fung (Funktions- testsFunktionstests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc.) ergibt sich aus der AbnahmespezifikationAbnahmespe- zifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft Abnahmebe- reitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfer- tigungenAusfertigungen. Darin werden die durchgeführten durchgeführ- ten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftre- tenden auftretenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersen- det übersendet dem Auftragnehmer Auftrag- nehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkver- traglicher werkvertraglicher Leistungen im Rahmen des Probebetriebs Probe- betriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme Ab- nahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder lediglich ledig- lich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Vo- raussetzung Voraussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämtli- che sämt- liche geschuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation erbracht er- bracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftrag- nehmer Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber mit einem sol- chen Abnahmeverlangen solchen Abnahmever- langen auf die Folgen einer gleich- wohl gleichwohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten verweiger- ten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufäl- ligen zufälligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auf- traggeber Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbe- schadet Unbeschadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auf- tragnehmer Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, inner- halb innerhalb derer der Auftraggeber die gebotenen Mitwir- Xxxxxx- kungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat.
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Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Leistungen werden förmlich abge- nommen5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmli- che So- weit eine Abnahme findet nach einem Probebetrieb stattvereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maß- gebend.
5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der genaue Ablauf Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unse- rerseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimm- bare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Abnahmeprüfung Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Funktions- tests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etcEinzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.) ergibt
5.3 Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht i.S.d. §§ 377 ff. HGB beschränkt sich aus der Abnahmespezifikationauf Mängel, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfer- tigungen. Darin werden die durchgeführten Testschritte bei unserer Wareneingangskontrolle un- ter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftre- tenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersen- det dem Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkver- traglicher Leistungen Minderliefe- rung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Rahmen Stichprobenverfahren er- kennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Unter- suchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Unter- suchung unter Berücksichtigung der Umstände des Probebetriebs gelten nicht Einzelfalls nach ord- nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für spä- ter entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersu- chungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgtun- verzüglich und rechtzeitig, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht sie innerhalb von sechs Wochen durchführt8 Arbeitstagen ab Ent- deckung bzw., obwohl die Leistung mangelfrei oder lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Vo- raussetzung möglichbei offensichtlichen Mängeln, dass der Auftragnehmer sämtli- che geschuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, den Auftraggeber mit einem sol- chen Abnahmeverlangen auf die Folgen einer gleich- wohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufäl- ligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auf- traggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbe- schadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auf- tragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, inner- halb derer der Auftraggeber die gebotenen Mitwir- kungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hatab Lieferung abgesendet wird.
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Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Werkvertragliche Leistungen werden förmlich abge- nommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmli- che Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprüfung (Funktions- tests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespezifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfer- tigungen. Darin werden die durchgeführten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftre- tenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersen- det dem Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkver- traglicher Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Vo- raussetzung Voraussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämtli- che sämtliche geschuldete Lieferungen Liefe- rungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation End- dokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert aufge- fordert hat. Weiterhin ist der Auftrag- nehmer verpflichtetAuftragnehmer verpflich- tet, den Auftraggeber mit einem sol- chen Abnahmeverlangen solchen Abnahmever- langen auf die Folgen einer gleich- wohl gleichwohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufäl- ligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auf- traggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbe- schadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auf- tragnehmer Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos er- folglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, inner- halb innerhalb derer der Auftraggeber die gebotenen Mitwir- kungshandlungen gebo- tenen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen vorge- nommen hat.
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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Softwarepflege