Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Ab- nahme.
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Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Ab- nahme.Abnahme.
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Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtetverpflich- tet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen unwesent- lichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Ab- nahmeAbnahme.
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Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Ab- nahmeAbnahme.
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