Abnahme, Gefahrübergang. (zu § 13 VOL/B) (1) Soweit nicht anders vereinbart, findet eine förmliche Abnahme statt. Bei Werkleistungen, d.h. Leistun- gen, die den Vorschriften des Werkvertrages gemäß §§ 631 ff BGB unterliegen, hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme, rechtzeitig in Textform zu beantragen. (2) Unbeschadet hiervon gilt die Leistung jedoch als abgenommen: a) bei Lieferungen mit der vorbehaltlosen Schlusszahlung, b) bei Werkleistungen 12 Werktage nach Eingang des in Textform gestellten Antrages auf Ab- nahme, soweit die STR die Abnahme nicht verweigert. (3) Die Gefahr geht auf die STR über: a) bei Lieferungen mit der Übergabe an die vereinbarte Empfangsstelle, b) bei Werkleistungen mit der Abnahme.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Abnahme, Gefahrübergang. (zu § 13 VOL/B)
(1) Soweit nicht anders vereinbart, findet eine förmliche Abnahme statt. Bei Werkleistungen, d.h. Leistun- gen, die den Vorschriften des Werkvertrages gemäß §§ 631 ff BGB unterliegen, hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme, rechtzeitig in Textform zu beantragen.
(2) Unbeschadet hiervon gilt die Leistung jedoch als abgenommen:
a) bei Lieferungen mit der vorbehaltlosen Schlusszahlung,
b) bei Werkleistungen 12 Werktage nach Eingang des in Textform gestellten Antrages auf Ab- nahme, soweit die STR SRH die Abnahme nicht verweigert.
(3) Die Gefahr geht auf die STR SRH über:
a) bei Lieferungen mit der Übergabe an die vereinbarte Empfangsstelle,
b) bei Werkleistungen mit der Abnahme.
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Abnahme, Gefahrübergang. (zu § 13 VOL/B)
(1) Soweit nicht anders vereinbart, findet eine förmliche Abnahme statt. Bei Werkleistungen, d.h. Leistun- gen, die den Vorschriften des Werkvertrages gemäß §§ 631 ff BGB unterliegen, hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme, rechtzeitig in Textform zu beantragen.
(2) Unbeschadet hiervon gilt die Leistung jedoch als abgenommen:
a) bei Lieferungen mit der vorbehaltlosen Schlusszahlung,
b) bei Werkleistungen 12 Werktage nach Eingang des in Textform gestellten Antrages auf Ab- nahme, soweit die STR MVB die Abnahme nicht verweigert.
(3) Die Gefahr geht auf die STR MVB über:
a) bei Lieferungen mit der Übergabe an die vereinbarte Empfangsstelle,
b) bei Werkleistungen mit der Abnahme.
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Abnahme, Gefahrübergang. (zu § 13 VOL/B)
(1) Soweit nicht anders vereinbart, findet eine förmliche Abnahme statt. Bei Werkleistungen, d.h. Leistun- genLeistungen, die den Vorschriften des Werkvertrages gemäß §§ 631 ff BGB unterliegen, hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme, rechtzeitig in Textform zu beantragenbeantra- gen.
(2) Unbeschadet hiervon gilt die Leistung jedoch als abgenommen:
a) bei Lieferungen mit der vorbehaltlosen Schlusszahlung,
b) bei Werkleistungen 12 Werktage nach Eingang des in Textform gestellten Antrages auf Ab- nahmeAbnahme, soweit die STR MVR die Abnahme nicht verweigert.
(3) Die Gefahr geht auf die STR MVR über:
a) bei Lieferungen mit der Übergabe an die vereinbarte Empfangsstelle,
b) bei Werkleistungen mit der Abnahme.
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