Common use of Abnahme, Gefahrübergang Clause in Contracts

Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme.‌ 15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ab- lauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenom- men. 15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen. 15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaf- fenheit der Leistung herbeigeführt werden können. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annahmeverzug befindet. In die- sem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über. 15.5 Bei Untergang oder Verschlechterung der Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN, hat der AG die vereinbarte Vergütung ab- züglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.

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Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme.‌Abnahme. 15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ab- lauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenom- men. 15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen. 15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaf- fenheit der Leistung herbeigeführt werden können. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annahmeverzug befindet. In die- sem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über. 15.5 Bei Untergang oder Verschlechterung der Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN, hat der AG die vereinbarte Vergütung ab- züglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.

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Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtetverpflich- tet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen unwesent- lichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme.‌Abnahme. 15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ab- lauf Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenom- menabgenommen. 15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare nutzba- re Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellendarstel- len. 15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaf- fenheit Beschaffenheit der Leistung herbeigeführt werden können. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annahmeverzug befindet. In die- sem diesem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über. 15.5 Bei Untergang oder Verschlechterung der Leistung vor Abnahme Ab- nahme ohne Verschulden des AN, hat der AG die vereinbarte Vergütung ab- züglich abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.

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Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 10.1. Der AG haftet für Beschädigungen der Montage- und Werkleistungen des AN vor Abnahme derselben, wenn er eine Gefahrenlage geschaffen hat, insbesondere durch die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Unternehmer auf einer Bau- stelle, und der AN den Schadenseintritt nicht durch zumut- bare Maßnahmen verhindern konnte. 10.2. Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen Montage- und Werkleistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigernverwei- gern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme.‌Abnahme. 15.2 10.3. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung. Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigertworden, so gilt die Leistung mit Ab- lauf nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenom- menabgenommen. 15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen. 15.4 10.4. Die Preisgefahr Gefahr geht mit am Tag der Abnahme der Leistung des Werks auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaf- fenheit der Leistung Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden wer- den können. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annahmeverzug befindet. In die- sem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über. 15.5 Bei Untergang oder Verschlechterung der 10.5. Ist die Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des ANAN untergegangen oder verschlechtert worden, hat der AG die vereinbarte Vergütung ab- züglich abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.

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