Abnahme, Gefahrübergang. 10.1. Der AG haftet für Beschädigungen der Montage- und Werkleistungen des AN vor Abnahme derselben, wenn er eine Gefahrenlage geschaffen hat, insbesondere durch die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle, und der AN den Schadenseintritt nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte. 10.2. Wird vom AN keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von vier Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung, spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme, wenn nicht der AG vor Ablauf der Frist Mängel gerügt hat, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigt hätten. Der AN informiert den AG in der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung oder bei Inbetriebnahme, je nachdem welcher der beiden Zeitpunkte früher liegt, über die vorgesehene Bedeutung dessen Verhaltens nach dieser Klausel. 10.3. Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen des AN selbständig nutzbare Teile der Leistung. Der AG ist nicht berechtigt, nutzbare Teile der Leistung ganz oder teilweise in Gebrauch zu nehmen, wenn er nicht vorher die Abnahme erklärt hat.
Appears in 3 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions