Common use of Abnahme, Gefahrübergang Clause in Contracts

Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Leistungen werden förmlich abgenommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmliche Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprü- fung (Funktionstests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespe- zifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebe- reitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfertigungen. Darin werden die durchgeführ- ten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftretenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersendet dem Auftrag- nehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher Leistungen im Rahmen des Probe- betriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Ab- nahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder ledig- lich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämt- liche geschuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation er- bracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber mit einem solchen Abnahmever- langen auf die Folgen einer gleichwohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweiger- ten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbeschadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, innerhalb derer der Auftraggeber die gebotenen Xxxxxx- kungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat.

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Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Leistungen werden förmlich abgenommenabge- nommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmliche förmli- che Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprü- fung Abnahmeprüfung (FunktionstestsFunktions- tests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespe- zifikationAbnahmespezifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebe- reitschaft Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei AusfertigungenAusfer- tigungen. Darin werden die durchgeführ- ten durchgeführten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftretenden auftre- tenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersendet übersen- det dem Auftrag- nehmer Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher werkver- traglicher Leistungen im Rahmen des Probe- betriebs Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Ab- nahme Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder ledig- lich lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Voraussetzung Vo- raussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämt- liche sämtli- che geschuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation er- bracht erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftragnehmer Auftrag- nehmer verpflichtet, den Auftraggeber mit einem solchen Abnahmever- langen sol- chen Abnahmeverlangen auf die Folgen einer gleichwohl gleich- wohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweiger- ten verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen zufäl- ligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auftraggeber Auf- traggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbeschadet Unbe- schadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auftragnehmer Auf- tragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, innerhalb inner- halb derer der Auftraggeber die gebotenen Xxxxxx- Mitwir- kungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat.

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Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Leistungen werden förmlich abgenommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmliche Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprü- fung Abnahmeprüfung (Funktionstests/Verwendung von Test- oder Echtdaten Echt- daten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespe- zifikationAbnahmespezifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebe- reitschaft Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber Auftraggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfertigungen. Darin werden die durchgeführ- ten durchgeführten Testschritte und Testergebnisse dokumentiertdo- kumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftretenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber Auftrag- geber übersendet dem Auftrag- nehmer Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung Ausfertigung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher Leistungen im Rahmen des Probe- betriebs Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Ab- nahme Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder ledig- lich lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämt- liche geschuldete sämtliche ge- schuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation er- bracht erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber Auftrag- geber mit einem solchen Abnahmever- langen Abnahmeverlangen auf die Folgen einer gleichwohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweiger- ten Män- geln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbeschadet dieser Regelung ist Voraussetzung Vo- raussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, innerhalb derer der Auftraggeber die gebotenen Xxxxxx- kungshandlungen Mitwirkungs- handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat.

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Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Werkvertragliche Leistungen werden förmlich abgenommenabge- nommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmliche förmli- che Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprü- fung Abnahmeprüfung (FunktionstestsFunktions- tests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespe- zifikationAbnahmespezifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebe- reitschaft Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei AusfertigungenAusfer- tigungen. Darin werden die durchgeführ- ten durchgeführten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftretenden auftre- tenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersendet übersen- det dem Auftrag- nehmer Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher werkver- traglicher Leistungen im Rahmen des Probe- betriebs Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Ab- nahme Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder ledig- lich lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämt- liche sämtliche geschuldete Lieferungen Liefe- rungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation er- bracht End- dokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert aufge- fordert hat. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtetverpflich- tet, den Auftraggeber mit einem solchen Abnahmever- langen auf die Folgen einer gleichwohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweiger- ten verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen zufäl- ligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auftraggeber Auf- traggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbeschadet Unbe- schadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos er- folglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, innerhalb derer der Auftraggeber die gebotenen Xxxxxx- kungshandlungen gebo- tenen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen vorge- nommen hat.

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Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Werkvertragliche Leistungen werden förmlich abgenommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmliche Abnahme findet fin- det nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprü- fung Abnahmeprüfung (Funktionstests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespe- zifikationAbnahmespezifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebe- reitschaft Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber Auftrag- geber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfertigungen. Darin werden die durchgeführ- ten durchgeführten Testschritte und Testergebnisse Testergeb- nisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftretenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersendet dem Auftrag- nehmer Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung Ausfertigung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher Leistungen im Rahmen des Probe- betriebs Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Ab- nahme Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder ledig- lich lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämt- liche sämtliche geschuldete Lieferungen Lieferun- gen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation er- bracht erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber mit einem solchen Abnahmever- langen sol- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxx auf die Folgen einer gleichwohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweiger- ten Abnahme verweigerten Ab- nahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbeschadet dieser Regelung ist Voraussetzung Vo- raussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, innerhalb derer der Auftraggeber die gebotenen Xxxxxx- kungshandlungen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat.

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