Elektronische Rechnungsstellung Musterklauseln

Elektronische Rechnungsstellung. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält und die Vermieterin an deren Stelle eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern die Vermieterin nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder die Vermieterin die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Der Mieter kann die alleinige Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widerrufen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnung in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen.
Elektronische Rechnungsstellung. Der Fotograf ist berechtigt, seine Rechnung in elektronischer Form zu stellen und dem Auftraggeber zuzusenden (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungs- zusendung zu.
Elektronische Rechnungsstellung. Die elektronische Rechnungsstellung ist unter be- stimmten Voraussetzungen gestattet. Als Basis hierfür dient das Merkblatt „CC_RI_0024_Merkblatt_Eingangsrechnungen_di gital“ in der jeweils gültigen Fassung (xxx.xxxxx.xx). Falsch übermittelte Rechnun- gen gelten als nicht zugestellt.
Elektronische Rechnungsstellung. Rechnungen von Avaya und Zahlungen des Kunden werden über die elektronische Rechnungsanwendung von Avaya abgewickelt. Sollte der Kunde Einwände gegen die Rechnung haben, so muss er diese gegenüber Avaya innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Rechnungsdatum schlüssig darlegen und Avaya schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Anderenfalls gilt die Rechnung als genehmigt.
Elektronische Rechnungsstellung. 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die elektronische Rechnungsstellung gemäss Art. 9 Abs. 4 des Rahmenvertrages zwischen H+ und santésuisse sicherzustellen. 2 Für den Fall des tiers garant wird im Rahmen des „Forums für den elektronischen In- formations- und Datenaustausch im Gesundheitswesen“ bis zur Einführung von TARMED eine verbindliche und praktikable Lösung für die elektronische Abrechnung erarbeitet. 3 Die für die Abrechnung erforderlichen Angaben sind in Art. 9 Abs. 7 des Rahmenver- trages zwischen H+ und santésuisse definiert. 4 Die für die Abrechnung geforderten Angaben sind unabhängig von der Abrechnungsart (Tiers Payant / Tiers Garant) und der Form der Übermittlung (elektronisch / Print) vollstän- dig geschuldet. 1 Das „Forum für den elektronischen Informations- und Datenaustausch im Gesundheitswesen“ wurde am 9. November 2001 in Olten in Anwesenheit von Vertretern von SPO, SSV, santésuisse, FMH, H+, Bund, MTK UVG, SUVA, Medidata und Versicherern zwecks politischer Meinungsbildung und Entscheidfindung zu Grundsatzfragen rund um den elektronischen Datenaustausch im Schweizer Gesundheitswesen etabliert.
Elektronische Rechnungsstellung. Der AN muss jegliche Rechnung im Standardformat (pdf) per E-Mail an supplierin- xxxxxx@xxxx.xxxxxx.xx senden. Das Versäumnis die Rechnung an o.g. E- Mailadresse zu senden, kann zu Zahlungsverzögerungen oder ggf. zur Ablehnung der Rechnung führen.
Elektronische Rechnungsstellung. Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig Standards für die elektronische Rechnungsstellung als Schlüsselelement digitaler Beschaffungssysteme sind, um die Interoperabilität und den digitalen Handel zu fördern, und dass solche Systeme auch für elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern genutzt werden können.
Elektronische Rechnungsstellung. Die elektronische Rechnungsstellung ist unter be- stimmten Voraussetzungen gestattet. Als Basis hierfür dient das Merkblatt „CC_RI_0024_Merkblatt_Eingangsrechnungen_di gital“ in der jeweils gültigen Fassung (xxx.xxxxx.xx). Falsch übermittelte Rechnungen gelten als nicht zugestellt.
Elektronische Rechnungsstellung. Die elektronische Rechnungsstellung ist unter be- stimmten Voraussetzungen gestattet. Als Basis hierfür dient das Merkblatt „CC_RI_0024_Merkblatt_Eingangsrechnungen_di gital“ in der jeweils gültigen Fassung (xxx.xxxxx.xx). Falsch übermittelte Rechnungen gelten als nicht zugestellt. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsge- mäßer Lieferung und Rechnungsstellung, wenn in der Bestellung nichts anderes vereinbart worden ist, entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen ohne Ab- zug nach Waren- und Rechnungseingang.
Elektronische Rechnungsstellung. Erforderlich Von einer Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, anzunehmende Rechtsform: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter Informationen über die Überprüfungsfristen: Ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben (§ 182 GWB).