Abnahme und Gefahrenübergang Musterklauseln

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
Abnahme und Gefahrenübergang. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage, wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftragnehmer mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergegeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellen der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.
Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in Kummerfeld. Die Obliegenheiten des § 377 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Besteller verpflichtet ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschädensind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Abnahme und Gefahrenübergang. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen die der Auftragnehmer zu vertreten hat, unterbrochen werden muss.
Abnahme und Gefahrenübergang. (1) Der Besteller ist einredelos verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, das heißt unsere Lieferverpflichtung erschöpft sich darin, den Liefergegenstand bei uns zur Abholung bereitzuhalten. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
Abnahme und Gefahrenübergang a) Die Abnahme der Leistung hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung gleichgestellt ist die Zustellung der Schlussrechnung. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftrag- geber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Tage nach dem Zugang der Fertigmeldung als abgenommen.
Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand, auch bei Vorliegen von unerheblichen Mängeln, anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in unserem Geschäftsbetrieb in Bodelshausen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
Abnahme und Gefahrenübergang. Mit dem Zuschlag, der die Besitzübergabe ersetzt, geht das Risiko auf den Käufer über. Für Xxxxxx die den 5. Lebensmonat noch nicht vollendet haben und deshalb nicht abgenommen werden, verbleibt das Risiko beim Beschicker. Das Risiko geht mit Ablauf des 5. Lebensmonats des Fohlens auf den Käufer über. Der Käufer ist verpflichtet das Fohlen spätestens bis zum Ablauf des 6. Lebensmonats beim Beschicker abzuholen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Beschicker berechtigt ab Beginn des 7. Lebensmonats vom Käufer pro Tag Futter und Stallgeld in Höhe von 10,00 Euro, ggf. zzgl. MwSt., zu verlangen.
Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Wird jedoch das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertre- tende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Monta- ge aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftragge- bers übergeben hat.
Abnahme und Gefahrenübergang. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in Berlin. Bei einer Lieferung durch uns geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache an die Transportperson über - d. h., der Besteller hat die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung der Sache bei deren Versendung zu tragen. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch uns bzw. nach der Ablieferung durch die Transportperson zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, binnen 7 Tagen ein Schadensantrag bei der Transportperson zu stellen und zusätzlich uns innerhalb von 7 Tagen diesen Vorfall inklusive Schadensmeldung zu melden. Unterläßt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erklärt der Besteller, er werde die Ware nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.