Abnahme und Gefahrenübergang Musterklauseln

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Abnahme und Gefahrenübergang. (§ 13) 13.1 Eine förmliche Abnahme von Lieferungen oder Leistungen ist im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen. 13.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung abgenommen. Bei der Abnahme sich zeigende Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber überge- gangen ist. 13.3 Jeder Lieferung - auch Teillieferung - ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahme. 13.4 Die Abnahme der Ware erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegen- nahme einer Lieferung reicht hierzu nicht aus; dies gilt insbesondere dann, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Im Zweifel gilt die Abnahme erst als bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist. 13.5 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei Abnahme zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu beliefernde Dienststelle. 13.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder - wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in Kummerfeld. Die Obliegenheiten des § 377 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Besteller verpflichtet ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschädensind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb der Frist von fünf Werktagen anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Bleibt der Besteller mit der Annahme indes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagenberechtigt, vorn Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch Innerhalb dieser Zelt zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. 3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen und abzuholen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Übergabe erfolgt ab Werk in Ziemetshausen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. 2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. 3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
Abnahme und Gefahrenübergang. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die An- lage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftrag- nehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Ver- zugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers über- geben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher pro- beweiser Inbetriebnahme.
Abnahme und Gefahrenübergang. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das Gleiche gilt im übrigen auch nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.
Abnahme und Gefahrenübergang. Die Abnahme der Leistung hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung gleichgestellt ist die Zustellung der Schlussrechnung. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftrag- geber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Tage nach dem Zugang der Fertigmeldung als abgenommen.
Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist: a) Bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik oder das Lager verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Verlangen des Bestellers wird die Sendung auf seiner Kosten vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. b) Bei Lieferung und Montage und/oder Inbetriebnahme am Tage der Ablieferung am vereinbarten Ort. c) In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen des Lieferers besonders abzunehmen. d) Wenn der Versand oder die Ablieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert werden, so geht vom Tage der Anzeige der Lieferbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Bestellers die von ihm gewünschten Versicherungen abzuschließen.
Abnahme und Gefahrenübergang. 5.1 Der Auftraggeber hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt. 5.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Gegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. 5.3 Die Gefahr geht mit Übergabe der Waren an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die vom Auftraggeber benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe der Waren an den Auftraggeber oder dessen Beauftragten auf den Auftraggeber über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von Zenk SystemPartner verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Abnahme und Gefahrenübergang. Die Abnahme ist durch den Auftraggeber bei Montageende unverzüglich durchzuführen Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme, so gilt diese nach beendeter Montage als bedingungsgemäß erfüllt. Auf Verlangen sind vom Auftraggeber auch Teillieferungen abzu- nehmen. Die Gefahr geht mit der Abnahme an den Auftraggeber über. Bei Lieferungen, die nicht von uns montiert werden, geht die Gefahr mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Für Folgeschäden und Vermögensschäden wird nicht gehaftet.