Abnahme und Gefahrtragung. 4.1. Der Auftragnehmer kann die Abnahme der vollständi- gen Leistung erst verlangen, wenn die Leistung ab- nahmefähig und abnahmereif ist. Abnahmereife liegt vor, wenn die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde. Der Auf- tragnehmer wird nach Fertigstellung und unter Be- achtung der in der Leistungsbeschreibung genannten Termine gen-ius zur Abnahme der Leistung auf- fordern. 4.2. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers er- folgt schriftlich. gen-ius kann die Abnahme verwei- gern, sofern ein Mangel vorliegt, der nicht unwesent- lich ist. Eine erneute Abnahme kann der Auftragneh- mer erst dann verlangen, wenn er die Beseitigung des Mangels nachgewiesen hat. 4.3. Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Reviews und Prüfungen von Zwischenergebnissen sowie die Freigabe von Teilzahlungen gemäß Meilensteinplanung sind keine Abnahmen. 4.4. Die Abnahme wird nicht dadurch ersetzt, dass gen- ius die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers aufgrund von betrieblichen Notwen- digkeiten benutzt oder weiterhin die Vergütung leistet. 4.5. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für seine Vertragliche Leistung bis zur Abnahme der Leistung durch gen-ius. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des Auftragnehmers durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, so entfällt der Anspruch auf die vertragliche Vergütung.
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Abnahme und Gefahrtragung. 4.1. Der Auftragnehmer kann die 12.1 Die Abnahme der vollständi- gen Leistung erst verlangendes fertig gestellten vertraglichen Leistungsumfanges erfolgt nur, wenn die Leistung ab- nahmefähig dieser vollständig und abnahmereif ohne wesentliche Mängel insgesamt abgeliefert und vom AG für in Ordnung und einwandfrei befunden worden ist. Abnahmereife liegt vorDie erfolgreiche Abnahme wird durch ein förmliches, wenn die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig vom AG und mangelfrei erbracht wurde. Der Auf- tragnehmer wird nach Fertigstellung und unter Be- achtung der in der Leistungsbeschreibung genannten Termine gen-ius zur Abnahme der Leistung auf- fordernAN rechtsverbindlich unterzeichnetes Abnahmeprotokoll dokumentiert.
4.212.2 Der AN hat bei der Abnahme mitzuwirken, die notwendigen Tests und Inbetriebnahmen durchzuführen und dabei die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte ohne zusätzliche Berechnung zur Verfügung zu stellen. Die Voraussetzungen der Abnahme sind:
1) die vertragsgemäße Erbringung sämtlicher dem AN übertragenen Leistungen in einer im wesentlichen mängelfreien Ausführung, bei der Leistung des Auftragnehmers er- folgt schriftlichunwesentliche Mängel bzw. gen-ius kann nicht erledigte unwesentliche Restarbeiten unschädlich sind;
2) das Vorliegen aller zur Benutzung und Inbetriebnahme erforderlichen behördlicher Genehmigungen und Abnahmen beziehungsweise die Abnahme verwei- gern, sofern ein Mangel vorliegt, der nicht unwesent- lich ist. Eine erneute Abnahme kann der Auftragneh- mer erst dann verlangen, wenn er die Beseitigung des Mangels nachgewiesen hat.
4.3. Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Reviews und Prüfungen von Zwischenergebnissen Vorlage entsprechender Beschei- nigungen durch den AN sowie die Freigabe von Teilzahlungen gemäß Meilensteinplanung Vornahme behördlicher Anzeigen;
3) die Vorlage sämtlicher vom AN zu erstellenden Bestands- und Revisionspläne, Betriebs- beschreibungen, Messprotokolle/Bedienungsanleitungen
4) die Übergabe der technischen und kaufmännischen Dokumentation (u. a. as-built) und sonstiger vertraglich vereinbarter Unterlagen
12.3 Bezüglich solcher Leistungen des AN, die dieser im Zuge seiner weiteren Leistungser- bringung überdeckt und die alsdann nicht mehr besichtigt und überprüft werden können, hat der AN dem AG die Möglichkeit zur Besichtigung einzuräumen, bevor die betreffenden Leis- tungen überdeckt werden. Etwaig anlässlich einer derartigen Besichtigung erstellte Protokol- le stellen keine Teilabnahme dar. In den betreffenden Bereichen festgestellte Mängel sind keine Abnahmenjeweils unverzüglich zu beseitigen; dem AG ist im Anschluss hieran nochmals die Möglichkeit zur Besichtigung des betreffenden Bereiches einzuräumen.
4.4. Die Abnahme wird nicht dadurch ersetzt, dass gen- ius die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers aufgrund von betrieblichen Notwen- digkeiten benutzt oder weiterhin die Vergütung leistet.
4.5. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für seine Vertragliche Leistung bis zur Abnahme der Leistung durch gen-ius. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des Auftragnehmers durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, so entfällt der Anspruch auf die vertragliche Vergütung.
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Abnahme und Gefahrtragung. 4.1. 1.2.1 Der Auftragnehmer kann die Abnahme der vollständi- gen vollständigen Leistung erst verlangen, wenn die Leistung ab- nahmefähig abnahmefähig und abnahmereif ist. Abnahmereife liegt vor, wenn die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde. Der Auf- tragnehmer Auftragnehmer wird nach Fertigstellung und unter Be- achtung Beachtung der in der Leistungsbeschreibung genannten Termine gen-ius LSV als Auftraggeber zur Abnahme der Leistung auf- fordernauffordern.
4.2. 1.2.2 Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers er- folgt schriftlicherfolgt förmlich. gen-ius LSV kann die Abnahme verwei- gernverweigern, sofern ein Mangel vorliegt, der nicht unwesent- lich unwesentlich ist. Eine erneute Abnahme kann der Auftragneh- mer Auftragnehmer erst dann verlangen, wenn er die Beseitigung des Mangels nachgewiesen hat. Im Rahmen einer Nacherfüllung sind auch etwaige Aus- und Einbaukosten geschuldet.
4.3. 1.2.3 Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Reviews und Prüfungen von Zwischenergebnissen sowie die Freigabe von Teilzahlungen gemäß Meilensteinplanung sind keine Abnahmen.
4.4. 1.2.4 Die Abnahme wird nicht dadurch ersetzt, dass gen- ius LSV die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers aufgrund von betrieblichen Notwen- digkeiten Notwendigkeiten benutzt oder weiterhin die Vergütung leistet.
4.5. 1.2.5 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für seine Vertragliche vertragliche Leistung bis zur förmlichen Abnahme der Leistung durch gen-iusLSV. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des Auftragnehmers durch höhere Gewalt Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, so entfällt der Anspruch auf die vertragliche Vergütung.
1.2.6 Eine fiktive Abnahme i.S. v. § 640 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Auftragnehmer LSV die Fristsetzung zur Abnahme in Textform übermittelt hat und LSV zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
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Samples: Besondere Einkaufsbedingungen Für Dienstleistungen / Werkleistungen
Abnahme und Gefahrtragung. 4.19.1. Auf Verlangen wird eine förmliche Abnahme durchgeführt. Der Auftragnehmer kann AN hat die Abnahme der vollständi- gen Leistung erst verlangenrechtzeitig schriftlich zu beantragen. Findet keine förmliche Abnahme statt, wenn gilt die Leistung ab- nahmefähig und abnahmereif ist. Abnahmereife liegt vor, wenn die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht wurdemit der Zahlung der Schlussrechnung als abgenommen.
9.2. Der Auf- tragnehmer wird nach Fertigstellung AN hat bei der Abnahme mitzuwirken, die notwendigen Tests und unter Be- achtung der in der Leistungsbeschreibung genannten Termine gen-ius zur Abnahme der Leistung auf- fordernInbetriebnahmen durchzuführen und dabei die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte ohne zusätzliche Berechnung zu stellen.
4.29.3. Die Voraussetzungen der Abnahme sind:
1 die vertragsgemäße Erbringung sämtlicher dem AN übertra- genen Leistungen in einer im wesentlichen mängelfreien Aus- führung, bei der Leistung des Auftragnehmers er- folgt schriftlichunwesentliche Mängel bzw. gen-ius kann nicht erledigte unwesentliche Restarbeiten unschädlich sind;
2 das Vorliegen aller zur Benutzung und Inbetriebnahme erfor- derlichen, dem AN seit Baubeginn bekannten behördlichen Genehmigungen und Abnahmen respektive die Abnahme verwei- gernVorlage ent- sprechender Bescheinigungen durch den AN sowie die Vor- nahme behördlicher Anzeigen;
3 die Vorlage sämtlicher vom AN zu erstellenden Bestands- und Revisionspläne;
4 die Vorlage hinreichender Betriebsbeschreibungen, sofern ein Mangel vorliegt, der nicht unwesent- lich ist. Eine erneute Abnahme kann der Auftragneh- mer erst dann verlangen, wenn er die Beseitigung des Mangels nachgewiesen hatMesspro- tokolle und Bedienungsanleitungen.
4.39.4. Teilabnahmen Bezüglich solcher Leistungen des AN, die dieser im Zuge seiner weiteren Leistungserbringung überdeckt und die alsdann nicht mehr besichtigt und überprüft werden können, hat der AN dem AG die Möglichkeit zur Besichtigung einzuräumen, bevor die betref- fenden Leistungen überdeckt werden. Etwaig anlässlich einer derartigen Besichtigung erstellte Protokolle stellen keine Teilab- nahme dar. In den betreffenden Bereichen festgestellte Mängel sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Reviews und Prüfungen von Zwischenergebnissen sowie jeweils unverzüglich zu beseitigen; dem AG ist im Anschluss hieran nochmals die Freigabe von Teilzahlungen gemäß Meilensteinplanung sind keine AbnahmenMöglichkeit zur Besichtigung des betreffen- den Bereiches einzuräumen.
4.4. Die Abnahme wird nicht dadurch ersetzt, dass gen- ius die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers aufgrund von betrieblichen Notwen- digkeiten benutzt oder weiterhin die Vergütung leistet.
4.5. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für seine Vertragliche Leistung bis zur Abnahme der Leistung durch gen-ius. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des Auftragnehmers durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, so entfällt der Anspruch auf die vertragliche Vergütung.
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