Werkleistungen Musterklauseln

Werkleistungen. 7.1. Haben die Parteien im Rahmen des Vertrages ausdrücklich die Erbringung einer Werksleistung durch das Unternehmen vereinbart, gilt ergänzend das in dieser Ziffer 7 Geregelte. 7.2. Der Kunde ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Die Abnahme erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung oder auch die rügelose Entgegennahme des Werkes. Sie gilt als mangelfrei erfolgt, wenn der Kunde nicht binnen 10 Kalendertagen nach Übergabe des Werkes etwaige Mängel in Textform rügt. 7.3. Das Unternehmen gewährleistet, dass das Werk der vereinbarten Beschaffenheit (und mangels einer solchen der üblichen Beschaffenheit) entspricht. Die Gewährleistung erfolgt nach Xxxx des Unternehmens zunächst durch Nachbesserung – soweit möglich auch auf dem Wege der Datenfernübertragung – oder durch Ersatzlieferung/- leistung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Die Haftung des Unternehmens für Schadensersatz ist nach Ziffer 12. begrenzt. 7.4. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten, vgl. Ziffer 12.1). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
Werkleistungen. Sofern die Zusatzdokumente für Dienstleistungen bestimmte Werkleistungen vorsehen, gewährleistet HP, dass diese Werkleistungen für dreißig (30) Tage nach Lieferung den schriftlichen Spezifikationen im Wesentlichen entsprechen. Sofern der Kunde HP innerhalb dieser dreißig (30) Tage davon in Kenntnis setzt, dass die Werkleistungen nicht im Wesentlichen den schriftlichen Spezifikationen entsprechen, wird HP die betroffenen Werkleistungen unverzüglich verbessern oder dem Kunden die dafür gezahlte Vergütung ersetzen und der Kunde die nicht entsprechenden Werkleistungen an HP retournieren.
Werkleistungen. Grundlage für die Erstellung von Computerprogrammen und anderen Werkleistungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung (Spezifikation), die der AG zur Verfügung stellt bzw. die von DCCS gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet wird. Die Leistungsbeschreibung ist vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche können zu Termin- und Preisänderungen führen. Sofern nicht anders vereinbart, verbleibt der Quellcode von erstellten Programmen bei DCCS und wird nicht an den AG herausgegeben.
Werkleistungen a Eine Werkleistung des Verwenders beschränkt sich ausschließlich auf den Entwurf, die Herstellung und die anschließende Präsentation von fertigen, auf Kundenveranlassung oder unter Vorlage von Kundenmustern individuell entworfenen, hergestellten und präsentierten Warenmustern. Mit Abnahmebestätigung, spätestens mit einer nachfolgend bezifferten Bestellung des präsentierten Warenmusters, ist die erbrachte Werkleistung abgenommen. b Sämtliche Warenlieferungen aufgrund eine oder weitere nachfolgende Bestellung nach Präsentation des Warenmusters erfolgen ausschließlich in Erfüllung kaufvertraglicher Verpflichtungen; es findet nach werkvertraglicher Abnahme ausschließlich Kaufrecht Anwendung.
Werkleistungen. 6.1 Werden uns vom Kunden Montageleistungen in Auftrag gegeben, so hat der Kunde auf seine Kos- ten alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Strom-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazugehörigen Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Koordination mit Drittunternehmern obliegt dem Kunden. 6.2 Der Kunde hat zum Schutz des Besitzes des Lieferers und dessen Montagepersonals auf der Bau- stelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 6.3 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die verdeckt geführten Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen zu machen. 6.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Rei- sen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen. 6.5 Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Montage der Liefergegen- stände. 6.6 Der Kunde vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Kosten für Arbeitszeit, Fahrkosten, Reisekosten sowie eventuell anfallende Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten. 6.7 Die Kosten der Montagearbeiten sind fällig nach Abnahme und haben immer binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.
Werkleistungen. Sofern die Zusatzdokumente für Dienstleistungen bestimmte Werkleistungen vorsehen, gewährleistet HPE, dass diese Werkleistungen für dreißig (30) Tage nach Lieferung den schriftlichen Spezifikationen im Wesentlichen entsprechen. Sofern der Kunde HPE innerhalb dieser dreißig (30) Tage davon in Kenntnis setzt, dass die Werkleistungen nicht im Wesentlichen den schriftlichen Spezifikationen entsprechen, wird HPE die betroffenen Werkleistungen unverzüglich verbessern oder dem Kunden die dafür gezahlte Vergütung ersetzen und der Kunde die nicht entsprechenden Werkleistungen an HPE retournieren.
Werkleistungen. 5.1.1 Die Cloudkasten erbringt bei Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Softwareerstellungs- und sonstige Werkleistungen. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
Werkleistungen. 3.1 Schuldet der Auftragnehmer die Herstellung eines Werks, erfolgt nach Abschluss der Leistung die Abnahme durch den Auftraggeber. Die Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nach schriftlicher Mitteilung über deren Fertigstellung und Abnahmereife nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen abnimmt. 3.2 Stellt der Auftraggeber bei der Abnahme Mängel fest, teilt er diese dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mit, auch wenn es sich um Mängel handelt, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. 3.3 Scheitert die Abnahme aufgrund von Mängeln, beseitigt der Auftragnehmer diese unverzüglich und stellt die Leistung erneut zur Abnahme bereit. Dem Auftragnehmer stehen zwei Gelegenheiten zur Mangelbeseitigung zu, bevor der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten oder mindern kann. Xxxxx der Auftraggeber von dem Vertrag zurück, steht ihm daneben wegen des Mangels kein Schadensersatz zu.
Werkleistungen. Sofern Service- oder Zusatzleistungen, insbesondere Pflegeleistungen, Werkleistungen darstellen, gilt für die Mangelhaftung Ziff. 26 dieser Bedingungen entsprechend. Abschnitt D– Hardwarekauf‌
Werkleistungen. 5.1.1 Die Verwenderin erbringt bei Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und be- trieblichen Möglichkeiten Softwareerstellungs- und sonstige Werkleistungen. Grundlage der Leis- tungen ist der aktuelle Stand der Technik. 5.1.2 Sofern es sich bei der vereinbarten Werkleistung um Softwareerstellung handelt ist Bestandteil des Leistungsumfangs ein Vervielfältigungsstück der Software im Objektcode sowie eine Bedie- nungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe).