Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme Musterklauseln

Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech- nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnet. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbe- handlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu be- reits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Sie setzt deshalb einen täglichen Orderannahmeschluss fest. Die Abrechnung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annahmeschluss bei der Verwahr- stelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order- annahmeschluss für dieses Sondervermögen ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx veröffentlicht. Er kann von der Gesellschaft jederzeit geän- dert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. - rücknahme vermitteln, z. B. die depotführende Stelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitä- ten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge, die bis 14.00 Uhr an einem Wertermittlungstag eingegangen sind, werden zu dem für diesen Wertermittlungstag gemäß Ziffer 14.1.1 und 14.1.2 ermittelten Ausga- be- oder Rücknahmepreis ausgeführt. Die entsprechende Abrech- nung für die Anleger wird ebenfalls am Bewertungstag für diesen Wertermittlungstag vorgenommen. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (Bankplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung zahlbar. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Ban- karbeitstagen (Bankplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechen- den Bewertungstag in der Fondswährung. Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge, die nach 14.00 Uhr an einem Wertermittlungstag oder einem Tag, der kein Wertermittlungstag ist, eingegangen sind, werden am folgenden Wertermittlungstag berück- sichtigt (Wertermittlungstag +1) und werden mit dem für diesen Wer- termittlungstag +1 ermittelten Ausgabe- oder Rücknahmepreis aus- geführt. Die entsprechende Abrechnung für die Anleger erfolgt am entsprechenden Bewertungstag für diesen Wertermittlungstag +1. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (Bankplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung zahlbar. Die Auszahlung des Rücknahmepreises er- folgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (Bankplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswäh- rung. Der Orderannahmeschluß kann von der Gesellschaft jederzeit geän- dert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. –rücknahme vermitteln, z. B. die depotführende Stelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesell- schaft keinen Einfluss.
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Sie setzt deshalb einen täglichen Orderannahmeschluss fest. Die Abrechnung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Orderannahmeschluss für dieses Sondervermögen ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.helaba- xxxxxx.xx veröffentlicht. Er kann von der Gesellschaft jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. - rücknahme vermitteln, z. B. die depotführende Stelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. 35 6.3 Aussetzung der Anteilrücknahme 35 6.4 Liquiditätsmanagement 35
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Aussetzung der Anteilrücknahme
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Abrechnung erfolgt spätestens an dem auf den Eingang des Kauf- oder Verkaufsauf- trags folgenden Wertermittlungstag.
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Sie setzt deshalb einen täglichen Orderannahmeschluss fest. Die Abrechnung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis 12:00 Uhr an einem Wertermittlungstag bei der Verwahrstelle eingehen, erfolgt an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annahmeschluss um 12.00 bei der Verwahrstelle eingehen, werden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Die Wertstellung (Valuta) des Gegenwertes erfolgt zwei Tage nach Abrechnung. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z. B. die depotführende Stelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Verwahrstelle keinen Einfluss.

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  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.