Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme Musterklauseln

Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech- nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wert- ermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Orderan- nahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbe- handlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu be- reits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Sie setzt deshalb einen täglichen Orderannahmeschluss fest. Die Abrechnung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annahmeschluss bei der Verwahr- stelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order- annahmeschluss für dieses Sondervermögen ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx veröffentlicht. Er kann von der Gesellschaft jederzeit geän- dert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. - rücknahme vermitteln, z. B. die depotführende Stelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitä- ten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge, die bis 14.00 Uhr an einem Wertermittlungstag eingegangen sind, werden zu dem für diesen Wertermittlungstag gemäß Ziffer 14.1.1 und 14.1.2 ermittelten Ausga- be- oder Rücknahmepreis ausgeführt. Die entsprechende Abrech- nung für die Anleger wird ebenfalls am Bewertungstag für diesen Wertermittlungstag vorgenommen. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (Bankplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung zahlbar. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Ban- karbeitstagen (Bankplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechen- den Bewertungstag in der Fondswährung. Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge, die nach 14.00 Uhr an einem Wertermittlungstag oder einem Tag, der kein Wertermittlungstag ist, eingegangen sind, werden am folgenden Wertermittlungstag berück- sichtigt (Wertermittlungstag +1) und werden mit dem für diesen Wer- termittlungstag +1 ermittelten Ausgabe- oder Rücknahmepreis aus- geführt. Die entsprechende Abrechnung für die Anleger erfolgt am entsprechenden Bewertungstag für diesen Wertermittlungstag +1. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (Bankplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung zahlbar. Die Auszahlung des Rücknahmepreises er- folgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (Bankplatz Frankfurt am Main) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswäh- rung. Der Orderannahmeschluß kann von der Gesellschaft jederzeit geän- dert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. –rücknahme vermitteln, z. B. die depotführende Stelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesell- schaft keinen Einfluss.
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. 35 6.3 Aussetzung der Anteilrücknahme 35 6.4 Liquiditätsmanagement 35
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Aussetzung der Anteilrücknahme
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Abrechnung erfolgt spätestens an dem auf den Eingang des Kauf- oder Verkaufsauf- trags folgenden Wertermittlungstag.

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  • Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Die Anteile werden jederzeit auf Anfrage der Anteilsinhaber auf der Grundlage ihres Nettoinventarwertes ausgegeben, der sich gegebenenfalls um Ausgabeaufschläge erhöht. Rücknahmen und Zeichnungen erfolgen zu den Bedingungen und nach den Modalitäten, die im Verkaufsprospekt festgelegt sind. Die Anteile von Investmentfonds können zur Notierung an einer Börse in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen zugelassen werden. Zeichnungen müssen am Tag der Berechnung des Nettoinventarwertes vollständig abgerechnet werden. Sie können durch Barzahlung und/oder die Einbringung von Finanzinstrumenten ausgeführt werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat das Recht, die angebotenen Wertpapiere abzulehnen. Sie verfügt ab dem Tag der Hinterlegung der Wertpapiere über eine Frist von sieben Tagen, um ihren diesbezüglichen Beschluss bekannt zu geben. Im Falle einer Annahme werden die eingebrachten Wertpapiere nach den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Zeichnung wird auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwertes nach Annahme der betreffenden Wertpapiere ausgeführt. Rücknahmen können in bar und/oder in Form von Sachwerten erfolgen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten einen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, muss die Verwaltungsgesellschaft nur die schriftliche, unterschriebene Einwilligung des aussteigenden Inhabers einholen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten keinen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, müssen sämtliche Anteilinhaber schriftlich einwilligen, dass der aussteigende Inhaber seine Anteile gegen bestimmte in der Vereinbarung ausdrücklich angegebene Vermögenswerte zurücknehmen lassen kann. Abweichend davon können Rücknahmen auf dem Primärmarkt, wenn es sich bei dem Fonds um einen ETF handelt, mit Einwilligung der Verwaltungsgesellschaft des Portfolios und unter Wahrung der Interessen der Anteilsinhaber unter den im Verkaufsprospekt oder der Satzung des Investmentfonds festgelegten Bedingungen in Form von Sachwerten erfolgen. Die Vermögenswerte werden dann vom Inhaber des Emittentenkontos unter den im Verkaufsprospekt des Investmentfonds festgelegten Bedingungen geliefert. Zurückgenommene Vermögenswerte werden im Allgemeinen gemäß den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Rücknahme in Form von Sachwerten erfolgt auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwerts nach Annahme der betreffenden Vermögenswerte. Rücknahmen werden innerhalb einer Frist von höchstens fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Bewertung des Anteils vom Inhaber des Emittentenkontos abgewickelt. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Rückzahlung aufgrund außergewöhnlicher Umstände die vorzeitige Veräußerung von Vermögenswerten im Fonds erfordert. Die Frist darf jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Außer bei Erbanfall oder Schenkung unter Lebenden ist die Abtretung oder Übertragung von Anteilen zwischen Anteilsinhabern oder von Anteilsinhabern an bzw. auf einen Dritten an eine Rücknahme und anschließende Zeichnung gebunden. Handelt es sich um eine dritte Person, so muss der Betrag der Abtretung bzw. der Übertragung gegebenenfalls durch den Begünstigten vervollständigt werden, damit der im Verkaufsprospekt vorgeschriebene Mindestbetrag für die Erstzeichnung erreicht wird. In Anwendung von Artikel L 214-8-7 des Code monétaire et financier kann die Verwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen durch den Investmentfonds ebenso wie die Ausgabe neuer Anteile vorübergehend aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern und falls dies im Interesse der Anteilsinhaber liegt. Fällt das Nettovermögen des Fonds unter den in den Vorschriften festgelegten Betrag, kann keine Rücknahme von Anteilen erfolgen. Es besteht die Möglichkeit einer Mindestzeichnung nach den im Verkaufsprospekt vorgesehenen Modalitäten. In Anwendung von Artikel L. 214-8-7 des Code monétaire et financier (französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) und Artikel 411-20-1 der allgemeinen Bestimmungen der französischen Finanzmarktaufsichtsbehörde AMF kann die Verwaltungsgesellschaft Rücknahmen begrenzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies verlangen und falls dies im Interesse der Anteilsinhaber oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die Modalitäten der Begrenzung und die Art und Weise, wie Anteilinhaber informiert werden, müssen genau dargelegt werden. Der Fonds kann nach Artikel L. 214-8-7 Absatz 3 des Code monétaire et financier (französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) die Ausgabe von Anteilen vorläufig oder endgültig ganz oder teilweise einstellen, wenn objektive Situationen bestehen, die den Zeichnungsschluss bewirken, wie z. B. eine Höchstzahl begebener Anteile, ein erreichter Höchstbetrag des Vermögens oder der Ablauf einer bestimmten Zeichnungsfrist. Den bestehenden Anteilinhabern wird die Auslösung dieses Instruments über ein beliebiges Kommunikationsmedium mitgeteilt und sie erhalten gleichzeitig Informationen zur Durchführung, zur Obergrenze und zur objektiven Situation, die zur Entscheidung geführt hat, die Ausgabe vollständig oder teilweise einzustellen. Bei einem teilweisen Zeichnungsschluss sind in diesen über ein beliebiges Kommunikationsmittel übermittelten Informationen ausdrücklich die Modalitäten angegeben, nach denen die bestehenden Anteilinhaber während dieses teilweisen Zeichnungsschlusses weiterhin Anteile zeichnen können. Außerdem werden die Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft über ein beliebiges Kommunikationsmittel informiert, dass der vollständige oder teilweise Zeichnungsschluss beendet (wenn die Auslösungsschwelle unterschritten wird) bzw. fortgesetzt wird (wenn die Auslösungsschwelle oder die objektive Situation, die dazu geführt hat, dass dieses Instrument zur Anwendung kommt, sich geändert hat). Eine Änderung der angeführten objektiven Situation oder der Auslösungsschwelle des Instruments muss stets im Interesse der Anteilinhaber erfolgen. Die über ein beliebiges Kommunikationsmittel übermittelte Information erläutert die genauen Gründe dieser Änderungen. Der Fondsmanager kann (i) den Besitz von Anteilen durch eine natürliche oder juristische Person, die laut dem Verkaufsprospekt nicht berechtigt ist, Anteile zu halten (nachfolgend „nicht berechtigte Person“) einschränken oder verhindern, ebenso wie (ii) die Eintragung eines Vermittlers in das Verzeichnis der Anteilsinhaber des Fonds oder in das Verzeichnis der Transferstelle (die „Verzeichnisse“), wenn dieser keiner der nachstehend aufgeführten Kategorien angehört („nicht berechtigter Vermittler“): Ausländische operative Nicht-Finanzunternehmen, US- Personen, bei denen es sich nicht um konkrete natürliche US-Personen handelt, und Finanzinstitute, bei denen es sich nicht um nicht teilnehmende Finanzinstitute* handelt. Der Fondsmanager kann den Besitz von Anteilen durch einen Anleger einschränken oder verhindern, der (i) nach objektiven Kriterien direkt oder indirekt gegen die Gesetze und Bestimmungen eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstößt bzw. des Verstoßes verdächtigt wird, oder der (ii) nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds dem Fonds oder der Verwaltungsgesellschaft Schaden zufügen könnte, der dem Fonds oder der Gesellschaft andernfalls nicht entstanden wäre bzw. den der Fonds oder die Gesellschaft andernfalls nicht erlitten hätten. Die mit einem Sternchen* am Ende versehenen Begriffe sind im Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und über die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend der Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013 definiert. Der Wortlaut des Abkommens ist ab dem Ausstellungsdatum dieses Fondsreglements unter folgendem Link verfügbar: xxxx://xxx.xxxxxxxx.xxxx.xx/xxxxx/xxx_xxxxxx_xxxxx_00xxx00.xxx Zu diesem Zweck kann die Verwaltungsgesellschaft: (i) die Ausgabe von Anteilen ablehnen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass dies direkt oder indirekt dazu führt, dass das Eigentum dieser Anteile an eine nicht berechtigte Person übergeht oder dass ein nicht berechtigter Vermittler in die Verzeichnisse eingetragen wird; (ii) jederzeit von einem Vermittler, dessen Name im Verzeichnis der Anteilsinhaber eingetragen ist, die erforderlichen Auskünfte und eine eidesstattliche Erklärung verlangen, welche die Gesellschaft als notwendig erachtet, um zu klären, ob das wirtschaftliche Eigentum der Anteile eines solchen Anteilsinhabers auf eine nicht berechtigte Person übergeht oder nicht; und (iii) wenn sie zur Auffassung gelangt, dass der wirtschaftliche Eigentümer der Anteile eine nicht berechtigte Person ist, oder dass ein nicht berechtigter Vermittler in den Verzeichnissen der Anteilsinhaber des Fonds eingetragen ist, wird sie nach einem Zeitraum von 10 Werktagen die Zwangsrücknahme aller von dieser nicht berechtigten Person oder über einen nicht berechtigten Vermittler gehaltenen Anteile vornehmen. Die Zwangsrücknahme erfolgt zum letzten bekannten Nettoinventarwert zuzüglich etwaiger Gebühren und Provisionen, die von den Inhabern der zurückzunehmenden Anteile zu tragen sind.