Common use of Abrechnung der Energielieferung Clause in Contracts

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- ten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Gasliefervertrag, Gasliefervertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Abrech- nungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. 2 Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- ten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zah- lungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsbe- rechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsauf- schub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Erdgas Grundversorgung, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Erdgaslieferungen

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprü- fung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängi- gen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig zeitantei- lig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage Grundla- ge der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger Grund- versorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung Abschlags- zahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung Preisände- rung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Ein- zelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugebenan- zugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teil- beträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungsertei- lung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden Kun- den einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vor- auszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssys- teme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Bürger- lichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversor- gungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf Ver- kauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungswei- sen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwen- den. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen angegebe- nen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungs- aufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnun- gen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollzieh- bar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werdenwer- den. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrs- fehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt ermit- telt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien fehlerfrei- en Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse Ver- hältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vorherge- henden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Sondervertrag Erdgas, Sondervertrag Erdgas

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern 1Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnetberech- net; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haus- haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes 2Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird 1Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese 2Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist 3Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen durch- schnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht 4Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt 1Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach 2Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses Versor- gungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der 1Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Abrech- nungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei 2Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei 3Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die 1Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer KundenKun- den. Macht 2Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt 3Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die 4Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt 1Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorauszahlungs- systeme einrichten. Die 2Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Bürger- lichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist 1Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsver- hältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf 2Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste 3Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren Wertpapie- ren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke 1Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für 2Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgeset- zes maßgeblich. (2) Der 1Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für 2Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwenden. (1) Rechnungen 1Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen angegebe- nen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforde- rung fällig. Einwände 2Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei 1Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnenberech- nen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die 2Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Auf 3Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestritte- nen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt 1Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrs- fehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages festgestelltRechnungsbetrages fest- gestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist 2Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei einwand- frei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger Grund- versorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers Feh- lers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigenberücksichti- gen. Bei 3Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vorhergehen- den Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Abrechnung der Energielieferung. 11 VerbrauchsermittlungAblesung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwendendie Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelndie Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbs- tablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein geson- dertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber Netzbetreiber oder der Grund- versorger Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.. § 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b 40 Absatz 1 3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haus- haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatz- steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.. 12453-202006 4/2006 (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vomhundert- satz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszahlun- gen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teilbeträ- gen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungs- erteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit Sicher- heit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger Grundver- sorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich ver- ständlich sein. Für Rechnungen Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungs- faktoren sind vollständig und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblichin allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens mindes- tens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen Rech- nungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen ersicht- lichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nachfolgen- den Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr

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Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelner- mitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b 40 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haus- haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatz- steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend Absatz Ab- satz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässigVer- brauchszulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisennach- weisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte ver- brauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnenberech- nen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vom- hundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werdenwer- den. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme bestehtbe- steht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen angemes- sen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum Abrechnungszeit- raum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAb- schlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige sonsti- ge vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen Anforderun- gen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit Si- cherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger Grund- versorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungs- aufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren Wert- papieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vor- auszahlung mehr verlangt werden kann. Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirt- schaftsgesetzes anzuwenden. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich ver- ständlich sein. Für Rechnungen Die für die Forderung maßgeblichen Berech- nungsfaktoren sind vollständig und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblichin allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens min- destens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen an- zugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenEnergiewirtschaftsgesetzes. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Grundver- sorgerangegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber gegen- über dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zah- lungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers Feh- lers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund ersichtli- xxxx Xxxxx mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch Ver- brauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen Be- auftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale pauscha- le Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt ermit- telt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nachfolgen- den Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte kor- rigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers Feh- lers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Grundversorgungsvertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz Ab- satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche maß- gebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen Ver- brauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haushalts- kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatzsteuersat- zes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren geringe- ren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte ver- brauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen Abschlagszah- lungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich unverzüg- lich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung Abschlagsfor- derung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses Versorgungsverhält- nisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Elektrizitätsver- brauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme Annah- me besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung Vorauszah- lung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen Voraussetzun- gen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch durchschnittli- xxxx Xxxxxxxxx vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszahlun- gen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teilbeträ- gen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungs- erteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger Grundversor- ger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige sonsti- ge vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen Anforde- rungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens min- destens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen anzu- gebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenEner- giewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger Grundversor- ger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen Rechnun- gen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweige- rung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen Beauf- tragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung Be- rechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenansprü- chen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger Grund- versorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichtennach- zuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen festzustel- len oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger Grund- versorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablesezeit- raums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung Able- sung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche jahreszeit- liche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen maßgeb- lichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung Ände- rung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung anfallenden Preisänderung anfallen- den Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst an- gepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten nächs- ten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig recht- zeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugebenanzuge- ben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden Abrechnungszeitraums vorhergehenden Abrech- nungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rech- nungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichtenein- richten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich un- verzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt ver- langt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblichEnergiewirtschaftsgesetzes maß- geblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen ZeitpunktZeit- punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände Ein- wände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt dop- pelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen entstan- denen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung Be- rechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden vorhergehen- den und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen ange- messen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen ordnungsge- mäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Gas Supply Agreement

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung ei- ner Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.§ 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz Ab- satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums Abrechnungszeitraumes die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche jahreszeitli- che Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen angemes- sen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch Ver- brauch nachweisen.. § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte ver- brauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend entspre- chend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst be- misst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen ange- messen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vomhundert- satz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich un- verzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Elektrizitätsver- brauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangenverlan- gen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflich- tungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens mindes- tens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger Grundver- sorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichteneinrich- ten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.. § 15 Sicherheitsleistungen (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetzbuches verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zah- lungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsver- pflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz Ab- satz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.anzuwenden. § 17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger Grund- versorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände Ein- wände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Abrechnungszeit- raum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt ver- langt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührtunbe- rührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegen- ansprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden Kun- den nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei einwand- frei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung Messeinrich- tung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden... (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelnermit- teln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) § 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haus- haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatz- steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vomhundert- satz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszahlun- gen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teilbeträ- gen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungs- erteilung zu verrechnen.. 4/2023 (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen Anforderun- gen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit Sicher- heit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger Grundver- sorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich ver- ständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.anzuwenden. § 17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen Rech- nungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund ersichtli- xxxx Xxxxx mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nachfolgen- den Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte korri- gierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelnermit- teln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchs- abhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch Ver- brauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte Erfah- rungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger Grund- versorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Elektri- zität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten abge- rechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen durchschnit- tlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge Ab- schläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen Um- ständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen Voraus- setzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt Er- streckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare vergleich- bare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Voraus- zahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangenver- langen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsauf- forderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisenhinzu- weisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich ver- ständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenEnergiewirtschafts- gesetzes anzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Ab- schlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht be- steht oder 2. sofern a) a. der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen ersicht- lichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) b. der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut er- neut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nach- vollziehbar sein. Die Pauschale darf darf, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet aufge- rechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Mess- einrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nach- folgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen ordnungs- gemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung Nachbe- rechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Allgemeine Anschluss Und Grundversorgungsbedingungen

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelnermit- teln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche maßgeb- liche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen Verbrauchs- schwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger er- lösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässigzu- lässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung Be- rechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines ei- nes Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig rechtzei- tig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung Vo- rauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch Ver- brauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate Mo- nate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnenverrech- nen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen Anforderun- gen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsauffor- derung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisenhinzu- weisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten Las- ten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich verständ- lich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens mindes- tens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen anzugeben- den Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenEnergiewirt- schaftsgesetzes anzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen an- gegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger Grundversor- ger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen ersicht- lichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen Beauf- tragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung Be- rechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungsgrundla- ge nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger Grund- versorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichtennachzu- entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger Grundver- sorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung Able- sung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion Funkti- on einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung Nachberech- nung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktbe- schränkt.

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Samples: Ergänzende Bedingungen Zur Stromgrundversorgungsverordnung

Abrechnung der Energielieferung. 11 VerbrauchsermittlungAblesung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke Zwe- cke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwendendie Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwen- den, die er vom Netzbetreiber oder vom Mess- stellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelndie Messeinrich- tungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers Grund- versorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Ent- gelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber oder der Grundversorger das Grund- versorger das Grundstück stück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage Grund- lage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden Neu- kunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe Das- selbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe Maß- gabe des § 40b 40 Absatz 1 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche jahreszeit- liche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen maßgebli- chen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale pauscha- le zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnetab- gerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Elek- trizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung Abschlagszah- lung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst be- misst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen an- gemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können kön- nen die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung Be- endigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen sei- nen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich aus- drücklich und in verständlicher Form zu unterrichtenunter- richten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden Abrechnungszeitraums vorhergehenden Abrech- nungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich erheb- lich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum Abrechnungs- zeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnenver- rechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit Si- cherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz Ba- siszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ge- setzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich unverzüg- lich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisenhinzu- weisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren Wert- papieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugebenzurückzuge- ben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfakto- ren sind vollständig und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblichin allgemein verständ- licher Form auszuweisen. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden ergänzen- den Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen ZeitpunktZeit- punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände Ein- wände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen offen- sichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt dop- pelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Mess- einrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion Funk- tion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen Beauf- tragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung Berech- nung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen zurückzu- zahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichtennach- zuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Mess- einrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger Grund- versorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nachfolgen- den Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen vor- jährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen tat- sächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte mitgeteil- te korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ab- lesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktbe- schränkt.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängi- gen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigenberücksich- tigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger erlösabhän- giger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger Grundver- sorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung Abschlagszah- lung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnenberech- nen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung Abschlagszah- lung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen angemes- sen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis nachÄndern sich die Allgemeinen Preise, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- ten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar sein. Die Pauschale darf können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem gewöhnlichen Lauf Vomhundertsatz der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet Preisänderung entsprechend angepasst werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Lieferung Von natürlich.strom

Abrechnung der Energielieferung. 11 VerbrauchsermittlungAblesung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwendendie Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelndie Messeinrichtungen selbst able- sen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt.Ablesung (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber Netzbetreiber oder der Grund- versorger Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b 40 Absatz 1 3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren gerin- geren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend ent- sprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen durchschnitt- lichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Elektrizitäts- verbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich aus- drücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger Grundversor- ger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zah- lungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsver- pflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblichin allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger Grundversor- ger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Abrechnungs- zeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührtunbe- rührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung Überschrei- tung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablese- zeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Stromliefervertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 VerbrauchsermittlungAblesung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwendendie Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelndie Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgele- sen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers Grundversor- gers an einer Über- prüfung der Überprüfung derAblesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Ein- zelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung erfolgtkein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber Netzbetreiber oder der Grund- versorger Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer ver- gleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung Berücksichti- gung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.. § 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe Xxxx des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Grund- versorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums Abrechnungszeitraumes die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes Ent- sprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend entspre- chend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger Grund- versorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung Abschlags- zahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Elektrizitäts- verbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszah- lungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger Grund- versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler Chipkarten- zähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetzbuches verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen Zah- lungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsver- hältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisenhin- zuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen Die für die Forderung maß- geblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblichin allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen Bedingun- gen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugebenanzuge- ben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger Grund- versorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsbe- rechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht offensichtli- xxxx Xxxxxxx besteht, oder, 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Abrechnung- zeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt fest- gestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der GrundversorgerGrundversor- ger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare vergleich- bare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung Berech- nung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung Über- schreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages festgestelltRechnungsbetrages fest- gestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichtennach- zuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Able- sezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern Berechnungsfeh- lern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch Ver- brauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Electricity Supply Agreement

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung der Ablesung oder erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Ener- giewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängi- gen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger erlös- abhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger Grund- versorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung Abschlags- zahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kundenvergleichbarer Kun- den. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung Vor- auszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum Abrechnungszeit- raum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszahlun- gen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden Kun- den einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Voraus- zahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Bürger- lichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungs- verhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren Wert- papieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen angegebe- nen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungsauf- forderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts Messge- räts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Kos- ten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Ver- kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetra- ges festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt ermit- telt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber Messstellenbe- treiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung Nach- berechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vorher- gehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Stromliefervertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelnermit- teln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchs- abhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch Ver- brauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte Er- fahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger Grund- versorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten abgerech- neten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Ver- brauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch Ver- brauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstattener- statten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnenver- rechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte ge- zahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Ab- rechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen Um- ständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen Voraus- setzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt Er- streckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare vergleich- bare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Voraus- zahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangenver- langen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsauffor- derung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisenhinzu- weisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich verständ- lich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenEnergiewirtschafts- gesetzes anzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Ab- schlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht be- steht oder 2. sofern a) a. der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen ersicht- lichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) b. der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare vergleich- bare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet aufge- rechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Mess- einrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nach- folgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen ordnungs- gemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung Nach- berechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Allgemeine Anschluss Und Grundversorgungsbedingungen

Abrechnung der Energielieferung. 11 VerbrauchsermittlungAblesung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwendendie Able- sedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellen- betreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelndie Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widerspre- chen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber Netzbetreiber oder der Grund- versorger Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer vergleich- barer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 40 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Ener- giewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger Grundversor- ger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger Grund- versorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten abgerechne- ten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Ver- brauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch Ver- brauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt ver- langt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehen- den Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer ver- gleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt Er- streckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme vergleich- bare Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsauffor- derung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenSi- cherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisenhinzuwei- sen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblichin allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen an- gegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht be- steht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion Funk- tion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut er- neut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare ver- gleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen Ver- langen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet aufge- rechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch Ver- brauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen ange- messen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vor- hergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Stromliefervertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.anzuwenden (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Stromliefervertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden... (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelnermit- teln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) § 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haus- haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatz- steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vomhundert- satz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszahlun- gen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teilbeträ- gen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungs- erteilung zu verrechnen.. 4/2017 (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen Anforderun- gen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit Sicher- heit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger Grundver- sorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich ver- ständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.anzuwenden. § 17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen Rech- nungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund ersichtli- xxxx Xxxxx mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nachfolgen- den Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte korri- gierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Gas Supply Agreement

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelnermit- teln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) § 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haus- haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatz- steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vomhundert- satz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszahlun- gen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teilbeträ- gen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungs- erteilung zu verrechnen.. 12683-202201 4/2006 (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen Anforderun- gen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit Sicher- heit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger Grundver- sorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich ver- ständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.anzuwenden. § 17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen Rech- nungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen ersicht- lichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nachfolgen- den Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte korri- gierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr

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Samples: Stromliefervertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelner- mitteln, wenn dies dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich , 2.anlässlich eines Lieferantenwechsels oder oder 3. bei einem ei- nem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b 40 Absatz 1 3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haus- haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatz- steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend Absatz Ab- satz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs Ver- brauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisennach- weisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität ver- brauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch Ver- brauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung Abschlags- zahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich erheb- lich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vom- hundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werdenwer- den. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen angemes- sen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum Abrechnungszeit- raum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAb- schlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige sonsti- ge vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen Anforderun- gen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit Si- cherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger Grund- versorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungs- aufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren Wert- papieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vor- auszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich ver- ständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens min- destens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen an- zugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen Rech- nungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, , 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen of- fensichtlichen Fehlers besteht oder oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund ersichtli- xxxx Xxxxx mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch Ver- brauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen Be- auftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale pauscha- le Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden Kun- den nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei einwand- frei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung Messein- richtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers Feh- lers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens längs- tens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Grundversorgungsvertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 VerbrauchsermittlungAblesung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwendendie Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelndie Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann eine Selbs- tablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein geson- dertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber Netzbetreiber oder der Grund- versorger Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.. § 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b 40 Absatz 1 3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haus- haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatz- steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00–00 00000 Xxxxx Telefon: 0000 000-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vomhundert- satz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszahlun- gen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teilbeträ- gen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungs- erteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit Sicher- heit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger Grundver- sorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich ver- ständlich sein. Für Rechnungen Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungs- faktoren sind vollständig und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblichin allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens mindes- tens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen Rech- nungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverwei- gerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen ersicht- lichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00–00 00000 Xxxxx Telefon: 0000 000-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nachfolgen- den Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte korri- gierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) § 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haus- haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatz- steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs Ver- brauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vomhundert- satz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszahlun- gen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teilbeträ- gen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungs- erteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen Anforderun- gen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 45128 Essen Telefon: 02 01 /8 00-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Postbank Essen 51 80-437 (BLZ 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Freitag 8:00 – 13:00 Uhr § 15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit Sicher- heit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger Grundver- sorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich ver- ständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. . (2) Der 2)Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens mindes- tens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen anzugeben- den Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.Energiewirt- schaftsgesetzes anzuwenden. § 17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen Rech- nungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverwei- gerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund ersichtli- xxxx Xxxxx mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 00759-202411 4/2009 § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nachfolgen- den Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte korri- gierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 45128 Essen Telefon: 02 01 /8 00-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Postbank Essen 51 80-437 (BLZ 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Freitag 8:00 – 13:00 Uhr

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Samples: Stromliefervertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen ange- messen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatz- steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Abrech- nungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zah- lungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher verständli- cher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Grund- versorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rech- nungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsauffor- derung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grund- versorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen an- gegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion Funk- tion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungs- betrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen zurück- zuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden vor- hergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Able- sezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vor- hergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Gasgrundversorgungsverordnung

Abrechnung der Energielieferung. 11 VerbrauchsermittlungAblesung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs 11.1 Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwendendie Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) 11.2 Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelndie Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) 11.3 Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber Netzbetreiber oder der Grund- versorger Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.. § 12 Abrechnung (1) 12.1 Der Elektrizitätsverbrauch Erdgasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 40 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) 12.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) 12.3 Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger Grund- versorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. § 13 Abschlagszahlungen (1) 13.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Erdgas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) 13.2 Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) 13.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) 14.1 Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Erdgasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung eine Voraus- zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung Voraus- zahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens mindes- tens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) 14.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) 14.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler Chip- kartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.15 Sicherheitsleistung (1) 15.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) 15.2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) 15.3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenSicher- heit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren Wert- papieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) 15.4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) 16.1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen Die für die Forderung maßgeb- lichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblichin allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) 16.2 Der Grundversorger hat in den ergänzenden Ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugebenanzu- geben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.17 Zahlung, Verzug (1) 17.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) 17.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) 17.3 Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) 18.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler Feh- ler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen zurück- zuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund Berechnungs- fehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber Messstellenbe- treiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu Grunde zu legenle- gen. (2) 18.2 Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränktbe- schränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Liefervertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b 40 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaft- gesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Abrechnung der Energielieferung. 11 VerbrauchsermittlungAblesung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwendendie Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelndie Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbst- ablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein geson- dertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber Netzbetreiber oder der Grund- versorger Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.. § 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b 40 Absatz 1 3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haus- haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatz- steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem vom Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00–00 00000 Xxxxx Telefon: 0000 000-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vomhundert- satz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszahlun- gen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teilbeträ- gen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungs- erteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit Sicher- heit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger Grund- versorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungsauf- forderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren Wertpapie- ren gehen zu Lasten zulasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblichin allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens mindes- tens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem zum vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen Rech- nungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverwei- gerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen ersicht- lichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00–00 00000 Xxxxx Telefon: 0000 000-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nachfolgen- den Ablesezeitraums oder auf Grund aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte korri- gierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zugrunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Abrechnung der Energielieferung. 11 VerbrauchsermittlungAblesung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung ist § 40a die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. vom 26.10.2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) – zuletzt geändert durch Art. 10 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.Gesetzes vom 29.08.2016 (BGBl. I S. 2034) • Seite 2 von 2 (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelndie Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber Netzbetreiber oder der Grund- versorger Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen tat- sächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b 40 Absatz 1 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche jahres- zeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisennach- weisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch Ver- brauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung anfallenden Preisänderung anfallen- den Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses Versorgungsver- hältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber Xxxxx xxxxx- ber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden Abrechnungszeitraums vorhergehenden Abrech- nungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen an- gemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung Voraus- zahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachtenVorkassensysteme ein- richten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zah- lungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt ver- langt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblichin allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen ZeitpunktZeit- punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Abrech- nungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt festge- stellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung Zah- lung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale pau- schale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen Ver- langen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen festzu- stellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch Durchschnittsver- brauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern Berechnungs- fehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch Ver- brauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Umwelt Tarif Vertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässigzu- lässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten abgerechne- ten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Ver- brauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigenberücksich- tigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt ver- langt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Ab- rechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt Er- streckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare ver- gleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsauffor- derung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenSi- cherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des KundenKun- den. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Ener- giewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.Energiewirtschafts- gesetzes anzuwenden. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 - zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4946) • Seite 3 von 3 (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen an- gegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Ab- schlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht be- steht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange so- lange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen Beauftrag- ten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet aufge- rechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen ange- messen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vor- hergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Liefervertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung der Ablesung oder erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängi- gen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger erlös- abhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger Grundver- sorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung Abschlags- zahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung Abschlagszah- lung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen ange- messen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund Einzelfal- xxx Xxxxx zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtun- gen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum Abrechnungszeit- raum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszahlun- gen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden Kun- den einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Voraus- zahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Bürger- lichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungs- verhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren Wert- papieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen angegebe- nen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungsauf- forderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts Mess- xxxxxx festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Kos- ten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Ver- kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetra- ges festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt ermit- telt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber Messstellenbe- treiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung Nach- berechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vorher- gehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Gas Supply Agreement

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelner- mitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) § 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche maß- gebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen Ver- brauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haushalts- kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatzsteuer- satzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs Ver- brauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.nach- weisen. § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte ver- brauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vom- hundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung Voraus- zahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen Vorausset- zungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen angemes- sen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAb- schlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige sonsti- ge vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen Anfor- derungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.. § 15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger Grund- versorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungs- aufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren Wert- papieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vor- auszahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich ver- ständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens min- destens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen anzu- gebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.Ener- giewirtschaftsgesetzes anzuwenden. § 17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen Rech- nungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion Funk- tion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ge- setzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale pau- schale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale Pau- schale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden er- wartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden Kun- den nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei einwand- frei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung Messein- richtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.Feh-

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung Able- sung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren gerin- geren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten ab- gerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen angemes- sen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung Ab- schlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung Vo- rauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme An- nahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden Abrechnungszeitraums vorhergehenden Abrechnungs- zeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigenberücksich- tigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Grund- versorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teilbe- trägen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnenverrech- nen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- Bar- geld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetz- buchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich unverzüg- lich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisenhinzuwei- sen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. Gasversorgung Main-Kinzig GmbH Xxxxxx-Xxxxxx-Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Telefon: 0 60 51 / 82 33-0 Telefax: 0 60 51 / 82 33-88 xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx xxxxxxx@xxxxxxxxxxxxx.xx Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxxxx Xxxxxx Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxxxxxx Sitz der Gesellschaft: Gelnhausen Amtsgericht Hanau, Registerabt. Gelnhausen, HRB 11337 USt.-ID.-Nr.: DE113549743 Bankverbindung: Kreissparkasse Gelnhausen IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen Rechnun- gen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen Zah- lungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen ge- gen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Abrechnungszeit- raum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert auf- fordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung Über- zahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichtennachzu- entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte kor- rigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Able- sezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktbe- schränkt.

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Samples: Gas Supply Agreement

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt schaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung Able- sung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren gerin- geren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung Ab- schlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Abrechnungszeit- raums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden Abrechnungszeitraums vorhergehenden Abrechnungs- zeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- Bar- geld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetz- buchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich unverzüg- lich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen Rechnun- gen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger Grundversor- ger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung Nach-prüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 3. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert auf- fordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung Berech- nung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech-nungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung Über- zahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichtennachzuent- richten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten letz- ten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen vor- jährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte mit- geteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ab- lesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren größe- ren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelnermit- teln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) § 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haus- haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatz- steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vomhundert- satz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszahlun- gen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teilbeträ- gen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungs- erteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen Anforderun- gen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit Sicher- heit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger Grundver- sorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich ver- ständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.anzuwenden. § 17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen Rech- nungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen ersicht- lichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 4/2042 § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nachfolgen- den Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte korri- gierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr

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Samples: Stromliefervertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b 40 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren gerin- geren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten ab- gerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen angemes- sen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung Ab- schlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung Vo- rauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme An- nahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden Abrechnungszeitraums vorhergehenden Abrechnungs- zeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigenberücksich- tigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Grund- versorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teilbeträ- gen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichtenein- richten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetz- buchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich unverzüg- lich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisenhinzuwei- sen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen Rech- nungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen Zah- lungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen ge- gen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt verlangt b) und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts Mess- xxxxxx festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert auf- fordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichtennachzu- entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Able- sezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktbe- schränkt.

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Samples: Gasgrundversorgungsverordnung – Gasgvv

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz Ab- satz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers Grund- versorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnetabgerech- net. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums Abrechnungszeit- raums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig zeitan- teilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen Verbrauchsschwan- kungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haushaltskun- den maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger AbgabensätzeAbga- bensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige zeitan- teilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisennach- weisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnetabge- rechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnenbe- rechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kundenvergleichbarer Kun- den. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch Ver- brauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung Preisände- rung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende über- steigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens spätes- tens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses Versorgungsver- hältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich unverzüg- lich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gas- verbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung Vorauszah- lung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen Voraussetzun- gen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch Ver- brauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer vergleichba- rer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen ange- messen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum Ab- rechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt er- hebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teil- beträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vo- rauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachtenbeach- ten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger Grundversor- ger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz Basiszins- satz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinstver- zinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung er- neuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen sei- nen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversor- gungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungs- aufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf Ver- kauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen müs- sen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen Be- dingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen Zahlungswei- sen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungswei- sen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenEnergiewirt- schaftsgesetzes anzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungsauf- forderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen offen- sichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der GrundversorgerGrund- versorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder o- der den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell struktu- rell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale pau- schale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werdenwer- den. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbe- trages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablese- zeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs Ver- brauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse Verhält- nisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern Be- rechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen ordnungsge- mäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung Nachberech- nung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung Fest- stellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt festge- stellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Gas Supply Agreement

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung Able- sung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche jahreszeit- liche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen maßgeb- lichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale pau- schale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichba- rer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich aus- drücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden Abrechnungszeitraums vorhergehenden Abrech- nungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichtenein- richten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ge- setzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich un- verzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt ver- langt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen Rech- nungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen ZeitpunktZeit- punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Abrechnungszeit- raum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen entstan- denen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung Berech- nung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion Funk- tion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren grö- ßeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden... (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelnermit- teln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) § 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haus- haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatz- steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vomhundert- satz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszahlun- gen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teilbeträ- gen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungs- erteilung zu verrechnen.. 4/2012 (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen Anforderun- gen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit Sicher- heit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger Grundver- sorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich ver- ständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.anzuwenden. § 17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen Rech- nungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund ersichtli- xxxx Xxxxx mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nachfolgen- den Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte korri- gierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 VerbrauchsermittlungAblesung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs 11.1 Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwendendie Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netz- betreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) 11.2 Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelndie Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) 11.3 Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber Netzbetreiber oder der Grund- versorger Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung Be- rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.. § 12 Abrechnung (1) 12.1 Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 40 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) 12.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) 12.3 Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger Grund- versorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. § 13 Abschlagszahlungen (1) 13.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) 13.2 Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) 13.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) 14.1 Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung eine Voraus- zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung Voraus- zahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens mindes- tens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) 14.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich er- heblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnenver- rechnen. (3) 14.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler Chip- kartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.15 Sicherheitsleistung (1) 15.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) 15.2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) 15.3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen Zah- lungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren Wertpapie- ren gehen zu Lasten des Kunden. (4) 15.4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) 16.1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen Die für die Forderung maßgeb- lichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblichin allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) 16.2 Der Grundversorger hat in den ergänzenden Ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugebenanzu- geben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.17 Zahlung, Verzug (1) 17.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) 17.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare ver- gleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) 17.3 Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) 18.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler Feh- ler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen zurück- zuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund Berechnungsfeh- lern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber Messstellenbetrei- ber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zugrunde zu legen. (2) 18.2 Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränktbe- schränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Liefervertrag

Abrechnung der Energielieferung. 11 VerbrauchsermittlungAblesung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwendendie Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelndie Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgele- sen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers Grundversor- gers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Ein- zelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber Netzbetreiber oder der Grund- versorger Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer ver- gleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung Berücksichti- gung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.. § 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe Xxxx des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums Abrechnungszeitraumes die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes Ent- sprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz Abs. 2 ist entsprechend entspre- chend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger Grund- versorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch Gasver- brauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszah- lungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger Grund- versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler Chipkarten- zähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Vorkassensysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetzbuches verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen Zah- lungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsver- hältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisenhin- zuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen Die für die Forderung maß- geblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes maßgeblichin allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen Bedingun- gen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugebenanzuge- ben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger Grund- versorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsbe- rechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht offensichtli- xxxx Xxxxxxx besteht, oder, 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der GrundversorgerGrundversor- ger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare vergleich- bare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung Berech- nung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung Über- schreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages festgestelltRechnungsbetrages fest- gestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichtennach- zuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Able- sezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund Berechnungsfeh- lern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch Ver- brauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Gas Supply Agreement

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermittelnermit- teln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.(weggefallen) § 12 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Haus- haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatz- steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.. § 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Vomhundert- satz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.. § 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger AbschlagszahlungenAbschlagszahlun- gen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen Teilbeträ- gen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungs- erteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen Anforderun- gen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit Sicher- heit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger Grundver- sorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann.. § 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich ver- ständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wenden.anzuwenden. § 17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen Rech- nungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen ersicht- lichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 4/2019 § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.. § 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden nachfolgen- den Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte korri- gierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Essenheizstrom

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen verbrauchsabhängi- gen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigenberücksich- tigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger erlösabhän- giger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger Grundver- sorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung Abschlagszah- lung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnenberech- nen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung Abschlagszah- lung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen angemes- sen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstattenerstat- ten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Ab- rechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsver- pflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung Voraus- zahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichtenunter- richten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung Vo- rauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorherge- henden Abrechnungszeitraums vorhergehenden Ab- rechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer KundenKun- den. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung Vo- rauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden Kun- den einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme Voraus- zahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungs- systeme Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Bürger- lichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundver- sorgungsverhältnis Grundversorgungs- verhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwer- tenverwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren Wert- papieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszah- lung Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirt- schaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes maßgeblich. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungs- weisen Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu- wendenanzuwenden. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen angegebe- nen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen berechtigen Abschlagsberechnungen berech- tigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein- ziehen einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnenberech- nen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisennachzu- weisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen unbestritte- nen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrs- fehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages festgestelltRechnungsbetrages fest- gestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei ein- wandfrei festzustellen oder zeigt eine Messein- richtung Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung Feststel- lung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zungSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen ordnungsgemä- ßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vorherge- henden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung