Berechnungsfehler Musterklauseln

Berechnungsfehler. 21.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung durch die BEW zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die BEW den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorangehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
Berechnungsfehler. 6.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Versorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Versorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehler- freien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemä- ßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte kor- rigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
Berechnungsfehler. 7.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Ver- kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages festgestellt, so wird PFALZWERKE die Überzahlung zu- rückerstatten bzw. hat der Letztverbraucher den Fehlbetrag nachzu- entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt PFALZWERKE den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjäh- rigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse wer- den angemessen berücksichtigt. Bei Berechnungsfehlern aufgrund ei- ner nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Letztverbraucher mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
Berechnungsfehler. 7.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von innogy zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt innogy den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vor- jährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
Berechnungsfehler. Wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, muss • der Erdgasversorger den zu viel bezahlten Betrag rückerstatten oder • der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen. Ansprüche auf Richtigstellung sind längstens auf den Verbrauch des laufenden und der drei vorausgegangenen Kalenderjahre beschränkt, wobei bereicherungsrechtliche Ansprüche von Haushaltskunden davon unberührt bleiben.
Berechnungsfehler. Ergibt eine Prüfung Ihrer Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung Ihres Rech- nungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von Ihrem Versorger an Sie zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag von Ihnen nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt Ihre Messein- richtung nicht an, so ermittelt Ihr Versorger Ihren Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ab- lesezeitraums oder auf Grund Ihres vorjährigen Verbrauchs durch Schät- zung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Ansprüche nach den vorstehenden Regelungen sind auf den der Feststel- lung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränkt.
Berechnungsfehler. 9.1. Der Kunde ist berechtigt, eine Prüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach dem Mess- und Eichgesetz beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Der Kunde ist verpflichtet, die Stadtwerke Stockach GmbH über einen gestellten Antrag auf Nachprüfung zu informieren.
Berechnungsfehler. 13.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Ver- kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung durch die SWST zurückzuzahlen oder der Fehl- betrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die SWST den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorangehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
Berechnungsfehler. 17.1 Wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, muss die BE Solution den zuviel berechneten Betrag erstatten oder der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen.
Berechnungsfehler. 18.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbe- trages festgestellt, so ist die Überzahlung durch rhenag zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Feh- lers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt rhenag den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorangehenden und des der Feststellung des Feh- lers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu be- rücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund ei- ner nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Mess- einrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermit- telte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Ver- brauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.