Berechnungsfehler Musterklauseln
Berechnungsfehler. 6.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Versorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Versorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehler- freien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemä- ßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte kor- rigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
6.2. Ansprüche nach Ziffer 6.1. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Berechnungsfehler. 15.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Würzburg AG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung zu Grunde zu legen.
15.2. Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Feh- lers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränkt.
Berechnungsfehler. Wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, muss • der Erdgasversorger den zu viel bezahlten Betrag rückerstatten oder • der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen. Ansprüche auf Richtigstellung sind längstens auf den Verbrauch des laufenden und der drei vorausgegangenen Kalenderjahre beschränkt, wobei bereicherungsrechtliche Ansprüche von Haushaltskunden davon unberührt bleiben.
Berechnungsfehler. 18.1. Wenn Fehler in der Ermittlung des Abrechnungsbetrages festgestellt werden, muss NATURKRAFT den zu wenig berechne- ten Betrag nachzahlen oder der Partner den zu viel berechneten Betrag erstatten.
18.2. Wenn das Ausmaß des Berechnungsfehlers nicht einwandfrei feststellbar ist, ermittelt NATURKRAFT das Ausmaß der Abnahme von elektrischer Energie und Herkunftsnachweisen nach folgenden Verfahren, wobei das erste tatsächlich anwendbare Verfahren heranzuziehen ist:
a. Durch Berechnung der Durchschnittsabnahme. Bei diesem Verfahren werden die Durchschnittsabnahme vor der letzten fehlerfreien Erfassung und die Durchschnittsabnahme nach der Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt.
b. Durch Schätzung aufgrund einer in einem vergleichbaren Zeitraum aufgetretenen Abnahme. Hierbei müssen die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. Ansprüche auf Nachzahlung oder Rücker- stattung sind auf drei Jahre beschränkt.
Berechnungsfehler. 17.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so ist die Überzahlung von TeleSon zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des TeleSon Energie GmbH, Xxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 00, 00000 Xxxxxxx I Geschäftsführer: Dr. Xxxxxx Xxxxxxx I Amtsgericht München, HRB 187806, USt-IdNr.: DE815235782 Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt TeleSon den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
17.2 Ansprüche nach Ziffer 18.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Berechnungsfehler. 1. Wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, muss
i. EVN Energievertrieb den zu viel berechneten Betrag erstatten oder
ii. der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen.
2. Wenn das Ausmaß des Berechnungsfehlers nicht einwandfrei feststellbar ist, ermittelt EVN Energievertrieb das Ausmaß der Bereitstellung und Lieferung von Erdgas (Arbeit, Leistung) nach folgenden Verfahren, wobei das erste tatsächlich anwendbare Verfahren heranzuziehen ist:
i. durch Berechnung des Durchschnittsverbrauchs. Bei diesem Verfahren werden der Durchschnittsverbrauch vor der letzten fehlerfreien Erfassung und der Durchschnittsverbrauch nach der Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt. oder
ii. durch Schätzung aufgrund eines in einem vergleichbaren Zeitraum aufgetretenen Verbrauchs. Hierbei müssen die tatsächlichen Verhältnisse z.B. durch geeignete Kontrolleinrichtungen angemessen berücksichtigt werden. Ansprüche auf Rückerstattung oder Nachzahlung sind auf drei Jahre beschränkt.
Berechnungsfehler. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von uns zu- rückzuzahlen oder der Fehlbetrag von Ihnen nachzuentrichten.
Berechnungsfehler. 17.1 Wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, muss die BE Solution den zuviel berechneten Betrag erstatten oder der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen.
17.2 Wenn das Ausmaß des Berechnungsfehlers nicht einwandfrei fest stellbar ist, ermittelt die BE Solution das Ausmaß der Bereitstellung und Lieferung von Wärme bzw. Warmwasser nach folgendem Verfahren, wobei das erste tatsächlich anwendbare Verfahren heranzuziehen ist:
a. durch Berechnung des Durchschnittsverbrauchs. Bei diesem Verfahren werden der Durchschnittsverbrauch vor der letzten fehlerfreien Erfas sung und der Durchschnittsverbrauch nach der Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt.
b. durch Schätzung aufgrund eines in einem vergleichbaren Zeitraum aufgetretenen Verbrauchs.
17.3 Hierbei müssen die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berück sichtigt werden. Ansprüche auf Rückerstattung oder Nachzahlung sind auf drei Jahre beschränkt.
Berechnungsfehler. 1. Die Salzburg AG ist berechtigt, sich aus Fehlablesungen, Be- rechnungs- oder Messfehlern ergebende Nachforderungen inner- halb von 3 Jahren ab dem Fehler unter Hinzurechnung der in Punkt
2. Wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festge- stellt werden, muss
3. Wenn das Ausmaß des Berechnungsfehlers nicht einwandfrei feststellbar ist, ermittelt die Salzburg AG das Ausmaß der Bereit- stellung und Lieferung von Wärme durch folgendes Verfahren:
a) durch Berechnung des Durchschnittsverbrauchs: Bei diesem Verfahren werden der Durchschnittsverbrauch vor der letzten feh- lerfreien Erfassung und der Durchschnittsverbrauch nach der Fest- stellung des Fehlers zugrunde gelegt; oder
b) durch Schätzung eines in einem vergleichbaren Zeitraum auf- getretenen Verbrauchs: Hierbei müssen die tatsächlichen Verhält- nisse angemessen berücksichtigt werden. Das Verfahren nach lit. b ist nur dann heranzuziehen, wenn die Be- rechnung des Durchschnittsverbrauches gem. lit. a nicht möglich ist.
Berechnungsfehler. 12.1. Die Messung der vom Kunden be zogenen elektrischen Energie führt der örtliche Verteilernetzbetreiber mit dessen Messeinrichtungen durch. Die Messergeb nisse stellen den Lieferumfang des Energie liefervertrages und die Basis der Rechnung dar.
12.2. Wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, muss die Salzburg Öko den zu viel berech neten Betrag erstatten oder der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen. Ansprüche auf Rückerstattung oder Nach zahlung sind auf drei Jahre beschränkt.