Common use of Abrechnung und Auszahlung Clause in Contracts

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs. 2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Abrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen: a) das Verrechnungsmonat, b) einen Ausweis über Zeit-, Akkord- bzw. Prämienstunden und deren Entlohnung, c) Überstunden, d) Zulagen bzw. Zuschläge, e) Sonderzahlungen, f) Entgeltleistung bei Arbeitsverhinderungen, Urlaub etc. g) Aufwandsentschädigungen (Taggelder, Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersätze), h) die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorge-Kasse und den geleisteten Beitrag, i) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, j) Aufschlüsselung verwendeter Abkürzungen bzw. Codenummern. 3. Bei Anwendung der flexiblen Arbeitszeit und bei Zeitausgleich für geleistete Grundstunden von Überstunden ist der Arbeitnehmer monatlich über die Differenz zwischen der Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (+/– Stunden) schriftlich zu informieren. 4. Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so zu regeln, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des ausbezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

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Samples: Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser, Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser, Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Ziffer 9 1 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs. 2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Abrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen: a) das Verrechnungsmonat, b) einen Ausweis über Zeit-, Akkord- bzw. Prämienstunden und deren Entlohnung, c) Überstunden, d) Zulagen bzw. Zuschläge, e) Sonderzahlungen, f) Entgeltleistung bei Arbeitsverhinderungen, Urlaub etc. g) Aufwandsentschädigungen (Taggelder, Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersätze), h) die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorge-Kasse und den geleisteten Beitrag, i) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, j) Aufschlüsselung verwendeter Abkürzungen bzw. Codenummern. 3. Bei Anwendung der flexiblen Arbeitszeit und bei Zeitausgleich für geleistete Grundstunden von Überstunden ist der Arbeitnehmer monatlich über die Differenz zwischen der Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (+/– Stunden) schriftlich zu informieren. 4. Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so zu regeln, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des ausbezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Der Arbeitskräfteüberlasser, Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)1 AÜG), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs. 2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Abrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen: a) das Verrechnungsmonat, b) einen Ausweis über Zeit-, Akkord- bzw. Prämienstunden und deren Entlohnung, c) Überstunden, d) Zulagen bzw. Zuschläge, e) Sonderzahlungen, f) Entgeltleistung bei Arbeitsverhinderungen, Urlaub etc. g) Aufwandsentschädigungen (Taggelder, Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersätze), h) die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorge-Kasse und den geleisteten Beitrag, i) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, j) Aufschlüsselung verwendeter Abkürzungen bzw. Codenummern. 3. Bei Anwendung der flexiblen Arbeitszeit und bei Zeitausgleich für geleistete Grundstunden von Überstunden ist der Arbeitnehmer monatlich über die Differenz zwischen der Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (+/– Stunden) schriftlich zu informieren. 4. Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so zu regeln, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des ausbezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung, Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. (Absatz) 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. (beziehungsweise) Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs. 2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Abrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen: a) das Verrechnungsmonat, b) einen Ausweis über Zeit-, Akkord- bzw. (beziehungsweise) Prämienstunden und deren Entlohnung, c) Überstunden, d) Zulagen bzw. (beziehungsweise) Zuschläge, e) Sonderzahlungen, f) Entgeltleistung bei Arbeitsverhinderungen, Urlaub etc. g) Aufwandsentschädigungen (Taggelder, Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersätze), h) die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorge-Kasse und den geleisteten Beitrag, i) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, j) Aufschlüsselung verwendeter Abkürzungen bzw. (beziehungsweise) Codenummern. 3. Bei Anwendung der flexiblen Arbeitszeit und bei Zeitausgleich für geleistete Grundstunden von Überstunden ist der Arbeitnehmer monatlich über die Differenz zwischen der Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (+/– Stunden) schriftlich zu informieren. 4. Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so zu regeln, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des ausbezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

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Samples: Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden vorhan- den ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)AÜG), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs. 2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Abrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen: a) das Verrechnungsmonat, b) einen Ausweis über Zeit-, Akkord- bzw. Prämienstunden und deren Entlohnung, c) Überstunden, d) Zulagen bzw. Zuschläge, e) Sonderzahlungen, f) Entgeltleistung bei Arbeitsverhinderungen, Urlaub etc. g) Aufwandsentschädigungen (Taggelder, Nächtigungsgelder, FahrtkostenersätzeFahrt- kostenersätze), h) die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorge-Mitarbeitervorsorge- Kasse und den geleisteten Beitrag, i) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, j) Aufschlüsselung verwendeter Abkürzungen bzw. Codenummern. 3. Bei Anwendung der flexiblen Arbeitszeit und bei Zeitausgleich für geleistete ge- leistete Grundstunden von Überstunden ist der Arbeitnehmer monatlich über die Differenz zwischen der Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (+/– /- Stunden) schriftlich zu informieren. 4. Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so zu regeln, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des ausbezahlten Betrages Be- trages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

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Samples: Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin Zahlungster- min ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)AÜG), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der MonatszahlungMonatszah- lung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs. 2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche schrift- liche Abrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen: a) das Verrechnungsmonat, b) einen Ausweis über Zeit-, Akkord- bzw. Prämienstunden und deren Entlohnung, c) Überstunden, d) Zulagen bzw. Zuschläge, e) Sonderzahlungen, f) Entgeltleistung bei Arbeitsverhinderungen, Urlaub etc. g) Aufwandsentschädigungen (Taggelder, Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersätze), h) die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur MitarbeitervorsorgeMitarbeitervor- sorge-Kasse und den geleisteten Beitrag, i) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, j) Aufschlüsselung verwendeter Abkürzungen bzw. Codenummern. 3. Bei Anwendung der flexiblen Arbeitszeit und bei Zeitausgleich für geleistete Grundstunden von Überstunden ist der Arbeitnehmer monatlich über die Differenz zwischen der Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (+/– Stunden) schriftlich zu informieren. 4. Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so zu regeln, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des ausbezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

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