Common use of Abrechnung und Auszahlung Clause in Contracts

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs.

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Samples: files.permont.at, jimdo-storage.global.ssl.fastly.net, www.bergerpersonal.at

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Ziffer 9 1 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs.

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Samples: www.hasibeder.at, www.lis-linz.at

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)1 AÜG), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs.

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Samples: www.jobcreativ.com, www.work4life.at

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. (Absatz) 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs.

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Samples: www.jobmeister.at

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden vorhan- den ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)AÜG), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs.

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Samples: www.adecco.at

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. (Absatz) 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. (beziehungsweise) Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs.

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Samples: talentra.at

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin Zahlungster- min ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)AÜG), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der MonatszahlungMonatszah- lung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs.

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Samples: www.wko.at