Abrechnung und Zahlungsmodalitäten Musterklauseln

Abrechnung und Zahlungsmodalitäten. (1) Es gelten die Besonderen Vertragsbedingungen. (2) Die Umsatzsteuer ist im Sinne von § 14 UStG gesondert auszuweisen. (3) Leistungsempfänger ist der Auftraggeber. Soweit sich dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben noch eines Dienstleisters bedient, sind alle Rechnungen einfach bei dem beauftragten Dienstleister in Papierform mit allen erforderlichen Nachweisen einzureichen. Der AN ist verpflichtet, die auf dem jeweiligen Abruf genannte Vertrags- und Ausschreibungsnummer sowie den Anlieferort auf der Rechnung anzugeben. Zur Dokumentation und Darstellung der Leistung kann der AG zusätzlich Bilddokumente vom AN mit Rechnungsübermittlung abverlangen. Dies hat er während der Bauabwicklung beim AN anzufordern. Die Nummernvergabe der Einzelpreise der Rechnungspositionen hat gem. den Leistungsverzeichnispositionen zugehörigen Einzelpositionsnummern in nummerischer Reihenfolge zu erfolgen. Der AN erklärt sich bereit und ist informiert, dass Abweichungen im Rechnungsbild nicht möglich sind. Andernfalls kann die Rechnung nicht geprüft werden. Es bleibt bei den Zahlungszielen des § 16 VOB/B.
Abrechnung und Zahlungsmodalitäten a) Für alle Studierenden gemäß § 1 ist seitens der Studierendenschaft an die DB Regio NRW ein Betrag in Höhe des unter § 3 genannten Preises für ein Semester zu zahlen. Der Fahrgeldbetrag (Semestergesamtsumme) errechnet sich anhand der Multiplikation der realen Studierendenzahlen mit dem vereinbarten Preis pro Semester. b) Der Fahrgeldbetrag wird zunächst auf Basis der Studierendenzahlen des zurückliegen- den korrespondierenden Semesterzeitraums berechnet, sofern keine aktuelleren beleg- ten Zahlen über die eingeschriebenen Studierenden vorliegen. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Fahrgeldbetrages für das Sommersemester ist demnach die An- zahl der Studierenden im zurückliegenden Sommersemester, für das Wintersemester die Anzahl der Studierenden im zurückliegenden Wintersemester. Die so ermittelte Zahl (An- zahl der Studierenden) wird mit dem für das aktuelle Semester gültigen Preis des Se- mesterTickets NRW multipliziert. c) Der so beanspruchte Fahrgeldbetrag ist zu 80 vom Hundert zum Ende des zweiten Mo- nats des Semesters fällig. Der Fahrgeldbetrag ist auf das hierzu von der DB Regio NRW benannte Konto unter dem Stichwort „SemesterTicket NRW“ sowie Nennung des Semesters und dem Namen der Hochschule zu zahlen: Kontoinhaber: DB Vertrieb GmbH IBAN DE 48 5008 0000 0091 6341 00 BIC XXXXXXXXXXX Geldinstitut: Commerzbank, Frankfurt am Main d) Der an der Gesamtforderung fehlende Betrag ist zum Semester-Ende fällig. Innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Semesters ist der DB Regio NRW und dem KCM je eine von der Hochschulverwaltung bestätigte (Spitz-)Abrechnung zu übersenden. Mit dieser Abrechnung ist der beanspruchte Gesamtbetrag auf der Basis der realen Stu- dierendenzahlen und der abzusetzenden Beträge anzupassen bzw. zu verrechnen. Die DB Regio NRW und das KCM behalten sich die Einsichtnahme in die einschlägigen Un- terlagen der Studierendenschaft vor. e) Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe zum Fälligkeitstermin, so ist der zu zahlende Betrag während des Verzuges mit 5 vom Hundert Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. f) Vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen erfolgt im Falle einer vorzeitigen Ver- tragsauflösung eine Abrechnung der angebrochenen Monate eines Semesters zu einem Sechstel der vertraglich festgesetzten Semestergesamtsumme.
Abrechnung und Zahlungsmodalitäten. Die Abrechnung erfolgt zu dem gewählten Tarif bei Aktivierung der Tankkarte. Der Abrechnungszeitraum beträgt jeweils 4 Wochen und beginnt mit Aktivierung der Tankkarte. Die Abrechnung des gewählten Tarifs erfolgt quartalsweise. Die Rechnung ist unmittel- bar nach Rechnungslegung gemäß der vereinbarten Zahlungsweise zahlbar. Der Rech- nung ist ein Einzeltransaktionsnachweis über die Ladevorgänge mit Datum, Ort, Dauer und kWh-Verbrauch der Ladevorgänge im Abrechnungszeitraum beigefügt. Mit der Ab- rechnung ist der gesamte Strombezug abgegolten. Der gewählte Tarif enthält alle Ener- giekosten des Ladestroms, inklusive der Umsatzsteuer. Im Falle des Verlustes der Karte, ist der Nutzer so lange zur Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgeltes verpflichtet, bis er den Verlust meldet und SWD AG die Karte sperren können. Die SWD AG bieten darüber hinaus die Möglichkeit einer ad hoc Nutzung der Ladesäule per App an. Hierfür ist eine gültige Kreditkarte erforderlich. Dem Nutzer steht es frei, auch diesen Zugang zur Ladeinfrastruktur zu nutzen. Eine Verrechnung der so abgerechneten Ladevorgänge mit der monatlichen Gebühr für die Tankkarte erfolgt nicht. Bei Zahlungsverzug des Kunden können die SWD AG, wenn sie erneut zur Zahlung auf- fordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die dadurch ent- standenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die Pauschale dar die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überstei- gen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
Abrechnung und Zahlungsmodalitäten. 7.1 Vergütungen im Rahmen dieses Vertrages werden ausschliesslich auf dem Account des PRODUZENTS auf xxxxxxxxxxxx.xxx gutgeschrieben. Der PRODUZENT ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag mit Forderungen aus anderen Verträgen oder sonstigen Forderungen gegenüber iGROOVE zu verrechnen oder an Dritte abzutreten. 7.2 Der PRODUZENT ist für seine steuerlichen und versicherungsrechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich und hat die aus den Vertragseinnahmen zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu entrichten. Im Falle der Direktabführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen durch iGROOVE oder deren Lizenznehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ist iGROOVE zur entsprechenden Verrechnung mit den Beteiligungsansprüchen des PRODUZENTS befugt. Der PRODUZENT hält iGROOVE von allen Steuerforderungen und Abgaben, welche vom PRODUZENT zu tragen sind, schadlos. 7.3 xXXXXXX rechnet monatlich, jedoch erstmalig ca. sechzig (60) Tage nach Veröffentlichungsdatum der ersten Vertragsaufnahme, die aus der Verwertung vertragsgegenständlicher Aufnahmen erzielten Einkünfte ab und überweist die dem PRODUZENT zustehende Beteiligung gemäss Ziffer 6.1. Lizenzen und sonstige Einnahmen aus Geschäften mit Dritten werden nach Eingang der Zahlung bei iGROOVE mit der nächstfälligen Abrechnung abgerechnet und bezahlt. Ist dies nicht möglich, erfolgen Abrechnung und Zahlung in der dann nächsten Abrechnungsperiode. Mit Zahlung der Umsatzbeteiligung an den PRODUZENT gemäss diesem Vertrag sind sämtliche Ansprüche des PRODUZENTS wegen jeglicher Nutzung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen durch iGROOVE oder ihrer Lizenznehmer abgegolten. Die Abrechnungen gelten als vom PRODUZENT genehmigt, wenn dieses nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Zustellung unter Xxxxxx von Gründen widerspricht. 7.4 iGROOVE ist berechtigt, die Umsatzbeteiligung des PRODUZENTS ganz oder teilweise zurückzuhalten, falls iGROOVE Ansprüche gegen den PRODUZENT aufgrund einer Verletzung der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zustehen oder solche Ansprüche drohen.
Abrechnung und Zahlungsmodalitäten. (1) Die Umsätze der durchgeführten Ladevorgänge sind im Smart Mobility Portal einsehbar. Dem Kunden wird eine monatliche Rechnung über die getätigten Ladevor- gänge per E-Mail übermittelt. Auf der Rechnung sind die Ladevorgänge mit Datum, Ort, Dauer und kWh-Verbrauch aller Nutzungsvorgänge seit der letzten Rechnung aufge- führt sowie eventuelle Einzelpositionen, z. B. der Erwerb eines Lademediums. Soweit vom Kunden im Smart Mobility Portal entsprechend eingepflegt, wird in der Rechnung auch das Lademedium (Ladekartennummer oder Profilname) angeführt, mit welchem der jeweilige Ladevorgang vollzogen worden ist. Bei Ladevorgängen, die der Nutzer bei (Roaming-)Partnern der EnBW durch- führt, kann dies jedoch nicht gewährleistet werden, da die entsprechenden Daten EnBW nicht zwingend vom (Roaming-)Partner zur Verfügung gestellt werden. (2) Bei Ladevorgängen, die der Kunde bei (Roaming-) Partnern der EnBW durchführt, kann EnBW aufgrund möglicher Verzögerungen bei der Übermittlung der Ladedaten (Charge Detail Records) durch die (Roaming-) Partner nicht ausschließen, dass diese dem Kunden in einem späteren Monat berechnet werden, als dem Monat in welchem die Ladevorgänge vorgenommen worden sind. (3) Im Falle eines Tarifwechsels, der nicht zum Ersten eines Monats erfolgt, erhält der Kunde für den Monat, in welchem der Tarifwechsel vollzogen wird, zwei Rechnungen; eine über die getätigten Ladevorgänge gemäß dem bis zum Zeitpunkt des Wechsels geltenden Tarif und eine weitere über die getätigten Ladevorgän- ge gemäß dem ab Zeitpunkt des Wechsels geltenden Tarif. Die Berechnung einer beim Kunden im Zuge des Tarifwechsels anfallenden oder wegfallenden monat- lichen Grundgebühr erfolgt hierbei taggenau auf den Zeitpunkt des Tarifwechsels. (2) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. (3) Die EnBW ist bei verspäteter oder ausbleibender Zahlung von fälligen Rechnungen berechtigt, nach er- folgter Mahnung die Nutzung des Tarifs und der dazu- gehörigen Lademedien zu sperren.
Abrechnung und Zahlungsmodalitäten. Der Nutzer ermächtigt DIG zum Einzug der anfallenden Entgelte mittels Lastschrift im Vertrag. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnun- gen von DIG sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Gerät der Nutzer in Verzug, so ist DIG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen, mindestens jedoch 5%. Dem Nutzer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht oder niedriger als der pauschale Schadensersatz entstanden ist. Der Nutzer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Nutzer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Entsprechend des Vertrages teilt der Nutzer der DIG die erforderlichen Abrechnungsdaten mit. Dies sind die korrekten Namens-, Adress-, Tele- fon- und Bankverbindungsdaten. Der Nutzer ist verpflichtet, DIG unverzüglich über alle Änderungen zu informieren. Eine Missachtung dieser Pflichten stellt für DIG einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündi- gung des Vertrages dar. Der Nutzer ist verpflichtet, DIG den Schaden zu ersetzen, der DIG dadurch entsteht, dass der Nutzer die vorgenannten Pflichten schuldhaft verletzt (z.B. Kosten durch zurückgereichte Lastschrif- ten, Xxxxxxxxxxxxxxxx).
Abrechnung und Zahlungsmodalitäten. (1) Für die Durchführung von Ladevorgängen muss bei der Registrierung mindestens eine gültige und aktive Zahlungsart hinterlegt sein. (2) Die Umsätze der durchgeführten Ladevorgänge sind in der App einsehbar. Dem Kunden wird eine monatliche Rechnung über die getätigten Ladevorgänge per E-Mail zur Verfügung gestellt. Der Rechnungsbetrag wird nach Fälligkeit mit der hinterlegten Zahlungsart verbucht. Auf der Rechnung sind die Ladevorgänge mit Datum, Ort, Dauer und kWh -Verbrauch aller Nutzungsvorgänge seit der letzten Rechnung aufgeführt sowie eventuelle Einzelpositionen, z.B. Erwerb eines Lademediums. (3) Die EnBW ODR ist bei verspäteter oder ausbleibender Zahlung von fälligen Rechnungen berechtigt, nach erfolgter Mahnung mit Fristsetzung und weiterem Ausbleiben der Zahlung die Nutzung des Tarifs und der dazugehörigen Lademedien zu sperren.

Related to Abrechnung und Zahlungsmodalitäten

  • Rechnungslegung und Zahlung 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

  • Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Zahlung und Verrechnung 1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung. 4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den skontierfähigen Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.

  • Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.