Abrechnungsfristen Musterklauseln

Abrechnungsfristen. Sofern im Fördervertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Verwendungsnachweis aus- schließlich auf elektronischem Wege (mittels des auf der Internetseite der Fördergeberin abrufba- ren Online-Formulars) mit folgenden Fristen zu übermitteln: ⮚ Einzelförderung für nicht bilanzierende Organisationen: bis spätestens drei Monate nach Ab- schluss des geförderten Vorhabens ⮚ Einzelförderung für bilanzierende Organisationen: bis spätestens sechs Monate nach Ab- schluss des geförderten Vorhabens ⮚ Gesamtförderung für nicht bilanzierende Organisationen: bis spätestens 31. Xxxx des Folge- jahres (bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts- bzw. Rumpfjahr bis spätes- tens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschafts- bzw. Rechnungsjahres) ⮚ Gesamtförderung für bilanzierende Organisationen: bis spätestens 30. Juni des Folgejahres (bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts- bzw. Rumpfjahr bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschafts- bzw. Rechnungsjahres)
Abrechnungsfristen. Wenn in der Förderzusage nicht anders angegeben, sind die Abrechnungsunterlagen zu den folgenden Fristen an die Stadt Wien Kultur – Bezirkskulturförderung zu übermitteln: • Einzelförderung spätestens 3 Monate nach Abschluss des geförderten Vorhabens • Gesamtförderung nicht-bilanzierende Institutionen spätestens 31. Mai des Folgejahres • Gesamtförderung bilanzierende Institutionen spätestens 31. Juli des Folgejahres (bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 7 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres) Die Fördernehmenden müssen ausbezahlte Fördermittel anteilig oder zur Gänze bei folgenden Umständen unverzüglich zurückzahlen:
Abrechnungsfristen. Wenn im Fördervertrag nicht anders angegeben, sind die Abrechnungsunterlagen bzw. die Endabrechnung zur folgenden Frist an die Kulturabteilung zu übermitteln: • Ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten Wird keine Fristverlängerung beantragt, und wird die Endabrechnung nicht innerhalb der Frist eingereicht, tritt die Förderzusage außer Kraft.
Abrechnungsfristen. Sofern im Fördervertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Verwendungsnachweis aus- schließlich in elektronischer Form (mittels des auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbaren On- line-Formulars) bis spätestens drei Monate nach Abschluss des geförderten Vorhabens zu übermitteln.
Abrechnungsfristen 

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.