Common use of Abrechnungsunterlagen Clause in Contracts

Abrechnungsunterlagen. Die Abrechnungsunterlagen im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien umfassen alle Bü- cher und Belege, sowie sonstige Rechnungsunterlagen (z.B. Kontoauszüge oder Ver- merke im Zuge der Umdisposition gemäß Ziff. 7.2.), die im Zusammenhang mit der För- derung stehen. Darüber hinaus zählen auch sämtliche Dokumente, die durch Schrift- wechsel mit der DFG entstehen, sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform, zu den Abrechnungsunterlagen. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die Abrechnungsunterlagen beträgt 5 Jahre begin- nend mit dem rechnerischen Abschluss des Vorhabens, soweit sich nicht aus anderen zu beachtenden Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt.

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Abrechnungsunterlagen. Die Abrechnungsunterlagen im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien umfassen alle Bü- cher und Belege, sowie sonstige Rechnungsunterlagen (z.B. Kontoauszüge oder Ver- merke im Zuge der Umdisposition gemäß Ziff. 7.2.Kontoauszüge), die im Zusammenhang mit der För- derung Förderung stehen. Darüber hinaus zählen auch sämtliche DokumenteDo- kumente, die durch Schrift- wechsel Schriftwechsel mit der DFG entstehen, sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform, zu den Abrechnungsunterlagen. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die Abrechnungsunterlagen und Belege beträgt 5 10 Jahre begin- nend beginnend mit dem rechnerischen Abschluss des Vorhabenseines jeweiligen Haushaltsjah- res, soweit sich nicht aus anderen zu beachtenden Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist Aufbe- wahrungsfrist ergibt.

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Abrechnungsunterlagen. Die Abrechnungsunterlagen im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien umfassen alle Bü- cher und Belege, sowie sonstige Rechnungsunterlagen (z.B. Kontoauszüge oder Ver- merke im Zuge der Umdisposition gemäß Ziff. 7.2.Kontoauszüge), die im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der För- derung Förderung stehen. Darüber hinaus zählen auch sämtliche DokumenteDoku- mente, die durch Schrift- wechsel Schriftwechsel mit der DFG entstehen, sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform, zu den Abrechnungsunterlagen. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die Abrechnungsunterlagen und Belege beträgt 5 10 Jahre begin- nend beginnend mit dem rechnerischen Abschluss des Vorhabenseines jeweiligen Haushaltsjahres, soweit sich nicht aus anderen zu beachtenden Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist Aufbewah- rungsfrist ergibt.. DFG

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Abrechnungsunterlagen. Die Abrechnungsunterlagen im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien umfassen alle Bü- cher und Belege, sowie sonstige Rechnungsunterlagen (z.B. Kontoauszüge oder Ver- merke im Zuge der Umdisposition gemäß Ziff. 7.2.), die im Zusammenhang mit der För- derung stehen. Darüber hinaus zählen auch sämtliche Dokumente, die durch Schrift- wechsel mit der DFG entstehen, sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform, zu den Abrechnungsunterlagen. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die Abrechnungsunterlagen beträgt 5 Jahre begin- nend mit dem rechnerischen Abschluss des Vorhabens, soweit sich nicht aus anderen zu beachtenden Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt.

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Abrechnungsunterlagen. Die Abrechnungsunterlagen im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien umfassen alle Bü- cher und Belege, Belege sowie sonstige Rechnungsunterlagen (z.z. B. Kontoauszüge oder Ver- merke im Zuge der Umdisposition gemäß Ziff. 7.2.Kontoauszüge), die im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der För- derung Förderung stehen. Darüber hinaus zählen auch sämtliche DokumenteDoku- mente, die durch Schrift- wechsel Schriftwechsel mit der DFG entstehen, sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform, zu den Abrechnungsunterlagen. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die Abrechnungsunterlagen und Belege beträgt 5 10 Jahre begin- nend beginnend mit dem rechnerischen Abschluss des Vorhabenseines jeweiligen Haushaltsjahres, soweit sich nicht aus anderen zu beachtenden Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist Aufbewah- rungsfrist ergibt.

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Abrechnungsunterlagen. Die Abrechnungsunterlagen im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien umfassen alle Bü- cher und Belege, Belege sowie sonstige Rechnungsunterlagen (z.B. Kontoauszüge oder Ver- merke im Zuge der Umdisposition gemäß Ziff. 7.2.Kontoauszüge), die im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der För- derung Förderung stehen. Darüber hinaus zählen auch sämtliche DokumenteDoku- mente, die durch Schrift- wechsel Schriftwechsel mit der DFG entstehen, sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform, zu den Abrechnungsunterlagen. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die Abrechnungsunterlagen und Belege beträgt 5 10 Jahre begin- nend beginnend mit dem rechnerischen Abschluss des Vorhabenseines jeweiligen Haushaltsjahres, soweit sich nicht aus anderen zu beachtenden Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist Aufbewah- rungsfrist ergibt.

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Abrechnungsunterlagen. Die Abrechnungsunterlagen im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien umfassen alle Bü- cher und Belege, sowie sonstige Rechnungsunterlagen (z.z. B. Kontoauszüge oder Ver- merke im Zuge der Umdisposition gemäß Ziff. 7.2.), die im Zusammenhang mit der För- derung stehen. Darüber hinaus zählen auch sämtliche Dokumente, die durch Schrift- wechsel mit der DFG entstehen, sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform, zu den Abrechnungsunterlagen. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die Abrechnungsunterlagen beträgt 5 Jahre begin- nend mit dem rechnerischen Abschluss des Vorhabens, soweit sich nicht aus anderen zu beachtenden Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt.

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Abrechnungsunterlagen. Die Abrechnungsunterlagen im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien umfassen alle Bü- cher und Belege, sowie sonstige Rechnungsunterlagen (z.z. B. Kontoauszüge oder Ver- merke im Zuge der Umdisposition gemäß Ziff. 7.2.Kontoauszüge), die im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der För- derung Förderung stehen. Darüber hinaus zählen auch sämtliche DokumenteDoku- mente, die durch Schrift- wechsel Schriftwechsel mit der DFG entstehen, sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform, zu den Abrechnungsunterlagen. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die Abrechnungsunterlagen und Belege beträgt 5 10 Jahre begin- nend beginnend mit dem rechnerischen Abschluss des Vorhabenseines jeweiligen Haushaltsjahres, soweit sich nicht aus anderen zu beachtenden Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist Aufbewah- rungsfrist ergibt.

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Abrechnungsunterlagen. Die Abrechnungsunterlagen im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien umfassen alle Bü- cher und Belege, sowie sonstige Rechnungsunterlagen (z.z. B. Kontoauszüge oder Ver- merke im Zuge der Umdisposition gemäß Ziff. 7.2.Kontoauszüge), die im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der För- derung Förderung stehen. Darüber hinaus zählen auch sämtliche DokumenteDoku- mente, die durch Schrift- wechsel Schriftwechsel mit der DFG entstehen, sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform, zu den Abrechnungsunterlagen. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die Abrechnungsunterlagen und Belege beträgt 5 10 Jahre begin- nend beginnend mit dem rechnerischen Abschluss des Vorhabenseines jeweiligen Haushaltsjahres, soweit sich nicht aus anderen zu beachtenden Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist Aufbewah- rungsfrist ergibt.. DFG

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Abrechnungsunterlagen. Die Abrechnungsunterlagen im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien umfassen alle Bü- cher und Belege, sowie sonstige Rechnungsunterlagen (z.B. Kontoauszüge oder Ver- merke im Zuge der Umdisposition gemäß Ziff. 7.26.2.), ) die im Zusammenhang mit der För- derung stehen. Darüber hinaus zählen auch sämtliche Dokumente, die durch Schrift- wechsel mit der DFG entstehen, sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform, zu den Abrechnungsunterlagen. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die Abrechnungsunterlagen beträgt 5 Jahre begin- nend mit dem rechnerischen Abschluss des Vorhabens, soweit sich nicht aus anderen zu beachtenden Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt.

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Abrechnungsunterlagen. Die Abrechnungsunterlagen im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien umfassen alle Bü- cher und Belege, sowie sonstige Rechnungsunterlagen (z.B. Kontoauszüge oder Ver- merke im Zuge der Umdisposition gemäß Ziff. 7.26.2.), die im Zusammenhang mit der För- derung stehen. Darüber hinaus zählen auch sämtliche Dokumente, die durch Schrift- wechsel mit der DFG entstehen, sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform, zu den Abrechnungsunterlagen. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die Abrechnungsunterlagen beträgt 5 Jahre begin- nend mit dem rechnerischen Abschluss des Vorhabens, soweit sich nicht aus anderen zu beachtenden Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt.

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