Abrechnungsunterlagen. 1 Allgemeines zu Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen (1) Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen durch die an der vertragszahnärztlichen Ver- sorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahnärztlich geleiteten Einrichtungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern mit den Kran- kenkassen. Die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über Art und Umfang der Daten sind zu beachten. (2) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung überprüft die gesamte vertragszahnärztliche Ab- rechnung. Die Gesamtvertragspartner sollen vereinbaren, dass die sachliche und ge- bührenordnungsmäßige Richtigkeit der abgerechneten Leistungen durch Einsatz der Prüfregeln des BEMA-Moduls in der Zahnarztpraxis und/oder in der Kassenzahnärztli- chen Vereinigung unterstützt wird. Das BEMA-Modul wird von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen erstellt.
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Abrechnungsunterlagen. 1 Allgemeines zu Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen
(1) Die 1Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen durch die an der vertragszahnärztlichen Ver- sorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahnärztlich geleiteten Einrichtungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern mit den Kran- kenkassen. Die 2Die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über Art und Umfang der Daten sind zu beachten.
(2) Die 1Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) überprüft die gesamte vertragszahnärztliche Ab- rechnungvertragszahnärztli- che Abrechnung. Die 2Die Gesamtvertragspartner sollen vereinbaren, dass die sachliche und ge- bührenordnungsmäßige gebührenord- nungsmäßige Richtigkeit der abgerechneten Leistungen durch Einsatz der Prüfregeln des BEMA-Moduls in der Zahnarztpraxis und/oder in der Kassenzahnärztli- chen Vereinigung KZV unterstützt wird. Das 3Das BEMA-Modul wird von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA) erstellt.
(3) Die KZVen übermitteln die nach § 295 Absatz 2 SGB V vorgesehenen Daten an die Krankenkassen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages.
(4) Die Regelungen zu § 85 Absatz 4b SGB V werden auf der Landesebene getroffen.
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Abrechnungsunterlagen. 1 Allgemeines zu Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen1
(1) Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen durch die an der vertragszahnärztlichen Ver- sorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahnärztlich geleiteten Einrichtungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern mit den Kran- kenkassen. Die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über Art und Umfang der Daten sind zu beachten.
(2) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung überprüft die gesamte vertragszahnärztliche Ab- rechnung. Die Gesamtvertragspartner sollen vereinbaren, dass die sachliche und ge- bührenordnungsmäßige Richtigkeit der abgerechneten Leistungen durch Einsatz der Prüfregeln des BEMA-Moduls in der Zahnarztpraxis und/oder in der Kassenzahnärztli- chen Vereinigung unterstützt wird. Das BEMA-Modul wird von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen erstellt.
(3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln die nach § 295 Abs. 2 SGB V vor- gesehenen Daten an die Krankenkassen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ver- trages.
(4) Die Regelungen zu § 85 Abs. 4b SGB V werden auf der Landesebene getroffen.
(1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erstellen für jede Krankenkasse je Behand- lungsfall einen Datensatz mit dem Nachweis der von jedem Vertragszahnarzt und jeder zahnärztlich geleiteten Einrichtung abgerechneten Leistungen (Einzelfallnachweis). Die- ser enthält folgende Angaben:
1. KZV-Nummer,
2. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkassen,
3. Krankenversichertennummer (bei Ersatzverfahren Name und Geburtsdatum des Versicherten),
4. Versichertenart und besondere Personengruppe entsprechend der Kennzeichnung auf dem Versicherungsnachweis, sofern diese Daten in der Praxis erkennbar wa- ren,
5. Zahnarztnummer (verschlüsselt),
6. Abrechnungsquartal,
7. Leistungsquartal,
8. Fallnummer,
9. Abgerechnete Gebührennummern des BEMA, der GOÄ einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezuges, bei Füllungen einschließlich der An- gabe der Füllungslage, gesondert abrechenbare Kosten einschließlich Art der Kos- ten je Behandlungsfall.
10. Kosten der Behandlung (Fallwert in Punkten oder EUR nach Prüfung auf sachlich- rechnerische Richtigkeit durch die KZV),
11. Röntgenbegründung,
12. Art der Inanspruchnahme (z. B. Notfall),
13. Angabe Unfall / Unfallfolge,
(2) Die Verschlüsselung der Zahnarztnummer gemäß Absatz 1 Nr. 5 legt die Kassenzahn- ärztliche Vereinigung fest. Dabei ist sicherzustellen, dass auf Verlangen einer Krankenkasse die zahnarztbezogene Zuordnung der zurückliegenden Abrechnungsquartale (bis zu zwölf Quartale) erfolgt.
(3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erstellen für jede Krankenkasse eine Gesamt- rechnung bestehend aus:
1. Fallzahl,
2. Punktsummen und jeweils gültigem Punktwert,
3. Summen der gesondert abgerechneten Kosten in EUR,
4. Gesamtbetrag, errechnet aus 2. und 3.,
5. Teilrechnungen für besondere Personenkreise nach Kennzeichnung 4, 6, 7 und 8 auf dem Versicherungsnachweis (analog zu 1. bis 4.),
6. Teilrechnungen nach dem Status M, F, R und für fehlenden Status (analog zu 1. bis 4.),
7. aufgehoben zum 01.01.2013 durch Gesetz vom 20.12.2012, Vereinbarung vom 23.04.2013
8. Rechnungsbetrag, errechnet aus 4. und 7.,
9. Datum der Rechnungsstellung.
(1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erstellen für jede Krankenkasse je Behand- lungsfall einen Datensatz mit dem Nachweis der von jedem Vertragszahnarzt und jeder zahnärztlich geleiteten Einrichtung abgerechneten Leistungen (Einzelfallnachweis). Die- ser enthält folgende Angaben:
1. KZV-Nummer,
2. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkassen,
3. Krankenversichertennummer (bei Ersatzverfahren Name, Vorname und Geburts- datum des Versicherten),
4. Versichertenart und besondere Personengruppe entsprechend der Kennzeichnung auf dem Versicherungsnachweis, sofern diese Daten in der Praxis erkennbar wa- ren,
5. Zahnarztnummer (verschlüsselt),
6. Monat der Abrechnung,
7. Fallnummer,
8. Ausstellungsdatum des Behandlungsplanes,
9. Abgerechnete Gebührennummern des BEMA für Leistungen bei Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezuges sowie gesondert abrechenbare Kosten einschließlich Art der Kosten,
10. Kosten des Eigenlabors in EUR sowie deren Einzelangaben (abgerechnete BEL- Nrn. einschließlich Kosten je Materialbezeichnung),
11. Kosten des Fremdlabors in EUR (Sofern gesamtvertraglich nicht anders vereinbart ist die spezifizierte Rechnung unter Herstellung des Versichertenbezuges beizu- fügen.),
12. Kosten der Behandlung (Fallwert in Punkten oder EUR nach Prüfung auf sachlich- rechnerische Richtigkeit durch die KZV),
(2) Die Verschlüsselung der Zahnarztnummer gemäß Absatz 1 Nr. 5 legt die Kassenzahn- ärztliche Vereinigung fest. Dabei ist sicherzustellen, dass auf Verlangen einer Krankenkasse die zahnarztbezogene Zuordnung der zurückliegenden Abrechnungsquartale (bis zu zwölf Quartale) erfolgt.
(3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erstellen für jede Krankenkasse eine Gesamt- rechnung bestehend aus:
1. Fallzahl,
2. Punktsummen und jeweils gültigem Punktwert,
3. Summen in EUR getrennt nach Kosten für das Fremdlabor und Eigenlabor sowie der gesondert abgerechneten Kosten,
4. Rechnungsbetrag (Gesamtbetrag errechnet aus 2. und 3.),
5. Teilrechnungen für besondere Personenkreise nach Kennzeichnung 4, 6, 7 und 8 auf dem Versicherungsnachweis (analog zu 1. bis 4.),
6. Teilrechnungen nach dem Status M, F, R und für fehlenden Status (analog zu 1. bis 4.),
7. Datum der Rechnungsstellung.
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Samples: Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz), Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz)