Abschleppdienst Musterklauseln

Abschleppdienst. Wird das Fahrzeug durch Panne, Verkehrsunfall, Brand, (auch teilweisen oder versuchten) Diebstahl, (auch teilweisen) Raub des Fahrzeuges derart beschädigt, dass seine Benutzung unmöglich ist, schickt die Orga- nisationsstruktur dem Versicherten unmittelbar einen Abschleppwagen, um das Fahrzeug zur nächsten Kun- dendienststelle des Fahrzeugherstellers oder, falls dies nicht möglich oder zu kostenaufwendig ist, zur nächst- gelegenen Werkstatt abzuschleppen. Die Versicherungs- gesellschaft übernimmt die entsprechenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro pro Schadenfall. Eventuelle Mehrkosten wie auch die Kosten für ggf. bei der Notreparatur verwendete Ersatzteile, die Arbeitskosten sowie alle sonstigen Kosten für die vom Pannendienst ausgeführten Reparaturen trägt der Versicherte. Tritt der Scha- denfall im Ausland oder auf der Autobahn auf, gibt die Organisationsstruktur direkt spezifische Anweisungen. Die Abschleppkosten sind vom Versicherten zu tra- gen, wenn das Fahrzeug beim Fahren abseits von öffentlichen Straßen oder diesen gleichgestellten Flächen (Off-Road-Fahrten) beschädigt wird.
Abschleppdienst. Wenn das Fahrzeug durch Panne, Verkehrsunfall, Brand, (auch teilweisen oder versuchten) Diebstahl, (auch versuchten) Raub derart beschädigt wird, dass es nicht in einer Verfassung ist, um sich selbständig fortzubewegen, schickt die Organisationszentrale dem Versicherten unmittelbar einen Abschleppwagen, um das Fahrzeug zur nächsten Kundendienststelle des Fahrzeugherstellers oder, falls dies nicht möglich oder zu kostenaufwendig ist, zur nächstgelegenen Werkstatt abzuschleppen. Tritt der Schadenfall im Ausland oder auf der Autobahn auf, gibt die Organisationszentrale spezifische Anweisungen. Die Gesellschaft übernimmt die Gebühr für die Ausfahrt und die Kosten für die Hin- und Rückfahrt des Pannendienstes bis zu einem Höchstbetrag von Euro 200,00 pro Schadenfall. Den eventuell darüber hinausgehenden Betrag trägt der Versicherte. Die Kosten für eventuell bei der Notreparatur verwendete Ersatzteile, die Arbeitskosten sowie alle sonstigen Kosten für die vom Pannendienst ausgeführten Reparaturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Versicherungsdeckung besteht nicht, wenn das Fahrzeug den Unfall oder die Panne erlitten hat, während es abseits von öffentlichen Straßen oder diesen gleichgestellten Flächen (Off-Road-Fahrten) unterwegs war. ZURICH CONNECT AUTO.CGA - Fassung 03.2021 - Seite 50 von 101
Abschleppdienst. Wird das Fahrzeug durch Panne, Verkehrsunfall, Brand, (auch teilweisen oder versuchten) Diebstahl, (auch teil- weisen) Raub des Fahrzeuges derart beschädigt, dass sei- ne Benutzung unmöglich ist, schickt die Einsatzzentrale dem Versicherten unmittelbar einen Abschleppwagen, um das Fahrzeug zur nächsten Kundendienststelle des Fahrzeugherstellers oder, falls dies nicht möglich oder zu kostenaufwendig ist, zur nächstgelegenen Werkstatt abzuschleppen. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die entsprechenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro pro Schadenfall. Den eventuell da- rüber hinausgehenden Betrag trägt der Versicherte. Tritt der Schadenfall im Ausland oder auf der Autobahn auf, gibt die Einsatzzentrale direkt spezifische Anweisun- gen. Die Abschleppkosten sind vom Versicherten zu tragen, wenn das Fahrzeug beim Fahren abseits von öffentlichen Straßen oder diesen gleichgestellten Flächen (Off-Road-Fahrten) beschädigt wird.
Abschleppdienst. Ist das Fahrzeug nach einer Panne, einem Unfall, Brand, einem auch teilweisen Diebstahl, oder der Wiederauf- findung nach Diebstahl oder Raub, Tankfehler oder Reifenpanne nicht mehr fahrtüchtig, schickt die Orga- nisationsstruktur dem Versicherten unmittelbar ein Ber- gungsfahrzeug, um das Fahrzeug abzuschleppen: Versicherungsbedingungen - S. 24 von 29 Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die entspre- chenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro. Die Kosten für eventuell bei der Notreparatur verwendete Ersatzteile, die Arbeitskosten sowie alle sonstigen Kosten für die vom Pannendienst ausgeführten Reparaturen trägt der Versicherte. Wenn das Fahrzeug beim Fahren abseits von öffentlichen Straßen oder diesen gleichgestellten Flächen (Off-Road-Fahrten) beschädigt wird, sind die Ab- schleppkosten vom Versicherten zu tragen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Kosten für den Einsatz außerordentlicher Hilfsmittel, auch wenn diese zur Ber- gung des Fahrzeuges unerlässlich sind.
Abschleppdienst. Wenn das Fahrzeug durch Panne, Verkehrsunfall, Brand, teilweisen Diebstahl oder Wiederauffindung nach Diebstahl oder Raub, Tankfehler, Reifenpanne derart beschädigt wird, dass es nicht in der Lage ist, sich selbständig fortzubewegen, schickt die Organisationszentrale dem Versicherten unmittelbar einen Abschleppwagen, um das Fahrzeug zur nächsten Kundendienststelle des Fahrzeugherstellers oder, falls dies nicht möglich oder zu kostenaufwendig ist, zur nächstgelegenen Werkstatt abzuschleppen. Tritt der Schadenfall im Ausland oder auf der Autobahn auf, gibt die Organisationszentrale spezifische Anweisungen. Die Gesellschaft übernimmt die Anfahrtskosten uns die Kosten für die Hin- und Rückfahrt sowie das Abschleppen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 200,00 pro Schadenfall. Den eventuell darüber hinausgehenden Betrag trägt der Versicherte. Die Kosten für eventuell bei der Notreparatur verwendete Ersatzteile, die Arbeitskosten sowie alle sonstigen Kosten für die vom Pannendienst ausgeführten Reparaturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Versicherungsdeckung besteht nicht, wenn das Fahrzeug den Schadenfall erlitten hat, während es abseits von öffentlichen Straßen oder diesen gleichgestellten Flächen (Off-Road-Fahrten) unterwegs war. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Kosten für den Einsatz außerordentlicher Hilfsmittel, auch wenn diese zur Bergung des Fahrzeugs unerlässlich sind.