Abschleppdienst Musterklauseln

Abschleppdienst. Wird das Fahrzeug durch Panne, Verkehrsunfall, Brand, (auch teilweisen oder versuchten) Diebstahl, (auch teilweisen) Raub des Fahrzeuges derart beschädigt, dass seine Benutzung unmöglich ist, schickt die Orga- nisationsstruktur dem Versicherten unmittelbar einen Abschleppwagen, um das Fahrzeug zur nächsten Kun- dendienststelle des Fahrzeugherstellers oder, falls dies nicht möglich oder zu kostenaufwendig ist, zur nächst- gelegenen Werkstatt abzuschleppen. Die Versicherungs- gesellschaft übernimmt die entsprechenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro pro Schadenfall. Eventuelle Mehrkosten wie auch die Kosten für ggf. bei der Notreparatur verwendete Ersatzteile, die Arbeitskosten sowie alle sonstigen Kosten für die vom Pannendienst ausgeführten Reparaturen trägt der Versicherte. Tritt der Scha- denfall im Ausland oder auf der Autobahn auf, gibt die Organisationsstruktur direkt spezifische Anweisungen. Die Abschleppkosten sind vom Versicherten zu tra- gen, wenn das Fahrzeug beim Fahren abseits von öffentlichen Straßen oder diesen gleichgestellten Flächen (Off-Road-Fahrten) beschädigt wird.
Abschleppdienst. Wenn das Fahrzeug durch Panne, Verkehrsunfall, Brand, (auch teilweisen oder versuchten) Diebstahl, (auch versuchten) Raub derart beschädigt wird, dass es nicht in einer Verfassung ist, um sich selbständig fortzubewegen, schickt die Organisationszentrale dem Versicherten unmittelbar einen Abschleppwagen, um das Fahrzeug zur nächsten Kundendienststelle des Fahrzeugherstellers oder, falls dies nicht möglich oder zu kostenaufwendig ist, zur nächstgelegenen Werkstatt abzuschleppen. Tritt der Schadenfall im Ausland oder auf der Autobahn auf, gibt die Organisationszentrale spezifische Anweisungen. Die Gesellschaft übernimmt die Gebühr für die Ausfahrt und die Kosten für die Hin- und Rückfahrt des Pannendienstes bis zu einem Höchstbetrag von Euro 200,00 pro Schadenfall. Den eventuell darüber hinausgehenden Betrag trägt der Versicherte. Die Kosten für eventuell bei der Notreparatur verwendete Ersatzteile, die Arbeitskosten sowie alle sonstigen Kosten für die vom Pannendienst ausgeführten Reparaturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Versicherungsdeckung besteht nicht, wenn das Fahrzeug den Unfall oder die Panne erlitten hat, während es abseits von öffentlichen Straßen oder diesen gleichgestellten Flächen (Off-Road-Fahrten) unterwegs war.
Abschleppdienst. Wenn das Fahrzeug durch Panne, Verkehrsunfall, Brand, (auch teilweisen oder versuchten) Diebstahl, (auch versuchten) Raub derart beschädigt wird, dass es nicht in einer Verfassung ist, um sich selbständig fortzubewegen, schickt die Organisationszentrale dem Versicherten unmittelbar einen Abschleppwagen, um das Fahrzeug zur nächsten Kundendienststelle des Fahrzeugherstellers oder, falls dies nicht möglich oder zu kostenaufwendig ist, zur nächstgelegenen Werkstatt abzuschleppen. Tritt der Schadenfall im Ausland oder auf der Autobahn auf, gibt die Organisationszentrale spezifische Anweisungen. Die Gesellschaft übernimmt die Gebühr für die Ausfahrt und die Kosten für die Hin- und Rückfahrt des Pannendienstes bis zu einem Höchstbetrag von Euro 200,00 pro Schadenfall. Den eventuell darüber hinausgehenden Betrag trägt der Versicherte. Die Kosten für eventuell bei der Notreparatur verwendete Ersatzteile, die Arbeitskosten sowie alle sonstigen Kosten für die vom Pannendienst ausgeführten Reparaturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. ZURICH CONNECT AUTO.CGA - Fassung 04.2020 - Seite 52 von 107 Die Versicherungsdeckung besteht nicht, wenn das Fahrzeug den Unfall oder die Panne erlitten hat, während es abseits von öffentlichen Straßen oder diesen gleichgestellten Flächen (Off-Road-Fahrten) unterwegs war.
Abschleppdienst. Ist das Fahrzeug nach einer Panne, einem Unfall, Brand, einem auch teilweisen Diebstahl, oder der Wiederauf- findung nach Diebstahl oder Raub, Tankfehler oder Reifenpanne nicht mehr fahrtüchtig, schickt die Orga- nisationsstruktur dem Versicherten unmittelbar ein Ber- gungsfahrzeug, um das Fahrzeug abzuschleppen: Versicherungsbedingungen - S. 24 von 29 Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die entspre- chenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro. Die Kosten für eventuell bei der Notreparatur verwendete Ersatzteile, die Arbeitskosten sowie alle sonstigen Kosten für die vom Pannendienst ausgeführten Reparaturen trägt der Versicherte. Wenn das Fahrzeug beim Fahren abseits von öffentlichen Straßen oder diesen gleichgestellten Flächen (Off-Road-Fahrten) beschädigt wird, sind die Ab- schleppkosten vom Versicherten zu tragen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Kosten für den Einsatz außerordentlicher Hilfsmittel, auch wenn diese zur Ber- gung des Fahrzeuges unerlässlich sind.
Abschleppdienst. Wird das Fahrzeug durch Panne, Verkehrsunfall, Brand, (auch teilweisen oder versuchten) Diebstahl, (auch teil- weisen) Raub des Fahrzeuges derart beschädigt, dass sei- ne Benutzung unmöglich ist, schickt die Einsatzzentrale dem Versicherten unmittelbar einen Abschleppwagen, um das Fahrzeug zur nächsten Kundendienststelle des Fahrzeugherstellers oder, falls dies nicht möglich oder zu kostenaufwendig ist, zur nächstgelegenen Werkstatt abzuschleppen. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die entsprechenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro pro Schadenfall. Den eventuell da- rüber hinausgehenden Betrag trägt der Versicherte. Tritt der Schadenfall im Ausland oder auf der Autobahn auf, gibt die Einsatzzentrale direkt spezifische Anweisun- gen. Die Abschleppkosten sind vom Versicherten zu tragen, wenn das Fahrzeug beim Fahren abseits von öffentlichen Straßen oder diesen gleichgestellten Flächen (Off-Road-Fahrten) beschädigt wird.

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  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.