Abschließende Arbeiten Musterklauseln

Abschließende Arbeiten. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Grundstück, insbesondere die Gra- bungsflächen nach Abschluss der Grabung wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen (z.B den Boden zu verdichten), soweit nicht der Auftragge- ber und sonstige Berechtigte im Hinblick auf das auf dem Grundstück durchzu- führende Vorhaben darauf verzichten. (2) Nach Abschluss der Grabung und der damit zusammenhängenden Arbeiten findet die Schlussabnahme durch den Auftraggeber und die Denkmalfachbe- hörde statt. Mit der Schlussabnahme wird der Abschluss der Arbeiten festgestellt. Die Denkmalfachbehörde erklärt, dass unter den Gesichtspunkten des Boden- denkmalschutzes keine Einwendungen dagegen bestehen, die Grabungsflächen für das geplante Vorhaben freizugeben
Abschließende Arbeiten a) Kennzeichnung der Anlage nach DIN EN 62446. Beschrif- tung aller Stromkreise, Schutzeinrichtungen, Schalter und An- schlussklemmen mit beständigen lesbaren Aufschriften, b) Anbringung von Warnhinweisen „Auf Spannung auch nach Abschalten der Netzspannung beachten“ auf allen Gleich- strom-Anschlusskästen, c) Beschriftung des Wechselstromhauptschalters. d) Am Punkt der Zusammenschaltung müssen Warnhinweise für die Doppelversorgung vorhanden sein. e) Vor Ort muss ein Prinzipschaltplan angebracht sein. f) Vor Ort müssen die Schutzeinstellungen des Wechselrichters und Einzelheiten der Installation angegeben sein. g) Verfahren zur Notabschaltung müssen vor Ort angegeben sein. h) Alle Aufschriften und Kennzeichnungen müssen dauerhaft und geeignet befestigt sein. i) Umwelt- und fachgerechte Verpackungsentsorgung, j) Ausführen und Dokumentieren von Nachbesserungen soweit nötig, k) Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes: z. B. Ver- putzarbeiten, Wärmedämmung, l) Kontrolle, ob der Brandschutz dem vorliegenden Konzept nach geschlossen ist.
Abschließende Arbeiten. Umwelt- und fachgerechte Verpackungsentsorgung,

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  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.