Absenzenentschädigung. 30.1 Den Arbeitnehmern werden folgende Absenzen vergütet:
a) bei Heirat des Arbeitnehmers 2 Tage
b) bei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers, zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
c) bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 1 Tag
d) bei Tod des Ehegattens, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage
e) bei Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder 2 Tage
f) bei Tod der Schwiegereltern, des Schwiegersohns oder der Schwiegertocher 1 Tag
g) bei Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion 1 Tag
h) bei Rekrutierung 3 Tage
i) bei Vorprüfung zur Rekrutierung 1 Tag
j) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet 1 Tag
k) zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungs- pflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis 3 Tage
Absenzenentschädigung. 38.1 Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, hat der Arbeit- nehmer Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:
a) bei Heirat des Arbeitnehmers 2 Arbeitstage
b) bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag
c) beim Tode des Ehegatten, von eigenen Kindern und von Eltern 3 Arbeitstage
d) beim Tode von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Haus- gemeinschaft gelebt hatten 3 Arbeitstage andernfalls 1 Arbeitstag
e) Infotag Rekrutenschule 1 Arbeitstag Darüber hinausgehende Zeit wird von der EO bezahlt
f) Ausmusterung 1 Arbeitstag
g) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet 1 Arbeitstag
38.2 Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf ent- fallenden Xxxxxx zu entrichten.
38.3 Kurze, berechtigte Absenzen (z.B. Arztbesuche oder private Erle- digungen) sind vom Arbeitgeber vorgängig zu bewilligen. Die dadurch ausfallende Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber vergütet, sofern die Kurzabsenz nicht mehr als 2 Stunden dauert.
Absenzenentschädigung. 34.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine 100%-Entschädigung bei folgenden Absenzen:
a) bei Heirat 2 Arbeitstage
b) bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 2 Arbeitstage
c) beim Tode des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern 3 Arbeitstage
d) beim Tode von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwie- gersohn, Schwiegertochter, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Haus- gemeinschaft gelebt hatten 3 Arbeitstage anderenfalls 1 Arbeitstag
e) militärische Rekrutierung und Entlassung notwendige Zeit
f) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeit- geberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal statt- findet 1 Arbeitstag
34.2 Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Xxxxxx zu entrichten.
Absenzenentschädigung. 34.1 Den Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen vergütet:
a) bei Heirat der Arbeitnehmenden 2 Tage
b) bei Heirat eines Kindes der Arbeitnehmenden, zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
c) bei Geburt eines Kindes der Arbeitnehmenden 1 Tag
d) bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern der Arbeitnehmenden 3 Tage
e) bei Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters,
f) bei Ausmusterung 1 Tag
g) bei Infotag RS 1 Tag
h) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet. 1 Tag
i) zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis 3 Tage
k) bei Unfall (SUVA-Karenztage 80% des Tageslohnes) bis 3 Tage
Absenzenentschädigung. 23.1 Den dem GAV unterstellten Arbeitnehmern werden folgende Absenzen vergütet:
a) bei Heirat 2 Tage
b) bei Geburt eines Kindes 1 Tag
c) bei Tod eines Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
d) bei Tod von Eltern, Schwiegereltern oder eines Geschwisters, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben, bis zu drei Tage; andernfalls bis zu einem Tag
e) bei Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen, 1⁄2 Tag – bei ausgewiesenem zeitlichem Bedarf 1 Tag
f) bei Rekrutierung 2 Tage
g) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag/Jahr
23.2 Als Tagesentschädigung wird der ausfallende Lohn für normale Arbeitszeit ausbe- zahlt. Fällt jedoch ein Absenztag auf einen Sonntag, einen Feiertag, in die Ferien oder auf einen arbeitsfreien Werktag usw., so ist für diesen Tag keine Absenzent- schädigung zu bezahlen.
23.3 Fällt das Ereignis sub. Iit. c und d in die Ferien des Arbeitnehmers, so hat er An- spruch, die ihm zustehende Absenzzeit später einzuziehen.
Absenzenentschädigung. 1 Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:
a) bei Heirat 2 Arbeitstage
b) innert 6 Monaten ab Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers (Vaterschaft) 14 Tage am Stück oder tagesweise Volksabstimmung 27.9.2020
c) beim Tode des Ehegatten, eigener Kindern und Eltern 3 Arbeitstage
d) beim Tode von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersohn, Schwiegertochter
e) bei Entlassungen aus der Militärdienstpflicht ½ Arbeitstag
f) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeber- wechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet 1 Arbeitstag
Absenzenentschädigung. 34.1 Den Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen vergütet:
a) b) bei Heirat der Arbeitnehmenden bei Heirat eines Kindes der Arbeitnehmenden, zur 2 Tage
Absenzenentschädigung. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlte freie Tage im Umfang von:
a. 2 Tagen bei eigener Heirat;
b. 1 Tag bei der Geburt eines eigenen Kindes (zusätzlich zum Vaterschaftsurlaub nach Art. 329g OR);
c. 1 Tag bei Heirat des eigenen Kindes;
d. 3 Tage beim Tod des Ehegatten bzw. des Lebenspartners, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes;
e. 1 Tag beim Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskindern, gleichgültig, ob solche im Haushalt des Arbeitnehmenden lebten oder nicht. In begründeten Ausnahmefällen erhöht sich der Anspruch bis auf 3 Tage, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine längere Absenz erforderlich ist;
f. 1 Tag pro Jahr bei Umzug des eigenen Haushalts, sofern der Arbeit-nehmende nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht;
g. 1 Tag bei militärischer Inspektion;
h. Militärische Aushebungstage: Die benötigte Anzahl Tage;
i. 3 Tage zur Pftege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspfticht besteht und soweit die Pftege nicht anderweitig organisiert werden kann.
Absenzenentschädigung. 1. Absenzen: Den Arbeitnehmern werden folgende Absenzen vergütet:
a) bei persönlicher Heirat 2 Tage
b) bei Tod des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
c) bei Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
d) bei Umzug eines eigenen Haushaltes 1 Tag
e) bei Heirat von Sohn oder Tochter 1 Tag Die Vergütung ist gleich geregelt wie die Feiertagsentschädigung, d.h. fällt ein Absenztag beispielsweise auf einen zufolge reiner 5-Tage-Woche arbeitsfreien Samstag oder auf einen Sonntag oder auf einen Feiertag oder in die Ferien, so wird keine Absenzentschädigung ausgerichtet. Letzteres berührt jedoch den Anspruch auf die allfällige Feiertagsentschädigung nicht.
Absenzenentschädigung. 32.1 Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, hat der Arbeit- nehmer Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen1):
a) bei Heirat 2 Arbeitstage
b) bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag
c) beim Tode des Ehegatten, von eigenen Kindern und von Eltern; 3 Arbeitstage
d) beim Tode von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Haus- gemeinschaft gelebt hatten 3 Arbeitstage andernfalls 1 Arbeitstag
e) Infotag Rekrutenschule und Ausmusterung 1 Arbeitstag
f) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haus- halts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet 1 Arbeitstag
g) bei Unfall (für SUVA-Karenztage 80% des Unfalltag und Taglohnes gemäss Art. 48 Abs. 3 GAV) 2 Karenztage Spida-Leistungen siehe Anhang 6 GAV.
32.2 Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf ent- fallenden Xxxxxx zu entrichten.
1) Art. 329 Abs. 3 und 4 OR
32.3 Kurzabsenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche etc. sind vom Arbeitgeber unter Beachtung von Art. 324a1) vorgängig zu be- willigen. Diese bezahlten Absenzen sind auf Randstunden zu verlegen.
32.4 Weitere Kurzabsenzen sind vom Arbeitgeber vorgängig zu bewil- ligen und sind zu kompensieren (unbezahlt).