Bezahlter Urlaub Musterklauseln

Bezahlter Urlaub. Während der ordentlichen Arbeitszeit wird den Arbeitnehmenden in fol- genden Fällen bezahlter Urlaub gewährt (für die untenstehenden Urlaubs- ansprüche ist die Ehe und die eingetragene Partnerschaft gleichwertig): a) bei eigener Hochzeit 5 Arbeitstage b) Heirat von Xxxxxxxxxxxx, Kindern 1 Arbeitstag c) Vaterschaftsurlaub bei Geburt eines eigenen Kindes 10 Arbeitstage (Mehrlingsgeburten gelten als ein Ereignis) Der Bezug erfolgt am Stück oder in Absprache mit dem Einteiler/Vorgesetzten. d) Tod des Ehe- oder Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteiles 3 Arbeitstage e) Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwägerin oder Schwager oder Geschwistern, sofern sie in Hausgemeinschaft mit dem/der Arbeitnehmenden gelebt hatten bis 3 Arbeitstage andernfalls 1 Arbeitstag f) bei Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Mitglieder, soweit diese nicht ander- weitig organisiert werden kann bis zu 3 Tage g) Wohnungswechsel pro Jahr bis 1 Arbeitstag h) Stellensuche während des gekündigten Arbeitsverhältnisses nach ausgewiesenem Bedarf i) Für öffentliche Ämter und Freiwilligenarbeit legt der/die Geschäftsführer(in) die Urlaubstage in Absprache mit den Antragstellenden fest bis 15 Tage k) Personalverbände - Für die Verbandstätigkeit die nötige Zeit, maximal
Bezahlter Urlaub. Für folgende Familienangelegenheiten und Anlässe wird dem Mitarbeiter auf Gesuch hin Urlaub ohne Kürzung des Lohn- oder Ferienanspruches gewährt, sofern das Gesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis gestellt wird: a) Eigene Heirat / Eintragung Partnerschaft 3 Tage b) Heirat/Eintragung Partnerschaft von Kindern, eines Elternteils, von Geschwistern oder Enkelkindern 1 Tag c) Xxxxxxxxxxx der Ehefrau/Lebenspartnerin 1 Tag d) Vaterschaftsurlaub 5 Tage im ersten Monat nach der Geburt e) Tod des Ehegatten/Lebenspartners oder eigener Kinder 3 Tage f) Tod Eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegertochter oder Schwiegersohn 2 Tage g) Tod Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager, Schwägerin oder Enkel 1 Tag h) Für Beerdigungen im Ausland kann der zuständige Vorgesetzte Urlaub gewähren bis total 3 Tage (inkl. Pkt. e-g) i) Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt (möbliertes Zimmer ausgeschlossen) 1 Tag pro Umzug k) Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag l) Pflege des kranken Kindes gem. gesetzlicher Regelung Bei Teilzeitmitarbeitern gelten die genannten Tage anteilsmässig. Für Kursbesuche zur persönlichen Aus- und Weiterbildung sind bezahlte Urlaubstage im Rahmen der Bestimmungen «Aus- und Weiterbildung» möglich. Dauer, Anzahl der Urlaubstage und Zeitraum werden schriftlich vereinbart und durch das zuständige GL-Mitglied mit dem Leiter Human Resources bewilligt. Fällt ein Urlaubstag auf einen arbeitsfreien Tag oder kann er nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen werden, dann wird er weder entschädigt noch kann er kompensiert werden. In die Ferien fallende Ereignisse gelten nicht als Ferien, sofern sie auf Wochentage fallen, an denen der Mitarbeiter normalerweise gearbeitet hätte.
Bezahlter Urlaub. In folgenden Fällen erfolgt für die ausfallende Arbeitszeit kein Lohnabzug und keine Anrechnung an die Ferien: - eigene Hochzeit 2 Tage - Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder) 1 Tag - Geburt eines Kindes 2 Tag - Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattung bis 3 Tage - Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegereltern bis 1 Tag - militärische Rekrutierung, Inspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht bis 1 Tag - Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt 1 Tag Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht. In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.
Bezahlter Urlaub. Nach vorheriger Verständigung mit dem Vorgesetzten werden folgende an das Ereignis gebun- dene, bezahlte Xxxxxxxx gewährt: Bei eigener Hochzeit 3 Tage Bei Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag Beim Tod von Ehe- oder Lebenspartner, Vater, Mutter, Kind 3 Tage Beim Tod von Geschwistern und Schwiegereltern 1 Tag Für eigene militärische Inspektion 1 Tag Bei Umzug 1 Tag/Jahr
Bezahlter Urlaub. Für familiäre Ereignisse wird entsprechend dem Arbeitspensum anteilmässig ein bezahlter Urlaub gewährt, sofern das Ereignis mit der Arbeitszeit zusammenfällt: Eigene Hochzeit (2 Arbeitstage) Hochzeit eines eigenen Kindes, von Geschwistern, Eltern und Xxxxx (1 Arbeitstag) Geburt des eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) 5 Arbeitstage Schwere Krankheit oder Unfall in der Familie (die notwendige Zeit, höchstens 2 Tage pro Ereignis bezahlt) Bei Krankheit oder Unfall von Kleinkindern oder Kindern im Primarschulalter (gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses) die notwendige Zeit, höchstens 3 bezahlte Arbeitstage pro Ereignis und 5 Tage pro Jahr Umzug des eigenen Haushaltes (1 Tag pro Kalenderjahr) Militärische Aushebung und Inspektion (die notwendige Zeit) Tod des Ehe- oder Lebenspartners, von Kindern, Eltern und anderen, im gleichen Haushalt lebenden Personen (3 Tage). Tod der Geschwister, Grosseltern, Schwiegereltern, Ehegatten von Kindern oder Geschwistern, Enkelkinder (1 Tag) Tod anderer Familienangehöriger, Freunden und Bekannten (Die notwendige Zeit, höchstens ein halber Tag) Arzt- und Zahnarztbesuche haben soweit möglich ausserhalb der Arbeitszeit zu erfolgen. Ausnahmen unter Anrechnung der Arbeitszeit müssen von der Arbeitgeberin bewilligt werden.
Bezahlter Urlaub. Für familiäre Ereignisse wird entsprechend dem Arbeitspensum anteilmässig ein bezahlter Urlaub gewährt, sofern das Ereignis mit der Arbeitszeit zusammenfällt: Eigene Hochzeit 2 Arbeitstage Hochzeit eines eigenen Kindes, von Geschwistern, Eltern und Enkel Geburt des eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) Schwere Krankheit oder Unfall in der Familie Bei Krankheit oder Unfall von Klein- kindern oder Kindern im Primarschul- alter (gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses) Umzug des eigenen Haushaltes Militärische Aushebung und Inspektion Todesfälle: Tod des Ehe- oder Lebenspartners, von Kindern, Eltern und anderen, im xxxx- xxxx Haushalt lebenden Personen 1 Arbeitstag

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  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Wer ist versichert? Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a. Den Halter des Fahrzeugs, b. den Eigentümer des Fahrzeugs, c. den Fahrer des Fahrzeugs, d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs, h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7, i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. 1. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. 2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. 3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. 4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. 1. Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Erholungsurlaub 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

  • Entgelte für Verbraucher Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirk- samwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen.

  • Urlaub In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.