Abtretung, Verpfändung. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Abtretung, Verpfändung. 7.2.1 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werdenwer- den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Abtretung, Verpfändung. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne oh- ne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Abtretung, Verpfändung. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung Zu- stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Abtretung, Verpfändung. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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