Abtretung, Verpfändung. (1) Sie können Ihre Ansprüche aus dem Vertrag abtreten oder verpfänden. (2) Uns gegenüber werden Abtretungen/Verpfändungen erst dann wirksam, wenn Sie uns darüber in Textform in Kenntnis gesetzt haben. (3) Nach wirksamer Abtretung und Verpfändung können Sie über Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nur noch mit schrift- licher Zustimmung des jeweiligen Gläubigers verfügen.
Appears in 3 contracts
Samples: Risikolebensversicherung, Risikolebensversicherung, Risikolebensversicherung
Abtretung, Verpfändung. (1) Sie können Ihre Ansprüche aus dem Vertrag abtreten oder abtreten/verpfänden.
(2) Uns gegenüber werden Abtretungen/Verpfändungen erst dann wirksam, wenn Sie uns darüber „in Textform Textform“ in Kenntnis gesetzt haben.
(3) Nach wirksamer Abtretung und Abtretung/Verpfändung können Sie über Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nur noch mit schrift- licher Zustimmung schriftlicher Zustim- mung des jeweiligen Gläubigers verfügen.
Appears in 2 contracts