Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen. Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- nehmer oder seine mit der Durchführung oder Einhaltung von Geset- zen oder den dazu erlassenen Verordnungen Beauftragten von diesen vorsätzlich abweichen und dadurch zu der behördlichen Maßnahme Anlass gegeben haben. Im Falle grob fahrlässiger Abweichung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder seines Beauftragten entspricht.
Appears in 5 contracts
Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)