Abwerbungsklausel Musterklauseln

Abwerbungsklausel. Der Auftraggeber erklärt, dass er weder direkt noch indirekt (zum Beispiel durch einen Dritten) zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit eines Einzelvertrages oder des Leistungszeitraums eines Angebots und während eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten danach einen Mitarbeiter oder Auftragnehmer von OT, der Services für den Auftraggeber erbracht hat, für eine Beschäftigung oder ein ähnliches Verhältnis abwerben wird. Dies gilt nicht für den Fall, dass diese Einzelpersonen ohne die Unterstützung des Auftraggebers auf allgemeine Stellenanzeigen, Stellenausschreibungen oder Ähnliches antworten, vorausgesetzt sie sind nicht speziell an diese Einzelpersonen gerichtet.
Abwerbungsklausel. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder während des laufenden Projektes noch bis zu mindestens einem Jahr nach dem offiziellen Abschluss des vorliegenden Projektes (gemessen am Zahlungseingang der Abschlussrechnung) keine internen oder externen Mitarbeiter von Kombinat abzuwerben bzw. einzustellen. Bei Zuwiderhandeln erwirbt Kombinat einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber von einem Bruftojahresgehalt bzw. Bruftojahreshonorar des abgeworbenen Mitarbeiters.
Abwerbungsklausel. Der Auftraggeber erklärt, dass er weder direkt noch indirekt (zum Beispiel durch einen Dritten) zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit eines Einzelvertrages oder des Leistungszeitraums eines Angebots und während eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten danach einen Mitarbeiter oder Auftragnehmer von Rocket Software, der Services für den Auftraggeber erbracht hat, fu eine Beschäftigung oder ein ahnliches Verhaltn̈ is abwerben wird. Dies gilt nicht für den Fall, dass diese Einzelpersonen ohne die Unterstützung des Auftraggebers auf allgemeine Stellenanzeigen, Stellenausschreibungen oder Ähnliches antworten, vorausgesetzt sie sind nicht speziell an diese Einzelpersonen gerichtet.
Abwerbungsklausel. Der/die Kund*in verpflichtet sich, es zu unterlassen, Angestellte der commehr GmbH und sonstige vertraglich gebundene Personen, die im Rahmen dieses Vertrages zwischen den Parteien mit einer Leistungserbringung für den/die Kund*in befasst sind, für das eigene Unternehmen oder Dritte abzuwerben bzw. Abwerbeaktivitäten zu unterstützen. Zeitlich gilt diese Unterlassungs-verpflichtung für die gesamte Laufzeit des zwischen beiden Vertragsparteien geschlossenen Vertrages und weitere sechs Monate ab dessen Beendigung. Abwerbung im vorgenannten Sinn ist jedes mittelbare oder unmittelbare Einwirken auf einen Mitarbeitenden der commehr GmbH oder sonstige mit der commehr GmbH vertraglich gebundene Personen mit dem Ziel, diesen zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder des Eingehens eines Dienstvertrages mit dem/der Kund*in oder Dritten zu veranlassen. Im Falle des Verstoßes gegen diese Verpflichtung zahlt der/die Kund*in an die commehr GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahres- Bruttogehalts, das der/die Mitarbeiter*in zuletzt bei der commehr GmbH erhalten hat oder in seiner letzten Position erhalten hätte. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, die Vertragsstrafe wird jedoch hierauf angerechnet.

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  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.