Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen entgegenstehen.
Akteneinsicht. Der Versicherungsnehmer und der Geschädigte erhalten nach Abschluss der Verfahren zur Schadensbewertung, -feststellung und -regulierung Einsicht in die Unterlagen, die sie betreffen. Dieser Antrag kann eingereicht wer- den, wenn der Geschädigte schon ein Entschädigungs- angebot erhalten hat oder wenn die Gesellschaft ihre Absicht mitteilt, kein Angebot machen zu wollen, unter Angabe der Gründe. Der Antragsteller kann den Antrag per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Emp- fangsbestätigung an den Sitz der Gesellschaft schicken. Die Gesellschaft muss innerhalb von 15 Tagen eventuelle Unregelmäßigkeiten oder die eventuelle Unvollständigkeit des Antrags mitteilen oder alternativ hierzu die beauftrag- te betriebliche Bezugsperson und die Art der Bereitstel- lung der Unterlagen angeben. Der Antragsteller muss innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags bei der Gesellschaft die Möglichkeit zur Akteneinsicht erhalten. Anderenfalls kann er sich direkt an IVASS wenden.
Akteneinsicht. Beschwerde- entscheid Revision Kommission Beschaffungs- wesen Bund- Kantone Interkantonales Organ
Akteneinsicht. 14.1 Der Lieferant stimmt zu, dass alle angemessenen Aufzeichnungen, die zu allen Verträgen gehören, zu jedem angemessenen Zeitpunkt Gegenstand von Prüfungen und Kontrollen durch einen autorisierten Vertreter des Käufers sind. Der Lieferant erklärt sich bereit zuzulassen, dass der Käufer oder dessen Vertreter die Räumlichkeiten und Einrichtungen des Lieferanten inspizieren, wie dies erforderlich ist, um die Auftragserfüllung zu gewährleisten.
Akteneinsicht. Alle Akten stehen der versicherten Person zur Einsicht offen. Schützenswerte private Interessen des Versi- cherten und seiner Angehörigen sowie überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren.
Akteneinsicht. Den Mitgliedern der Schulrekurskommission wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung not- wendige Akteneinsicht gewährt.
Akteneinsicht. Der Versicherungsnehmer und der Geschädigte erhalten nach Abschluss der Verfahren zur Schadensbewertung, Informationsblatt - S. 6 von 12 -feststellung und -regulierung Einsicht in die Unterlagen, die sie betreffen. Dieser Antrag kann eingereicht werden, wenn der Geschädigte schon ein Leistungsangebot erh- alten hat, oder wenn die Gesellschaft unter entsprech- ender Begründung mitgeteilt hat, dass sie kein Angebot gemacht hat oder zu machen beabsichtigt. Der Antrag- steller kann den Antrag per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Empfangsbestätigung an den Sitz der Gesellschaft schicken. Die Gesellschaft muss innerhalb von 15 Tagen eventuelle Unregelmäßigkeiten oder die eventuelle Unvollständigkeit des Antrags mitteilen oder alternativ hierzu die beauftragte betriebliche Bezugsper- son und die Art der Bereitstellung der Unterlagen ange- ben. Der Antragsteller muss innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags bei der Gesellschaft die Möglichkeit zur Akteneinsicht erhalten. Anderenfalls kann er sich di- rekt an IVASS wenden.
Akteneinsicht. Die Lehrpersonen haben ein Einsichtsrecht ins eigene Personaldossier. Unter Abgabe einer schriftlichen Vollmacht kann auch der Rechtsbeistand/die Ver- trauensperson das Akteneinsichtsrecht wahrnehmen. Unrichtige Daten müssen von der Musikschule berichtigt werden. Sie hat die Daten gegen den Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.