Common use of Alles zur Prämienzahlung Clause in Contracts

Alles zur Prämienzahlung. Die Jahresprämien zu Ihrer Versicherung werden am ersten Tag eines jeden Versicherungsjahrs fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jahresprämie anteilig fällig. Details entneh- men Sie dem Versicherungsschein. Nach Verein- barung können Sie Ihre Jahresprämien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Die erste Prämie ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen fällig, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten im Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Für alle weiteren Prämien gelten die vereinbarten Fälligkeitstermine. Die Prämien können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebe- nen deutschen Bankkonto ab. Eine Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen worden ist, ohne dass Sie der Einziehung widersprochen haben. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wieder- holt nicht eingezogen werden kann, sind wir be- rechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Etwaige Aus- zahlungen von Versicherungsleistungen werden mit eventuell vorhandenen Prämienrückständen verrechnet.

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Alles zur Prämienzahlung. Die Jahresprämien zu Ihrer Versicherung werden wer- den am ersten Tag eines jeden Versicherungsjahrs Versicherungs- jahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jahresprämie anteilig fällig. Details entneh- men entnehmen Sie dem Versicherungsschein. Nach Verein- barung Vereinbarung können Sie Ihre Jahresprämien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Die erste Prämie ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen fällig, jedoch je- doch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginnrungsbeginn. Für alle weiteren Prämien gelten die vereinbarten Fälligkeitstermine. Die Prämien können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werdenwer- den. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebe- nen angegebenen deutschen Bankkonto ab. Eine Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie Prä- mie zu dem im Versicherungsschein angegebenen angegebe- nen Fälligkeitstag eingezogen worden ist, ohne dass Sie der Einziehung widersprochen haben. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich un- verzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung Zahlungs- aufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wieder- holt wie- derholt nicht eingezogen werden kann, sind wir be- rechtigtberechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Etwaige Aus- zahlungen Auszahlungen von Versicherungsleistungen werden mit eventuell vorhandenen Prämienrückständen Prämienrück- ständen verrechnet.

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Alles zur Prämienzahlung. Die Jahresprämien zu Ihrer Versicherung werden am ersten Tag eines jeden Versicherungsjahrs fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jahresprämie anteilig fällig. Details entneh- men Sie dem Versicherungsschein. Nach Verein- barung können Sie Ihre Jahresprämien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Die erste Prämie ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen fällig, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten im Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Für alle weiteren Prämien gelten die vereinbarten Fälligkeitstermine. Die Prämien können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebe- nen deutschen Bankkonto ab. Eine Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen worden ist, ohne dass Sie der Einziehung widersprochen haben. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wieder- holt nicht eingezogen werden kann, sind wir be- rechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Etwaige Aus- zahlungen von Versicherungsleistungen werden mit eventuell vorhandenen Prämienrückständen verrechnet. Bezahlen Sie die Erstprämie nicht rechtzeitig, können wir vom Versicherungsvertrag zurücktre- ten bzw. ihn kündigen, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn Sie für die verspä- tete Zahlung nicht verantwortlich sind. Ist die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungs- falls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Vorausgesetzt, wir haben Sie schrift- lich oder durch einen auffälligen schriftlichen Hin- weis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge aufmerksam gemacht. Unsere Leistungs- pflicht besteht jedoch, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Unterlassung der Zahlung nicht zu verantworten haben.

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Alles zur Prämienzahlung. Die Jahresprämien Prämien werden zu Ihrer Versicherung werden am ersten Tag Beginn eines jeden Versicherungsjahrs Prämienzah- lungsabschnitts fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres Rumpfbe- ginnjahres wird die erste Jahresprämie Prämie bis zum Be- ginn des nächsten Prämienzahlungsabschnitts anteilig fällig. Details entneh- men entnehmen Sie dem Versicherungsschein. Nach Verein- barung können Sie Ihre Jahresprämien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlenVersi- cherungsschein. Die erste Prämie ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen fällig, jedoch je- doch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginnrungsbeginn. Für alle weiteren Prämien gelten die vereinbarten Fälligkeitstermine. Die Werden die Prämien können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir (LSV) gezahlt, buchen wir sie jeweils bei Fälligkeit Fällig- keit von dem uns angegebe- nen angegebenen deutschen Bankkonto ab. Eine Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie Prä- mie zu dem im Versicherungsschein angegebenen angegebe- nen Fälligkeitstag eingezogen worden ist, ohne dass Sie der Einziehung widersprochen haben. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich un- verzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung Zahlungs- aufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wieder- holt wie- derholt nicht eingezogen werden kann, sind wir be- rechtigtberechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Etwaige Aus- zahlungen Auszahlungen von Versicherungsleistungen werden mit eventuell vorhandenen Prämienrückständen Prämienrück- ständen verrechnet.

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