Allgemeine Anforderungen an Softwarekomponenten Musterklauseln

Allgemeine Anforderungen an Softwarekomponenten. 1.5.8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Softwarekomponen- ten zu liefern, (1) die frei von Viren und anderen Softwareanomalien sind, (2) die frei von Kopierschutzeinrichtungen, CPU-Nummern, personenbezogenen Daten für Lizenz-Keys, Datums-, Pro- grammsperren oder ähnlichen nutzungsbeschränkenden Routinen sind, (3) die nicht nur auf Funktionalität, sondern auch auf Verhalten in – im jeweiligen Anwendungsgebiet – zu erwartenden Grenzfällen (Fehleingaben, Anzahl gleichzeitiger Transakti- onen, Datenmengen) getestet wurden, (4) die zuverlässig die beschriebenen Funktionen erfüllen, (5) die in der Lage sind, bei Einsatz der vorgesehenen Hard- ware und im Einsatz für die vorgesehenen Mengen, für ein- fache Transaktionen unter der geplanten Volllast Antwort- zeiten – falls nicht in Service Level Agreements an- ders/näher spezifiziert – unter zwei Sekunden am vorgese- henen Endgerät zu liefern, (6) in denen Zahlenwerte, wie Prozentwerte, Wertgrenzen u. ä. durch den Auftraggeber mittels Konfiguration änderbar sind, (7) die sich für Fat und Thin Clients an den allgemeinen Richtli- nien und internen Standards des ÖBB-Konzerns anlehnen und den allgemeinen Vorgaben an eine ergonomische Be- nutzeroberfläche entsprechen, (8) die am Client ohne Administrationsrechte betrieben werden können, (9) die an Oberfläche und Schnittstellen für mehrsprachige Verwendung ausgelegt sind. Die Lieferung der Software hat in den vereinbarten Sprachen zu erfolgen. Die Erweiterung um zusätzliche Sprachen muss durch Konfiguration möglich sein, (10) bei denen ein Sicherheitskonzept gemäß dem Stand der Technik (z.B. auf Basis ISO/ITC 27002) entworfen und im- plementiert wurde, (11) bei denen jede Version nicht nur vom Programmierer, son- dern von anderen Mitarbeitern des Auftragnehmers (Test- team) nach einem schriftlichen Testkonzept mit Fallbe- schreibungen, Vorbedingungen und erwarteten Ergebnis- sen dokumentiert und vollständig getestet wurde (das Test- konzept mit der jeweilig letzten Protokollierung der Tests ist dem Auftraggeber zur Einschau bereit zu stellen). 1.5.8.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber jederzeit lesenden und schreibenden Zu- griff auf ein Issuemanagementsystem in elektronischer Form zu gewähren, in dem Anzahl und Art der bekannten und behobenen bzw. zu behebenden Fehler einsehbar sind, (2) für jede dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Version Tests nach einem schriftlichen Testkonzept mit Fallbe- schreibungen durchzuführen, in dem Vorbedi...
Allgemeine Anforderungen an Softwarekomponenten. Die:Der Auftragnehmer:in verpflichtet sich, Softwarekomponenten zu liefern, die • zuverlässig die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllen, • frei von Trojanern, Viren, Würmern und sonstiger Malware sind, • frei von Kopierschutzeinrichtungen, CPU-Nummern, Datums-, Programmsperren oder ähnlichen sachlich nicht gerechtfertigten nutzungsbeschränkenden Routinen sind, so- weit die:der Auftragnehmer:in nicht in ihrem:seinem Angebot schriftlich nachweist, dass diese nicht von ihr:ihm beeinflusst werden können, • die ausführlichst nicht nur auf Funktionalität, sondern auch auf Verhalten in im Anwen- dungsgebiet zu erwartenden Grenzfällen (Fehleingaben, Anzahl gleichzeitiger Transak- tionen, Datenmengen, etc.) getestet wurden, • in der Lage sind, bei Einsatz der vorgesehenen Hardware und im Einsatz für die im Leis- tungsverzeichnis oder in sonstigen Vertragsbestandteilen vorgesehenen Datenmengen und Transaktionen Antwortzeiten zu liefern, die eine effiziente Aufgabenerfüllung am vorgesehenen Endgerät zulassen.
Allgemeine Anforderungen an Softwarekomponenten. Die allgemeinen Anforderungen an Softwarekomponenten sind in den EDM-Vorgaben festgelegt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Softwarekomponenten zu liefern, die diesen Anforderungen entsprechen und a) die frei von Trojanern, Viren, Würmern und sonstiger Malware sind, b) die frei von Kopierschutzeinrichtungen, CPU-Nummern, Datums-, Programmsperren oder ähnlichen nutzungsbeschränkenden Routinen sind, soweit der Auftragnehmer nicht in seinem Angebot schriftlich nachweist, dass diese nicht von ihm beeinflusst werden können, c) die nicht nur auf Funktionalität, sondern auch auf Verhalten in im Anwendungsgebiet zu erwartenden Grenzfällen (Fehleingaben, Anzahl gleichzeitiger Transaktionen, Datenmengen) getestet wurden - die zu erwartenden Grenzfälle müssen mit dem Auftraggeber abgestimmt werden d) die zuverlässig die vertraglich bzw. im Anwendungsentwurf bzw. Leistungsverzeichnis beschriebenen Funktionen erfüllen, e) die zuverlässig die vertraglich bzw. im Anwendungsentwurf bzw. Leistungsverzeichnis beschriebenen nicht funktionalen Anforderungen erfüllen, f) die in der Lage sind, bei Einsatz der vorgesehenen Hardware und im Einsatz für die im Anwendungsentwurf bzw. Leistungsverzeichnis oder in sonstigen Vertragsbestandteilen vorgesehenen Mengen für einfache Transaktionen bei der geplanten Volllast Antwortzeiten, die eine effiziente Aufgabenerfüllung zulassen, am vorgesehenen Endgerät zu liefern.

Related to Allgemeine Anforderungen an Softwarekomponenten

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.