Common use of Allgemeine Angaben über die Depotbank Clause in Contracts

Allgemeine Angaben über die Depotbank. Als Depotbank fungiert Banque Pictet & Cie SA, Bank in Genf. Die Bank wurde 1805 gegründet. Banque Pictet & Cie SA ist eine dem Bankengesetz und der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht FINMA unterstellte Bank mit Sitz in Carouge (GE). Die Haupttätigkeiten der Bank liegen insbesondere in den Bereichen private und institutionelle Ver- mögensverwaltung. Die Depotbank kann Dritt- und Zentralverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Inte- resse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Damit gehen folgende Risiken einher: operative Risiken, Betrugsrisiken sowie Risiken in Verbindung mit dem Ausfall von Drittverwahrern. Zur Bewältigung dieser Risiken führt die Depotbank ihre Auswahl anhand einer regelmässig aktualisierten tiefgehen- den Prüfung (Due Diligence) durch. Sie achtet im Übrigen in jedem Land auf die separate Aufbewah- rung der verwahrten Titel, damit sie bei einem Konkurs des Drittverwahrers geschützt sind. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung zur Verwahrung nach obigem Absatz nur an beaufsich- tigte Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an ei- nem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvor- schriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Dritt- und Zentralverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Zentralverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so könnten sie organisatorisch nicht den Anforderun- gen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftrag- ten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachwei- sen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Participating Foreign Financial Institution im Sinne der Sections 1471 - 1474 des US Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, ein- schliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA)“ an- gemeldet.

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Allgemeine Angaben über die Depotbank. Als Depotbank fungiert Banque Pictet & Cie SA, Bank in Genf. Die Bank wurde 1805 gegründet. Banque Pictet & Cie SA ist eine dem Bankengesetz und der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht FINMA unterstellte Bank mit Sitz in Carouge (GE). Die Haupttätigkeiten der Bank liegen insbesondere in den Bereichen private und institutionelle Ver- mögensverwaltung. Die Depotbank kann Dritt- und Zentralverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Inte- resse Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Damit gehen folgende Risiken einher: operative RisikenRi- siken, Betrugsrisiken sowie Risiken in Verbindung mit dem Ausfall von Drittverwahrern. Zur Bewältigung Bewälti- gung dieser Risiken führt die Depotbank ihre Auswahl Aus- xxxx anhand einer regelmässig aktualisierten tiefgehen- den tief- gehenden Prüfung (Due Diligence) durch. Sie achtet im Übrigen in jedem Land auf die separate Aufbewah- rung Aufbe- wahrung der verwahrten Titel, damit sie bei einem Konkurs des Drittverwahrers geschützt sind. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung zur Verwahrung nach obigem Absatz nur an beaufsich- tigte Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an ei- nem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvor- schriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Dritt- und Zentralverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Zentralverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so könnten sie organisatorisch nicht den Anforderun- gen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftrag- ten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachwei- sen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Participating Foreign Financial Institution im Sinne der Sections 1471 - 1474 des US Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, ein- schliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA)“ an- gemeldet.

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Allgemeine Angaben über die Depotbank. Als Depotbank fungiert Banque Pictet & Cie SA, Bank in Genf. Die Bank wurde 1805 gegründet. Banque Pictet & Cie SA ist eine dem Bankengesetz und der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht Finanz- marktaufsicht FINMA unterstellte Bank mit Sitz in Carouge (GE). Die Haupttätigkeiten der Bank liegen insbesondere in den Bereichen private und institutionelle Ver- mögensverwaltung. Die Depotbank kann Dritt- und Zentralverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Inte- resse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Damit gehen folgende Risiken einher: operative Risiken, Betrugsrisiken sowie Risiken in Verbindung mit dem Ausfall von Drittverwahrern. Zur Bewältigung dieser Risiken führt die Depotbank ihre Auswahl anhand einer regelmässig aktualisierten tiefgehen- den Prüfung (Due Diligence) durch. Sie achtet im Übrigen in jedem Land auf die separate Aufbewah- rung der verwahrten Titel, damit sie bei einem Konkurs des Drittverwahrers geschützt sind. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung zur Verwahrung nach obigem Absatz nur an beaufsich- tigte Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an ei- nem einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte beaufsich- tigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvor- schriften Rechts- vorschriften oder der Modalitäten des AnlageproduktsAnlagepro- dukts. Die Dritt- und Zentralverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Zentralverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so könnten sie organisatorisch nicht den Anforderun- gen Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken Ban- ken gestellt werden. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftrag- ten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachwei- sen nach- weisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene gebo- tene Sorgfalt angewendet hat. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Participating Foreign Financial Institution im Sinne der Sections 1471 - 1474 des US Internal Revenue Re- venue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, ein- schliesslich einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA)“ an- gemeldetangemeldet.

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Allgemeine Angaben über die Depotbank. Als Depotbank fungiert Banque Pictet & Cie SA, Bank in Genf. Die Bank wurde 1805 gegründet. Banque Pictet & Cie SA ist eine dem Bankengesetz und der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht Finanz- marktaufsicht FINMA unterstellte Bank mit Sitz in Carouge (GE). Die Haupttätigkeiten der Bank liegen insbesondere in den Bereichen private und institutionelle Ver- mögensverwaltung. Die Depotbank kann Dritt- und Zentralverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Inte- resse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Damit gehen folgende Risiken einher: operative Risiken, Betrugsrisiken sowie Risiken in Verbindung mit dem Ausfall von Drittverwahrern. Zur Bewältigung dieser Risiken führt die Depotbank ihre Auswahl anhand einer regelmässig aktualisierten tiefgehen- den tiefgehenden Prüfung (Due Diligence) durch. Sie achtet im Übrigen in jedem Land auf die separate Aufbewah- rung Aufbewahrung der verwahrten Titel, damit sie bei einem Konkurs des Drittverwahrers geschützt sind. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung zur Verwahrung nach obigem Absatz nur an beaufsich- tigte Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an ei- nem einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte beaufsich- tigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvor- schriften Rechts- vorschriften oder der Modalitäten des AnlageproduktsAnlagepro- dukts. Die Dritt- und Zentralverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Zentralverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so könnten sie organisatorisch nicht den Anforderun- gen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftrag- ten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachwei- sen nach- weisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene gebo- tene Sorgfalt angewendet hat. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Participating Foreign Financial Institution im Sinne der Sections 1471 - 1474 des US Internal Revenue Re- venue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, ein- schliesslich einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA)“ an- gemeldetangemeldet.

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