Allgemeine formale Pflichten. Verträge liegen dann vor, wenn beide Seiten sich über die üblichen und wesentlichen Bestandteile eines Vertrags geeinigt haben. Selbstverständlich dürfen nur gesetzlich zulässige Vereinbarungen getroffen werden; anderenfalls sind die Regelungen unwirksam. Die meisten Vereinbarungen (z. B. Kauf-, Miet- und Arbeitsverträge) sind formlos, d. h. mündlich, gültig. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch immer die Schrift- form – und dies nicht nur für den Streitfall mit dem Finanz- amt. Bei Grundstücksübertragungen ist hingegen immer eine notarielle Beurkundung erforderlich.
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Samples: Verträge Mit Nahen Angehörigen, Verträge Mit Nahen Angehörigen, Verträge Mit Nahen Angehörigen
Allgemeine formale Pflichten. Verträge liegen dann vor, wenn beide Seiten sich über die üblichen und wesentlichen Bestandteile eines Vertrags geeinigt ge- einigt haben. Selbstverständlich dürfen nur gesetzlich zulässige zu- lässige Vereinbarungen getroffen werden; anderenfalls sind die Regelungen unwirksam. Die meisten Vereinbarungen (z. B. Kauf-, Miet- und Arbeitsverträge) sind formlos, d. h. mündlich, gültig. Zu Beweiszwecken Be- weiszwecken empfiehlt sich jedoch immer die Schrift- form Schriftform – und dies nicht nur für den Streitfall mit dem Finanz- amtFinanzamt. Bei Grundstücksübertragungen ist hingegen immer eine notarielle notari- elle Beurkundung erforderlich.
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Allgemeine formale Pflichten. Verträge liegen dann vor, wenn beide Seiten sich über die üblichen und wesentlichen Bestandteile eines Vertrags geeinigt haben. Selbstverständlich dürfen nur gesetzlich zulässige Vereinbarungen getroffen werden; anderenfalls sind die Regelungen unwirksam. Die meisten Vereinbarungen (z. B. Kauf-, Miet- und Arbeitsverträge) sind formlos, d. h. mündlich, gültig. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch immer die Schrift- form – und dies nicht nur für den Streitfall mit dem Finanz- amt. Bei Grundstücksübertragungen ist hingegen immer eine notarielle Beurkundung erforderlich.
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