Allgemeine formale Pflichten. Verträge liegen dann vor, wenn beide Seiten sich über die üblichen und wesentlichen Bestandteile eines Vertrags geeinigt haben. Selbstverständlich dürfen nur gesetzlich zulässige Vereinbarungen getroffen werden; anderenfalls sind die Regelungen unwirksam. Die meisten Vereinbarungen (z. B. Kauf-, Miet- und Arbeitsverträge) sind formlos, d. h. mündlich, gültig. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch immer die Schrift- form – und dies nicht nur für den Streitfall mit dem Finanz- amt. Bei Grundstücksübertragungen ist hingegen immer eine notarielle Beurkundung erforderlich.
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Samples: www.ludwig-mende.de, nexgenia.de, www.asg-steuer.de
Allgemeine formale Pflichten. Verträge liegen dann vor, wenn beide Seiten sich über die üblichen und wesentlichen Bestandteile eines Vertrags geeinigt ge- einigt haben. Selbstverständlich dürfen nur gesetzlich zulässige zu- lässige Vereinbarungen getroffen werden; anderenfalls sind die Regelungen unwirksam. Die meisten Vereinbarungen (z. B. Kauf-, Miet- und Arbeitsverträge) sind formlos, d. h. mündlich, gültig. Zu Beweiszwecken Be- weiszwecken empfiehlt sich jedoch immer die Schrift- form Schriftform – und dies nicht nur für den Streitfall mit dem Finanz- amtFinanzamt. Bei Grundstücksübertragungen ist hingegen immer eine notarielle notari- elle Beurkundung erforderlich.
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Samples: www.steuerberater-bsbs.de, www.haff-partner.de
Allgemeine formale Pflichten. Verträge liegen dann vor, wenn beide Seiten sich über die üblichen und wesentlichen Bestandteile eines Vertrags geeinigt haben. Selbstverständlich dürfen nur gesetzlich zulässige Vereinbarungen getroffen werden; anderenfalls sind die Regelungen unwirksam. Die meisten Vereinbarungen (z. B. Kauf-, Miet- und Arbeitsverträge) sind formlos, d. h. mündlich, gültig. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch immer die Schrift- form – und dies nicht nur für den Streitfall mit dem Finanz- amt. Bei Grundstücksübertragungen ist hingegen immer eine notarielle Beurkundung erforderlich.
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