Allgemeine Haftungsbeschränkungen. 1. Der Lieferant haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. 2. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. 3. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insb. also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten. 4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Allgemeine Haftungsbeschränkungen. 1. Der Lieferant haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
2. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz Produkt- haftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
3. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insb. also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Allgemeine Haftungsbeschränkungen. 1. Der Lieferant Die Lindner Sprühsysteme GmbH haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihmihr, seinen ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
2. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
3. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insb. also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Allgemeine Haftungsbeschränkungen. 1. Der Lieferant haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
2. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
3. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen. Der Lieferant haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, insb. also die Erfüllung von Lieferpflichten Mangelfolgeschäden und wichtigen HinweispflichtenProduktionsausfälle.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Samples: Sales Contracts
Allgemeine Haftungsbeschränkungen. 1. Der Lieferant haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
2. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
3. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher VertragspflichtenVertrags- pflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insb. also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Allgemeine Haftungsbeschränkungen. 1. Der Lieferant haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
2. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz Produkt- haftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
3. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insb. also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Allgemeine Haftungsbeschränkungen. 1. Der Lieferant haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
2. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz Produkt-haftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
3. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insb. also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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