Allgemeine Kontrollbestimmungen. Die Parteien treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die zum Versand in das Gebiet der anderen Partei bestimmten Erzeugnisse mit derselben Sorgfalt kon- trolliert werden wie diejenigen, die in ihrem eigenen Gebiet in den Verkehr gebracht werden sollen. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Kontrollen – bei Verdacht auf Vorschriftswidrigkeiten in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel und insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen regelmässig erfolgen, – alle Stufen der Erzeugung und Herstellung, die Zwischenstufen vor dem In- verkehrbringen, das Inverkehrbringen einschliesslich der Einfuhr sowie die Verwendung der Erzeugnisse umfassen, – auf der Stufe durchgeführt werden, die im Hinblick auf die beabsichtigte Untersuchung am besten geeignet ist, – in der Regel ohne Vorankündigung durchgeführt werden, – sich auch auf in der Tierernährung unzulässige Verwendungszwecke erstre- cken.
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement
Allgemeine Kontrollbestimmungen. Die Parteien treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die zum Versand in das Gebiet der anderen Partei bestimmten Erzeugnisse mit derselben Sorgfalt kon- trolliert werden wie diejenigen, die in ihrem eigenen Gebiet in den Verkehr gebracht werden sollen. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Kontrollen – bei Verdacht auf Vorschriftswidrigkeiten in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel und insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen regelmässig erfolgen, – alle Stufen der Erzeugung und Herstellung, die Zwischenstufen vor dem In- verkehrbringenInverkehrbringen, das Inverkehrbringen einschliesslich der Einfuhr sowie die Verwendung der Erzeugnisse umfassen, – auf der Stufe durchgeführt werden, die im Hinblick auf die beabsichtigte Untersuchung am besten geeignet ist, – in der Regel ohne Vorankündigung durchgeführt werden, – sich auch auf in der Tierernährung unzulässige Verwendungszwecke erstre- cken.
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Allgemeine Kontrollbestimmungen. Die Parteien treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die zum Versand in das Gebiet der anderen Partei bestimmten Erzeugnisse mit derselben Sorgfalt kon- trolliert werden wie diejenigen, die in ihrem eigenen Gebiet in den Verkehr gebracht werden sollen. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Kontrollen – bei Verdacht auf Vorschriftswidrigkeiten in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel und insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen regelmässig erfolgen, – alle Stufen der Erzeugung und Herstellung, die Zwischenstufen vor dem In- verkehrbringen, das Inverkehrbringen einschliesslich der Einfuhr sowie die Verwendung der Erzeugnisse umfassen, – auf der Stufe durchgeführt werden, die im Hinblick auf die beabsichtigte Untersuchung am besten geeignet ist, – in der Regel ohne Vorankündigung durchgeführt werden, – sich auch auf in der Tierernährung unzulässige Verwendungszwecke erstre- ckener- strecken.
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