Allgemeine Pflichten des Auftraggebers Musterklauseln

Allgemeine Pflichten des Auftraggebers. 1. Der Auftraggeber hat das Versandstück transportsicher und witterungsbeständig zu verpacken, insbesondere sodass es im Zuge der üblichen Belastungen bei Transport und Umschlag nicht zu Schaden kommen kann und auch andere mittransportierte oder eingelagerte Güter oder Beförderungs- und Ladehilfsmittel nicht gefährdet werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Sendungen im sogenannten Expressdienst/Massen-Sammelverkehr versendet werden. Die Verpackung muss daher für derartige Sendungen transport- und beanspruchungsgerecht sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber vor Übergabe an nox die Transporttauglichkeit der Warenverpackung unter Berücksichtigung dieser Versendungsart zu prüfen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Collis und Sendungsstücke als Sammelladung transportiert und innerhalb von Depots und Umschlagsplätzen sortiert und befördert werden können. Die Verpackung ist so zu beschaffen, dass die Güter bei einer Mindestfallhöhe diagonal aus 80 cm nicht beschädigt werden. Im Sammelladungs- und Expressverkehr kommt es zu häufigen Umladungen, um die Effizienz gewährleisten zu können. nox ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet. Dies obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. 2. Der Auftraggeber hat die für den Transport erforderlichen Daten rechtzeitig, das bedeutet vor Transportantritt elektronisch zu übermitteln. 3. Jedes Versandstück ist vom Auftraggeber deutlich, dauerhaft und eindeutig erkennbar mit Angaben über Absender, Empfänger sowie erforderlichenfalls mit Symbolen für die Handhabung zu versehen, wobei alte Kennzeichnungen zu entfernen sind. 4. Jede Sendung ist mit einer von nox zur Verfügung gestellten und/oder mit nox abgestimmten und durch nox freigegebenen Frachtbrief zu versehen. Dies schließt das Aufbringen eines nox -eigenen oder dem Frachtführer lesbaren Barcodes durch den Auftraggeber ein. 5. Der Auftraggeber hat alle für die Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit Übergabe dieser Dokumente bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Unrichtige Angaben können zivil- und strafrechtliche Folgen, einschließlich Beschlagnahme der Ware, nach sich ziehen. Mit der Übergabe der Ware wird nox, soweit zulässig, als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt. Der Auftraggeber ist verpflichtet unverzüglich sämtliche dafür notwendigen Vollmachten und Erklärungen beizubringe...
Allgemeine Pflichten des Auftraggebers. Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Auftraggeber/Betreiber durch die Wartungen nicht von seinen weiteren Pflichten entbunden ist. Die Haftung des Betreibers aufgrund wasserrechtlicher oder sonstiger Vorschriften wird durch den Abschluss dieses Vertrages nicht berührt. Insbesondere sind dies: a. Gesonderte Auflagen/Vorgaben der zuständigen Wasserbehörde b. Eigenkontrollen und Betreiberwartung der Kläranlage laut Betriebsanleitung und bauaufsichtliche Zulassung c. dass alle Anlagenteile, die der regelmäßigen Wartung bedürfen, jederzeit sicher zugänglich sind d. dass keine Abwässer, die Stoffe enthalten, die sich negativ auf die Mikroorganismen auswirken wie z.B. Nagellackentferner, Fette usw. (eine genaue Auflistung befindet sich im Betriebsbuch), eingeleitet werden e. alle Einflüsse, welche die Kläranlage in ihrem Bestand und in ihrer bestimmungsgemäßen Funktion beeinträchtigen oder gefährden Ferner ist der AG ist verpflichtet: f. Gesetzliche Pflichten gegenüber Ämtern und Dritten
Allgemeine Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Transportgut transportüblich (für Umschlag und Lkw-Transport tauglich) zu verpacken. (2) Falls nichts anderes mindestens in Textform vereinbart worden ist, erfolgt die Beladung durch den Auftraggeber und die Entladung durch nox bzw. den beauftragten Frachtführer/Fahrer. (3) Der Auftraggeber hat die für den Transport erforderlichen Daten rechtzeitig, d.h. vor Transportantritt elektronisch (etwa per KDÜ) zu übermitteln. Liegen die Daten nicht rechtzeitig vor, darf nox vom Transport absehen; im Übrigen greift Ziffer 6 Abs. 6. (4) Jede Sendung ist mit einer von nox zur Verfügung gestellten und/oder mit nox abgestimmten und durch nox freigegebenen Versanddokumentation zu versehen. Dies schließt das Aufbringen eines nox -eigenen oder dem Frachtführer/Fahrer lesbaren Barcodes durch den Auftraggeber ein. Ein Trans- portgut, das nicht mit einem Barcodelabel bzw. einem für nox lesbaren Label versehen ist, ist von der Beförderung ausgeschlossen. nox darf dieses aus dem Beförderungsablauf aussondern und dem Auftraggeber gegen Kostenerstattung und auf Risiko des Auftraggebers zurücksenden, es sei denn, nox bzw. der Frachtführer kann anhand eindeutig erkennbarer anderweitig zugegangener Sendungsdaten die Sendung/das Packstück selbst mit einem Label versehen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Sofern nox trotzdem befördert, gilt die vereinbarte Zustellfrist nicht. (5) Benötigt der Auftraggeber für umsatzsteuerrechtliche Zwecke eine Gelangensbestätigung, kann diese auf elektronischem Wege durch die nox erfol- gen. (6) Eine Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber gemäß § 415 HGB nach Übergabe der Sendung an nox bzw. den beauftragten Frachtfüh- rer/Fahrer ist nur bis spätestens 17:00 Uhr am Tag der Abholung zulässig und muss schriftlich bei nox eingehen. (7) Einzelpakete, deren Gewicht 100 Kilogramm brutto bzw. deren Einzelmaße 3,20 Meter Länge oder 1,20 Meter Breite oder 1,50 Meter Höhe über- schreiten, sind bis um 12:00 Uhr des Abholtages ausdrücklich per FAX oder E-Mail mit einem Schwergutavis (über nox Niederlassungen zu beziehen) anzumelden. Laufzeitzusagen gelten für diese Einzelpakete nicht. nox ist berechtigt, einen Zuschlag in Höhe der tatsächlich anfallenden Mehrkosten zu erheben oder die Beförderung der Einzelpakete zu verweigern und ohne weitere Ankündigung gegen Kostenerstattung an den Auftraggeber zurückzu- senden. Erfolgt dennoch eine Übernahme eines solchen Gutes zum Transport, ist die Transportfrist a...
Allgemeine Pflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für Fernwartungssitzungen des Auftragnehmers nur die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Fernwartungssoftware zu verwenden, sowie Verbindungen hiermit ausschließlich zum Auftragnehmer herzustellen. Etwaige Schäden, die aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen, trägt der Auftraggeber. Soweit der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich die Verursachung des Schadens mitverschuldet, bestimmt sich die Haftungsverteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach § 254 BGB. Im Übrigen findet Ziffer 7 entsprechende Anwendung.
Allgemeine Pflichten des Auftraggebers anhang Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb der durch diesen Projektvertrag vorgese- henen Verantwortungsbereiche sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die er- forderlich sind, um den Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung der ihm gemäß diesem Projektvertrag obliegenden Pflichten in angemessener Weise zu unterstützen. Er wird im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinwirken, dass die Nutzer des Vertragsgegenstandes diesen zweckentsprechend und pfleglich behandeln. Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass aufgrund und im Rahmen dieses Projektvertrages kein Betrieb oder Teilbetrieb gemäß § 613 a BGB vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer übergeht und dass keine Anstellungsverhältnisse vom Auftragge- ber auf den Auftragnehmer übertragen werden. [Sofern eine Personalgestellung gewünscht ist, bietet sich folgende Regelung an, wo- bei dann noch eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bei der Bundesanstalt für Arbeit einzuholen und die Pflicht zur Umsatzbesteuerung zu prüfen ist: Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Unterhaltung und den Betrieb des Projektgegenstandes eigene Bedienstete im Rahmen eines separat abzuschließenden Personalgestellungsvertrages zur Verfügung, der Anlage dieses Projektvertrages ist.]
Allgemeine Pflichten des Auftraggebers a) Nebenkosten, insbesondere für Wasser und Strom werden vom Auftraggeber getragen. b) Der Auftraggeber hat die für die Erschließung des Grundstückes und den Anschluss des Hauses erforderlichen Vereinbarungen mit den Versorgungsträgern abzuschließen und trägt die damit im Zusammenhang stehenden Kosten und Gebühren (wie z.B. für Kanal, Gas, Wasser, Strom, Telefon, Breitbandkabel, etc.). c) Der Auftraggeber wird alle von Griffnerhaus zu liefernden Zeichnungen, Pläne und Berechnungen innerhalb von 2 Wochen ab Eingang freigeben. Geht keine Stellungnahme des Auftraggebers binnen 2 Wochen nach Eingang vorgenannter Unterlagen ein, so gelten diese Unterlagen als genehmigt, wobei auf diesen Umstand von Griffnerhaus jeweils besonders hingewiesen werden wird.
Allgemeine Pflichten des Auftraggebers. 3.1 Eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Unterstützung des Auftraggebers seitens der Wittkuhn Consulting Unternehmensberatung ist die Mitwirkung des Auftraggebers.
Allgemeine Pflichten des Auftraggebers. 3.1 Der Auftraggeber erbringt rechtzeitig die erforderlichen Mitwirkungshandlungen, soweit diese in diesem Vertrag oder einzelvertraglich vereinbart sind. 3.2 Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung den erforderlichen Zutritt zum Betrieb und stellt erforderliche Arbeitsräume zur Verfügung. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die Leistung unter Verwendung eigener Arbeitsmittel zu erbringen. In besonderen Bedarfs- und Einzelfällen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung. 3.3 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer angeforderte und /oder erforderliche Unterlagen so- wie Informationen – sofern vorhanden – zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung. Können Informationen nicht beschafft oder aufgrund von Rechten Dritter nicht offen dargelegt werden, stellt dies keine unzureichende Mitwirkung dar. 3.4 Eine unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer unverzüglich, spä- testens jedoch 1 Woche ab Kenntnis schriftlich zu rügen, andernfalls kommt der Auftraggeber nicht in Verzug.
Allgemeine Pflichten des Auftraggebers. 8.1.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Kontaktda- ten von einer oder mehreren auftraggeberseitigen An- sprechpersonen für die vertragsgegenständliche Software (= Key-User) zur Verfügung. Die Kommunikation wird vor- rangig über diese Ansprechpersonen abgewickelt. Ändern sich die Ansprechpersonen oder die Kontaktdaten, wird der Auftraggeber diese Änderungen dem Auftragnehmer zeit- nah zur Kenntnis bringen. In jedem Fall sind alle Anwender der vertragsgegenständlichen Software berechtigt, das Hot- line-Service zu nutzen.

Related to Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

  • Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.

  • Rechte und Pflichten des Auftraggebers (1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. (2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich dokumentiert bestätigen. (3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. (5) Kontrollen beim Auftragnehmer haben ohne vermeidbare Störungen seines Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Auftraggeber zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten des Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit der Auftragnehmer den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten Datenschutzpflichten wie unter Kapitel 5 (8) dieses Vertrages vorgesehen erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Allgemeine Bestimmungen Begriffe im Hinblick auf Wertpapierrecht, Status, Garantie, Definitionen (§ 1 der Allgemeinen Be- dingungen) Begriffe im Hinblick auf Abwicklung (§ 2 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Verzinsung (§ 3 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf das Ordentliche Kündigungsrecht der Emittentin; Anpassungs- und Kün- digungsrecht nach Eintritt eines Gesetzesänderungsereignisses (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Übertragbarkeit, Wertpapierinhaber (§ 5 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Stellen (§ 6 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Bekanntmachungen (§ 9 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Berichtigungen (§ 10 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, Zustellungsbevollmächtigter (§ 11 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf indexbezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen - Indexbezogene Bestimmungen) Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind Bedingungen des Angebots, Anbieterin und Emissionstag der Wertpapiere

  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.