Haftung des Betreibers Musterklauseln

Haftung des Betreibers. 13.1. Der Betreiber haftet nicht für Schäden aufgrund von zufälligen bzw. unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Unwetter, Hagel, Wind, umgefallene Bäume, herunterfallende Äste, Krankheiten, Epidemien).
Haftung des Betreibers. 12.1 Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei Online-Software das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden. Gegenstand des Nutzungsvertrages gemäß Ziffer 3.1 bzw. 3.3, ist daher nur eine Online-Software, die im Sinne des üblichen Rahmens grundsätzlich brauchbar ist und dem beabsichtigten Zweck dient. Aus den vorstehend genannten Gründen übernimmt der Betreiber keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Online-Software.
Haftung des Betreibers. Der Betreiber/Verein haftet bei Personen- und Sachschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In allen anderen Fällen kann der Kunde keinerlei Ansprüche gegenüber dem Betreiber geltend machen. Gegenüber einem Unternehmer als Kunden haftet der Betreiber/Verein für Schäden, die nicht auf Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen und die seine Erfüllungsgehilfen verursachen, gemäß § 278 BGB nur insofern, als der Schaden durch eine Handlung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, die zur Erfüllung der Vertragspflichten unumgänglich nötig war, und wenn ein zu leistender Schadensersatzbetrag die voraussehbaren Xxxxxxx abdeckt. Für Wertsachen und Ausrüstungsgegenstände, wie Material der Kunden, die beim Betreiber/Verein hinterlegt, aufbewahrt oder eingelagert werden, wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Durch Hinterlegung, Aufbewahrung oder Einlagerung kommt ein Rechtsverhältnis nicht zustande. Die Haftung wird ebenfalls für Gegenstände des Kunden, die dieser auf das Gelände des Betreibers/Vereins verbringt, ausgeschlossen. Der Betreiber/Verein haftet auch nicht für Leistungen, die der Kunde als Organisator einer Gruppenveranstaltung seinen Teilnehmern vermittelt. Diesbezügliche Ansprüche der Teilnehmer beschränken sich insofern auf das Rechtsverhältnis zum jeweiligen Veranstalter (Kunde als Organisator einer Gruppenveranstaltung).
Haftung des Betreibers. Der Betreiber haftet nur für Xxxxxxx, die nachweislich von ihm, seinen Angestellten und seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Der Mieter ist verpflichtet solche Schäden unverzüglich beim Betreiber anzuzeigen. Der Betreiber schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für die Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Kfz oder beweglich eingebauter Gegenstände aus dem Kfz oder für auf bzw. am Kfz befestigte Sachen.
Haftung des Betreibers. Für etwaige Schadensersatzansprüche (vertraglicher, vertragsähnlicher und/oder deliktischer Art) gegen den Betreiber im Zusammenhang mit der Registrierung für die Plattform gelten die folgenden Einschränkungen:
Haftung des Betreibers. 1. Der Betreiber übernimmt keine Haftung bei Schäden oder Verlust von Gegenständen in den Räumen des Betreibers. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung. Jedes Mitglied ist selbst für eigene Gegenstände verantwortlich. Ihm obliegt es, sein Eigentum ausreichend zu versichern und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Soweit eine Haftung des Betreibers für Vermögens- oder Personenschäden gegenüber einem oder mehreren Mitgliedern besteht und nicht auf einer vorsätzlichen oder unerlaubten Handlung beruht, ist die Haftung auf CHF 1’000.00 je Mitglied begrenzt. Entsteht der Schadensersatzanspruch durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Mitgliedern und beruht dies nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet des Vorstehenden in der Summe auf CHF 15’000.00 begrenzt. Übersteigen die Ansprüche mehrerer Mitglieder diese Höchstgrenze, so wird der Anspruch des einzelnen Mitglieds in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstsumme steht. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz desjenigen Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht. Das Haftungslimit versteht sich einschliesslich sämtlicher aussergerichtlicher und gerichtlicher Kosten.
Haftung des Betreibers. Alle Informationen im BWGV-Mitgliederportal werden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und lau- fend gepflegt. Sie stellen aber keine Beratungsleistung dar. Daher übernimmt der Betreiber keine Haf- tung für die Anwendung der Informationen im Einzelfall. Trotz aller Sorgfalt kann der Betreiber auch keine Haftung für die jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen. Im Übrigen kommt nur eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Betracht.
Haftung des Betreibers. Der Betreiber haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet der Betreiber für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers beruhen sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten beruhen. Einer Pflichtverletzung des Betreibers steht die seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in diesen AGB nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Betreibers auftreten, wird der Betreiber bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Xxxx ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Xxxx verpflichtet, den Betreiber rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Für eingebrachte Sachen haftet der Betreiber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Anspruch erlischt, wenn der Xxxx nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der eingebrachten Sache dem Betreiber Anzeige macht. Soweit der Xxxx Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als US$ 850 oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als US$ 3.700 in das Hotel einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Betreiber. Wird dem Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage/-parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht seitens des Betreibers besteht nicht. Der Betreiber haftet für alle Schäden im Rahmen der in dieser Ziffer 8 genannten Regelungen. Der Xxxx ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden, jedenfalls vor Verlassen der Parkeinrichtung anzuzeigen. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. Alle Ansprüche gegen den Betreiber verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch d...
Haftung des Betreibers. 8.1. Für eine Haftung der Betreiber auf Schadensersatz gelten die folgenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen.
Haftung des Betreibers. 8.1 Die Benutzung der Golfanlage erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Eltern haften für Ihre Kinder.