Allgemeine Verfahrensgrundsätze Musterklauseln

Allgemeine Verfahrensgrundsätze. Vertraulichkeit: Das Schlichtungsverfahren findet nicht öffentlich statt. Alle am Schlichtungsverfahren beteiligten Personen, einschließlich der Mitglieder der Schlichtungsstelle, die Parteien, deren Verfah- rensbevollmächtigten, allfällige Sachverständige und sonstige während des oder der Schlichtungstermine anwesenden Personen und eventuell beschäftigte An- gestellte, haben die Vertraulichkeit des Schlichtungs- verfahrens zu wahren und dürfen einem Dritten ge- genüber keine Informationen benutzen oder offen le- gen, die das Schlichtungsverfahren betreffen, oder die sie im Laufe des Schlichtungsverfahrens erlangt haben. Vertretung: Jede Partei kann sich im Schlichtungs- verfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten oder unterstützen lassen. Der Verfahrens- bevollmächtigte hat sich auf Verlangen der Schlich- tungsstelle oder einer anderen Partei durch schriftli- che Vollmacht zu legitimieren. Bei Rechtsanwälten ge- nügt die Berufung auf die erteilte Vollmacht gem § 8 RAO. Die Kosten ihrer Vertretung vor der Schlich- tungsstelle hat jede Partei selbst zu tragen. Zustellungen: Der Antrag auf Einleitung des Schlich- tungsverfahrens ist der Gegenpartei mittels einge- schriebenen Schreibens zuzustellen. Allfällige weitere Schriftsätze, Einladungen und fristsetzende Verfügun- gen werden zum Zwecke der Zustellung formlos mit Brief, Telefax oder E-Mail übermittelt. Wird eine Partei durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, sind Zustellungen an diesen vorzunehmen. Verfahrensförderung: Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin. Die Parteien haben ihrerseits das Verfahren durch rechtzeitige und vollständige Aufbereitung des Sach- verhalts und durch Erteilung aller von der Schlich- tungsstelle erforderlich gehaltenen Auskünfte so zu fördern, dass es möglichst im Rahmen des ersten Schlichtungstermins abgeschlossen werden kann. Schriftsätze sind bis spätestens 1 Woche vor Schlich- tungstermin einzubringen.
Allgemeine Verfahrensgrundsätze 

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.