Allgemeine Vergütungsgrundsätze Musterklauseln

Allgemeine Vergütungsgrundsätze. Art. 26 General principles of compensation
Allgemeine Vergütungsgrundsätze. 1 Das Vergütungssystem der Gesellschaft basiert auf den allgemeinen Vergütungsrichtlinien, die vom Verwaltungsrat oder, soweit an dieses delegiert, vom Nomination & Compensation Committee regelmässig festgelegt werden und ist so ausgestaltet, dass Vergütungen mit der langfristigen Strategie der Gesellschaft übereinstimmen, an nachhaltigen Ergebnissen ausgerichtet sind und unternehmerisches Handeln umfassend unterstützt.
Allgemeine Vergütungsgrundsätze. 1 Bei einer Zuteilung von Aktien, anwartschaftlichen Bezugsrechten auf Aktien oder Einräumung anderer Vergütungselemente entspricht der Betrag der Vergütung dem Wert, der diesen Vergü- tungselementen im Zeitpunkt der Zuteilung gemäss allgemein anerkannten Bewertungsmetho- den zukommt.
Allgemeine Vergütungsgrundsätze. (1) Rechtseinheiten, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden, dürfen Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung für deren Dienste ausrichten, sofern solche Vergütungen durch einen genehmigten Gesamtbetrag oder einen Zusatzbetrag nach Artikel 27 gedeckt sind. (2) Insbesondere die folgenden Leistungen gelten nicht als Vergütungen, Darlehen oder Kredite und werden nicht zu den Beträgen hinzugezählt, die gemäss Artikel 27 der Genehmigung durch die Generalversam- mlung unterliegen: a. Auslagenersatz und steuerlich abzugsfähige Spesenpauschalen; b. Prämien für Versicherungen, die nach Beurteilung des Vergütungsausschusses im Interesse der Gesellschaft liegen; c. Geringfügige Sachleistungen, allgemeine Mitarbeitervergünstigungen und andere ähnliche Fringe Benefits; und d. Entschädigungen, Vorschüsse und Versicherungen gemäss Absatz 3 dieses Artikels. (3) Die Gesellschaft kann im gesetzlich zulässigen Rahmen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung für entstandene Nachteile im Zusammen- hang mit Verfahren, Prozessen oder Vergleichen, die mit ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zusammenhängen, entschäd- igen sowie entsprechende Beträge bevor- schussen und Versicherungen abschliessen. Solche Entschädigungen, Vorschüsse und Versicherungen gelten nicht als Vergütung. (4) Zuteilungen von Beteiligungsrechten stellen grundsätzlich Vergütung für das durch den Verwaltungsrat festgelegte Jahr dar und in Ermangelung einer Festlegung, Vergütung für das Jahr der Zuteilung. Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass eine Meeting for the compensation of the Group Executive Board for such calendar year. Art. 26 General Principles of Compensation (1) Legal entities which are directly or indirectly controlled by the Company may pay compensation to members of the Board of Directors or of the Group Executive Board for their services, provided that such compensation is covered by an approved aggregate amount or an additional amount pursuant to article 27. (2) In particular the following items are not deemed compensation, loans or credits and shall not be added to the amounts subject to approval according to article 27: a. Reimbursement of expenses and tax- deductible lump-sum expenses; b. premiums for insurance which are in the view of the Compensation Committee entered into in the interest of the Company; c. insignificant benefits in kind, general employee benefits and other similar fringe benefits; and d. in...
Allgemeine Vergütungsgrundsätze. General Meeting for the compensation of the Group Ex- ecutive Board for such calendar year.