Common use of Allgemeine Vertragsgrundlagen Clause in Contracts

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach mit dem Lieferanten ist Bielefeld Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant für Werthenbach Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen. 2. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegen. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (Swiss Rules of International Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/Schweiz, die Sprache kann deutsch und/oder englisch sein. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ist oder unwirksam werden sollte, wird zur Entscheidung der Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen Gerichte vereinbart. Werthenbach ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen staatlichen Gerichten zu erheben. 5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: International Purchasing Conditions

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Regelung in III.-6. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen am Sitz von Werthenbach mit dem Lieferanten ist Bielefeld Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant für Werthenbach Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen RegelungenIMA SCHELLING. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten die Kunden gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie ). Das CISG gilt über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren seinen Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen unterliegen. Sollten einzelne Bestimmungen nicht über das CISG abgedeckt sein, wird zusätzlich das Recht des Landes indem sich der Sitz von IMA SCHELLING befindet vereinbart, unter Ausschluss des Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenPrivatrecht. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 2020 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien mit dem Kunden werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (Swiss Rules of International Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-richZürich/Schweiz, die Sprache kann deutsch und/oder englisch sein. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ungültig ist oder unwirksam ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung der aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen Gerichte des am Sitz von IMA SCHELLING zuständigen Gerichts vereinbart. Werthenbach IMA SCHELLING ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 54. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6III.-4. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareVer- brauchsgüterverkäufe. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen Rechts- beziehungen von Werthenbach mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld Deutschland00000 Xxxxxxxxx. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant Werthenbach für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln rück- abzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesem Absatz diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüter- verkäufe getroffenen Regelungen. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenDeutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung von Handelsklauseln Handels- klauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 2020 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von Werthenbach mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe vorgesehen ist, einschließlich ein- schließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, Auflösung sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Insolvenzstreitigkeiten werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung Schiedsgerichtsordnung der Schweizerischen Handelskammern Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Swiss Rules of International ArbitrationDIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges Rechts- weges endgültig entschieden. Das s Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 150.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/SchweizKöln, die Sprache kann deutsch und/oder englisch seinDeutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ist oder unwirksam werden sollte, wird zur Entscheidung der Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen Gerichte vereinbart. Werthenbach ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen staatlichen Gerichten zu erheben. 5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.jede

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen Für Verbrauchsgüterverkäufe

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6III.-4. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareAllgemeinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach Springer mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld Deutschland28816 Stuhr. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant Xxxxxxxx für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesem Absatz diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die Übereinkommen in Deutschland maßgeblichen Gebräuche unter Abwahl der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegen§§ 305 bis 310 BGB. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von Springer mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, Auflösung sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Insolvenzstreitigkeiten werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung Schieds- gerichtsordnung der Schweizerischen Handelskammern Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Swiss Rules of International ArbitrationDIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 150.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/SchweizKöln, die Sprache kann deutsch und/oder englisch seindeutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ungültig ist oder unwirksam ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung der aller Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen 00000 Xxxxx zuständigen Gerichte vereinbart. Werthenbach Xxxxxxxx ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht und unabhängig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für 28816 Stuhr zuständigen Gericht, vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zu- ständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 54. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen Internatio- nalen Einkaufsbedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach Optibelt Material Handling mit dem Lieferanten ist Bielefeld Deutschland00000 Xxxxxxx/Xxxxxxxxxxx. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant für Werthenbach Optibelt Material Handling Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten Trans- portkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen. 2. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten die Übereinkommen Überein- kommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen internationa- len Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen Übereinkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegen. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Inter- nationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen Abspra- chen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen schiedsgerichtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher vorvertrag- licher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2IX. -2. aufgeführten UN-UN- Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen EinkaufsbedingungenEinkaufs- bedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Internati- onalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - insolvenz- rechtlichen – Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Geschäftsbezie- hung der Parteien werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern Handelskam- mern (Swiss Rules of International Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-richZürich/Schweiz, die Sprache kann deutsch und/oder englisch sein. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam un- wirksam ist oder unwirksam werden sollte, wird zur Entscheidung der Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld00000 Xxxxxxx/Deutschland zustän- digen Gerichte Xxxxxxxxxxx zuständigen Ge- richte vereinbart. Werthenbach Optibelt Material Handling ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld00000 Xxxxxxx/Deutschland Xxxxxxxxxxx zuständigen Gericht auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: International Purchasing Conditions

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6. dieser Internationalen Einkaufsvereinbarten Incoterm-bedingungen Klausel und er gilt auch für Ersatzlieferungen Ersatzlieferun- gen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach DEPO mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld 33428 Marien- feld/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant DEPO die Kosten des Zahlungsverkehrs übernimmt, für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen Zahlung gegen Übergabe Über- gabe von Ware Waren oder Dokumenten zu leisten ist oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung DEPO ist berechtigt, Zahlung auch am Sitz des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen RegelungenKunden zu verlangen. 2. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten die Kunden gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11Fassung. April 1980. Die Das UN-Über- einkommen gelten Kaufrecht gilt über ihren seinen Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen unterliegen. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten schiedsgerichtlichen Zuständigkeiten, für Ergänzungen oder Änderungen der Verträge sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung Verlet- zung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung Nebenpflichten sowie für die Auslegung gelten gilt ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten das UN-Übereinkommen Kaufrecht in Verbindung mit diesen Internationalen EinkaufsbedingungenVerkaufsbedingungen. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelun- gen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen Verkaufsbedingungen bestim- men sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien mit dem Kunden werden durch ein Schiedsverfahren Schiedsver- fahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Internati- onalen Schweizerischen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (Swiss Rules of International Arbitration) Chambers‘ Arbitration Institution unter Ausschluss Aus- schluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 250.000 aus einem nach der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen schieds- richterlichen Verfahrens ist Zü-richZürich/Schweiz, die Sprache kann deutsch Deutsch und/oder englisch Englisch sein. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit staatlicher Gerichte aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen vor- gesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ist oder unwirksam werden sollte, wird zur Entscheidung der Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international nicht ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld00000 Xxxxxxxxxx/Deutschland zustän- digen Xxxxxxxxxxx zuständigen Gerichte vereinbart. Werthenbach Wenn die maßgebliche Niederlas- sung des Kunden in dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz liegt, ist DEPO jedoch unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit der Schiedsabrede berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer auch Klage zu dem für Bielefeld33428 Marienfeld/Deutschland Deutsch- land zuständigen staatlichen Gericht auch Klage vor den oder dem staatlichen Gerichten Gericht am Geschäftssitz des Lieferanten oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen staatlichen Gerichten Kunden zu erheben. 5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam unwirk- sam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn wirtschaftli- xxxx Xxxx und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: International Sales Conditions

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6III.-4. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareAllgemeinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- Zah- lungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach Xxxx mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld Deutschland00000 Xxxxxxxxx. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant Xxxx für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer ande- rer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ‰hnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die Folge; im ‹brigen verbleibt es bei den in diesem Absatz diesen All-gemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 2. Für die vertraglichen und auflervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten Kunden gelten ausschliefllich deutsches Recht sowie die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenDeutschland maflgeblichen Gebr‰uche. Bei Verwendung von Handelsklauseln Handels- klauseln gelten im Zweifel die Incoterms® IncotermsÆ 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von die- sen Vertragsgrundlagen ergeben sich ausschliefllich aufgrund der von Xxxx mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen auflervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit VerträgenVertr‰gen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich einschliefllich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, Auflˆsung sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Insolvenzstreitigkeiten werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Ein- reichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung Schiedsgerichtsordnung der Schweizerischen Handelskammern Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Swiss Rules of International ArbitrationDIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschiedenent- schieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert Streit- wert unter € 50.000 150.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/SchweizKˆln, die Sprache kann deutsch und/oder englisch seindeutsch. Die Zuständigkeit Zust‰ndigkeit des Schiedsgerichts schließt schlieflt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit Zust‰ndigkeit aus, die wegen eines persönlichen persˆnlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ungültig ist oder unwirksam ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung der Streitigkeiten aller Streitig- keiten stattdessen die örtlich ˆrtlich und international ausschließliche Zuständigkeit ausschlieflliche Zust‰ndigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen 00000 Xxxxxxxxx zust‰ndigen Gerichte vereinbart. Werthenbach Xxxx ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht und unabh‰ngig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für 00000 Xxxxxxxxx zust‰ndi- gen Gericht, vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz Gesch‰ftssitz des Lieferanten Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zust‰ndigen staatlichen Gerichten Ge- richten zu erheben. 54. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen Bedingungen im Übrigen ‹brigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6III. -4. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareAllge- meinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach Optibelt Material Handling mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld Deutschland00000 Xxxxxxx/Xxxxxxxxxxx. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant Optibelt Material Handling für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- von Klauseln wie „Lieferung frei...“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesem Absatz diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenDeutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung von Handelsklauseln Han- delsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von Optibelt Material Handling mit dem Kunden getroffenen individu- ellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, Auflösung sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Insolvenzstreitigkeiten werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung Schiedsgerichtsordnung der Schweizerischen Handelskammern Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Swiss Rules of International ArbitrationDIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 150.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/SchweizKöln, die Sprache kann deutsch und/oder englisch seindeutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. 4. Wenn diese die Schiedsabrede unwirksam nach Ziffer X. -3. ungültig ist oder unwirksam ungültig werden solltesollte und der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird zur Entscheidung der aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen 00000 Xxxxxxx/ Xxxxxxxxxxx zuständigen Gerichte vereinbart. Werthenbach Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Optibelt Material Handling ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht und unabhängig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für 00000 Xxxxxxx/Xxxxxxxxxxx zuständigen Gericht, vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6III. -5. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareInterna- tionalen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach Optibelt mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld Höxter / Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant Optibelt die Kosten des Zahlungsverkehrs übernimmt, für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen Zahlung gegen Übergabe von Ware Waren oder Dokumenten zu leisten ist oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung Vereinba- rung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Klauseln Lieferklauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen RegelungenFolge; im Übrigen verbleibt es bei den vorste- henden Regeln. Optibelt ist berechtigt, Zahlung auch am Sitz des Kunden zu verlangen. 2. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten die Übereinkommen Kunden gilt das Übereinkom- men der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-englisch sprachigen Fassung vom 11Fassung. April 1980. Die Das UN-Über- einkommen gelten Kaufrecht gilt über ihren Anwendungsbereich seinen Anwendungs- bereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Internationa- len Verkaufsbedingungen unterliegen. Bei Verwendung von Handelsklauseln Handels klauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen Abspra- chen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen schiedsgerichtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss Ein- schluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung Nebenpflichten sowie für die Auslegung gelten gilt ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten das UN-Übereinkommen Kaufrecht in Verbindung mit diesen Internationalen EinkaufsbedingungenVerkaufs- bedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Internatio- nalen Verkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem unvereinheitlichten schweizeri- schen Recht, namentlich dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - insolvenz- rechtlichen – Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen vorgesehen Verkaufsbedingungen vor- gesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, Auflösung sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Geschäftsbezie- hung der Parteien werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern Handelskam- mern (Swiss Rules of International Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende Vorsitzen- de des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/Zürich / Schweiz, die Sprache kann deutsch und/Deutsch und / oder englisch Englisch sein. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit Zu- ständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges Zusam- menhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ungültig ist oder unwirksam ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung der aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit Zuständig- keit der für Bielefeld/Höxter / Deutschland zustän- digen zuständigen Gerichte vereinbart. Werthenbach Optibelt ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht Schieds- gericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Höxter / Deutschland zuständigen Gericht auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen ausländi- schen Rechts zuständi- gen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen Rege- lungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame unwirk- same Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: International Sales Conditions

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen Allgemeinen Einkaufsbe- dingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach Ems PreCab mit dem Lieferanten ist Bielefeld Papen- burg/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant für Werthenbach Ems PreCab Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe Überga- be von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln rückabzuwi- ckeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten Trans- portkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen RegelungenRegelun- gen. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenLieferan- ten gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Allgemeinen Einkaufsbedingungen getroffenen RegelungenRe- gelungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang Zusam- menhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Einkaufsbedingun- gen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus wird die örtlich und international ausschließliche Zuständig- keit der Geschäftsbeziehung der Parteien werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (Swiss Rules of International Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschiedenfür Hamburg zuständigen Gerichte vereinbart. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/Schweiz, die Sprache kann deutsch und/oder englisch sein. Die Diese Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen per- sönlichen oder sachlichen Zusammenhanges Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam Auch ist der Lieferant nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung, Streitverkündung oder unwirksam werden sollte, wird zur Entscheidung der Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen Gerichte vereinbartZu- rückbehaltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Hamburg vorzubringen. Werthenbach Ems PreCab ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem den für Bielefeld/Deutschland Hamburg zuständigen Gericht Gerichten auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zu- ständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 54. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise teilwei- se unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung Re- gelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung Be- stimmung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach AIP mit dem Lieferanten ist Bielefeld Limbach-Oberfrohna/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant für Werthenbach AIP Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Klauseln Lieferklauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegengilt ausschließlich deutsches Recht. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Allgemeinen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der Geschäftsbeziehung der Parteien werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (Swiss Rules of International Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschiedenfür Chemnitz zuständigen Gerichte vereinbart. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/Schweiz, die Sprache kann deutsch und/oder englisch sein. Die Diese Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam Auch ist der Lieferant nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung, Streitverkündung oder unwirksam werden sollte, wird zur Entscheidung der Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen Gerichte vereinbartZurückbehaltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Chemnitz vorzubringen. Werthenbach AIP ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem den für Bielefeld/Deutschland Chemnitz AIP zuständigen Gericht Gerichten auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 54. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung Bestimmung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6III.-4. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareAllgemeinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld Deutschland00000 Xxxxxxxxx. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant Werthenbach für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende ab- weichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesem Absatz diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenDeutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung von Handelsklauseln Handelsklau- seln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 2020 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertrags- grundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von Werthenbach mit dem Kunden getroffenen indi- viduellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, Auflösung sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Insolvenzstreitigkeiten werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Ein- reichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung Schiedsgerichtsordnung der Schweizerischen Handelskammern Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Swiss Rules of International ArbitrationDIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschiedenentschie- den. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/Schweiz, die Sprache kann deutsch und/oder englisch sein. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ist oder unwirksam werden sollte, wird zur Entscheidung der Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen Gerichte vereinbart. Werthenbach ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen staatlichen Gerichten zu erheben. 5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.unter

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen Allgemeinen Einkaufsbe- dingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach Xxxxx Xxxxx mit dem Lieferanten ist Bielefeld Papen- burg/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant für Werthenbach Meyer Werft Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten Trans- portkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen RegelungenRegelun- gen. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenLieferan- ten gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Allgemeinen Einkaufsbedingungen getroffenen RegelungenRe- gelungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang Zusam- menhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Einkaufsbedingun- gen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus wird die örtlich und international ausschließliche Zuständig- keit der Geschäftsbeziehung der Parteien werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (Swiss Rules of International Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschiedenfür Hamburg zuständigen Gerichte vereinbart. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/Schweiz, die Sprache kann deutsch und/oder englisch sein. Die Diese Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen per- sönlichen oder sachlichen Zusammenhanges Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam Auch ist der Lieferant nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung, Streitverkündung oder unwirksam werden sollte, wird zur Entscheidung der Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen Gerichte vereinbartZu- rückbehaltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Hamburg vorzubringen. Werthenbach Meyer Werft ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem den für Bielefeld/Deutschland Hamburg zuständigen Gericht Gerichten auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zu- ständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 54. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise teilwei- se unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung Re- gelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung Be- stimmung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6III.-5. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareVerkaufs- bedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach Poppe + Potthoff mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld Wert- her/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant Poppe + Potthoff die Kosten des Zahlungsverkehrs übernimmt, für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen Zahlung gegen Übergabe von Ware Waren oder Dokumenten zu leisten ist oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende abweichen- de Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen RegelungenFolge; im Übrigen ver- bleibt es bei den vorstehenden Regeln. Poppe + Potthoff ist berechtigt, Zahlung auch am Sitz des Kunden zu verlangen. 2. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten die Kunden gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11Fassung. April 1980. Die Das UN-Über- einkommen gelten Kaufrecht gilt über ihren seinen Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte Vorbe- halte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen unterliegen. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung Berücksich- tigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen gericht- lichen und schiedsge- richtlichen schiedsgerichtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher vorvertragli- cher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung Nebenpflichten sowie für die Auslegung gelten gilt ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten das UN-Übereinkommen Kaufrecht in Verbindung mit diesen Internationalen EinkaufsbedingungenVerkaufsbedingungen. Vorbehaltlich Vor- behaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen Verkaufsbedingungen be- stimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem unverein- heitlichten schweizerischen Recht, namentlich dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten Streitig- keiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Inter- nationalen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Ge- schäftsbeziehung mit dem Kunden werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (Swiss Rules of International Internatio- nal Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschiedenentschie- den. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter Schieds- richter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Inter- nationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-richZürich/Schweiz, die Sprache kann deutsch und/oder englisch sein. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts Schiedsge- richts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines ei- nes persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ungültig ist oder unwirksam ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung der aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für BielefeldWerther/Deutschland zustän- digen zuständigen Gerichte vereinbart. Werthenbach Poppe + Potthoff ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für BielefeldWerther/Deutschland zuständigen Gericht auch Klage vor den staatlichen staatli- chen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen aus- ländischen Rechts zuständi- gen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise teil- weise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung Re- gelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung Re- gelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: International Sales Conditions

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6III.-4. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareAllgemeinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach WSW mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld Deutschland00000 Xxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant WSW für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesem Absatz diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenDeutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von WSW mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, Auflösung sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Insolvenzstreitigkeiten werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung Schiedsgerichtsordnung der Schweizerischen Handelskammern Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Swiss Rules of International ArbitrationDIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 150.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/SchweizKöln, die Sprache kann deutsch und/oder englisch seindeutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ungültig ist oder unwirksam ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung der aller Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld00000 Xxxxxxxxx/Deutschland zustän- digen Xxxxxxxxxxx zuständigen Gerichte vereinbart. Werthenbach WSW ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht und unabhängig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für 00000 Xxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx zuständigen Gericht, vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 54. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6III.-4. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareAllge- meinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- Zahlungs­ und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach OPTIBELT mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld DeutschlandHöxter. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant OPTIBELT für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Liefer-Klauseln hat lediglich le- diglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten Trans- portkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen RegelungenFolge; im Übrigen verbleibt es bei den vorstehenden Regeln. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenDeutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Inter- nationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Xxxxx- xxxxxxx von diesen Vertragsgrundlagen sich ausschließlich aufgrund der von OPTIBELT mit dem Kunden getroffenen individuellen Verein- barungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien In- solvenzstreitigkeiten werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit Schiedsgerichtsordnung der Einrei- chung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Swiss Rules of International ArbitrationDIS) unter Ausschluss Aus- schluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/SchweizKöln, die Sprache kann deutsch und/oder englisch seindeutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ungültig ist oder unwirksam ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung der aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international internati- onal ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen Gerichte Höxter zuständigen Ge- richte vereinbart. Werthenbach OPTIBELT ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht auch Klage vor dem für Höxter zuständigen Gericht, vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen ande- ren zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 54. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen Bedin- gungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame unwirk- same Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung den Regelungen in Ziffer III.-6. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareWare sowie wenn erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen Rechtsbe- ziehungen von Werthenbach mit dem Lieferanten ist Bielefeld DeutschlandBielefeld. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant für Werthenbach Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende ab- weichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegengilt ausschließlich deutsches Recht. Bei Verwendung von Liefer- oder Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Einkaufsbe- dingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen ergeben sich aus- schließlich aufgrund der von Werthenbach mit dem Lieferanten getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (Swiss Rules of International Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/Schweiz, die Sprache kann deutsch und/oder englisch sein. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ist oder unwirksam werden sollte, wird zur Entscheidung der Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen Bielefeld zuständigen Gerichte vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persön- lichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Werthenbach ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem den für Bielefeld/Deutschland Bielefeld zuständigen Gericht Gerichte auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 54. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6III. -4. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Wareall- gemeinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach Tecnamic mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld Deutschland00000 Xxxx. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant Tecnamic für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln rückabzuwi- ckeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- von Klauseln wie „Lieferung frei ...“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesem Absatz diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen RegelungenRegelun- gen. 2. Für die Rechtsbeziehungen vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbezie- hungen mit dem Lieferanten Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenDeutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertrags- grundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von Tecna- mic mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäu- fe vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, Auflösung sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Insolvenzstreitigkeiten werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung Schiedsgerichtsordnung der Schweizerischen Handelskammern Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Swiss Rules of International ArbitrationDIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 150.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/SchweizKöln, die Sprache kann deutsch und/oder englisch seinDeutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts Schiedsge- richts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges Zusammen- hanges vorgesehen ist. 4. Wenn diese die Schiedsabrede unwirksam nach Ziffer XI.-3. ungültig ist oder unwirksam ungültig werden solltesollte und der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird zur Entscheidung der aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit Zustän- digkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen 00000 Xxxx zuständigen Gerichte vereinbart. Werthenbach Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffent- lichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Tecnamic jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht und unabhängig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für 00000 Xxxx zuständigen Gericht, vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen allgemeinen Verkaufsbedingun- gen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6III.-4. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareAllgemeinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach SH- Elektrodraht mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld DeutschlandBlomberg. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant SH-Elektrodraht für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen RegelungenFolge; im Übrigen verbleibt es bei den vorstehenden Regeln. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenDeutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen sich ausschließlich aufgrund der von SH- Elektrodraht mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Insolvenzstreitigkeiten werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit Schiedsgerichtsordnung der Einrei- chung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Swiss Rules of International ArbitrationDIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/SchweizKöln, die Sprache kann deutsch und/oder englisch seindeutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ungültig ist oder unwirksam ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung der aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen Blomberg zuständigen Gerichte vereinbart. Werthenbach SH-Elektrodraht ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht auch Klage vor dem für Blomberg zuständigen Gericht, vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 54. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6III.-4. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch Allgemeinen Verkaufsbe- dingungen für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareVerbrauchsgüterverk‰ufe. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach ORO mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld Deutschland32657 Lemgo. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant ORO für Werthenbach Leistungen den Kunden Leis- tungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- von Klauseln wie „Lie- xxxxxx xxxx..." oder ‰hnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports Trans- ports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die Folge; im ‹brigen verbleibt es bei den in diesem Absatz diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 2. Für die vertraglichen und auflervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten Kunden gelten ausschliefllich deutsches Recht sowie die Übereinkommen in Deutschland maflgeblichen Gebr‰uche unter Abwahl der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenßß 305 bis 310 BGB. Bei Verwendung von Handelsklauseln Handels- klauseln gelten im Zweifel die Incoterms® IncotermsÆ 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ver- brauchsgüterverk‰ufe getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Ver- tragsgrundlagen ergeben sich ausschliefllich aufgrund der von ORO mit dem Kun- den getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbe- dingungen für Verbrauchsgüterverk‰ufe. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen auflervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang Zusammen- hang mit VerträgenVertr‰gen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverk‰ufe vorgesehen ist, einschließlich einschliefllich deren Gültigkeit, UngültigkeitUngül- tigkeit, Verletzung oder Auflösung, Auflˆsung sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Insolvenzstreitigkeiten werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung Schiedsgerichts- ordnung der Schweizerischen Handelskammern Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Swiss Rules of International ArbitrationDIS) unter Ausschluss Aus- schluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 150.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/SchweizKˆln, die Sprache kann deutsch und/oder englisch seinDeutsch. Die Zuständigkeit Zust‰ndigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere schlieflt insbe- sondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit Zust‰ndigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder persˆnlichen o- der sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam un- gültig ist oder unwirksam ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung der aller Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des ˆffentlichen Rechts oder ˆffentlich-rechtli- chen Sondervermˆgen stattdessen die örtlich ˆrtlich und international ausschließliche Zuständigkeit ausschlieflliche Zu- st‰ndigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen 32650 Xxxxx xxxt‰ndigen Gerichte vereinbart. Werthenbach ORO ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht und unabh‰ngig von der Wirk- samkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für 32650 Xxxxx xxxt‰ndigen Ge- richt, vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz Gesch‰ftssitz des Lieferanten Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zust‰ndigen staatlichen Gerichten zu erheben. 54. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgü- terverk‰ufe ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen Bedingun- gen im Übrigen ‹brigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen Für Verbrauchsgüterverk‰ufe

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich im Falle von Kaufverträgen aus der Regelung in III.-6Ziffer III.- 4., im Falle von Werkverträgen aus der Regelung in Ziffer IV.-4. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareAllgemeinen Geschäftsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen Verpflich- tungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach SD Art mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld Deutschland47877 Willich. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant SD Art für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung Verein- barung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesem Absatz diesen Allgemei- nen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenDeutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die IncotermsIn- coterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichun- gen von diesen Vertragsgrundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von SD Art mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser All- gemeinen Geschäftsbedingungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang Zusammen- hang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, Auflö- sung sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Insolvenzstreitigkeiten werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung Schiedsgerichtsordnung der Schweizerischen Handelskammern Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Swiss Rules of International ArbitrationDIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 150.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten ei- nem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zü-rich/SchweizKöln, die Sprache kann deutsch und/oder englisch seinSpra- che deutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ungültig ist oder unwirksam ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung der aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland 47877 Willich zustän- digen Gerichte vereinbart. Werthenbach SD Art ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu und unabhängig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Kla- ge vor dem für Bielefeld/Deutschland 47877 Willich zuständigen Gericht auch Klage Gericht, vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz Ge- schäftssitz des Lieferanten Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen zuständigen staatlichen Gerichten zu erhebenerhe- ben. 54. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise teil- weise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung Re- gelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6III.-4. dieser Internationalen Einkaufs-bedingungen Allgemeinen Verkaufs, Montage- und gilt auch Reparaturbedingungen, Leistungsort für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter WareMontageleistungen bzw. Wartungsarbeiten ist der Ort der jeweiligen Vornahme. Zahlungs- und Erfüllungsort Erfül- lungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Werthenbach Hus- emann mit dem Lieferanten Kunden ist Bielefeld Deutschland00000 Xxxxxxxxx. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant Xxxxxxxx für Werthenbach den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte er- brachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Montage- und ändert nicht die in diesem Absatz War- tungsbedingungen getroffenen Regelungen. 2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie über die Verjährungsfrist beim Internationalen Warenkauf, jeweils in der englisch-sprachigen Fassung vom 11. April 1980. Die UN-Über- einkommen gelten über ihren Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Einkaufsbedingungen unterliegenDeutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die IncotermsIn- coterms® 2010 der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufs-, Montage- und Wartungsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen ergeben sich aus- schließlich aufgrund der von Xxxxxxxx mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufs-, Montage- und Wartungsbedin- gungen. 3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsge- richtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten, für die Verjährung sowie für die Auslegung gelten ausschließlich die in IX.-2. aufgeführten UN-Übereinkommen in Verbindung mit diesen Internationalen Einkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Einkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht. 4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang Zusammen- hang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufs-, Montage- und Wartungsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, UngültigkeitUngül- tigkeit, Verletzung oder Auflösung, Auflösung sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Insolvenzstreitigkeiten werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einrei- chung Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung Schieds- gerichtsordnung der Schweizerischen Handelskammern Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Swiss Rules of International ArbitrationDIS) unter un- ter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 150.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen schiedsrichterli- chen Verfahrens ist Zü-rich/SchweizHannover, die Sprache kann deutsch und/oder englisch seindeutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ungültig ist oder unwirksam ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung der Ent- scheidung aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche ausschließli- che Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zustän- digen 00000 Xxxxxxxxx zuständigen Gerichte vereinbart. Werthenbach Huse- mann ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht und unabhän- gig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für 33334 Güters- loh zuständigen Gericht, vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständi- gen an- deren zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 54. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Einkaufsbedingungen Allgemeinen Verkaufs-, Montage- und Wartungsbe- dingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen Bedin- gungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufs , Montage Und Wartungsbedingungen