Common use of Allgemeines Clause in Contracts

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 4 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Lieferbedingungen Leistungen von TRUMPF an den Kunden sowie den sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaften der TRUMPF Unternehmensgruppe und dem Kunden zugrunde, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Sitz in Deutschland hat, und gelten als Bestandteil des zwischen der jeweiligen TRUMPF Gesellschaft und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn TRUMPF diesen bei Auftragsannahme nicht ausdrücklich widerspricht. 2. Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. 3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen TRUMPF und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (AGBCISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts. 4. Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und TRUMPF ist, soweit keine abweichende ausschließliche Zuständigkeit besteht, der Sitz von TRUMPF. TRUMPF behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor. 5. Das Recht, Zahlungen oder sonstige eigene Leistungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Zurückbehaltungsrecht oder seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zu Gunsten des Kunden entscheidungsreif sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt dem Kunden unbenommen. 6. TRUMPF ist jederzeit zur Vornahme technischer Änderungen berechtigt, soweit sie einer Verbesserung dienen. 7. Bei der Vertragsanbahnung und -durchführung ist die Herstellung Verarbeitung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenKontakt- und Interaktionsdaten von Ansprechpartnern des Kunden erforderlich. TRUMPF verarbeitet diese personenbezogenen Daten auf Grund eines berechtigten Interesses, die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsbeziehung sicherzustellen und die Kommunikation bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnAbwicklung des Vertragsverhältnisses zu unterstützen. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages Soweit die Vertragsleistung die Einbindung weiterer Unternehmen der muthmedia GmbHTRUMPF Gruppe erfordert, Xxxxxxxxxxxerfolgt eine Weitergabe der Informationen auch an diese. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetHiervon können auch Unternehmen der TRUMPF Gruppe im außereuropäischen Ausland umfasst sein. Ein angemessenes Datenschutzniveau unter Beachtung der Art. 44 ff DS-GVO wird innerhalb der TRUMPF Gruppe sichergestellt. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften 8. Zur Anbahnung und Abwicklung der Verträge sowie späterer Leistungen übermittelt TRUMPF Mitarbeiter-Kontaktdaten an den Kunden, um eine geordnete Kommunikation und Leistungsabwicklung zu ermöglichen. Der Kunde darf diese Daten lediglich zur Durchführung der jeweiligen Vertragsbeziehung mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenTRUMPF verwenden. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 3 contracts

Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Für alle Bestellungen von TIGER Coatings GmbH & Co. KG, Negrellistraße 36, A-4600 Wels (nachfolgend "TIGER") gelten die nachstehenden Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Einkaufsbedingungen (AGB) nachfolgend die "Einkaufsbedingungen"), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Einmal einer Bestellung zugrunde gelegt, gelten diese Einkaufsbedingungen bis zu ihrer Änderung auch für die Herstellung alle weiteren Bestellungen, selbst wenn darauf nicht mehr explizit verwiesen wird. Die Einkaufsbedingungen gehen – mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung – etwaigen widersprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, des Lieferanten vor. Unter dem Begriff "Lieferant" ist jeder von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertTIGER aus einem Kauf-, das sind natürliche Werk- oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetDienstleistungsvertrag beauftragte Vertragspartner zu verstehen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie Erfüllungshandlungen oder Stillschweigen von TIGER führt nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenzur Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen der Einkaufsbedingungen können nur schriftlich und nur für den jeweiligen Einzelfall vereinbart werden. Der Schriftform im Sinne dieser Einkaufsbedingungen wird durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigEmail entsprochen. 1.4 Die Herstellung In allen Schriftstücken des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig Lieferanten ist die entsprechende Bestellnummer von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem TrägermaterialTIGER anzuführen. Dies gilt für Mitteilungen, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. Auftragsbestätigungen, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenRechnungen, Lieferscheine und andere Schriftstücke. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin vollinhaltlich aufrecht. Für diesen Fall gilt statt der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine solche wirksame und durchsetzbare Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. 1.6 TIGER ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsBestellungen, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne Angebotsannahmen und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenähnlichen Dokumenten jederzeit zu korrigieren.

Appears in 3 contracts

Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase, Einkaufsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Die Unternehmer übermitteln die Arbeitsentgelte der Beschäftigten, die geleisteten Arbeits- stunden und die Anzahl der Versicherten mit summarischen elektronischen Lohnnachweisen an die von den Unfallversicherungsträgern bei der DGUV nach § 97 Abs. 1 SGB IV errichtete Annahmestelle. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich aus systemgeprüften Entgeltabrech- nungsprogrammen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen. Diese Allgemeinen Herstellungs- Regelungen gelten auch für unterjährige Lohnnachweise (§ 99 Abs. 4 SGB IV) und Lieferbedingungen im Korrekturverfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Jeder Übermittlung eines elektronischen Lohnnachweises ist der automatisierte Abgleich mit der bei der DGUV geführten Stammdatendatei (AGB§ 101 SGB IV) als besonderes Verfahren vorgeschaltet (Vorverfahren). Bei der Übermittlung der elektronischen Lohnnachweise wird grundsätzlich der Kommunika- tionsserver der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt (§ 96 Abs. 1 SGB IV). Sowohl beim Abgleich mit der Stammdatendatei als auch bei der Übermittlung des elektroni- schen Lohnnachweises sind als Zugangsdaten die Betriebsnummer des zuständigen Unfall- versicherungsträgers, die Mitgliedsnummer und das Identifikationskennzeichen des Unter- nehmens zu verwenden, die der Unfallversicherungsträger zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Um die Verarbeitungsprozesse bei der Datenannahmestelle, den Unfallversicherungsträgern und in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen und maschinellen Ausfüllhilfen zu vereinfachen, wird der gesamte Meldevorgang zu einem Beitragsjahr einschließlich des Abgleichs mit der Stammdatendatei mit einer durchgängig zu verwendenden Vorgangs-ID gekennzeichnet. Über die fachlichen Datensätze und Datenbausteine enthalten die „Gemeinsamen Grundsät- ze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV“ einschließlich ihrer Anlagen die näheren Bestimmungen. Die Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung legt darüber hinausgehende Einzelheiten und das Prüfungsverfahren für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnübermittelten Daten fest. Sie trifft außerdem ergänzende Festle- gungen zu den Korrektur- und Stornierungsverfahren. Für die Übermittlung der Daten sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikations- daten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 SGB IV in der muthmedia GmbHjeweils geltenden Fassung maßgebend. Soweit die Satzung bestimmt, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern dass sich die Höhe der Beiträge für Beschäftigte nach der Zahl der Versicherten oder nach Arbeitsstunden (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff155, 156, 185 SGB VII) richtet, melden die Unternehmer die für die Berechnung benötigten Grundlagen ebenfalls mit elektronischen Lohnnachweisen. BGB widersprechenDas gilt aber nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Abs. 4 Satz 1 SGB VII erhoben werden. Das elektronische Lohnnachweisverfahren gilt außerdem nicht für Unternehmen in der formellen Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, für private Haushalte nach § 129 Abs. 1 Nummer 2 SGB VII und soweit die Unfallversicherungsträger für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig sind. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 2 contracts

Samples: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften1. Der Kunde verpflichtet sich, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts monatlich fälligen Abschlagszahlungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnHöhe von derzeit … EUR zu den in der Abrechnung bzw. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbHVertragsbestätigung genannten Fälligkeitsterminen, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetd. h. derzeit jeweils zum … (07./23.) des Monats pünktlich zu leisten. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 2. Diese Vereinbarung wird wirksam, wenn der Kunde gegenüber der STW durch Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder in Textform (§ 13 BGBper E-Mail/Fax) zugrunde gelegt werdenerklärt, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechendass er dieses Angebot annimmt. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch 3. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, verpflichtet sich die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax STW, die angedrohte Versorgungsunterbrechung nicht mehr durchzuführen, solange der Kunde seinen sich aus A. und B. dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten nachkommt. Die STW ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages einan dieses Angebot bis zum Zeitpunkt der Versorgungsunterbrechung gebunden. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzwDurchführung der Versorgungsunterbrechung erlischt dieses Angebot zur Abwendung der Versorgungsunterbrechung. Hinsichtlich der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Kosten der Sperrung und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Wiederaufnahme der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und Versorgung wird auf das Androhungsschreiben der Schriftform gleichwertigSTW verwiesen. 1.4 4. Diese Abwendungsvereinbarung kann vom Kunden mit einer Frist von einem Monat erstmals zum Ende der Ratenzahlungsvereinbarung in Textform gekündigt werden. 5. Das Recht beider Vereinbarungspartner zur außerordentlichen Kündigung dieser Abwendungsvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 6. Erfüllt der Kunde seine sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten zur Ratenzahlung und/oder zur Zahlung der Abschläge nicht, indem er einzelne Raten oder Abschläge nicht oder nicht fristgerecht leistet oder wird die Abwendungsvereinbarung außerordentlich gekündigt, ist die STW unbeschadet der Gesamtfälligkeit nach X. Xxxxxx 3 und bei Bestehenbleiben einer Gesamtforderung über 100,00 € berechtigt, die Versorgung nach entsprechender Ankündigung und unter Beachtung der Vorgaben des § 19 Absatz 3 und Absatz 4 der Grundversorgungsverordnung (GVV) zu unterbrechen. 7. Verstößt der Kunde gegen diese Vereinbarung, hat er keinen Anspruch auf erneuten Abschluss einer Abwendungsvereinbarung für diese Vertragskontonummer bis die gesamte Forderung beglichen ist. 8. Die Herstellung Gläubigerin verarbeitet die personenbezogenen Daten des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Schuldners im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede VerwendungRahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf gemäß der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSeuropäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenDie gesetzlichen Informationspflichten nach DSGVO der Gläubigerin finden finden Sie unter xxx.xx/xxxxxxxxxxx.

Appears in 2 contracts

Samples: Abwendungsvereinbarung, Abwendungsvereinbarung

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- (1) Für eine Haftung unseres Romantik Hotels auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und Lieferbedingungen – Begrenzungen. (AGB2) Unser Romantik Hotel haftet für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenSchäden, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen auf Vorsatz oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbHgrobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetunbeschränkt. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB3) zugrunde gelegt werdenUnser Romantik Hotel haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, gelten sie nur insoweitsoweit diese durch Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, als Sie nicht den Bestimmungen verursacht wurden. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens Romantik Xxxx bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber Vertragspartner regelmäßig vertrauen werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigdarf (sogenannte Kardinalspflicht). 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s(4) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig Sofern unser Romantik Hotel gemäß Absatz 3 für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf welchem Trägermaterialden Schäden begrenzt, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu mit dessen Entstehung unser Romantik Hotel nach den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenbei Vertragsabschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER (5) Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen. (6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten weder, wenn unser Romantik Hotel eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, noch für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, noch für Schäden an Leben, Körper oder in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsGesundheit noch für gesetzliche Ansprüche. (7) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –Begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Dreh bücherErfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf deren sich unser Romantik Hotel zur Vertragserfüllung bedient. (8) Eine Änderung der ausdrücklichen Zustimmung Beweislast zum Nachteil des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenRomantik Gastes ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1 Gegenstand der Kooperation 1. Die Vertragspartner verpflichten sich in dieser Vereinbarung, untereinander in dem technisch möglichen und Lieferbedingungen wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Durchführung netzübergreifender Transporte nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Vertragspartner legen für den netzübergreifenden Transport Marktgebiete fest. Ein Marktgebiet ist eine Verknüpfung von über Netzkopplungspunkte mit- einander verbundenen (AGBTeil-)Netzen, in denen ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann. In jedem Marktgebiet wird ein virtueller Handelspunkt eingerichtet, an dem Gas gehandelt werden kann und über den die Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen ermöglicht wird. Die Vertragspartner ermöglichen den netzübergreifenden Transport durch in- terne Bestellungen der hierzu benötigten Kapazitäten bei dem jeweils im Marktgebiet vorgelagerten Netzbetreiber. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein örtlicher Verteilernetzbetreiber, teilt der nachgelagerte Netzbetreiber die benötigte Vorhalteleistung mit und der vorgelagerte Netzbetreiber bestätigt diese Mitteilung. 2. Die marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber ermöglichen zudem den Transport von einem Marktgebiet in ein anderes Marktgebiet. 3. Die Vertragspartner verständigen sich hiermit auf die einheitliche Anwendung gemeinsamer Vertragsstandards für den Netzzugang gemäß § 20 Abs. 1b Satz 7 EnWG (Netzzugangsbedingungen). Die Netzzugangsbedingungen der Anlage 3 sind dabei Bestandteil aller Ein- und Ausspeiseverträge (bzw. Liefe- rantenrahmenverträge) und Bilanzkreisverträge. Die Erbringung sonstiger Hilfsdienste und Dienstleistungen erfolgt auf der Grundlage gesonderter Ver- einbarungen zwischen Transportkunde oder Bilanzkreisverantwortlichem und dem jeweiligen Netzbetreiber. Netzbetreiber können in Ergänzung zu Anlage 3 folgende zu veröffentlichende eigene Formulare und Regelungen verwenden: - Standardformulare für Transportanfragen (§ 5 Ziff. 2 der Anlage 3); - Regelungen für das Online-Buchungssystem (§ 6 Ziff. 3 der Anlage 3); - Regelungen für die Herstellung Abrechnung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern Mehr-/Mindermengen 13 BGB12 der Anla- ge 3); - Regelungen zur Durchführung des Ex-post Balancing für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 1. April 2009 (§ 31 Ziff. 3 der Anlage 3); - Regelungen für den virtuellen Ein- und Ausspeisepunkt (§ 33 Ziff. 3 der Anlage 3); - Regelungen für die marktgebietsüberschreitende Bilanzierung (§ 34 der Anlage 3); - Regelungen für das Angebot von gekoppelten Ein- und Ausspeisekapazi- täten (§ 36 der Anlage 3); - Regelungen zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten (§ 40 Ziff. 2 der Anlage 3); - technische Anforderungen für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte (§ 41 Ziff. 1 der Anlage 3); - Entgelt- und Zahlungsbedingungen (§ 48 Ziff. 1 der Anlage 3); und - Operating Manual. Abweichungen von der Anlage 3 sind in Bezug auf folgende Regelung mög- lich: Streichung der Schiedsgerichtsklausel und Aufnahme einer Gerichtsstands- vereinbarung in die Netzzugangsbedingungen (§ 63 der Anlage 3). Der Transport innerhalb eines Marktgebietes wird auf der Grundlage eines Einspei- severtrags und eines Ausspeisevertrags und eines Bilanzkreisvertrages sicherge- stellt. Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass alle vertraglich zu bilanzierenden Energiemengen in einem Bilanzkreis bilanziert werden. Der Nachweis des Bilanz- kreises bzw. des Subbilanzkontos ist zu führen. Die Vertragspartner schließen mit Transportkunden bzw. Bilanzkreisverantwortlichen für den Transport innerhalb eines Marktgebietes unter Anwendung der als Anlage 3 beigefügten „Netzzugangsbedingungen“ folgende Verträge ab: - Einspeisevertrag - Ausspeisevertrag - Bilanzkreisvertrag. Die Regelungen dieser Kooperationsvereinbarung für die Einspeisung von Erdgas gelten auch für die Einspeisung von Biogas, soweit nichts Abweichendes geregelt wird. Die Durchführung eines Transports über mehrere, in einem Marktgebiet durch Netz- kopplungspunkte miteinander verbundene Netze (netzübergreifender Transport) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenim Verhältnis der Netzbetreiber untereinander erfolgt gemäß den §§ 8 - 22. Es gelten die folgenden Definitionen. Begriffe, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen der Einzahl verwendet werden, umfassen auch die Mehrzahl, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnsich aus dem Sachzusammenhang ergibt. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbHFür Begriffe, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt die im Folgenden nicht anderweitig definiert werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffdie Definitionen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) vom 7. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend Juli 2005 und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(sVerordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw25. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äJuli 2005 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Jeder Letztverbraucher, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzwRahmen eines Vertrages oder eines An- schlussnutzungsverhältnisses gemäß § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversor- gung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) vom 1. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenNovember 2006 einen Anschluss an das Niederdruck-/ Mitteldruck- oder Hochdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzt. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 2 contracts

Samples: Kooperationsvereinbarung, Kooperationsvereinbarung

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- allgemeinen Einkaufsbedingungen der Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG und Lieferbedingungen der mit ihr i. S. v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland sind Bestandteil der Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen dem Warenlieferanten bzw. Leistungserbringer (AGBnachfolgend „Lieferant“) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und der Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG bzw. den mit ihr verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche nachfolgend jeweils „Eimermacher“ oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als FILMHERSTELLER“ bezeichnetEimermacher-Gesellschaft“). 1.2 Sollten sie ausnahmsweise Eimermacher bestellt ausschließlich unter Zugrundelegung der vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen. Etwaige allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-, Liefer- oder sonstige Bedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, sofern und soweit Eimermacher diese schriftlich anerkannt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdendann, gelten sie nur insoweit, als Sie wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und Xxxxxxxxxxx dem nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenausdrücklich widerspricht. 1.3 Eine rechtliche Bindung Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) öffentlichen Rechts oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder Eein öffentlich-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigrechtliches Sondervermögen ist. 1.4 Die Herstellung Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des oder der Werbefilme(sLieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Schriftform im Filmherstellungsvertrag bzwSinne dieser Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenGesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER Unabhängig davon, ob eine Bestellung erfolgt oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsnicht, Dreh bücherwerden keine Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen EigentumProjekten usw. gewährt, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt nicht anderslautende Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. 1.6 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung von Eimermacher gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Xxxxxxxxxxx in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. 1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung Dienst- leistungen aufgrund und im Rahmen von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenVersteigerungen bzw. Auktionen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbHvon KASTERN – auch über die Website xxx.xxxxxxx.xx – veranstaltet werden, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetunterliegen diesen allgemeinen Geschähsbedingungen. 1.2 Sollten sie KASTERN verkauh bei den Versteigerungen grundsätz- lich fremde Ware auf fremde Rechnung im Namen seiner Einlieferer oder im behördlichen Auhrag. KASTERN ver- fügt über eine behördliche Erlaubnis für Versteigerungen gem. § 34b GewO. 1.3 Sofern ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenEigenware zur Versteigerung gelangt, gelten sie nur insoweitwelche im Namen und auf Rechnung von KASTERN ver- steigert wird, als Sie nicht so ist diese Eigenware durch den Bestimmungen Zusatz „EW“ hinter der Katalognummer kenntlich gemacht. 1.4 Bei der Versteigerung handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Versteigerung i. S. der §§ 305 ff474 Abs. 2 Satz 2, 312d Abs. 2 Nr. 4 BGB. Ein Widerrufsrecht hinsichtlich des bei der Versteigerung durch Zuschlag gem. § 156 BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenzustande kommenden Kaufvertrages besteht nicht. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER KASTERN richtet sein Angebot an juristische Personen sowie an Verbraucher und Unternehmer, die uneinge- schränkt geschähsfähig sind (nachfolgend „Kunden“ oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne „Bieter“ genannt). 1.6 Der Kunde bietet und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese kauh im Film keine Verwendung finden eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er kann sich allerdings nach schrihlicher Bekanntgabe (unterschriebener Brief oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istunterschrie- benes Telefax) von einem namentlich zu benennenden Stellvertreter nach Zustimmung von KASTERN vertreten lassen. 1.7 KASTERN behält sich das Recht vor, Kunden von der Teilnahme an Versteigerungen auszuschließen, wenn sich deren Wohnsitz bzw. Jede Verwendungdie Lieferadresse in einem Land befin- det, insbesondere in das die WeitergabeObjekte, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf die angeboten werden, nicht einge- führt werden dürfen. 1.8 Weiterhin behält sich KASTERN das Recht vor, Kunden von der ausdrücklichen Zustimmung Teilnahme an Versteigerungen auszuschließen, wenn Zweifel an der Bonität oder Identität des FILMHERSTELLERSKunden bestehen. 1.9 KASTERN behält sich außerdem das Recht vor, von Kunden Bonitätsnachweise zu verlangen, die Annahme eines Gebotes von der Leistung einer Anzahlung bzw. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder die Anzahl oder den Wert der Objekte, die ein Kunde erwerben kann, zu beschränken. Die weitere Teilnahme an Versteigerungen kann KASTERN davon abhängig machen, dass bereits erworbene Objekte zunächst bezahlt werden. 1.10 Geschähsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Einem gesonderten, ausdrücklichen Widerspruch von KASTERN gegen die Anwendbarkeit von Geschähsbedingungen des Kunden bedarf es nicht. 1.11 KASTERN ist berechtigt, sich zum Zwecke der Vertrags- erfüllung Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Mit der Teilnahme an der Versteigerung erklärt der Kunde hierzu vorab seine Zustimmung.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeines. 1.1 1 Geltung 1. Diese Allgemeinen Herstellungs- allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, für alle Dienstleistungen der JaB‘S GmbH. Abweichende Bedingungen des Entleihers / Auftraggebers gelten als wider- sprochen und Lieferbedingungen (AGB) sind ausgeschlossen. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehun- gen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenAGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren. 3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss eines des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen gewerbli- chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes , und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetge- genüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden1. Nebenabreden, gelten sie nur insoweitZusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schrift- form und müssen als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechensolche ausdrücklich gekennzeichnet sein. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt 2. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. 3. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigan Dritte abgetreten werden. 1.4 4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist Aachen, sofern der Entleiher / Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; nach unserer Xxxx auch der allgemeine Gerichtsstand des Entleihers / Auf- traggebers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel und Scheckverfahren. 5. Erfüllungsort ist, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ander- weitig vereinbart, Aachen. 6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des UN-Kaufrechts. 7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen o- der undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Re- gelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird. Beide Parteien sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Herstellung des Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die jeweilige Partei zu vertreten hat, oder die der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer jeweiligen Par- tei von einem Dritten rechtmäßiger Weise ohne Geheimhal- tungspflicht mitgeteilt werden oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig die von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog jeweiligen Partei nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. die von ihm der anderen Partei zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot Bekanntmachung schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenfrei gegeben worden sind. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Gegenstand dieser Bestimmung sind Rahmenbedin- gungen und Lieferbedingungen Aufwandserstattungen für einen zu ver- einbarenden Telearbeitsplatz eines (AGBeiner) für Angestell- ten. Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeit- geberIn und ArbeitnehmerIn möglich. Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Ange- stellten in die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenWohnung verlegt wird und regelmäßige Teile der Arbeitszeit dort geleistet werden. Der Ort, die bei Abschluss Erreichbarkeit und die Arbeitsmittel für den Telear- beitsplatz müssen vorher schriftlich vereinbart wer- den. Die Einrichtung eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnTelearbeitsplatzes erfolgt auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung des Arbeitge- bers mit der (dem) Angestellten, die den Bestimmun- gen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig ab- zuschließenden Betriebsvereinbarung folgt. Sie Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Vereinba- rungen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, über den Kontakt zum Betrieb und jedes Vertrages eine Beendigung der muthmedia GmbH, XxxxxxxxxxxTelearbeit zu treffen. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern Die Mitwir- kungsrechte des Betriebsrates gemäß ArbVG sind ein- zuhalten. Der arbeitsrechtliche Status der (§ 13 BGBdes) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur Angestellten er- fährt durch die schriftliche Bestätigung Vereinbarung eines Telear- beitsplatzes keine Änderung. Über allfällige Aufwandserstattungen sowie Fragen der erweiterten Anwendung des Angebotes/ Auftrages DNHG kann eine Be- triebsvereinbarung abgeschlossen werden. Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Mög- lichkeit unverändert oder sinngemäß für die (Bestätigung per Fax ist zulässigden) oder An- gestellten, die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigeinen Telearbeitsplatz haben, anzu- wenden. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 2 contracts

Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Allgemeines. 1.1 Diese 1.1. Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetzwischen W24 und Unternehmern. 1.2 1.2. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. 1.3 1.3. PRODUZENT im Folgenden ist W24. 1.4. Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS Produzenten tritt nur durch die schriftliche firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/ Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist zulässig) oder die Unterzeichnung Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung Unterfertigung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 1.5. Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) Filmwerkes – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Drehbuches zu den im Filmherstellungsvertrag Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 . Die vom FILMHERSTELLER Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücherDrehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSProduzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden. 1.6. Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Dieses Merkblatt gilt für das Benutzen elektrischer Anlagen und Lieferbedingungen wendet sich vorwiegend an deren Betreiber. Arbeiten an elektri- schen Anlagen (AGBNeu- und Erweiterungs-Installationen) für die Herstellung und Geräten (Reparaturen) dürfen nur von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. Für das Benutzen und Errichten elektrischer Anlagen gilt § 16 des Energiewirtschaftgesetzes (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetsiehe Anhang A). 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften In aller Regel tragen Elektrogeräte die Kennzeichnungen CE, VDE, VDE/GS bzw. GS. Die Elektrogeräte sind nach geltendem europäischem Recht mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt dem CE-Kennzeichen zu versehen. Das Zeichen dient lediglich dem freien Warenverkehr in der Europäi- schen Union, trifft aber keine Aussage über die Qualität des Gerä- tes. Deswegen sollte auf Prüfkennzeichen am Gerät geachtet werden, gelten sie nur insoweitz.B. VDE, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffVDE/GS, GS. BGB widersprechenGS steht dabei für „geprüfte Sicherheit" nach dem Gerätesicherheitsgesetz. 1.3 Eine rechtliche Bindung Vor der ersten Inbetriebnahme eines Elektrogerätes ist dessen Bedienungsanleitung sorgfältig zu lesen. Die darin gemachten Anweisungen sind zu beachten; speziell die Angaben zur Benut- zung wie regelmäßiges Reinigen des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) Flusensiebs von Wäsche- trocknern oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- das Entkalken von Kaffeemaschinen und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigWasser- kochern. 1.4 Ein wichtiger und bewährter Schutz für elektrische Anlagen sind die Fehlerstrom-(FI-) Schutzeinrichtungen (FI-Schutzschalter). Sie bieten nicht nur Schutz vor elektrischen Unfällen, sondern auch vor Brandgefahren infolge von Isolationsfehlern. Leitungs- schutzschalter und Sicherungen kön- nen dies nur bedingt. Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte Anwendung von FI-Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungsdifferenzstrom (nachfolgend unabhängig Nennfeh- 1.5 Für das Anbringen von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig Leuchten und Beleuchtungsanlagen wird auf welchem TrägermaterialVdS- Richtlinien 2005, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen2324 und 2302 hinge- wiesen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER 1.6 Werden Elektro-Wärmegeräte un- sachgemäß installiert oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsaufgestellt, Dreh bücherso 1.7 Bei Geräten, Zeichnungendie mittels Fernwirktechnik (mit Fernwirktechnik werden Verfahren der Fernbedienung, Pläne Fernsteuerung oder Fern- wartung bezeichnet, bei denen elektrische Verbraucher aus der Ferne geschaltet, gesteuert oder geregelt werden, z.B. über Daten- und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen EigentumTelekommunikationsnetze wie Internet und Mobilfunk) betrie- ben werden, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istsind die Herstellerangaben zu beachten. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenAuf VdS 2839 wird hingewiesen.

Appears in 2 contracts

Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Brandschutzmaßnahmen sind gesetzlich geregelt. So sind u. a. gemäß Musterbauordnung (MBO) § 3 bauliche und Lieferbedingungen sonstige Anlagen (AGBz. B. Gebäude, befestigte Flächen) so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Weitergehend sind nach § 14 MBO bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Der Betreiber einer Anlage (Gebäudeeigentümer, Unternehmer) ist für die Herstellung Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Verordnungen, Technische Regeln, Richtlinien, anerkannte Regeln der Technik, DIN­/EN­Normen) hinsichtlich baulicher Gegebenheiten sowie betriebsbezogener Arbeitsabläufe verantwortlich. Explizite Anweisungen werden hierzu u. a. jeweils in der Arbeitsstätten­ (ArbStättV), Betriebssicherheits­ (BetrSichV) und Gefahrstoff­ (GefStoffV) Verordnung genannt.Die Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind ebenfalls zu beachten. Soweit von Werbefilmen behördlicher Seite gefordert, ist in Betriebsstätten eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 vorzuhalten und jedem Betriebsangehörigen bekanntzugeben. Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sowie die Erstellung von Xxxxx­ xxxxxx­ und Feuerwehrplänen regeln sich nach baubehördlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter eines Unternehmens sind grundsätzlich bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach im Abstand von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung von Feuerlöschgeräten, Brandmelde­ und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren. Gemäß Abschnitt A § 14 und Abschnitt B § 8 Nr. 1. a) aa) Allgemeine Bedingungen für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern die Mittlere Ertragsausfall­ versicherung (§ 13 BGBMEAB der Continentale) konzipiertsind alle gesetzlichen, das sind natürliche (bau)behördlichen oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages dem Versicherungsvertrag zusätzlich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten – der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt Versicherungsschutz kann beeinträchtigt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden. Neben den Bestimmungen der §§ 305 ffnachfolgend aufgeführten allgemein gültigen Forderungen können in Bezug auf feuer­ und explosionsgefährdete Betriebsstätten (z. B. Tischlereien) sowie Sonderbauten (z. B. Beherbergungs­ und Gaststättenbetriebe) ggf. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens weitergehende Vorschriften bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiertjeweils entsprechend ergänzend vereinbarte Sicherheitshinweise zu beachten sein. Eine Bestäti gung per Fax feuergefährdete Betriebsstätte ist gegeben, wenn in den baulichen Anlagen oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend im Freien brennbare feste, flüssige oder gasförmige Stoffe in größeren Mengen be­ und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten verarbeitet bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ägelagert werden. Eine Explosionsgefährdung ist gegeben, wenn sich in Verbindung mit der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenLuft explosionsfähige Dampf­, Gas­ oder Staubgemische bilden können. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 2 contracts

Samples: Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung, Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1. Der Mieter hat sich an den Bestimmungen der "Versammlungsstätten- Verordnung", insbesondere den darin festgelegten Ausführungen der "Betriebsvorschriften" sowie den "Unfallverhütungsvorschriften - Bühnen und Lieferbedingungen Studios" zu orientieren. Im übrigen hat er die „anerkannten Regelwerke der Technik" sowie alle zu beachtenden Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Sicherheitsregeln einzuhalten. (AGB) Siehe Anhang!) 2. Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen "Sicherheitsmaßnahmen" zu treffen sowie die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes ordnungsbehördlichen und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetbrandschutztechnischen Vorschriften zu beachten. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden3. Während der Veranstaltung führt der Mieter die Oberaufsicht. Der Mieter hat der Vermieterin einen "Verantwortlichen" zu benennen, gelten sie der während der Benutzung des Mietobjekts ständig anwesend ist und auf die Einhaltung der "Betriebsvorschriften" der "Versammlungsstätten-Verordnung" beachtet. 4. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Für Ansprüche aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet die Vermieterin nur insoweit, als Sie der Zustand der Mietsache vor deren Überlassung an den Mieter in Betracht kommt. Die Vermieterin haftet nur für Schäden, die auf vorher nicht den Bestimmungen erkennbarer, mangelhafter Beschaffenheit der überlassenen Räume und des Inventars zurückzuführen sind. (BGB §§ 305 ff537/538) Soweit bei den vorgenannten Haftungsfällen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Vermieterin vorliegt, stellt der Mieter diese von den Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Haftung aus 3 836 BGB widersprechen(Einsturz eines Gebäudes) bleibt hiervon unberührt. 1.3 Eine rechtliche Bindung 5. Der Mieter haftet für alle von ihm, seinen Beauftragten, sowie den Veranstaltungsbesuchern bei der Benutzung der Mietsache, des FILMHERSTELLERS tritt Inventars, der zur Kultura gehörenden Außenanlagen und sonstigen Einrichtungen verursachten und verschuldeten Schäden. Soweit Schäden auf das Verhalten sonstiger dritter Personen im Zusammenhang mit der vom Mieter durchgeführten Veranstaltung zurückzuführen sind, haftet der Mieter nur bei schuldhafter Nichtfeststellung deren Personalien. 6. Soweit der Mieter nach Vorstehendem Schadensersatz zu leisten hat, ist die Vermieterin berechtigt, den Schaden auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. 7. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung behindernden und beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Vermieterin nicht. 8. Der Mieter ist während der Mietzeit zur Obhut über die Mietsachen verpflichtet. die Räume und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Nägel, Schrauben, Nieten, Krampen, Ösen, etc. dürfen nicht in den Boden (Ausnahme: Bühnenboden), die Wände in Decken oder Einrichtungsgegenstände geschlagen, bzw. geschraubt werden. Aus dieser Obhutspflicht folgt eine Anzeigepflicht des Mieters, wenn sich an der Mietsache ein Mangel zeigt. Schäden oder Beeinträchtigungen an den für die Sicherheit er Versammlungsstätte notwendigen Einrichtungen sind unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. 9. Der Mieter sogt für ein qualifiziertes Organisationsmanagement, indem Anordnungs- und Entscheidungsrechte klar geregelt sind. Der Mieter achtet auf hinreichende Eignung des durch ihn eingesetzten Personals und übernimmt die notwendige Überwachung. Für Auf-, Um- und Abbauarbeiten von Ausstattungen u. ä. ist die Zeit so ausreichend zu bemessen, damit sie gefahrlos durchgeführt werden können. Termine für Vorbereitungsarbeiten sind ablauforganisatorisch zu koordinieren und besonders zu vereinbaren. Der Ablauf der Veranstaltung ist unter Einbeziehung der Personaldisposition rechtzeitig mit der Vermieterin abzustimmen. Mitwirkende und durch ihn Beschäftigte sind durch den Mieter einzuweisen und zu belehren. a) Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten. Sie dürfen weder aus szenischen Gründen beeinträchtigt werden, noch dürfen sie verstellt, verhängt oder in ihrer Funktion eingeschränkt sein. Zu- und Ausgänge sind während des Betriebs unverschlossen zu halten. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen und Tore dürfen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt sein. Das Arretieren mittels Holzkeilen ist untersagt. Bewegungsflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind jederzeit freizuhalten. Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sind stets zugänglich zu halten. Die Regeln der veröffentlichten Haus- und Brandschutzverordnung sind zu beachten. Darin festgelegte Maßnahmen zu vorbeugendem Brandschutz, Branderkennung, Brandbekämpfung und Verhalten sind zu berücksichtigen. b) In den Austellungsräumen befinden sich Fluchttüren, die jederzeit von innen nach außen geöffnet werden können. Das technische Personal/oder der Hausmeister der Vermieterin kontrolliert am Ende der Ausstellung alle Flucht- türen. Dem Mieter muß daher bekannt sein, daß dennoch durch z.B. Ein- schließenlassen einer Person diese die Möglichkeit hat, die Ausstellungs- räume mit oder ohne Waren zu verlassen. 11. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht (Ausnahme: Kerzen) oder feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigter oder verdichteter Gase, Pyrotechnik u. ä. ist unzulässig. 12. Im gesamten Haus ist Rauchverbot. 13. Erfordert die Durchführung einer Veranstaltung den Einsatz von Polizei, Sanitätspersonal und Feuerwehr, so sind für die Beauftragten Dienstplätze kostenlos freizuhalten. die Dienstplatzkarten sind dem Vermieter unaufgefordert vor Mietbeginn zu übergeben. Die Bestellung Feuersicherheitswache, Sanitätspersonal, Arzt, Ordnungskräften und technischen Fachkräften erfolgt rechtzeitig in Absprache mit der Vermieterin. 14. Den Beauftragten der Vermieterin ist jederzeit der Zutritt zu den vermieteten Räumen zu gestatten. 15. Der Einsatz von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen bedarf der vorherigen Genehmigung der Vermieterin und den zuständigen Aufsichtsbehörden. Verbrennungsmotoren dürfen nur kurzzeitig betrieben werden. Die Abgase sind entweder unschädlich zu machen oder direkt ins Freie zu führen. Um die Brandlast und Explosionsgefahr möglichst gering zu halten, ist der Kraftstoffvorrat im Tank auf die notwendige Menge zu begrenzen. Außerdem ist das Restvolumen des Tanks mit Stickstoff aufzufüllen; dies hat im Freien zu erfolgen. 16. Die Vermieterin kann verlangen, daß zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit Einsatzpläne und Ordnungsdienste durch den Mieter disponiert werden. Macht es die Lage und Situation erforderlich, kann das durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Kultura eingesetzte Personal zur Ordnung und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigSicherheit herangezogen werden. 1.4 Die Herstellung des oder 17. Für die Benutzung der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. Räume, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Bühne und das Ausschmücken der Räume sind die im Filmherstellungsvertrag bzwAnhang an die Benutzungsordnung aufgelisteten Sicherheitsvorschriften zu beachten. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenSie sind verbindlicher Bestandteil der Benutzungsordnung. 1.5 18. Die vom FILMHERSTELLER Vermieterin kann den vorherigen Abschluß einer Versicherung oder einer Sicherheitsleistung in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenangemessener Höhe verlangen.

Appears in 1 contract

Samples: Miet Und Benutzungsordnung

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 5.1.1. Sämtliche Zahlungen an die Münze Österreich AG haben auf Euro zu lauten und Lieferbedingungen ohne jegliche Abzüge zu erfolgen. Die allfällige gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweils gültigen Höhe zuzüglich in Rechnung gestellt. 5.1.2. Zahlungen des Kunden erfolgen auf die auf der zugehörigen Auftragsbestätigung oder Rechnung bzw. die im jeweiligen sonstigen Vertrag genannte Kontoverbindung. Die zur Verfügung stehenden Zahlungsarten für sämtliche Verträge und die damit verbundenen Erfordernisse sind, soweit ein einzelner Vertrag nicht anderes vorsieht, auf der Homepage (AGBwww. xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) für sowie im Geschäftslokal ersichtlich bzw können im Geschäftslokal erfragt werden. 5.1.3. Ein Wechsel der Zahlungsart, soweit zulässig, und eine Änderung der Bankverbindung sind ausschließlich schriftlich oder über das Kundenkonto möglich. Im Zeitraum vom Beginn des fünften Werktages vor bis zum Ende des fünften Werktags nach einem Zahlungstermin ist ein Wechsel der Zahlungsart oder eine Änderung der Bankverbindung nicht mehr möglich. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Herstellung von Werbefilmen Daten der Zahlungsarten während des aufrechten Dauer- schuldverhältnisses aktuell sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertund dort, wo ein Lastschriftverfahren eingerichtet ist, eine Abbuchung zu den vorgege- benen Zeitpunkten möglich ist. 5.1.4. Die Münze Österreich AG behält sich das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenRecht vor, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnZahlungsarten zu erweitern sowie einzuschränken. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, XxxxxxxxxxxDie Kunden haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetZahlung mittels Prepaid-Kreditkarten lehnt die Münze Öster- reich AG ab. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 5.1.5. Die Münze Österreich AG darf sich zur Abwicklung von Zahlungen geeigneter Dritter (§ 13 BGBPayment Service Provider) zugrunde gelegt werdenbedie- nen, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen wozu hiermit der §§ 305 ff. BGB widersprechenKunde seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. 1.3 Eine rechtliche Bindung 5.1.6. Nicht in voller Höhe eingelangte Zahlungen werden als Teilzahlungen verstanden und ungeachtet anderweitiger Wid- mung auf die älteste Verbindlichkeit des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages einKunden angerechnet. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. Die Produkte bleiben auch diesfalls bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigMünze Österreich AG. 1.4 Die Herstellung 5.1.7. Bei Zahlungsverzug des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig Kunden werden Verzugszinsen von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial4 % p.a. geschuldet. Weiters kann die Münze Österreich AG den Ersatz anderer, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede VerwendungKunden verschuldeter Schäden geltend machen, insbesondere die Weitergabenotwendigen Kosten zweckentspre- chender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, Vervielfältigung soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Darüber hinaus ist die Münze Österreich AG für den Fall eines sechs Wochen übersteigenden Zahlungsverzuges berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist unter entsprechender Androhung (i) vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSdiesen rückabzuwickeln bzw. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden(ii) das abgeschlossene Dauerschuldverhältnis zu kündigen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) Die NADA ist die in Deutschland zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation im Sinne des WADC. Sie ist für die Herstellung Überwachung und Verfolgung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verantwortlich. Zu diesem Zweck verpflichtet sie den [DKV e.V.] und – soweit möglich – die nationalen Veranstalter*innen großer Sportwettkämpfe sowie die nationalen und internationalen Athleten*innen zur Einhaltung, Umsetzung, Wahrung und Durchsetzung der anwendba- ren Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere des WADC und der International Stan- dards sowie des NADC und der Standards. Erlangt die NADA Kenntnis davon, dass der [DKV e.V.], ein*e nationale*r oder interna- tionale*r Veranstalter*in großer Sportwettkämpfe in Deutschland oder ein*e zur Durch- führung einzelner Abschnitte des Dopingkontrollverfahrens Beauftragte*r Dritte*r oder legitimierte*r Dritte*r (§ 13 BGBz.B. ein unabhängiges Disziplinarorgan) konzipiertdieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, ergreift die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetNADA geeignete Maßnahmen. 1.2 Sollten 12.1.1 Kommt die NADA nach Durchführung des Ergebnismanagementverfahrens zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen des*der Athleten*in oder der anderen Person nicht auszuschließen ist, leitet sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen bei dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 305 1025 ff. BGB widersprechenZPO ein Disziplinarverfahren ein. Vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement- /Disziplinarverfahren gemäß Artikel 7.1.2 Absatz 2 auf die NADA übertragen worden ist, ist die NADA für die Einleitung und Durchführung des Disziplinar- verfahrens unter den Voraussetzungen von Artikel 12.1.1 Satz 1 zuständig. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch 12.1.2 Für den Fall, dass die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) Übertragung der Zuständigkeit für das Ergebnismanage- ment-/Disziplinarverfahren auf die NADA oder die Unterzeichnung Schiedsvereinbarung zwi- schen Athleten*innen oder der anderen Person und dem [DKV e.V.] nicht wirk- sam ist, bleibt der [DKV e.V.] für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst- instanzlichen Disziplinarverfahrens zuständig. In diesem Fall gilt Folgendes: Leitet der [DKV e.V.] ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb von zwei (2) Mo- naten ab Kenntnis von einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis oder Atypischen Analyseergebnis oder von einem möglichen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ein, obwohl ein Verstoß gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen eines*r Athleten*in oder einer anderen Person nicht aus- zuschließen ist, ist die NADA befugt, selbst ein Disziplinarverfahren bei dem zuständigen Disziplinarorgan einzuleiten oder die Rechtmäßigkeit der Nicht- einleitung des Disziplinarverfahrens durch den [DKV e.V.] vor dem Schiedsge- richt im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO überprüfen zu lassen. Leitet die NADA selbst das Disziplinarverfahren ein, wird sie Partei des Verfah- rens. Wird das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit befasst und stellt fest, dass eine Verfahrenseinleitung zu Un- recht unterblieben ist, leitet der [DKV e.V.] in Anerkennung dieser Entschei- dung das Disziplinarverfahren ein. Mit Unterzeichnung [NADA-Kommentar zu Art. 12.1.2: Bevor die NADA nach Fristablauf eine solche Maßnahme ergreift, tritt sie mit dem [DKV e.V.] in Verbindung und gibt diesem die Möglichkeit, zu erklären, warum (noch) kein Ergebnismanagementverfahren durchgeführt oder kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Der [DKV e.V.] hat der NADA durch Anpassung ihrer Regelwerke und Abschluss entsprechender Schiedsvereinbarungen für alle Betroffenen rechtsverbindlich entweder das Recht einzuräumen, ein Disziplinarverfahren beim Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO einzuleiten oder das Recht ein- zuräumen, die Rechtmäßigkeit der Nichteinleitung des Auftragsschreibens bzwDisziplinarverfahrens vor dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO überprüfen zu lassen. Verstößt der [DKV e.V.] gegen die Verpflichtung zur Einhaltung, Umsetzung, Wahrung und Durchset- zung der von der NADA vorgegeben Anti-Doping-Bestimmungen führt dies zu einer nationalen und internationalen Compliance-Überprüfung durch NADA und WADA.] 12.1.3 Zuständiges Disziplinarorgan für die Durchführung des Disziplinarverfahrens in der Erstinstanz ist entsprechend der einschlägigen Schiedsvereinbarung ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden Zivilprozessordnung (ZPO). Werden einem*r Athleten*in oder einer anderen Person Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorge- worfen, so können diese Allgemeinen Auftrags- mit Zustimmung des*der betroffenen Athleten*in oder der betroffenen anderen Per- son, der NADA und Lieferbedingungen akzeptiertder WADA direkt in einem Disziplinarverfahren vor dem CAS verhandelt werden. [Kommentar zu Artikel 12.1.3: In einigen Fällen können für ein erstinstanzliches Disziplinarverfahren auf internationaler oder nationaler Ebene, gefolgt von einer weiteren Instanz vor dem CAS, erhebliche Gesamtkosten entstehen. Sind alle in Artikel 12.1.3 Absatz 2 genannten Parteien überzeugt, dass ihre Interessen in einer einzigen Instanz angemessen gewahrt werden, ist es nicht nötig, dass für den*die Athleten*in oder die Anti-Doping-Organisationen Kosten für zwei Instanzen anfallen. Eine Bestäti gung per Fax Anti-Doping- Organisation, die an dem Disziplinarverfahren vor dem CAS als Partei oder E-Mail ist ausreichendBeobachterin teilnehmen möchte, kann ihre Zustimmung zu einem Disziplinarverfahren unmittelbar vor dem CAS davon abhän- gig machen, dass ihr dieses Recht zugestanden wird.] 12.1.4 Ist die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren nicht wirksam gemäß Artikel 7.1.2 Absatz 2 auf die NADA übertragen worden, gilt Folgendes: Der [DKV e.V.] hat die NADA unverzüglich über die Einleitung und das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens oder über die Gründe, warum ein solches nicht eingeleitet oder eingestellt wurde, zu informieren. Abweichende Geschäftsbedingungen Auf Anfrage der NADA hat der [DKV e.V.] über den aktuellen Stand des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Disziplinarverfahrens Auskunft zu geben sowie der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm NADA für ihre Tätigkeit relevante Unterlagen zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äzu stellen. Die NADA hat das Recht, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM bei einer mündlichen Verhandlung zuge- gen zu sein. Die NADA ist rechtzeitig unaufgefordert über den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenTermin zu infor- mieren. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Anti Doping Regulations

Allgemeines. 1.1 Diese 09 § 16 Ärztliche Eingriffe 09 § 17 Obduktion 09 § 18 Aufzeichnungen und Daten 10 § 19 Eingebrachte Sachen 10 § 20 Haftungsbeschränkung 11 § 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand 11 § 22 Inkrafttreten 11 _ Abschnitt A: Rechtsrahmen § 1 Geltungsbereich (1) Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Vertragsbedingungen (AGBAVB) gelten, soweit nichts anderes verein- bart ist, für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmern dem Universitätsklinikum Heidel- berg und den Patienten bei vollstationären, teilstationären, vor- und nachstationären und ambulanten (§ 13 BGBauch Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe) konzipiert, Krankenhaus- leistungen. (2) Neben den AVB gelten das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenKranken- hausentgeltgesetz (KHEntG) einschließlich gesetzlicher bzw. vertraglicher Abrech- nungsbestimmungen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts Bundespflegesatz- verordnung (BPflV) und der Entgelttarif für stationäre Krankenhausleistungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie seiner jeweils gültigen Fassung sowie für gesetzlich Versicherte das Sozialgesetzbuch V. § 2 Rechtsverhältnisse (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Universitätsklinikum und dem Patienten sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbHprivatrechtlicher Natur, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetsoweit nicht ander- weitige gesetzliche Regelungen bestehen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften (2) Die AVB werden mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt dem Vertragsab- schluss, spätestens jedoch zu einem Zeit- punkt wirksam, zu dem die Leistungen des Klinikums erbracht werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung (3) Die Regelungen dieser Bestimmungen über Rechte und Pflichten gelten auch für den gesetzlichen Vertreter des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung Patienten und für denjenigen, der zugunsten des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch Patienten den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigBehandlungsvertrag mit dem Universitätskli- nikum schließt. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s(4) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenRechtsverbindliche Auskünfte über Be- handlungskosten und Leistungsentgelte für allgemeine Krankenhausleistungen und nicht-ärztliche Wahlleistungsentgelte erteilt ausschließlich die Abteilung Patientenverwal- tung in Schriftform. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen (Avb) Für Krankenhausleistungen

Allgemeines. 1.1 Nachstehende Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Tyrolit Schleifmittelwerke Swarovski KG, Tyrolit Construction Products GmbH und Tyrolit AG (im folgenden „TYROLIT“), sofern nicht in der Bestellung ausdrücklich anderes festgelegt ist. Diese Allgemeinen Herstellungs- Einkaufsbedingungen gelten bis zu ihrer Änderung auch für alle weiteren Bestellungen, selbst wenn darauf nicht mehr besonders verwiesen wird. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, welcher Art auch immer, insbesondere von im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Lieferanten angeführten Bestimmungen, ist jedenfalls ausgeschlossen, auch wenn sie diesen Einkaufsbedingungen nicht widersprechen und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde, außer sie wurden von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetTYROLIT ausdrücklich schriftlich anerkannt. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt Erfüllungshandlungen oder Stillschweigen von Seiten TYROLIT führt nicht zur Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen der Einkaufsbedingungen können nur schriftlich und nur für den jeweiligen Einzelfall vereinbart werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin vollinhaltlich aufrecht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der beabsichtigten Bestimmung zum Zeitpunkt des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. Abschlusses der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigVereinbarung am nächsten kommt. 1.4 Die Herstellung des Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass von TYROLIT eingesetzte Mitarbeiter oder der Werbefilme(sDritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Liefervereinbarungen, Qualitäts- oder Quantitätszusagen) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM abweichende Zusagen zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenmachen. 1.5 TYROLIT behält sich vor, die Einkaufsbedingungen zu ändern. Die vom FILMHERSTELLER oder Einkaufsbedingungen in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsder geltenden Fassung gelten ab Veröffentlichung auf der Webseite xxx.xxxxxxx.xx. 1.6 TYROLIT ist berechtigt, Dreh bücheroffenkundige Irrtümer, Zeichnungenwie etwa Schreib- und Rechenfehler in Bestellungen, Pläne Angebotsannahmen und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenähnlichen Schriftstücken jederzeit zu korrigieren.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung 1. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftragge- bers werden auch durch Auftragsannahme nicht Ver- tragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestäti- gung bzw. Erklärung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche Xxxxxx & Bauer oder juristische Personen aber mit einem von den Parteien unterzeichneten Kauf-/ Werk- oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetServicevertrags zustande. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden2. Xxxxxx & Bauer behält sich an Mustern, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücherKostenvoran- schlägen, Zeichnungen, Pläne Anlagen, Abbildungen, Plänen, Beschreibungen u.ä. Informationen körperlicher und ähnliche unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) Eigen- tums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Es gilt insoweit Ziffer VI. Kommt ein Vertragsschluss zwischen Xxxxxx & Bauer und dem Auftraggeber nicht zustande, so sind die zur Vorbereitung desselben dem Auftraggeber ausgehän- digten Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentumunaufgefordert vollständig an Ko- enig & Bauer herauszugeben, sofern diese hierbei garantiert der Auftraggeber, keine Ablichtungen, Abschriften, Filme oder Überspielungen auf Datenträger hiervon gefertigt zu haben und mittelbar oder unmittelbar zu besitzen. Xxxxxx & Xxxxx verpflichtet sich, vom Auftraggeber schriftlich als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zu- gänglich zu machen. 3. Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Angebote von Xxxxxx & Bauer freibleibend. 4. Das Personal von Xxxxxx & Bauer wird die vertraglich vereinbarten Leistungen nur im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung Rahmen des für sie gel- tenden Arbeitszeitgesetzes erbringen und Veröffentlichung bedarf darf nur in- nerhalb der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt gesetzlich geregelten Vorgaben eingesetzt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Servicebedingungen

Allgemeines. 1.1 1 Geltung 1. Diese Allgemeinen Herstellungs- allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, für alle Dienstleistungen der AllcuraMed Personal GmbH. Abweichende Bedingungen des Entleihers / Auftragge- bers gelten als widersprochen und Lieferbedingungen (AGB) sind ausgeschlossen. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehun- gen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenAGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren. 3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss eines des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen gewerbli- chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes , und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetge- genüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden1. Nebenabreden, gelten sie nur insoweitZusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schrift- form und müssen als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechensolche ausdrücklich gekennzeichnet sein. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt 2. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. 3. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigan Dritte abgetreten werden. 1.4 4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist Aachen, sofern der Entleiher / Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; nach unserer Xxxx auch der allgemeine Gerichtsstand des Entleihers / Auf- traggebers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel und Scheckverfahren. 5. Erfüllungsort ist, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ander- weitig vereinbart, Aachen. 6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des UN-Kaufrechts. 7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen o- der undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Re- gelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird. Beide Parteien sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Herstellung des Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die jeweilige Partei zu vertreten hat, oder die der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer jeweiligen Par- tei von einem Dritten rechtmäßiger Weise ohne Geheimhal- tungspflicht mitgeteilt werden oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig die von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog jeweiligen Partei nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. die von ihm der anderen Partei zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot Bekanntmachung schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenfrei gegeben worden sind. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1. Allen Lieferungen und Lieferbedingungen (AGB) Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. 2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 3. Die Angaben und Abbildungen in Katalogen und Prospekten des Lieferers sind für die Herstellung Ausführung nicht verbindlich. Jegliche Änderung in der Ausführung behält sich der Lieferer jederzeit vor. Für Abweichungen von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern den angegebenen Maßen, Gewichten usw. übernimmt der Lieferer keine Gewähr. 4. Alle Leistungsangaben beruhen auf der Verwendung von Originalprodukten des Lieferers (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche bspw. Schleifwerkzeuge und Kühlschmiermittel). Die Beseitigung oder juristische Personen Klärung scheinbarer Mängel oder rechtsfähige PersonengesellschaftenMinderleistungen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes auf die Verwendung fremder und jedes Vertrages von dem Lieferer nicht ausdrücklich zugelassener Produkte zurückgehen, wird auch während der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend Gewährleistungszeit als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetKundendienstleistung berechnet. 1.2 Sollten 5. Sondervorschriften des Bestellers, die Mehrkosten verursachen, sind nur dann in den Angebotspreisen enthalten, wenn sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften dem Lieferer mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie der Anfrage zugestellt wurden. Erst mit der Bestellung eingehende Ausführungsrichtlinien erkennt der Lieferer nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffan. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung Produkte mit Sondervorschriften müssen durch einen Beauftragten des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Bestellers im Filmherstellungsvertrag bzwWerk des Lieferers abgenommen werden. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenNach dieser Abnahme eventuell eingehende Reklamationen bezüglich der Nichteinhaltung der Ausführungsvorschriften werden nicht anerkannt. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Allgemeines. 1.1 1.1. Für alle Vertragsverhältnisse zwischen den BSR und ihren Auftragnehmern, die auf Bauleistungen gerichtet sind, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) und Teil C (VOB/C) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (Bundesanzeiger Ausgabe 155 a vom 15. Oktober 2009). Im Übrigen gelten sie auch vorvertraglich für entsprechende Schuldverhältnisse der BSR mit Bietern, Antragenden, Angebotsempfängern (nachfolgend Auftragnehmer genannt). 1.2. Diese Allgemeinen Herstellungs- Einkaufsbedingungen gelten jedoch nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich- rechtlichen Sondervermögen. 1.3. Mit Abschluss des Vertrages, Bestätigung oder Ausführung eines Auftrages bzw. einer Bestellung erkennt der Auftragnehmer die ausschließliche Geltung dieser Einkaufsbedingungen an. Das gleiche gilt bei Abgabe eines Angebots, wenn der Anbietende zuvor auf die Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen hingewiesen wurde. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden durch Einstellung in das Internet unter xxxx://xxx.xxx.xx und durch Aushang in den Geschäftsräumen des Zentralen Einkaufs der BSR allgemein bekannt gemacht, so dass in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis genommen werden kann und mit ihrer Anwendung gerechnet werden muss. 1.4. Entgegenstehende, von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertdes Auftragnehmers werden nicht anerkannt, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenes sei denn, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung BSR haben ihrer gewerblichen Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt; ansonsten werden entgegenstehende, von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes diese ergänzende Geschäfts- und jedes Vertrages der muthmedia GmbHLieferbedingungen nicht Vertragsinhalt, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetauch wenn die BSR ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 1.5. Bestätigt der Auftragnehmer einen Auftrag, ein Angebot (§ 13 BGBBestellung) zugrunde gelegt abweichend von diesen Einkaufsbedingungen, oder nehmen die BSR in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Auftragnehmers Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos entgegen, oder leisten die BSR vorbehaltlos Zahlung, so gelten dennoch nur diese Einkaufsbedingungen. 1.6. Alle Vereinbarungen, die zwischen den BSR und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, gelten sie nur insoweitinsbesondere Zusatzaufträge, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffsind schriftlich niederzulegen. BGB widersprechenAuch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses hat schriftlich zu erfolgen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein1.7. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie vor Leistungserbringung von den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot BSR schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt bestätigt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Bauleistungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) sind Bestandteil aller Angebote und Lieferbedingungen Verträge über Lieferungen und Leistungen der (i) Perchtold Trockenbau Gmunden GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Gmunden und der Geschäftsanschrift 0000 Xxxxxxx, Xxxxxxxxxx 0, eingetragen im Firmenbuch beim Landesgericht Wels zu FN 323527a, (die „P- Gmunden“) (ii) der Perchtold Trockenbau Wien GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Biedermannsdorf und der Geschäftsanschrift 0000 Xxxxxxxxxxxxxxx, XX-XX-Xxx, Xxxxxx 0, Objekt 58B, eingetragen im Firmenbuch beim Landesgericht Wiener Neustadt zu FN 323529 d (die „P-Wien“) sowie (iii) der Perchtold Holding GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Gmunden und der Geschäftsanschrift 0000 Xxxxxxx, Xxxxxxxxxx 0, eingetragen im Firmenbuch beim Landesgericht Wels zu FN 98001 w (die „P-Holding“). Je nachdem, welche der Gesellschaften (P-Gmunden, P-Wien oder P-Holding) als Vertragspartnerin (Verwenderin dieser AGB) für auftritt, bezieht sich „Auftragnehmerin“ oder „wir“ im Folgenden auf die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern jeweilige Gesellschaft (§ 13 BGB) konzipiertP-Gmunden, das sind natürliche P-Wien oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetP-Holding). 1.2 Sollten sie ausnahmsweise Wir erstellen unsere Angebote und erbringen unsere Leistungen sowie Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese Geschäftsbedingungen gelten somit auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenfür alle hinkünftigen Geschäftsbeziehungen, gelten sie nur insoweit, als Sie selbst wenn im Einzelfall darauf nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenausdrücklich Bezug genommen wurde. 1.3 Eine rechtliche Bindung Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) Auftraggebers sowie abweichende Vereinbarungen desselben gelten nur, wenn diese von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis auf beigefügte oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax an einer best immten Stelle abrufbaren oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende erhältlichen „Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers“ oder „Einkaufsbedingungen des Auftraggebers“ gilt nicht als ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Stillschweigen der Auftragnehmerin zu denselben gilt nicht als konkludente Zustimmung. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend gelten als abbedungen und der Schriftform gleichwertiges wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. 1.4 Die Herstellung Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen. Gegenbestätigungen des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig Auftraggebers unter Hinweis auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten seine Geschäfts- bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenEinkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenDiese AGB sind ebenfalls unter xxx.xxxxxxxxxx.xx abrufbar.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (a) Die folgenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmen nach § 14 BGB, juristische Personen des öffentliche Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB gelten nicht für Fernabsatzverträge und Verbrauchsgüterkäufe. Abweichende Bedingungen gelten für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertFirma Scheidt GmbH & Co. KG nur verbindlich, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern wenn wir diese im Film keine Verwendung finden Einzelfall ausdrücklich akzeptiert haben. Sofern nichts anderes zwischen uns und dem Kunden vereinbart ist, gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für Bauleistungen gelten diese AGB nicht mit Ausnahme von Ziffer 2, lit. d). (b) Alle Angebote der Scheidt GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich. Verträge, Aufträge und sonstige Vereinbarungen erlangen nur durch schriftliche Bestätigung Rechtswirksamkeit. (c) Xxxxxxxxx für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Bedingungen. Bei Auslieferungen ohne vorherige Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden zu einem Vertrag müssen schriftlich vereinbart werden. (d) Bei Angebot und Lieferung sind, falls nichts anderes vereinbart oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istnicht in unseren AGBs geregelt, für die Beschaffenheit der Ware die Deutschen Industrie-Normen (DIN) maßgebend, soweit solche für die betreffende Ware herausgegeben sind. Jede VerwendungDer Kunde trägt die Verantwortung für das richtige und rechtzeitige Beibringen der zu beschaffenden oder zu erstellenden Unterlagen. Verlangt der Kunde eine besondere Prüfung, insbesondere so hat er die Weitergabebereits in den Ausschreibungsunterlagenanzuzeigen bzw. bei der Aufforderung um Angebotsabgabe anzugeben. (e) Versicherungen unsererseits bezüglich der Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf mit denen wir dem Kunden unbeschadet sein er Ansprüche von Gesetzeswegen zusätzliche Rechte einräumen, sind nur dann eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i. S. d. § 443 BGB, wenn wir diese, in unserer schriftlichen Erklärung diesbezüglich, auch explizit als Garantie bezeichnen. Entsprechendes gilt auch für Analysen. (f) Im Fall, dass in unseren Leistungen elektrische Installationen mit inbegriffen sind, werden durch uns Schutzvorrichtungen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen oder der ausdrücklichen Zustimmung Vereinbarung mitgeliefert. Die Vorschriften des FILMHERSTELLERSVerbandes Deutscher Elektrotechniker zum Zeitpunkt der Bestellung sind hierbei maßgebend. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können Abweichungen sind möglich, solange die gleiche Sicherheit auf andere Art und Weise gewährleistet wird. (g) Der Kunde haftet für etwaige Schäden, die entstehen, wenn Produktionskapazitäten für ihn reserviert, aber aus von diesem zurückverlangt ihm zu vertretenden Gründen nicht genutzt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- A1 DIGITAL leistet gegenüber dem Kunden Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und Lieferbedingungen rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang: a) Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Arglist und aus Garantie wird hierdurch nicht vertraglich eingeschränkt. Auch für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen uneingeschränkt. b) Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung also die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (AGBsog. Kardinalpflicht), haftet A1 DIGITAL nur in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist gegenüber dem Kunden (und auch Körperschaften des öffentlichen Rechts) bei Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht ausgeschlossen. c) Soweit die Haftung von A1 DIGITAL nach dem Vorstehenden ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Herstellung persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Werbefilmen sind grundsätzlich A1 DIGITAL. d) Soweit die Haftung von A1 DIGITAL nach dem Vorstehenden beschränkt ist, ist sie für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGBjedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit dem unter diesem Vertrag anfallenden Jahresentgelt beschränkt. e) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenFür Schäden, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages aus einer vertragswidrigen Verwendung der muthmedia GmbHLeistungen von A1 DIGITAL resultieren, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnethaftet A1 DIGITAL nicht. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGBf) zugrunde gelegt werdenWird die Leistung gemäß Punkt 7 dieser AGB ganz oder teilweise eingestellt, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenso ist ein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch des Kunden gegen A1 DIGITAL ausgeschlossen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Managed Connectivity Agreement

Allgemeines. 1.1 1. Die Nutzung der Dienstleistungen von Creditreform setzt eine bestehende Mitgliedschaft des Kunden im Verein Creditreform voraus. Die Begründung dieser Mitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind in der Vereinssatzung geregelt. 2. Creditreform führt die Aufträge des Kunden nur nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen durch, ergänzende bzw. abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 3. Es gelten die Allgemeinen sowie die geschäftsfeldspezifischen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. 4. Vergütungen für Creditreform-Leistungen werden durch den jeweiligen Tarif bzw. die Preisliste bestimmt. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 5. Rechnungen sind ohne Abzug sofort und in Euro zu begleichen. Maßgebend sind die in den jeweils gültigen Preislisten bzw. Tarifen genannten Preise zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer. 6. Alle vertraglichen Ansprüche gegen Creditreform verjähren spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen. 7. Creditreform haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch bei ihr zurechenbarem Verhalten von gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Creditreform nur, sofern eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Dabei ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. 8. Zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Lübeck. Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) Gerichtsstandsvereinbarung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertParteien Kaufleute, das sind natürliche oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetöffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie 9. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigübrigen Vertragsbestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese 1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB) gelten für alle Verträge, die Herstellung den Verkauf und/oder die Lieferung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern beweglichen Sachen (nachstehend: „Waren“) durch Promotion Pets GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxx (nachstehend: „Promotion Pets“) an seine Kunden (nachstehend Besteller) zum Gegenstand haben. Die AGB gelten nur, wenn der Besteller Unter- nehmer 13 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent- lich-rechtliches Sondervermögen ist. 1.2. Für die gesamte Geschäftsverbindung (einschließlich künftiger Geschäfte, bei laufender Geschäftsbeziehungen) konzipiertgelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Bestel- lers werden von Promotion Pets nicht anerkannt, das sind natürliche es sei denn, Promotion Pets stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis sowie diese AGB gelten auch dann, wenn Promotion Pets in Kenntnis entgegenstehender oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenvon diesen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. 1.3. Alle Vereinbarungen, die bei Abschluss zwischen Promotion Pets und dem Besteller zwecks Aus- führung eines Rechtsgeschäfts Geschäftes getroffen werden, sind in Ausübung ihrer gewerblichen einem Vertrag schriftlich nieder- zulegen. Individuelle Vereinbarungen (Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. Promotion Pets schriftliche Bestätigung maßgebend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnProkuristen sind Promotion Pets Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages Zur Wahrung der muthmedia GmbHSchriftform genügt die Übermittlung per Telefax, Xxxxxxxxxxx. 0im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, 00000 Xxxxxxxxxinsbesondere per E-Mail, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetnicht ausreichend. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller abzugeben sind (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenz.B. Fristsetzungen, gelten sie nur insoweitMängelanzeigen, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS Erklärung von Rück- tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Minderung), bedürfen zur Ihrer zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigSchriftform. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1. Die SEKOMP GmbH arbeitet ausschließlich auf der Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB). Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinerseits auf der Basis eigener AGB arbeitet. In diesem Falle gelten im Falle der Übereinstimmung die übereinstimmenden Geschäftsbedingungen der Parteien. Im Falle der Divergenz zwischen den Geschäftsbedingungen gelten anstelle der abweichenden Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern nur eine Partei eine Regelung zu einem Thema in ihren AGB geregelt hat, wird diese Vertragsbestandteil. 2. Unsere als Angebote gekennzeichneten Leistungsbeschreibungen sind freibleibend und Lieferbedingungen dienen als Grundlage für ein konkretes Angebot des Kunden an SEKOMP zum Abschluss eines Vertrags. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die SEKOMP GmbH das Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrags schriftlich angenommen oder mit einem schriftlichen kaufmännischen Bestätigungsschreiben bestätigt hat. 3. Menge, Qualität und die Eigenschaften der Ware sind aus der Warenspezifikation ersichtlich. Muster, Proben oder Angaben (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertwie Gewichte, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenAbbildungen, Beschreibungen, etc.), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts sich aus der Verkaufsspezifikation ergeben, zeigen die Ware so gut wie möglich. Bei Abweichungen sind immer die Leistungsbeschreibungen der Annahme oder der Auftragsbestätigung maßgeblich. Vereinbarungen über Mengen oder Qualitätsangaben, die von der Verkaufsspezifikation abweichen, sind erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Angaben zur Beschaffenheit der Waren und Leistungen sind keine Garantien. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. 4. Die SEKOMP GmbH behält sich Eigentums- und Urheberrechte an allen von der SEKOMP GmbH bereitgestellten Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Dokumenten, auch in elektronischer Form, vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der SEKOMP GmbH auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 5. Die hier aufgeführten Bedingungen gelten für jede Art von Geschäften mit Unternehmen und Personen, die in Ausübung ihrer von gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetTätigkeiten handeln sowie auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt 6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, gelten sie nur insoweitso soll die Wirksamkeit des Vertrags, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend AGB und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Ergänzungsvereinbarung im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt Übrigen dadurch nicht berührt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) 21.1 Die Aufrechnung von Forderungen des Ausstellers mit Forderungen von Design Atelier ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung gerichtlich festgestellt oder von Design Atelier anerkannt wurde 21.2 Für den Fall, dass die Möglichkeit besteht, staatliche Förderungen bzw. Zuschüsse oder sonstige Beihilfen für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertdas Vereinbarte Ausstellungsentgelt bestehen, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenverpflichtet sich der Aussteller, diese zu beantragen. Für den Fall, dass der Aussteller derartige Zuschüsse erhält, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen direktem oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie indirektem Zusammenhang mit der gegenständlichen Ausstellung stehen, sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetdiese bis zum Betrag des vollen vereinbarten Entgelts an Design Atelier weiterzureichen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise 21.3 Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB, der Vereinbarung oder Bestandteile davon unwirksam sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen unwirksamen Bestimmung bzw der unwirksame Teil derselben wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, welche dem Regelungszweck und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw des Teiles davon am nächsten kommt. Dies gilt auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenfür allfällige Punkte, gelten sie nur insoweit, als Sie welche nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenbereits durch die vorliegenden AGB geregelt sind. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) 21.4 Neben dieser Vereinbarung gibt es keine weiteren mündlichen Vereinbarungen oder die Unterzeichnung des Vertrages einAbreden. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Änderungen und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigund ausdrücklicher Zustimmung aller Partner. 1.4 21.5 Die Herstellung des oder Anfechtung von Verträgen mit Design Atelier wegen Irrtums, Wegfall der Werbefilme(sGeschäftsgrundlage und laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenist ausdrücklich ausgeschlossen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne 21.6 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der kollisionsrechtlichen Normen. Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt das für 0000 Xxxx örtlich und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdensachlich zuständige Gericht.

Appears in 1 contract

Samples: General Exhibition Conditions

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Der Mieter/Die Mieterin/Der Kunde/Kundin/ Das mietende/buchende Unternehmen bestätigt, von KCV den Mietwagen in betriebs- und Lieferbedingungen (AGB) verkehrssicherem Zustand, mit vollständigem Zubehör, Papieren, Beschädigungen lt. Schadensblatt, unverletzter Tachoplombe und vollem Tank übernommen zu haben. Er/Sie/es verpflichtet sich das Fahrzeug im selben Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarte Zeit zurückzugeben. Der Mieter/Die Mieterin/Der Kunde/Kundin/ Das mietende/buchende Unternehmen ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er/Sie/Es hat alle für die Herstellung Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Werbefilmen Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln). Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind grundsätzlich vom Mieter/von der Mieterin/ Kunden/ der Kundin/ dem mietenden/buchenden Unternehmen, sofern diese nicht auf dem Mietvertrag bereits verzeichnet sind, KCV sofort, also vor Fahrtantritt, zu melden. Meldet der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen derartige Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist (diese Beweislastumkehr gilt nicht, wenn der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist). Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen eine Vertragswerkstätte für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern die jeweilige Fahrzeugmarke bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von EUR 100 beauftragen. Darüber hinaus ist im Schadenfall vom Mieter/der Mieterin/ dem Kunden/der Kundin/ dem mietenden/buchenden Unternehmen ausnahmslos vor jeglicher Beauftragung von Reparaturen das Einvernehmen mit KCV herzustellen. Dem Mieter/Der Mieterin/Dem Kunden/Der Kundin/ Dem mietenden/buchenden Unternehmen wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso mit einem vollen Kraftstofftank zurückzustellen. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zu- rückgestellt, wird KCV die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter/der Mieterin/dem Kunde/der Kundin/ dem mietenden/buchenden Unternehmen dafür Kosten in Höhe vom jeweiligen tagesaktuellen EUR/Liter fehlenden Kraftstoffs der nächstgelegenen Tankstelle plus 25 Euro Servicegebühr in Rechnung stellen. Getankt werden darf lediglich jene Art von Kraftstoff, die im Betriebs- handbuch des Fahrzeuges angeführt ist. Der Mieter/Die Mieterin/Der Kunde/Die Kundin/ Das mietende/buchende Unternehmen haftet KCV plus 25 Euro für jeden durch Falsch-Betankung entstandenen Schaden (§ 13 BGB) konzipiertdies gilt nicht, wenn den Mieter an der Falsch-Betankung kein Verschulden trifft - der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen hat in diesem Falle jedoch, soweit im Einzelfall zumutbar, die Umstände, die zur Falsch-Betankung geführt haben, zu dokumentieren und diese Dokumen- tation unverzüglich an KCV zu übergeben). Der gesamte Treibstoff geht zu Lasten des Mieter/der Mieterin/des Kunde/der Kundin/ des mietenden/buchenden Unternehmens. Bei Ausfall oder Beschädigung des Kilometerzählers oder dessen Verplombung ist KCV berechtigt, falls sich die tatsächliche während der Mietdauer zurückgelegte Fahrtstrecke nicht anders feststellen lässt, das Mietentgelt auf der Basis der durchschnittlichen Kilometertagesleistung seit dem Tag der Erstzulassung, mindestens aber 100 km/Tag, zu berechnen Bestätigt KCV eine vom Mieter/von der Mieterin/ Kunden/von der Kundin/ von dem mietenden/buchenden Unternehmen (z.B. per Telefon oder Internet) getätigte Reservierung, so ist diese Bestätigung für KCV, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, verbindlich. Für den Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen entsteht dadurch noch keine Verpflichtung. Der Mietvertrag wird erst bei der tatsächlichen Übernahme des Fahrzeugs abgeschlossen. Übernimmt der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht auch für KCV keine Reservierungsbindung mehr. Reservierungen sind natürliche nur für Fahrzeugklassen, nicht für konkrete Fahrzeugtypen oder juristische Personen -marken verbindlich. KCV ist berechtigt, anstelle eines Fahrzeuges der reservierten Fahrzeugklasse ein Fahrzeug einer gleichen, ähnlichen oder rechtsfähige Personengesellschaftenhöheren Fahrzeugklasse zur Verfügung zu stellen (dies jedoch zum ursprünglich vereinbarten Mietzins), soweit dies sachlich gerechtfertigt und dem Mieter/der Mieterin/dem Kunde/der Kundin/ dem mietenden/buchenden Unternehmen zumutbar ist (als nicht zumutbar gilt beispielsweise die Zurverfügungstellung eines PKWs anstelle eines Transporters). Der Mieter/Die Mieterin/Der Kunde/Die Kundin/ Das mietende/buchende Unternehmen ist im Fall, dass kein Fahrzeug der reservierten Fahrzeugklasse zur Verfügung steht, jedenfalls berechtigt, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnFahrzeugübernahme ohne Angabe von Gründen und ohne Kostenbelastung für ihn abzulehnen. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Für Reservierungen bis zu 2 Tagen Mietdauer beträgt die Stornierungsgebühr 100% des Mietpreises (inkl. gebuchter Extras und jedes Vertrages Gebühren). Ist der muthmedia GmbHMieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (so kann die Stornierungsgebühr nach Maßgabe des § 13 BGB) zugrunde gelegt 7 KSchG richterlich gemäßigt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichendStornierungsgebühr fällt nicht an, wenn die Stornierung durch Verschulden von KCV notwendig gemacht wurde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Gemäß § 18 Abs 1 Z 11 FAGG steht dem Verbraucher/der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSVerbraucherin für Anmietverträge kein allgemeines Rücktrittsrecht nach dem FAGG zu. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig KCV wird sich bemühen, allfälliges vom Mieter/von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnetMieterin/ Kunden/der Kundin/ mietenden/buchenden Unternehmen bei der Reservierung gewünschte Sonderzubehör (Equipment etc.) – gleichgültig auf welchem Trägermaterialbereitzustellen, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzwkann dies aber nicht in jedem Fall garantieren. von ihm Darauf wird bereits bei der Reservierung ausdrücklich hingewiesen. Sollte dieses Sonderzubehör im Einzelfall nicht zur Verfügung gestellten Drehbuchesstehen, berechtigt dies den Mieter/Storyboards die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen nicht zur Erhebung von daraus resultierenden Forderungen. Er/Sie/es ist jedoch berechtigt, in einem solchen Fall die Übernahme des Fahrzeuges ohne Kostenbelastung für ihn/sie/sich abzulehnen. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte FahrerInnen, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland Der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen muss KCV/VSR bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige, Lenkberechtigung, ein gültiges Zahlungsmittel, sowie gegebenenfalls eines Layoutfilmseinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter/Previz o.ädie Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird KCV vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Viennasetrental Sprinter darf nur vom Mieter/von der Mieterin/ Xxxxxx/von der Kundin/ von dem mietenden/buchenden Unternehmen selbst oder einer vom Mieter/von der Mieterin/ Kunden/von der Kundin/ mietenden/buchenden Unternehmen im Vorhinein gegenüber KCV namentlich genannten, Personen gelenkt werden. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der schriftlichen Regieinterpretation Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen eine juristische Person ist oder dass der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen aus ihm/ihr nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu überbinden. Der Mieter/Die Mieterin/Der Kunde/Die Kundin/ Das mietende/buchende Unternehmen haftet für das Handeln von Personen, denen er mit oder ohne Zustimmung von KCV das Fahrzeug überlassen hat (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen), zu ungeteilter Hand wie für eigenes Handeln, soweit dieses Handeln im Zusammenhang mit der Überlassung oder Nutzung des Regisseurs sowie derFahrzeugs steht. Keine Haftung des Mieters/der Mieterin/ Kunden/der Kundin/ des protokollierten Ergebnissemietenden/s buchenden Unternehmen besteht somit auch in diesen Fällen, insbesondere für Schäden, die von KCV zu vertreten sind. Eine allenfalls im Sinne der untenstehenden Bestimmungen vereinbarte Haftungsbeschränkung wird nicht wirksam, wenn der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen (oder eine ihm zuzurechnende Person) das Fahrzeug einem Dritten überlässt, ohne diesen im Vorhinein i.S. der oben stehenden Bestimmung gegenüber KCV namhaft zu machen und in dieser Zeit (ohne Verschulden von KCV) ein Schaden am Fahrzeug eintritt. Der Mieter/Die Mieterin/Der Kunde/Die Kundin/ Das mietende/buchende Unternehmen darf das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er über eine zu diesem Zeitpunkt und am Ort der Inbetriebnahme gültige Lenkberechtigung (Führerschein) verfügt. In Österreich ist eine ausländische Lenkberechtigung dann gültig, wenn sie durch eine Vertragspartei des PPM Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 erteilt wurde. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss von einem internationalen Führerschein ergänzt werden. Überlässt der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen das Fahrzeug im Sinne der vorstehenden Bestimmung einem Dritten, so hat er/sie/es zuvor eigenständig zu prüfen, ob sich diese/r FahrerIn im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befindet. Insoweit für das konkrete Fahrzeug von KCV vorgeschrieben wird, dass der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen bereits durch eine bestimmte Zeitspanne hindurch die Lenkerberechtigung besitzt, hat er/sie/es diese Regelung auch bei der Weitergabe des Fahrzeuges zu beachten (und erforderlichenfalls vor der Überlassung Rücksprache mit KCV zu halten. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter/der Mieterin, dem Kunden/der Kundin/ dem buchenden Unternehmen selbst, oder von den im Filmherstellungsvertrag bzwMietvertrag namentlich bezeichneten Personen gelenkt werden, sodass diese die gesetzlichen Voraussetzungen zum Lenken des Mietfahrzeuges besitzen und eine gültige Lenkerberechtigung über nicht weniger als 3 Jahre verfügen. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsWird das Fahrzeug unberechtigten Personen zum Lenken überlassen, Dreh bücherhaftet der Mieter/der Mieterin, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen für sämtliche Schäden im Film keine Verwendung finden vollen Umfang, auch wenn diese ohne sein Verschulden eintreten. Diese Haftung kann auch durch „Haftungsreduktion“ nicht ausgeschlossen werden. Überlässt der Mieter/der Mieterin, der Kunde/die Kundin/ das buchenden Unternehmen das Fahrzeug im Sinne dieses Vertrages berechtigten Personen zum Lenken hat er sich stets auch persönlich davon zu überzeugen, dass diese eine gültige Lenkerberechtigung besitzen und zum Lenken des Fahrzeuges geeignet sind. Der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen haftet stets für das Verhalten der jeweiligen LenkerIn des Fahrzeuges wie für sein/ihr eigenes. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und - parkplätze) benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf weiters nicht verwendet werden: • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder sofern bei den dazugehörigen Übungsfahrten, • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, • zur Weitervermietung, • zur Begehung von Xxxxxxxxxx, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen • für Fahrten abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder mit ähnlichem (verdichtetem) Belag versehener) Straßen. Der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen ist verpflichtet, das von KCV übernomme und gesicherte Equipment und das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß (insbesondere gegen jegliches Verrutschen) zu sichern und dafür kein Honorar vereinbart worden istSorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Personen während der gesamten Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen. Jede Verwendungschuldhafte, insbesondere auch bloß fahrlässige, Verletzung der obigen Bestimmungen macht den Mieter/die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf Mieterin/der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSKunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen gegenüber KCV für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden (einschließlich zweckentsprechender Rechtsverfolgungskosten) in vollem Umfang haftbar (sofern KCV selbst daran kein Verschulden trifft). Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenEine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung ist im Falle einer solchen Verletzung unwirksam.

Appears in 1 contract

Samples: Rental Agreement

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1. Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle gegenwärtigen und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern zukünftigen Bestellungen der Mühlbauer Holding AG und all ihrer verbundenen Unternehmen 13 15 Aktiengesetz). Eine aktuelle Version dieser AEB kann auf xxx.xxxxxxxxxx.xx eingesehen werden. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB) konzipiert), das sind natürliche eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 13 433, 651 BGB) zugrunde gelegt werden). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur insoweitdann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sie nicht den Bestimmungen wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der §§ 305 ff. BGB widersprechenAllgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. 1.3 Eine rechtliche Bindung 4. Bestellungen sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt worden sind. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Insbesondere sind telefonische Bestellungen, Änderungen oder Zusätze nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. 5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Angebotes/ Auftrages Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (Bestätigung per Fax ist zulässigz.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder Textform (z.B. Brief, E-Mail ist ausreichendMail, Telefax) abzugeben. Abweichende Geschäftsbedingungen Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigErklärenden bleiben unberührt. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetVertrages. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS Produzenten tritt nur durch die schriftliche firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/ Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung Unterfertigung des Auftragsschreibens Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese die Allgemeinen Auftrags- Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung Der schriftlichen Bestätigung ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertiggleichzuhalten. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) Filmwerkes – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Drehbuches zu den im Filmherstellungsvertrag Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücherDrehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern soferne diese im Film keine Verwendung finden oder sofern soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSProduzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Herstellungs Und Lieferbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 10.1 Während des Besuchs der Veranstaltung sind jegliche Ton- und/oder Bildaufnahmen durch den Veranstaltungsbesucher untersagt, soweit nicht der Veranstalter vorgängig seine Zustimmung zu solchen Aufnahmen erteilt hat. 10.2 Mit Kauf des Tickets wird die jeweilige Hausordnung des Veranstaltungsortes akzeptiert. Bei Digitalveranstaltungen werden die Datenschutzbestimmungen der Kongresssoftware Zoom akzeptiert. Der Veranstaltungsbesucher verpflichtet sich, sämtliche Sicherheits- und Lieferbedingungen Durchführungsvorschriften und sämtliche diesbezüglichen Weisungen strikt zu beachten, welche ihm vom Veranstalter oder von dessen Hilfspersonen vor, während oder nach der Veranstaltung schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. 10.3 Durch den Veranstaltungsbesucher dürfen zu der Veranstaltung keinerlei Gegenstände mitgenommen werden, deren Besitz oder Gebrauch die anderen Veranstaltungsbesucher in irgendeiner Weise gefährden könnten (AGBz.Bsp. Flaschen, Messer, Waffen, Feuerwerkskörper). 10.4 Der Veranstalter ist berechtigt, dem Veranstaltungsbesucher den Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos A) zu verweigern oder B) den Veranstaltungsbesucher während der Veranstaltung von der Veranstaltung auszuschließen, wenn der Veranstaltungsbesucher die Zutrittsvoraussetzungen nicht erfüllt oder wenn der Veranstaltungsbesucher trotz Aufforderung des Veranstalters oder seiner Hilfspersonen den Sicherheits- und/oder Durchführungsvorschriften des Veranstalters nicht nachkommt. 10.5 Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenGesundheitsschäden, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen infolge der Veranstaltungen entstehen sollten. Jedwede Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein Vertreter oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetErfüllungsgehilfe nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unse- ren Geschäftspartnern und Lieferbedingungen Lieferanten (AGB) nachfolgend auch „Auftragnehmer“ benannt), insbeson- dere für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnunsere Bestellungen über Lieferungen und Leistungen. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages werden Grundlage der muthmedia GmbHmit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge. Die AEB gelten nur, Xxxxxxxxxxx. 0wenn der Auftragnehmer Un- ternehmer im Sinne des § 14 BGB, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichneteine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öf- fentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern Mit der Annahme und Ausführung der Bestellung durch den Auftragnehmer erkennt dieser unse- re AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Die AEB können jeder- zeit auf unserer Internetseite (§ 13 BGBhttps//xxx.xxxxxxxxx.xx) zugrunde gelegt eingesehen werden. Sofern nichts ande- res vereinbart, gelten die AEB in der dem Auftragnehmer in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung. Auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenhinweisen müssen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigAuftragnehmers dessen Lieferungen oder Listungen vorbehaltslos annehmen. 1.4 Die Herstellung Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen oder Rahmenvereinbarungen mit dem Auf- tragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem TrägermaterialGegen- beweises, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten ein schriftlicher Vertrag bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie unsere schriftliche Bestellung gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , in Verbin- dung mit der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenRahmenvereinbarung maßgebend. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z. B Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E- Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch oh- ne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) verfährt nach Teil A der Vergabe- und Lieferbedingungen Vertragsordnung für Bauleistungen (AGBVOB/A) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung Vergabeverordnung (VgV) und unterhalb des Schwellenwertes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), ohne dass diese Vertragsbestandteile werden; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung der VOB/A bzw. der VgV unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB besteht nicht. Diese Allgemeinen Einkaufs- und Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht zwischen der BGE (Auftraggeber) und dem Auftragnehmer schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle von der BGE in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch den Auftraggeber werden diese Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Auftragnehmer diesen Allgemeinen Auftrags- Einkaufs- und Lieferbedingungen akzeptiertVertragsbedingungen, sofern die BGE ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend Auftragnehmer und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnetBestellung der BGE oder diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von der BGE ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von ihm zur Verfügung gestellten DrehbuchesBauleistungen (VOB/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äB). In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag BGE anzugeben. Der Auftragnehmer wird hiermit gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsden entsprechenden Nachfolgevorschriften insbesondere der DSGVO sowie des BDSG neuer Fassung informiert, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere dass die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt Daten dieses Auftrages gespeichert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufs Und Vertragsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Die Ostfriesische Pferdevertriebsgesellschaft UG, Xxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) veranstaltet eine Online-Auktion zum Verkauf von Fohlen. Die Fohlen werden in Vertretung der Aussteller (Verkäufer) angeboten. Die Ostfriesische Pferdevertriebsgesellschaft UG bietet selbst keine Fohlen an und Lieferbedingungen wird nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Käufern (AGBnachfolgend auch „Teilnehmer“ und „Bieter“ genannt) für und den Eigentümern der Fohlen (nachstehend auch „Aussteller“ genannt) geschlossenen Kaufverträge (§ 433 BGB). Der Teilnehmer erkennt mit seiner Registration durch eine Anmeldung diese Auktionsbedingungen an. Die Auktionsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Herstellung von Werbefilmen sind Ostfriesische Pferdevertriebsgesellschaft UG ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Eigentümern der Fohlen und den Bietern zwecks Ausführung eines abgeschlossenen Vertrages getroffen werden, liegen diese Auktionsbedingungen zugrunde. Die Auktionsbedingungen gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen in gleicher Weise gegenüber Unternehmern (§ 13 14 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt ), wenn nicht deren Geltung ausdrücklich im Hinblick auf einzelne Klauseln in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt ist. An sämtlichen Abbildungen, Videos, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen, die für die Auktion verwendet werden, gelten sie nur insoweitbleiben die Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedürfen der Teilnehmer, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Käufer und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit jeder Dritte der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigOstfriesischen Pferdevertriebsgesellschaft UG. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Auktionsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Für die Ausführung von Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die Vergabe- und Lieferbedingungen Vertragsordnung für Bauleistungen (AGBVOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" auszugsweise auch Teil C. 1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnMaß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenin allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) Gewerkunspezifische Arbeiten sind im Auftragsumfang generell nicht enthalten sofern diese nicht explizit im Angebot oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. in der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- aufgeführt sind. Darunter fallen insbesondere Stuckateur- (z.B. verschließen von Mauerschlitzen), Schreiner-, Schlosser- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigMalerarbeiten. 1.4 Die Herstellung Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsort, die Nutzung des oder Werkstattwagens und die Arbeitsvorbereitung/Rüstzeit zum Herrichten der Werbefilme(s) Werkzeuge, Information des Montagemitarbeiter durch die Montageleitung, sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von sonstige Arbeiten zur Vorbereitung der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenTätigkeiten werden nach Zeitaufwand berechnet. 1.5 Die Für bauseits gestelltes Material wird keine Gewährleistung übernommen. Dazu gehört insbesondere auch der Einbau bzw. die Installation. 1.6 Spätestens bei der Beauftragung der gewünschten Leistungen ist dem Auftragnehmer die endgültige Rechnungsanschrift mitzuteilen. Änderungswünsche an der Rechnungsadresse werden anschließend nur gegen Kostenübernahme vorgenommen. 1.7 Nach erfolgter Fertigstellung der beauftragten Leistungen wird dem Auftraggeber das Bauvorhaben ausschließlich besenrein übergeben. Reinigungskosten werden, wenn nicht anderes vereinbart, vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenAuftragnehmer nicht übernommen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeines. 1.1 Diese Die Allgemeinen Herstellungs- Geschäftsbedingungen der Dienstleister Teamvermietung im Rahmen der Filmproduktion gelten für alle Aufträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Teamvermietung betreffen. Im Rahmen der Teamvermietung stellt der Auftragnehmer Personal mit Gerät und Lieferbedingungen (AGB) Fahrzeug einem Auftraggeber zur Verfügung, um Dreharbeiten durchzuführen oder er erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Dreharbeiten. Die Leistungserbringung erfolgt nach Maßgabe, allgemeiner Qualitätskriterien unter Berücksichtigung der Anforderungskriterien für die Herstellung von Werbefilmen den Auftrag und nach Maßgabe des georderten Personal- und Materialeinsatzes. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertUnternehmen konzipiert und sind Grundlage des Vertrages, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die soweit sie dem Auftraggeber bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnVertragsabschluss vorgelegt werden. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes in der derzeit gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffdes ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS Auftragnehmers tritt nur durch die schriftliche firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/ Angebotes / Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichendzulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Abweichende Mit Unterfertigung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. 1.2 Die Durchführung des Auftrages erfolgt nach Maßgabe des schriftlichen Auftrages oder von schriftlichen Anleitungen, die Teil des Auftrages sind, oder unter persönlicher Anleitung des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit oder einer von ihm namhaft gemachten Vertretung. Der Auftragnehmer trägt keine redaktionelle Verantwortung. Die Xxxx der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigzu drehenden Motive obliegt dem Auftraggeber. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten 1.3 Im Produktionsvertrag bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren akzeptierten Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenist zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Teamvermietung Im Rahmen Der Filmproduktion

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Der Hausanschluss verbindet das Rohrnetz des Verbandes mit der Kundenanlage und Lieferbedingungen endet an der Übergabestelle (AGBsiehe auch Ziffer 1. – 2.). Der Hausanschluss muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Kunde darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Das Lagern von Schüttgütern, Baustoffen (o.ä.) für die Herstellung sowie das Pflanzen von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipierttiefwurzelnden Sträuchern und Bäumen über Anschlussleitungen ist unzulässig. Eine Überbauung des Hausanschlusses durch Winter- gärten, das sind natürliche Garagen oder juristische Personen anderen geschlossenen Räumlichkeiten ist ohne zusätzliche Schutzmaß- nahme durch den Verband nicht zulässig. Die Kosten bei Änderungen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenMehraufwand bei Sanierung bzw. Instandsetzung des Hausanschlusses, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen aufgrund von Überbauungen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages sonstiger Beeinträchtigungen der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt Zugänglichkeit verursacht werden, trägt der Kunde. Gleicher- maßen steht dem Kunden keine Entschädigung einer beschädigten Sache durch vorgenannte Maßnahmen zu. Die vom Kunden bereitzustellenden Einrichtungen (Grundstücke, Gebäude, HA-Räume) müssen die nachfolgenden technischen Mindestanforderungen erfüllen. Der Einsatz von anderen als in diesen technischen Mindestanforderungen aufgeführten Einrichtungen ist nur im Einvernehmen mit dem Verband möglich. Im Zuge der vorliegenden technischen Mindestanforderungen für den Hausanschluss gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen ins- besondere die: o DVGW-Arbeitsblätter o DIN 1988 (TRWI) "Technische Regeln für Wasser-Installationen" o DIN EN 1717 "Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherungseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasser- verunreinigungen durch Rückfließen" o DIN 18012 "Hausanschlussräume" Vor der §§ 305 ffHerstellung eines neuen Hausanschlusses muss der Kunde eine vom VIU erstellte An- meldung der Trinkwasserinstallationsanlage dem Verband übergeben. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Bei bestehenden Anlagen kann der Verband bei begründeten Anlässen (z.B. Änderungen in der Kundenanlage) die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages einVorlage dieser Anmeldung nachträglich verlangen. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung Die Versorgung kann durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Verband versagt wer- den, wenn die begründete Annahme besteht, dass eine fehlerhafte Installation in der Kundenan- lage vorliegt, oder das VIU keine Zulassung besitzt. Sämtliche trinkwasserführende Teile liefert und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit installiert der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigVerband. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Technische Anschlussbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Schneidwerkzeuge (AGBim Folgenden „AGB Tool“) gelten für die Herstellung alle bestehenden und zukünftigen Rechtsverhältnisse, einschließlich sämtlicher Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen, Auftragsannahmen, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen einem in Abschnitt 19.1 aufgeführten Unternehmen von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern Mikron Tool (§ 13 BGB„MIKRON TOOL“) konzipiertund dem Kunden, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftensofern sie sich auf den Entwurf, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen Umsetzung, die Herstellung, die Lieferung und den Verkauf von Schneidwerkzeugen und/oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnDienstleistungen von MIKRON TOOL (das „Werkzeug“) beziehen. 1.2 Diese AGB Tool sind auch auf der Webseite der Mikron Gruppe unter xxx.xxxxxx.xxx unter dem Titel „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden - Mikron Tool“ und unter xxx.xxxxxxxxxx.xxx verfügbar. 1.3 Diese AGB Tool gelten ausschließlich, sofern sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, wird hiermit widersprochen. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbHfür MIKRON TOOL nicht bindend, Xxxxxxxxxxxsofern MIKRON TOOL nicht ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmt hat (in diesem Fall wird ihrer Geltung nur für das laufende Rechtsverhältnis oder den laufenden Vertrag zugestimmt). 0Diese Pflicht von MIKRON TOOL Bestätigung einzuholen gilt in jedem Fall, 00000 Xxxxxxxxxauch wenn MIKRON TOOL in Kenntnis abweichender, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) entgegenstehender oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigKunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig MIKRON TOOL nicht auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenDritte übertragen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Die Trakehner Gesellschaft mbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 000x, 00000 Xxxxxxxxxx, (=Veranstal- ter) veranstaltet am 25. Juli 2020 eine Hybrid-Auktion zum Verkauf von Fohlen. Bei einer Hyb- rid-Auktion handelt es sich um eine Versteigerung, bei der sowohl vor Ort im Pferdezentrum Münster-Handorf als auch per Telefon sowie mit einem Online-Tool in Echtzeit geboten wer- den kann. Die Fohlen werden in Vertretung der Aussteller (Verkäufer) angeboten. Der Kauf- vertrag (§ 433 BGB) kommt zwischen dem Aussteller als Verkäufer und Lieferbedingungen dem an der Auktion teilnehmenden Bieter als Käufer zustande. Der Online-Teilnehmer erkennt mit seiner Regist- ration durch seine Anmeldung diese Auktionsbedingungen an. Spätestens mit der Teilnahme am Bietvorgang erkennt jeder Bieter (AGBOnline-, Telefonbieter und Bieter vor Ort) für die Herstellung von Werbefilmen sind Hybrid- Fohlen-Auktionsbedingungen an. Die Auktionsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abwei- chende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Tra- kehner GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter oder der Aussteller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käu- fers die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Veranstalter und dem Käufer sowie dem Aussteller und dem Käufer zwecks Ausführung eines abgeschlossenen Vertrages getroffen werden, lie- gen diese Auktionsbedingungen zugrunde. Die Auktionsbedingungen gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen in gleicher Weise gegenüber Unternehmern (§ 13 14 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt ), wenn nicht deren Geltung ausdrücklich im Hinblick auf einzelne Klauseln in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt ist. An sämtlichen Abbildungen, Videos, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen, die von der Veranstalterin für die Auktion verwendet werden, gelten sie nur insoweitbehält sich diese Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedürfen der Teilnehmer, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Käufer und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit jeder Dritte der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigVeranstalters. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Auktionsbedingungen

Allgemeines. 1.1 1.1. Für die von der KRITZNER Metalltechnik GmbH (nachfolgend „KRITZNER“ genannt) gegenüber ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller“ genannt) übernommenen vertraglichen Leistungen gelten in nachstehender Rei- henfolge: • die einzelvertragliche Vereinbarung der Parteien; • diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungs- bedingungen; • das Bürgerliche Gesetzbuch. 1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend “AGB” genannt) gelten nur gegenüber Un- ternehmen im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-recht- lichen Sondervermögen. 1.3. Die AGB gelten insbesondere über Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfol- gend auch “Ware” oder “Liefergegen- stand” genannt), ohne Rücksicht darauf, ob KRITZNER die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten als Rahmenverein- barung auch für künftige Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass KRITZNER in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hinweisen muss. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser AGB wenn KRITZNER hierauf hinweist. 1.4. Diese Allgemeinen Herstellungs- AGB gelten ausschließlich. Der Besteller erkennt die Geltung dieser AGB mit der Erteilung des Auftrags, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Einkaufsbedin- gungen oder AGB des Bestellers werden nur dann und Lieferbedingungen (AGB) für nur insoweit Vertrags- bestandteil, als das KRITZNER deren Gel- tung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn KRITZNER in Kenntnis Allgemeiner Ein- kaufsbedingungen oder AGB des Be- stellers die Herstellung Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Andere Bedingungen, Individual- abreden, Verträge oder Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schrift- lich vereinbart worden sind. In diesen Fällen gelten die AGB von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenKRITZNER ergänzend. 1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber KRITZNER ab- zugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages Wirksamkeit der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetSchriftform. 1.2 Sollten 1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzli- cher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften in und mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie diesen AGB nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenunmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossenwerden. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1. Die Mitgliedschaft setzt a) eine ordnungsgemäß ausgefüllte Beitrittserklärung und b) einen die Mitgliedschaft bewilligenden Beschluss des Vorstandes des Vereines und c) die vollständige Bezahlung der Einschreibgebühr und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftender Mitgliedsgebühr voraus. 2. Das Mitglied ist verpflichtet, die Einschreibgebühr innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung, sowie die fol- genden Mitgliedschaftsbeiträge bis Ende Jänner des jeweiligen Spieljahres bzw. unmittelbar nach Vorschreibung zu bezahlen. Werden vorgeschriebene Beträge nicht bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts Fälligkeit bezahlt, können geschäftsübliche Verzugszinsen bzw. Mahnspesen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetRech- nung gestellt werden. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise 3. So ferne mit einem Mitglied keine gesonderte schriftliche Vereinbarung über ein einstweiliges Ruhen seiner Mitgliedschaft getroffen wurde, geht die Mitgliedschaft durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages (inklusive ÖGV- und LGV-Beitrag) verloren. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon jedoch unberührt. 5. Ruhende Mitglieder sind Personen, die längstens ein Jahr und nur einmal während ihrer Mitgliedschaft aus Gründen wie Abwe- senheit, Krankheit oder sonstiger persönlicher Verhältnisse vom Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Für diesen Zeitraum ist die Benützung der Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen als Mitglied untersagt und ein Un- kostenbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festzulegen ist, zu bezahlen. 6. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. 7. Geht die Mitgliedschaft durch Tod, Aufgabe oder aus welchen Gründen auch Rechtsgeschäften immer verloren, dann besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Einschreibgebühr, Mitgliedsgebühr und Verbandsbeiträge. 8. Hat ein Kind (bzw. Jugendliche bis 18 Jahre) eine Mitgliedschaft erworben, so endet diese bei Überschreiten der Altersgrenze. Bei Überschreiten der Altersgrenze kann das Kind (bzw. Jugendliche bis 18 Jahre) eine Spielberechtigung für eine Einzelmitglied- schaft erwerben, wobei die zum Zeitpunkt des ersten Eintritts gültige Aufnahmegebühr für Einzelmitglieder nach Abzug der be- reits gezahlten Aufnahmegebühr (für Kind bzw. Jugend bis 18 Jahre) zu bezahlen ist. 9. Jede Mitgliedschaft kann jährlich bis zum 01. Oktober mit Verbrauchern Wirkung für das folgende Kalenderjahr von beiden Seiten (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweitd.h. sowohl von Seiten des Mitglieds, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung auch von Seiten des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens Golfclubs bzw. der Auftragsbestätigung durch Betreibergesellschaft) ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich und zwar mit eingeschriebenen Brief an den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten Vorstand bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äan das jeweilige Mitglied zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Ist die Kündigung seitens des Mit- glieds nicht fristgerecht vorgenommen worden, so ist der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Jahresbeitrag inkl. ÖGV und LGV-Beitrag für das nächste Jahr noch zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenentrichten. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Membership Agreement

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Der Belegarzt ist ein freiberuflich tätiger, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt iSd §§ 3 Abs 1 bzw 31 Abs 1 Ärztegesetz (AGB) ÄrzteG). Belegärzte sind verpflichtet, sich im Rahmen des Belegarztmanagements der Krankenanstalt durch Unterzeichnung eines Ärztestammdatenblattes als Belegarzt zu registrieren. Die Inhalte dieser AGB gelten sowohl für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenjene Belegärzte, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages (auch) Angestellte der muthmedia GmbHKrankenanstalt sind, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetauch für nicht angestellte Ärzte. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der Die Rechtsträger betreiben jeweils eine oder mehrere Krankenanstalten iSd §§ 305 ff1 und 2 Abs 1 Kranken- und Kuranstaltengesetz (KAKuG); im Folgenden "die Krankenanstalt(en)". BGB widersprechenZu Zwecken der Vereinfachung bezeichnet der Terminus "die Krankenanstalt(en)" in diesen AGB synonym sowohl die Rechtsträgerin als auch die jeweilige Krankenanstalt. Wird daher im Folgenden auf Rechte und Pflichten "der Krankenanstalt" Bezug genommen, so treffen diese die jeweilige Rechtsträgerin als die die Krankenanstalt betreibende juristische Person. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages Die jeweilige Krankenanstalt räumt dem Belegarzt unter den nachstehenden Bedingungen das Recht ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. , Patienten in den von der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- jeweiligen Krankenanstalt bereitgestellten Räumen und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend Einrichtungen stationär und der Schriftform gleichwertigkurzstationär zu behandeln. 1.4 Die Herstellung Jede Behandlung eines Patienten durch den Belegarzt begründet ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen der jeweiligen Krankenanstalt und dem Belegarzt und unterliegt ausdrücklich und ausschließlich diesen AGB. Von diesen AGB abweichende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des oder der Werbefilme(s) Belegarztes als Vertragspartner – sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzwKrankenanstalt ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , Die hier vorliegenden AGB regeln ausschließlich die Rechtsbeziehung zwischen dem Belegarzt und der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenjeweiligen Krankenanstalt. 1.5 Die Grundlage für die Behandlung eines bestimmten Patienten ist der zwischen diesem und dem Belegarzt abgeschlossene bzw abzuschließende Behandlungsvertrag, aus dem sich sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Belegarzt und dem Patienten ergeben. Der Belegarzt hat den Patienten darauf hinzuweisen, dass ein Behandlungsvertrag ausschließlich zwischen dem Patienten und dem Belegarzt, nicht aber mit der Krankenanstalt zustande kommt. Auf Grundlage dieses Behandlungsvertrags schuldet der Belegarzt dem jeweiligen Patienten die vereinbarte Behandlung sowie die damit verbundenen Nebenpflichten wie etwa Aufklärung und Dokumentation, dies jeweils auch unter Beachtung der Berufspflichten des Ärztegesetzes. Schuldner des Honorars für die vom FILMHERSTELLER oder Belegarzt erbrachten Behandlungsleistungen ist der jeweilige Patient bzw gegebenenfalls dessen Krankenversicherung bzw private Krankenzusatzversicherung. 1.6 Grundlage für die Aufnahme eines bestimmten Patienten in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsdie Krankenanstalt ist der zwischen der jeweiligen Krankenanstalt und dem Patienten abgeschlossene bzw abzuschließende Krankenhausaufnahmevertrag, Dreh bücheraus dem sich sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Patienten und der jeweiligen Krankenanstalt ergeben. Auf Grundlage des Krankenhausaufnahmevertrags schuldet die Krankenanstalt den vom Belegarzt eingewiesenen und von ihr aufgenommenen Patienten die sogenannten Hotelleistungen (Verpflegung, Zeichnungen, Pläne Beherbergung) und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.Pflicht zur Bereithaltung jederzeit erreichbarer ärztlicher Hilfe gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KAKuG.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Sind auf den Vertrag die Bestimmungen des § 377 HGB bzw. der §§ 377, 381 HGB anwendbar (Kauf- und Lieferbedingungen (AGB) Werklieferungsverträge mit Kaufleuten i. S. der §§ 1 ff. HGB), so wird für die Herstellung von Werbefilmen dort bestimmten Rügefristen folgendes vereinbart: Die bei einer Untersuchung des Liefergegenstandes erkennbaren Mängel hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch vier Werktage nach der Ablieferung anzuzeigen. Verborgene Mängel sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vier Werktage nach der Entdeckung anzuzeigen. Die Mangelanzeige hat in Textform zu erfolgen. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den gesetzlichen Bestimmungen(§ 377 HGB bzw. §§ 13 BGB) konzipiert377, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet381 HGB). 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften Ist der Besteller kein Kaufmann, so gilt folgendes: Die Anzeige von offensichtlichen Mängeln hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt bei Kauf- und Werklieferungsverträgen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffAblieferung und bei Werkverträgen mit der Abnahme der geschuldeten Leistung. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Es genügt die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. rechtzeitige Absendung der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen EigentumMängelanzeige, sofern diese im Film keine Verwendung finden dem Lieferanten innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung bzw. nach Abnahme der Leistungzugeht. Eine nicht fristgerechte Anzeige von ffensichtlichen Mängeln führt zum Verlust der entsprechenden Mängelansprüche. Dies gilt nicht, wenn und soweit ⮚ der Mangel vom Lieferer infolge Vorsatz, Arglist oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist; ⮚ wenn wegen des Mangels vom Lieferer eine Garantie übernommen wurde; ⮚ oder wenn und soweit der geltend gemachte Mangelanspruch auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruht. Jede VerwendungEin Ausschluss der Mangelhaftung des Lieferers wegen der Kenntnis oder einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Bestellers von dem Mangel nach den gesetzlichen Bestimm- ungen, insbesondere z.B. nach den §§ 640 Abs. 2 oder 442 BGB, bleibt durch die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenvorstehenden Bestimmungen unangetastet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Der Arbeitgeber hat nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b BÜV das Wertguthaben im Sinne des Sozialversicherungsrechts einschließlich dessen Änderungen durch Zu- und Lieferbedingungen Abgän- ge in den Lohnunterlagen darzustellen. Dabei sind der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgt, sowie alle weiteren Abrechnungsmonate in denen Ände- rungen des Wertguthabens erfolgen, anzugeben. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Entwicklung des Wertguthabens seiner Art nach (AGBZeit- oder Geldwertguthaben) an einer Stelle dargestellt wird. Im Übrigen sind Wertguthaben, die zum Teil aus Ar- beitsleistungen im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost erzielt wurden, nach § 7 Abs. 1a Satz 6 SGB IV getrennt darzustellen. Werden Wertguthaben auf einen Dritten übertragen, sind sie in den Lohnunterlagen des Dritten als solche zu kennzeichnen. Übertragene Wertguthaben werden beim Dritten nicht für die Beitragserhebung herangezogen und können nicht für eine Frei- stellungsphase nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendet werden. Die Übertragung und/oder der Verkauf des Wertguthabens auf einen Dritten, führt bei dem Arbeit- nehmer, der das Wertguthaben gebildet hat, zu einer Störfall-Beitragsberechnung. Sah die Vereinbarung eine Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Al- tersversorgung bis zum 31.12.2000 nicht vor und wurde die Vereinbarung um diesen Verwendungszweck bis zum 30.06.2001 ergänzt, kann auch das vor diesem Zeit- punkt erzielte Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, ohne dass ein Störfall eintritt (vgl. Ziffer 2). Wurde die Vereinbarung erst nach dem 30.06.2001 ergänzt, treten bei Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung unterschiedliche beitragsrechtliche Konsequenzen ein (vgl. Ab- schnitt III Ziffer 4.5). Deshalb ist in diesen Fällen das Wertguthaben in den Lohnun- terlagen getrennt für den Zeitraum vor der Änderung der Vereinbarung und seit der Änderung der Vereinbarung darzustellen. Unabhängig hiervon ist die SV-Luft (Diffe- renz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wert- guthabens maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze für den jeweiligen Versiche- rungszweig und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt) für jeden Versi- cherungszweig durchgehend in einer Summe zu bilden. Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine laufende Freistel- lung von der Arbeit verwendet wird (Störfall, vgl. Abschnitt III Ziffer 4), sieht § 23b Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vor. Hiernach gilt in einem Störfall als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Wertgutha- ben höchstens jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze für den jeweiligen Versicherungszweig und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Ar- beitsentgelt (z. B. sog. Summenfelder-Modell, vgl. Ziffer 3.1.2.1 bzw. vgl. Ziffer 3.1.2.3). Die sich aus dem Summenfelder-Modell ergebenden Beitragsbemessungsgrundla- gen sind in der Entgeltabrechnung (Entgeltkonto) mindestens kalenderjährlich darzu- stellen. Dies sind die (Gesamt-) Differenzen zwischen dem beitragspflichtigen Ar- beitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszwei- ges (SV-Luft) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnDauer der Arbeitsphase seit der erstmaligen Bildung des Wert- guthabens. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Wurden Wertguthaben zum Teil aus Arbeitsleistungen im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese Rechtskreis West als auch aus Arbeitsleistungen im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede VerwendungRechtskreis Ost erzielt, insbesondere ist die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf sich in den beiden Rechts- kreisen ergebende SV-Luft in der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenEntgeltabrechnung getrennt darzustellen.

Appears in 1 contract

Samples: Sozialrechtliche Absicherung Flexibler Arbeitsverhältnisse

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1. Die NP Blechtechnik OHG arbeitet ausschließlich auf der Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB). Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinerseits auf der Basis eigener AGB arbeitet. In diesem Falle gelten im Falle der Übereinstimmung die übereinstimmenden Geschäftsbedingungen der Parteien. Im Falle der Divergenz zwischen den Geschäftsbedingungen gelten anstelle der abweichenden Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern nur eine Partei eine Regelung zu einem Thema in ihren AGB geregelt hat, wird diese Vertragsbestandteil. 2. Unsere als Angebote gekennzeichneten Leistungsbeschreibungen sind freibleibend und Lieferbedingungen dienen als Grundlage für ein konkretes Angebot des Kunden an NP Blechtechnik OHG zum Abschluss eines Vertrags. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die NP Blechtechnik OHG das Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrags schriftlich angenommen oder mit einem schriftlichen kaufmännischen Bestätigungsschreiben bestätigt hat, jedoch spätestens mit der Versendung der Lieferung oder Erbringung der Leistung. 3. Menge, Qualität und die Eigenschaften der Ware sind aus der Verkaufsspezifikation ersichtlich. Muster, Proben oder Angaben (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertwie Gewichte, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenAbbildungen, Beschreibungen, etc.), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts sich aus der Verkaufsspezifikation ergeben, zeigen die Ware so gut wie möglich. Bei Abweichungen sind immer die Leistungsbeschreibungen der Annahme oder der Auftragsbestätigung maßgeblich. Vereinbarungen über Mengen oder Qualitätsangaben, die von der Verkaufsspezifikation abweichen, sind erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Angaben zur Beschaffenheit der Waren und Leistungen sind keine Garantien. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. 4. Die NP Blechtechnik OHG behält sich Eigentums- und Urheberrechte an allen von der NP Blechtechnik OHG bereitgestellten Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Dokumenten, auch in elektronischer Form, vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der NP Blechtechnik OHG auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 5. Die hier aufgeführten Bedingungen gelten für jede Art von Geschäften mit Unternehmen und Personen, die in Ausübung ihrer von gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetTätigkeiten handeln sowie auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt 6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, gelten sie nur insoweitso soll die Wirksamkeit des Vertrags, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend AGB und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Ergänzungsvereinbarung im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt Übrigen dadurch nicht berührt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeines. 1.1 xxx.xxxxx-xxxxxx.xx 1.1. Diese Allgemeinen Herstellungs- Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Werksbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und Lieferbedingungen uns [Robia Böden] (AGBnachfolgend „Lieferant“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebene Leistungen (Inbetriebnahme, Montage, Renovierungen, etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, und nicht anerkannt außer sie wurde schriftlich vom Lieferanten bestätigt. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Nebenabsprachen sind nur mit schriftlicher Bestätigung vom Lieferanten gültig. 1.2. Verbraucher im Sinne der AGB ist jede natürliche Person, die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, das sind die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne der AGB ist eine natürliche oder juristische Personen Person oder eine rechtsfähige PersonengesellschaftenPersonengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelnhandelt. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten diese Allgemeinen Geschäfts- und jedes Vertrages der muthmedia GmbHLieferbedingungen nur insofern, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. 1.2 Sollten 1.3. Mitarbeiter unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des schriftlich vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt Lieferanten bestätigt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 4.1.1 Alle aus dem Patent-, Marken-, Musterschutz-, Halbleiterschutz- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages sonst aus der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen Schaffung der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm dem AG zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äLeistungen stehen dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu, sofern nicht anders vereinbart. 4.1.2 Der AG erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts unter Einhaltung der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Filmherstellungsvertrag Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen. 4.1.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich, falls nicht anders gesondert vereinbart, eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der AG keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus. Der AN räumt dem AG Nutzungsrechte an Software und Datenbänken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der AG an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte. 4.1.4 Alle anderen Rechte sind dem AN bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungendessen Lizenzgebern vorbehalten; ohne deren vorheriges schriftliches Einverständnis ist der AG daher insbesondere nicht berechtigt, die-Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen 4.1.5 Der AG verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand vertragsgemäß zu gebrauchen und den AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen allfälliger Verletzungen von Immaterialgüterrechten Dritter durch den AG oder diesem zurechenbare Dritte. (siehe Punkt 8.3) 4.1.6 Eine Übertragung des Source Codes (Quellcode) vom AN an den AG ist - sofern nicht anders vereinbart – nicht geschuldet. Der Source Code bleibt im uneingeschränkten Eigentum des AN. 1.5 Die 4.1.7 Sollte der AG eine Übertragung des Source Codes vom FILMHERSTELLER oder AN verlangen, so steht dem AN eine gesonderte Abschlagszahlung in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können Höhe von diesem zurückverlangt werden100% der Auftragssumme zu.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Für sämtliche von der Falter & Partner GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüber- lassungvertrag erbrachten oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert). Abweichende AGB des Kunden gelten auch dann nicht, das sind natürliche wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftender Auftraggeber erklärt, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetnur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung 2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Bestätigung Annahmeerklärung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Auftraggebers mit Unterzeichnung des Vertrages einArbeitnehmerüber- lassungsvertrages zustande. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiertnicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG). 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial2.2 Der Auftragnehmer erklärt, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. dass in die Arbeitsverträge, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu die er mit den im Filmherstellungsvertrag bzwBetrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die IGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Auftraggeber stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz ange- wendet wird. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits- unternehmen e.V. 2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER Auftraggeber selbst oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Jede VerwendungTrifft das zu, insbesondere so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertrags- parteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit zu entscheiden, ob die Weitergabe, Vervielfältigung Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSggf. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdendie Überlassungsverträge anzupassen sind.

Appears in 1 contract

Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Auf Formulararbeitsverträge findet die Inhaltskontrolle (sog. AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern Anwendung. Da der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit auch Verbraucher ist (§ 13 BGB) konzipiertgilt dies sogar dann, das wenn der vom Arbeitgeber verwendete Arbeitsvertrag nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Durch die AGB- Kontrolle wird der Arbeitnehmer gegen die im Regelfall bestehende überlegene Verhandlungsposition des Arbeitgebers geschützt. Danach hat der Arbeitnehmer in der Regel keine Möglichkeit, in echte Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitgeber einzutreten. Vielmehr hat er nur die Möglichkeit, den vorgelegten Vertrag zu unterschreiben oder es zu lassen. Aus diesem Grund sind natürliche eine Reihe von Vertragsklauseln nicht oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftennur beschränkt zulässig (§§ 307 ff. BGB). Bei der Anwendung der AGB- Kontrolle sind jedoch zu Gunsten des Arbeitgebers die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 BGB, dazu siehe Ziffer 3.4.). Kommt keines der speziellen Klauselverbote (§§ 308, 309 BGB) zur Anwendung (die vorrangig zu prüfen sind), kann sich die Unwirksamkeit aus der Generalklausel ergeben. Danach sind Vertragsklauseln unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sind oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen werden. Beispiel: Der Arbeitgeber überreicht dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben, in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelndem unterhalb des eigentlichen Kündigungsschreibens bereits die Zeile „Ich bin mit der Kündigung einverstanden und werde keine Kündigungsschutzklage erheben“ nebst Unterschriftszeile für den Arbeitnehmer vorgedruckt ist. Der Arbeitnehmer unterschreibt, erhebt dann aber doch Kündigungsschutzklage. Zu Recht. Der vorformulierte Verzicht auf die Kündigungsschutzklage ist unwirksam, da er den Arbeitnehmer auf sein Recht ohne jegliche Kompensation verzichten lässt. Dies gilt gleichfalls für einseitige Ausgleichsklauseln in einem Aufhebungsvertrag, die einseitig nur die Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen und dafür keine entsprechende Gegenleistung gewähren. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich formuliert ist (sog. Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Regelung verpflichtet den Arbeitgeber, die Inhalte des Arbeitsvertrags (d.h. die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers) klar und durchschaubar darzustellen. Wichtig ist ferner das Verbot überraschender Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB). Verstößt eine Klausel gegen die AGB-Kontrolle, ist die Klausel unwirksam (§ 306 Abs. 2 BGB). Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes entfällt ersatzlos und jedes Vertrages wird nicht auf das gesetzlich zulässige Maß reduziert (sog. Verbot geltungserhaltender Reduktion). Andernfalls würde nicht verhindert, dass der muthmedia GmbHArbeitnehmer mit überzogenen Klauseln konfrontiert wird. Ohne die Gefahr der vollständigen Unwirksamkeit könnte der Arbeitgeber ungefährdet bis zur Grenze dessen gehen, Xxxxxxxxxxxwas zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise angeführt werden kann. 0Wer die Möglichkeit nutzen kann, 00000 Xxxxxxxxxdie ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von AGB eröffnet, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetmuss auch das vollständige Risiko der Unwirksamkeit der Klausel tragen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Arbeitsrecht

Allgemeines. 1.1 1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die Allgemeinen Einkaufsbedin- gungen gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 1.2. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch uns gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 1.3. Diese Allgemeinen Herstellungs- Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehen- de oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertinsoweit Vertragsbestandteil, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenals wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts beispielsweise auch dann, wenn wir in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Kennt- nis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetLeistungen vorbehaltlos annehmen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften 1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit Verbrauchern dem Verkäufer (§ 13 BGBeinschließlich Neben- abreden, Ergänzungen und Änderungen) zugrunde gelegt werdenhaben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, gelten sie nur insoweitvorbehaltlich des Gegenbe- weses, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffein schriftlicher Vertrag bzw. BGB widersprechenunsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 1.3 Eine rechtliche Bindung 1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (Bestätigung per Fax ist zulässigz.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder Textform (z.B. Brief, E-Mail ist ausreichendMail, Telefax) abzugeben. Abweichende Geschäftsbedingungen Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigErklärenden bleiben unberührt. 1.4 Die Herstellung des 1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenausdrücklich ausge- schlossen werden. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments1.7. Für Montagen, Dreh bücherWartungen, ZeichnungenInspektionen, Pläne Instandsetzungen und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen andere Leistungen können von diesem zurückverlangt werdenergänzende Bedingungen gelten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeines. 1.1 (1) Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB) gelten für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenalle Rechtsgeschäfte, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen zwischen der anaptis GmbH, Xxxxxx-Xxxxx-Xxx 00, 00000 Xxxxxxx und Ihnen (nachfolgend auch der „Vertragspartner“ genannt; beide nachfolgend auch zusammen als die „Parteien“ genannt) abgeschlossen werden. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB). Leistungen gegenüber Verbrauchern erbringt die anaptis GmbH nicht. (2) Abweichende, entgegenstehende oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnergänzende Bedingungen oder Bedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Bezugnahme von der muthmedia GmbHanaptis GmbH auf ein Schreiben, Xxxxxxxxxxx. 0welches Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetstellt keine ausdrückliche Zustimmung dar. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB3) zugrunde gelegt werdenÄnderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner schriftlich, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) Telefax oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichendmitgeteilt. Abweichende Geschäftsbedingungen Widerspricht der Vertragspartner den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Vertragspartner anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Schweigens wird der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und Vertragspartner im Falle der Schriftform gleichwertigÄnderung der AGB gesondert hingewiesen. 1.4 Die Herstellung des oder (4) Abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den anaptis GmbH und dem Vertragspartner gehen diesen AGB im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenUmfang der Abweichung vor. 1.5 (5) Die vom FILMHERSTELLER Regelungen des Abschnitts A. Allgemeine Regelungen dieser AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte. Bei Rechtsgeschäften zur Übertragung von nicht-individualisierter Software gelten zusätzlich die Regelungen gem. X. Xxxxxxxxx Bedingungen für die Übertragung von nichtindividualisierter Software, für Werkverträge die Regelungen gem. X. Xxxxxxxxx Bedingungen für Werkverträge, für Rechtsgeschäfte betreffend die Erstellung von Software die Regelungen gem. X. Xxxxxxxxx Bedingungen für die Erstellung von Software, für Dienstleistungsverträge die Regelungen gem. E. Besondere Bedingungen für Dienstleistungsverträge sowie für Rechtsgeschäfte betreffend cloud- oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden hosting-basierte Leistungen die Regelungen gem. X. Xxxxxxxxx Bedingungen für die Vermittlung cloud- oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenhosting-basierte Services Dritter.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Die Allgemeinen Herstellungs- Auftrags- und Lieferbedingungen (AGB) des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, XxxxxxxxxxxVertrages. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffdes ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS Produzenten tritt nur durch die schriftliche firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/ Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung Unterfertigung des Auftragsschreibens Auftragschrei- bens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen die Allgemei- nen Auftrags- und u. Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 1.2 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Drehbuches zu den im Filmherstellungsvertrag Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren ak- zeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 . Die vom FILMHERSTELLER Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücherDrehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche ähnli- che Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern soferne diese im Film keine Verwendung finden oder sofern so- ferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede VerwendungVer- wendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung Zustim- mung des FILMHERSTELLERSProduzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen Un- terlagen können von diesem zurückverlangt werden. 1.3 Im Produktionsvertrag ist bereits zu vermerken, für wel- che Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Herstellungs Und Lieferbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Be- trieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie be- steht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und Lieferbedingungen mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind Kommanditist). Eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben gibt es nicht. Gesellschafter kön- nen natürliche oder und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften(z. B. GmbH) sein. Sind nur Gesellschaften mit beschränkter Xxxxxxx persönlich haftende Gesellschafter, so entsteht eine GmbH & Co. KG. Dies ist keine eigene Rechtsform, sondern der Rechtformzusatz macht nur deutlich, dass es sich bei dem persönlich und unbeschränkt haftenden Gesell- schafter um eine GmbH handelt, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt ist. Es ist nicht möglich, dass der Kommanditist zugleich als Komplementär in diesel- be KG eintritt, da sich bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts einer Personengesellschaft zwei verschiedene Geschäfts- anteile nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelneiner Person vereinigen können. Sie Die KG ist eine Unterart der offenen Handelsgesellschaft (OHG). Deshalb sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages auf sie – von gewissen Ausnahmen abgesehen – die gesetzlichen Vorschriften über die OHG (siehe auch Infoblatt 🡺GR04 Die offene Handelsgesellschaft (OHG), Kenn- zahl: 744 – anzuwenden. Der Unterschied zwischen beiden Rechtsformen liegt im Wesentlichen in der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung Haftungsbeschränkung des oder der Werbefilme(sKommanditisten. Die Gründung der KG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig. Die Kommanditisten haben allerdings ihre Einlage zu erbringen. Die KG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Rechtsstellung in mancher Hinsicht der einer juristischen Person entspricht. Sie kann: • vor Gericht klagen und verklagt werden, • Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, • Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein, • Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, • Vollstreckungsschuldner sein: aus einem Urteil gegen die KG kann in das Ge- sellschaftsvermögen vollstreckt werden; zur Vollstreckung in das Privatvermö- gen der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel gegen diese notwendig, • mit ihrem Vermögen ein Insolvenzverfahren durchführen. Postanschrift: IHK Saarland ⋅ 00000 Xxxxxxxxxxx ⋅ Büroanschrift: Xxxxx-Xxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 0 ⋅ 00000 Xxxxxxxxxxx Tel. 06 81/95 20-0 ⋅ Fax 06 81/00 00-000 ⋅ E-Mail: xxxx@xxxxxxxx.xxx.xx ⋅ Internet: xxx.xxxxxxxx.xxx.xx Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte haften den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuld- ner mit ihrem gesamten Vermögen (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnetGesellschafts- und Privatvermögen). Über- nehmen nur beschränkt haftende Gesellschaften (z. B. GmbH, UG (haftungsbe- schränkt)) – gleichgültig auf welchem Trägermaterialdie Komplementärstellung, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den so wird im Filmherstellungsvertrag bzwErgebnis eine Haftungsbeschrän- kung für die persönlich haftenden Gesellschafter bewirkt, da die Haftung einer GmbH kraft Gesetzes auf ihr eigenes Vermögen begrenzt ist. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar. Die Höhe der Kommanditeinlage kann von den Gesellschaf- tern frei bestimmt werden. Die Einlage kann in Geld oder in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsSachwerten geleistet, Dreh büchermuss aber in einem Geldbetrag ausgedrückt werden. Zu beachten ist, Zeichnungendass jeder Kommanditist unbeschränkt haftet, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben wenn die Gesellschaft mit seiner Einwilligung ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart das Handelsregister beim zuständigen Gericht eingetragen worden ist. Jede VerwendungAusnahmsweise haftet er nur mit seiner Kom- manditeinlage, insbesondere wenn den Gläubigern seine Beteiligung als Kommanditist bekannt war und das Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge- schäftsbetrieb erfordert. Haben die WeitergabeKommanditisten ihren Anteil eingebracht, Vervielfältigung haften sie grundsätzlich nicht noch einmalmit dieser Summe. Die KG kommt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den betei- ligten Gesellschafter zustande und Veröffentlichung bedarf wird im Handelsregister eingetragen. Auch wenn der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSGesellschaftsvertrag im Regelfall nicht formbedürftig ist, empfiehlt es sich, an der Schriftform festzuhalten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenDiese schützt vor übereilten Erklärungen und dient der Eindeutigkeit und Beweissicherung. Eine notarielle Beurkundung ist aber nicht notwendig. Allerdings muss die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister mit beglaubigter Unterschrift über den Notar erfolgen.

Appears in 1 contract

Samples: Kommanditgesellschaft (Kg) Agreement

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 18.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. 18.2. Das UN-Kaufrecht und Lieferbedingungen (AGB) die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen. 18.3. Erfüllungsort für unsere vertraglichen Verpflichtungen ist am Ort des von uns mit der Leistung beauftragten Werkes/Lagers. Erfüllungsort für alle Pflichten des Kunden ist Xxxxxxxx 000, X-0000 Xxxxxxxx xx Xxxxxxxxxxxxx. 18.4. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für X-0000 Xxxxxxxx xx Xxxxxxxxxxxxx örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, den Kunden nach unserer Xxxx auch an jedem anderen Gericht in Anspruch zu nehmen, dass nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. 18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben. 18.6. Bei der Ausfuhr unserer Produkte sind die Herstellung jeweils gültigen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Etwaige Genehmigungen sind rechtzeitig vom Kunden einzuholen und uns vorzulegen. Sollte dies nicht geschehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dem Kunden insoweit schadenersatzpflichtig zu sein. Die Beurteilung, ob ein Produkt einer Ausfuhrgenehmigung bedarf und die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Kunden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen derartige Bestimmungen stellt der Kunde uns von Werbefilmen sind grundsätzlich Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenetwaige Kosten, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages uns im Zusammenhang mit der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetWahrnehmung unserer Rechte entstehen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden18.7. Wir sind nicht verpflichtet, gelten sie nur insoweitDruckerzeugnisse, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffMontagen, Datenträger samt darauf befindlichen Daten, Filme, Papiere usw. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung nach Durchführung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens zu lagern bzw. zu speichern, es sei denn, es wäre darüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden. Auch eine vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt, wenn der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Kunde die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt. Wir sind nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten/gespeicherten Waren/Daten abzuschließen. Ergänzende Bedingungen für Service- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Montage der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.Wieser Automation

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 (1) Diese Allgemeinen Herstellungs- Einkaufsbedingungen („AEB“) der Xxxxxx Xxxxxxxxx GmbH & Xx.XX („wir“) gelten ausschließlich. (2) Die AEB gelten für alle Verträge über den Verkauf und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung Lieferung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche Waren und/ oder juristische Personen die Erbringung von Dienst- oder rechtsfähige PersonengesellschaftenWerksleistungen an uns von Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnhandeln (Unternehmer) sowie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-recht- lichen Sondervermögen (im Folgenden „Lieferant“). Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und jedes Vertrages der muthmedia GmbHdie Lieferung von Waren und /oder die Erbringung von Dienst- oder Werksleistungen mit demselben Lieferanten, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetohne dass wir jeweils wieder auf sie hinweisen müssten. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB3) zugrunde gelegt werdenDie AEB gelten ausschließlich. Abweichende, gelten sie entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur insoweitdann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sie wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Waren und/ oder Dienstleistungen vorbehaltlos annehmen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenwidersprochen haben. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die (4) Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Lieferanten (auch Nebenabreden, Ergän- zungen und Änderungen) haben Vorrang vor den AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages maßgebend. Rechtserheb- liche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zur Ihrer zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigTextform. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetVertrages. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS Produzenten tritt nur durch die schriftliche firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/ Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung Unterfertigung des Auftragsschreibens Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese die Allgemeinen Auftrags- Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung Der schriftlichen Bestätigung ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertiggleichzuhalten. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) Filmwerkes – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Drehbuches zu den im Filmherstellungsvertrag Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücherDrehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern soferne diese im Film keine Verwendung finden oder sofern soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSProduzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Herstellungs Und Lieferbedingungen

Allgemeines. 1.1 1 Geltung 1. Diese Allgemeinen Herstellungs- allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, für alle Dienstleistungen der QUIP AG. Abweichende Bedingungen des Entleihers / Auftraggebers gelten als wider- sprochen und Lieferbedingungen (AGB) sind ausgeschlossen. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehun- gen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenAGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren. 3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss eines des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen gewerbli- chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes , und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetge- genüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden1. Nebenabreden, gelten sie nur insoweitZusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schrift- form und müssen als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechensolche ausdrücklich gekennzeichnet sein. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt 2. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. 3. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigan Dritte abgetreten werden. 1.4 4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist Aachen, sofern der Entleiher / Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; nach unserer Xxxx auch der allgemeine Gerichtsstand des Entleihers / Auf- traggebers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel und Scheckverfahren. 5. Erfüllungsort ist, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ander- weitig vereinbart, Aachen. 6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des UN-Kaufrechts. 7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen o- der undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Re- gelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird. Beide Parteien sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Herstellung des Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die jeweilige Partei zu vertreten hat, oder die der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer jeweiligen Par- tei von einem Dritten rechtmäßiger Weise ohne Geheimhal- tungspflicht mitgeteilt werden oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig die von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog jeweiligen Partei nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. die von ihm der anderen Partei zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot Bekanntmachung schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenfrei gegeben worden sind. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 1.1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten nur die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, auch bei laufen- der Geschäftsbeziehung. Abweichende AGB des Vertragspartners gelten nur dann, wenn sie von uns als Zusatz akzeptiert und schrift- lich bestätigt sind, dies gilt auch für AGB’s unserer Lieferanten. Abänderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Aus- führung von Xxxxxxxxxxx oder die Annahme oder Bezahlung von Bestellungen bedeuten keine Zustimmung zu den Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Vertragspartners. Von gesetzlichen Vorschriften abweichende Lieferbedingungen unserer Lieferanten gelten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Diese Allgemeinen Herstellungs- AGB gelten für alle gegenwärtigen und Lieferbedingungen zukünftigen Geschäftsbezie- hungen mit dem Vertragspartner. 1.2. Gerichtsstandsvereinbarung, anwendbares Recht. Bei Vertragsbeziehungen mit Kaufleuten oder Körperschaften des öffentli- chen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz unserer jeweiligen Niederlassung befindet. Wir sind außerdem berechtigt, Ansprüche auch am Gerichtsstand des Vertragspartners geltend zu machen. Der Kauf/Werkvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Bezugnahme auf ein anderes Recht. Die Anwen- dung der United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods (AGBÜbereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) für vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen. 1.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenWirksamkeit der übrigen Klauseln. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Beweislastumkehr bei Salvatorischen Erhaltensklauseln, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages den Vertragspartnern bekannt ist, ist es der muthmedia GmbHausdrückliche Wille der Vertragspartner, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSübrigen Bedingungen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB abzubedingen. E-Mail Verkehr ist genügend Die Vertragspartner werden eine Vereinbarung treffen, die eine unwirksame Bedingung ersetzt oder eine Xxxxx ergänzt und der Schriftform gleichwertigdamit eine wirtschaftlich gleichwertige Regelung herbeiführen. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetVertrages. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS Produzenten tritt nur durch die schriftliche firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/ Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung Unterfertigung des Auftragsschreibens Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese die Allgemeinen Auftrags- Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung Der schrift-lichen Bestätigung ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertiggleichzuhalten. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) Filmwerkes – gleichgültig auf welchem wel-chem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Konzept zu den im Filmherstellungsvertrag Produktions- vertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen niederge-legten Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücherDrehbücher/Konzepte, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern soferne diese im Film keine Verwendung finden oder sofern soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung Veröffent- lichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSProdu- zenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen

Allgemeines. 1.1 Diese Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf den Allge- meinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen Werbefilmen. Sie sind grundsätzlich grund- sätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das Unternehmen konzipiert und sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher wesentli- cher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetVertrages. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der derzeitig gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB Bestim- mungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS Produzenten tritt nur durch die schriftliche firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/ Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist ausreichendzulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Abweichende Geschäftsbedingungen Mit Unterferti- gung des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Auftragschreibens bzw. der ausdrücklichen Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert. Der schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Bestätigung ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertiggleichzuhalten. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) Filmwerkes – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines LayoutfilmsKonzepts/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Treatments zu den im Filmherstellungsvertrag Pro- duktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenBedingun- gen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh Dreh- bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen geisti- gen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die WeitergabeWeiter- gabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung Zustim- mung des FILMHERSTELLERSProduzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agbs)

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenSAMTEK übernimmt Beförderungsaufträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ergänzt werden durch die Regelungen der jeweils gültigen SAMTEK Tarife und Serviceleistungen. Soweit sich aus diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten weiterhin für Kaufleute in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnDeutschland die Regelungen der ADSp (ausgenommen Ziff. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet29 ADSp). 1.2 Sollten sie ausnahmsweise Je nach Absendeland bedeutet „SAMTEK” die jeweils zutreffende der folgenden Gesellschaften, und der Versender schließt den Vertrag mit dieser. Diese Gesellschaft ist auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdendas Hauptfrachtunternehmen im Sinne der in Absatz 1.3 genannten Abkommen und Übereinkommen. Deutschland - SAMTEK Express GmbH, gelten sie nur insoweitXxxxxxxxx. 0x, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.00000 Xxxxxxxxxxxxxxx 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Liegt bei einem Transport auf dem Luftweg das Endziel oder ein Zwischenstopp in einem anderen als dem Absendeland, können die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages internationalen Luftverkehrsabkommen zur Anwendung kommen. (Bestätigung per Fax ist zulässigIm Sinne dieser Bedingungen bedeutet internationale Luftverkehrsabkommen das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) oder das Abkommen über die Unterzeichnung Vereinheitlichung bestimmter Regeln im internationalen Luftfrachtverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 oder diese durch ein Protokoll oder ein ergänzendes Abkommen abgeänderte oder ergänzte Abkommen. Weiterhin kann eine internationale Beförderung den Vorschriften des Vertrages einam 19. Mit Unterzeichnung Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr („CMR”) unterliegen. Die internationalen Luftverkehrsabkommen und die CMR regeln und begrenzen die Haftung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax Frachtunternehmens bei Verlust, Beschädigung oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen Verspätung des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigFrachtguts. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem TrägermaterialSendungen können über jegliche Zwischenstopps transportiert werden, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzwdie SAMTEK für angemessen hält. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. SAMTEK ist berechtigt, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Subunternehmer zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenbeauftragen, für die diese Bedingungen gleichermaßen gelten. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER In diesen Bedingungen bedeutet „Versandticket” ein einzelner SAMTEK Frachtbrief/Versanddokument oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsdas auf einem Absendebeleg unter demselben Datum, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne derselben Empfängeradresse und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istServiceart dokumentierte Frachtgut. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenAlle Pakete unter einem Versandticket werden als eine einzige Sendung angesehen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 10.1. Für Streitigkeiten zwischen Überlasser und Lieferbedingungen (AGB) Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz des Überlassers zuständig. Dies gilt auch, wenn der Beschäftiger seinen Unternehmenssitz xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx hat und die Leistung nicht in Österreich erbracht wird. Der Überlasser ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen. 10.2. Erfüllungsort für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertÜberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz des Überlassers. 10.3. Beschäftiger und Überlasser vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts. 10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, das sind natürliche einer Rahmen- oder juristische Personen Einzelvereinbarung unwirksam oder rechtsfähige Personengesellschaftenundurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. 10.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere für die Überlassung relevante Informationen haben sich beide Vertragsparteien umgehend schriftlich gegenseitig bekannt zu geben. 10.6. Der Beschäftiger und der Überlasser verpflichten sich wechselseitig, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen Mitarbeitern nur insoweit offenbart werden, als dies zur Erfüllung der Leistungen der jeweiligen Vertragspartei aus diesem Vertragsverhältnis erforderlich ist. Soweit der Beschäftiger den ZAK Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anvertraut oder zugänglich macht, übernimmt der Überlasser hierfür keine Haftung. 10.7. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger, einschließlich der Abänderung der AGB, sowie sämtliche rechtsverbindlichen Erklärungen des Überlassers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Allenfalls vor oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen des jeweiligen Vertrages geschlossene Vereinbarungen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnabgegebene Erklärungen verlieren mit der Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages ihre Wirksamkeit. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt der muthmedia GmbHRestvertrag unberührt. Solche Bestimmungen werden automatisch durch gültige ersetzt, Xxxxxxxxxxxdie den beabsichtigten Zweck so gut wie möglich erreichen. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetVorstehende Regeln gelten auch im Falle von Regelungslücken. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff10.8. BGB widersprechenIm Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeines. 1.1 Diese Die nachfolgenden Allgemeinen Herstellungs- Bedingungen für den Kauf von Robotern sowie Allgemeinen Nutzungsbedingungen für Digitalannahme-Software („ANB“) gelten für den Kauf eines Digitalannahme-Roboters („Roboter“) und Lieferbedingungen für die Nutzung der Digitalannahme-Software (AGB„Software“) einschließlich aller damit in Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte und Leistungen, wie insbesondere Lieferung, Beratung, Online-Dienste, Auskünfte oder Ähnlichem, die die APi – Automotive Process Institute GmbH („Verkäufer“) für den Kunden („Käufer“) erbringt. Nimmt der Käufer zusätzliche Leistungen der Produktpalette des Verkäufers in Anspruch (APi Servicepakete), so gelten diesbezüglich ergänzend die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich Allgemeinen Nutzungsbeding- ungen des Verkäufers für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern die Nutzung des jeweiligen Produkts bzw. ein gesonderter Vertrag. 1.2 Für Kauf der Roboter und Nutzung der Software gelten diese ANB ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher (§ 13 BGB) konzipiertsind nicht berechtigt, das sind natürliche Roboter zu kaufen oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftendie Software zu nutzen. Abweichende Bedingungen (etwa Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Käufers werden vom Verkäufer nicht anerkannt, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts es sei denn, der Verkäufer hat deren Geltung zuvor schriftlich zugestimmt. Die ANB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht Kenntnis abweichender AGB des Käufers den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenVertrag abschließt. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) Der Verkäufer kann diese ANB mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalenderquartals ändern oder die Unterzeichnung des Vertrages einergänzen. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzwDie Änderung wird wirksam, wenn der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. der Auftragsbestätigung Im Falle eines Widerspruchs durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiertKäufer gelten die bisherigen ANB weiter. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Für bereits abgeschlossene Kaufverträge über Roboter gilt dies nur im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenHinblick auf die laufende Nutzung der Software. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Kauf Von Robotern Und Nutzungsbedingungen Für Digitalannahme Software

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Über die gesamte Dauer der Praktikumstätigkeit sind Berichte zu führen. Die Berichte sollen der Übung in der Darstellung technischer Sachverhalte dienen und Lieferbedingungen müssen deshalb selbst verfasst sein. Berichte sind so zu verfassen, dass keine berechtigten Interessen des Unternehmens oder andere Urheberrechte verletzt werden. Die Berichte müssen eigene Tätigkeiten, Beobachtungen und Erkenntnisse der Praktikantin oder des Praktikanten wiedergeben. Allgemeine Darstellungen ohne direkten Bezug zur eigenen Tätigkeit (AGBz.B. Abschriften aus Fachbüchern, anderen Praktikumsberichten, Wiedergabe von Lehrveranstaltungsinhalten oder von Inhalten sonstiger Medien) werden nicht anerkannt. Im Sinne eines technischen Berichtes ist eine knappe und prägnante Darstellungsweise anzustreben und von den Möglichkeiten bildlicher Darstellung in Form von eigenen Skizzen, Werkstattzeichnungen, Diagrammen usw. Gebrauch zu machen. Auf die Verwendung von Fremdmaterial, Prospekten usw. sollte verzichtet werden. Werden für die Herstellung von Werbefilmen Darlegungen Quellen herangezogen, sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern diese zwingend an der entsprechenden Stelle vollständig anzugeben. Die Berichte sind in deutscher Sprache, in maschinenschriftlicher Form, in allgemein üblicher Schriftgröße verfasst, ohne Prospekthüllen, abgeheftet vorzulegen. Um eine rechtzeitige Zulassung zur Prüfungsleistung Konstruktionslehre/Maschinenelemente I zu ermöglichen, ist der Bericht zum Grundpraktikum spätestens zehn Wochen vor Beginn der zentralen Prüfungsperiode (§ 13 BGBWintersemester) konzipierteinzureichen. Alle Berichte sind mit Firmenstempel, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Datum und jedes Vertrages dem Name der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften im Betrieb mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur Betreuung beauftragten Person zu versehen und durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages eindiese unterzeichnen zu lassen. Mit der Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. wird bestätigt, dass der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Bericht zu den im Filmherstellungsvertrag bzwPraktikumsinhalten konform ist und keine berechtigten Interessen des Unternehmens verletzt. Da die Pflichtpraktika einschließlich der Berichterstattung einen Bestandteil der Ausbildung darstellen, sind die Praktikumsberichte dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenfür die Bewertung zuständigen Personenkreis zur Kenntnis zu geben. Seitens der TUC werden keine Geheimhaltungserklärungen unterzeichnet. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Praktikumsordnung

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) 1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich zwischen TRUMPF und dem Kunden abgeschlossenen Servicevereinbarungen „TruTops Classic“, „TruTops Boost“, „TruTops Fab S“, „TruTops Fab M“, „TruTops Fab L“, „TruTops Fab R“, (nachfolgend einheitlich 2. Soweit nachstehend keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind, gelten im Übrigen die „Allgemeinen Liefer- und Servicebedingungen für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftendie TRUMPF Geschäftsfelder Werkzeugmaschinen und Lasertechnik", die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnunter xxx.xxxxxx.xxx/XXX/XX-XX-Xxxxxxxxxxx eingesehen werden können und die TRUMPF dem Kunden auf Wunsch als Druckexemplar zur Verfügung stellt. Sie Darin sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes unter anderem nähere Einzelheiten zu Gewährleistung und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetHaftung enthalten. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 3. Für die Erbringung der nach den Servicevereinbarungen geschuldeten Leistungen durch TRUMPF gelten folgende Voraussetzungen: a) Der Kunde besitzt eine gültige von TRUMPF erstellte Softwarelizenz. Für diese Lizenz gelten die hierfür vereinbarten Bedingungen und nachrangig die „Allgemeinen Bestimmungen für Software“ (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenZiffer IX. der „Allgemeinen Liefer- und Servicebedingungen für die TRUMPF Geschäftsfelder Werkzeugmaschinen und Lasertechnik“, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechensiehe oben Ziffer 2.). 1.3 Eine rechtliche Bindung b) Die von TRUMPF für die jeweilige Produktversion definierten Mindestvoraussetzungen für die Hard- und Software- ausstattung des FILMHERSTELLERS tritt nur Auftraggebers sind erfüllt. c) Der Kunde erkennt an, dass ihm an Updates, Korrekturen und Verbesserungen der für ihn lizenzierten Software keine weitergehenden als die im Software-Lizenzvertrag vereinbarten Rechte zustehen. d) Der Kunde benennt TRUMPF einen Mitarbeiter als Systemverantwortlichen. 4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass keine Viren auf TRUMPF-IT-Systeme übertragen werden. Sollten Viren beim Kunden auftreten, die die Tätigkeit von TRUMPF im Rahmen des Teleservice (siehe Ziffer II., Absatz 3.) beeinträchtigen oder in sonstiger Weise übertragen werden können, ist der Kunde zur unverzüglichen, möglichst schriftlichen Mitteilung an TRUMPF verpflichtet. Falls TRUMPF durch die schriftliche Bestätigung Übertragung von Viren aus dem Bereich des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax Kunden Schäden erleidet, ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet, es sei denn, dass ihm kein Verschulden zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigLast fällt. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Service Agreement

Allgemeines. 1.1 Diese Die nachstehenden Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) Geschäftsbedingungen gelten für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages Geschäftsverbindungen der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 XxxxxxxxxFa , nachfolgend auch „Beratender Dolmetscher“ genannt, und werden und sind vom Auftraggeber mit Auftragserteilung schriftlich bestätigt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden insoweit anerkannt, als sie den nachfolgenden Regelungen nicht widersprechen. 2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem „Beratenden Dolmetscher“ bereits bei Vertragsabschluss die genauen Anforderungen für die beauftragten Dienstleistungen hinsichtlich der erwünschten Sprachkombinationen, Besetzungsmodalitäten, Fachterminologien schriftlich mitzuteilen. 2.2 Die Dienstleistungen sind wie folgt definiert: • Der „Beratende Dolmetscher“ berät als „FILMHERSTELLERKonferenzdolmetscher“ den Vertragspartner/Auftraggeber im Vorfeld einer Veranstaltung zu den fachlichen Erfordernissen eines Dolmetscherteams, der Dolmetschtechnik und –art. Des Weiteren stimmt sich der „Beratende Dolmetscher“ mit den anderen Dolmetschern des Teams, ggf. dem Chef d'Équipe und dem Technikanbieter ab, organisiert die gewünschten Dolmetschleistungen, einschließlich der entsprechenden Verträge mit den Dolmetschern des Dolmetscherteams und dem Technikanbieter. Die zur Verfügung gestellten Vorbereitungsunterlagen werden ebenfalls über ihn an die Dolmetscher weitergeleitet. • Der „Chef d’Équipe" ist als „Konferenzdolmetscher“ und als Teamchef vor Ort für alle Belange der Dolmetscher und den Kontakt mit dem Auftraggeber bzw. Veranstalter zuständig. Sollte der „Beratende Dolmetscher“ auf der entsprechenden Veranstaltung als „Konferenzdolmetscher“ eingesetzt sein, übernimmt er auch die Funktion des Chef d’Équipe. • Jeder Dolmetscher, der auf der Veranstaltung des Auftraggebers bzw. Veranstalters als Dolmetscher eingesetzt ist, wird als „Konferenzdolmetscher“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Für die Ausführung von Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die Vergabe- und Lieferbedingungen Vertragsordnung für Bauleistungen (AGBVOB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertTeil B als Ganzes und betreffend DIN 18299, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenDIN 18382, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes DIN 18384, DIN 18385 und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend DIN 18386 als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetAllgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" auszugsweise auch Teil C nur wenn diese vertraglich vereinbart wurden. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Planungsunterlagen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenso sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) Gewerkunspezifische Arbeiten sind im Auftragsumfang generell nicht enthalten sofern diese nicht explizit im Angebot oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. in der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- aufgeführt sind. Darunter fallen insbesondere Stuckateur- (z.B. verschließen von Mauerschlitzen), Schreiner-, Schlosser- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigMalerarbeiten. 1.4 Die Herstellung Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsort, die Nutzung des oder Werkstattwagens und die Arbeitsvorbereitung/Rüstzeit zum Herrichten der Werbefilme(s) Werkzeuge, Information des Montagemitarbeiter durch die Montageleitung, sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von sonstige Arbeiten zur Vorbereitung der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenTätigkeiten werden nach Zeitaufwand berechnet. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Die nachstehenden Bedingungen (AGBnachfolgend „AVLB") gelten für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte gesamte Vertragsbeziehung zwischen Unternehmern TROX HESCO Schweiz AG (§ 13 BGBnachstehend „TROX HESCO") konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnund ihren Kun- den (nachstehend „Kunden“ bzw. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages „Kunde“). Mit der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetAuf- tragserteilung anerkennt der Kunde ausdrücklich diese AVLB. 1.2 Sollten Anderslautende Bedingungen, namentlich die Übernahme von anderen allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käufereigene Einkaufsbedingungen usw., sowie allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenvon TROX HESCO ausdrücklich und schriftlich angenommen bzw. bestätigt worden sind. Firmenindividuelle Bedingungen der TROX HESCO kommen für die Übernahme von Dienst- leistungen wie Inbetriebsetzungen, gelten sie nur insoweitBetriebsproben, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenMontagen und Gesamtschemaausarbeitungen zur Anwendung. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung Alle nachstehend genannten Dokumente bilden Grundlage des Vertrages einzwischen TROX HESCO und dem Kunden. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens Die Dokumente gelten in nachstehender Rangordnung. Bei Wider- sprüchen hat das Vorhergehende vor dem Nachfolgenden Vorrang. Es gelten nacheinander: a) der schriftliche Vertrag nach Massgabe der Auf- tragsbestätigung von TROX HESCO für die jewei- lige Bestellung, b) die Auftragsbestätigung, c) das dem Vertrag zugrundeliegende schriftliche bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit abgegebene Angebot von TROX HESCO, d) diese AVLB e) die auf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigWebseite von TROX HESCO abrufbare Datenschutzerklärung, f) die weiteren in diesen AVLB genannten Doku- mente, sofern einschlägig. 1.4 Soweit der Kunde Materialien zur Weiterverarbeitung bereit- stellt (Beistellmaterial), sind diese frei dem Werk von TROX HESCO anzuliefern und müssen den für die Verarbeitung er- forderlichen Spezifikationen entsprechen. Die Herstellung des oder Parteien sind sich einig, dass der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem TrägermaterialKunde sämtliche Beschaffungs-, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. Versiche- rungs-, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenTransport- und Entladungskosten trägt. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese iBei mehreren Sprachversionen dieser AVLB ist die deutsche Version die einzige massgebliche. 1.6 Im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere Übrigen gelten die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung Bestimmungen des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenSchweizerischen Obligationenrechtes.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Der Belegarzt ist ein freiberuflich tätiger, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt iSd §§ 3 Abs 1 bzw 31 Abs 1 Ärztegesetz (AGB) ÄrzteG). Belegärzte sind verpflichtet, sich im Rahmen des Belegarztmanagements der Krankenanstalt durch Unterzeichnung eines Ärztestammdatenblattes als Belegarzt zu registrieren. Die Inhalte dieser AGB gelten sowohl für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenjene Belegärzte, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages (auch) Angestellte der muthmedia GmbHKrankenanstalt sind, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetauch für nicht angestellte Ärzte. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der Die Rechtsträgerin betreibt jeweils eine oder mehrere Krankenanstalten iSd §§ 305 ff1 und 2 Abs1 Kranken- und Kuranstaltengesetz (KAKuG); im Folgenden "die Krankenanstalt(en)". BGB widersprechenZu Zwecken der Vereinfachung bezeichnet der Terminus "die Krankenanstalt(en)" in diesen AGBs synonym sowohl die Rechtsträgerin als auch die jeweiligen Krankenanstalten. Wird daher im Folgenden auf Rechte und Pflichten "der Krankenanstalt" Bezug genommen, so treffen diese die jeweilige Rechtsträgerin als die die Krankenanstalt betreibende juristische Person. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages Die jeweilige Krankenanstalt räumt dem Belegarzt unter den nachstehenden Bedingungen das Recht ein, Patienten in den von der jeweiligen Krankenanstalt bereitgestellten Räumen und Einrichtungen stationär und ambulant (Bestätigung per Fax ist zulässigtagesklinisch) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigzu behandeln. 1.4 Die Herstellung Jede Behandlung eines Patienten durch den Belegarzt begründet ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen der jeweiligen Krankenanstalt und dem Belegarzt und unterliegt ausdrücklich und ausschließlich diesen AGB. Von diesen AGB abweichende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des oder der Werbefilme(s) Belegarztes als Vertragspartner – sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzwKrankenanstalt ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , Die hier vorliegenden AGB regeln ausschließlich die Rechtsbeziehung zwischen dem Belegarzt und der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenjeweiligen Krankenanstalt. 1.5 Die Grundlage für die Behandlung eines bestimmten Patienten ist der zwischen diesem und dem Belegarzt abgeschlossene bzw abzuschließende Behandlungsvertrag, aus dem sich sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Belegarzt und dem Patienten ergeben. Der Belegarzt hat den Patienten darauf hinzuweisen, dass ein Behandlungsvertrag ausschließlich zwischen dem Patienten und dem Belegarzt, nicht aber mit der Krankenanstalt zustande kommt. Auf Grundlage dieses Behandlungsvertrags schuldet der Belegarzt dem jeweiligen Patienten die vereinbarte Behandlung sowie die damit verbundenen Nebenpflichten wie etwa Aufklärung und Dokumentation, dies jeweils auch unter Beachtung der Berufspflichten des Ärztegesetzes. Schuldner des Honorars für die vom FILMHERSTELLER oder Belegarzt erbrachten Behandlungsleistungen ist der jeweilige Patient bzw gegebenenfalls dessen Krankenversicherung bzw private Krankenzusatzversicherung. 1.6 Grundlage für die Aufnahme eines bestimmten Patienten in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsdie Krankenanstalt ist der zwischen der jeweiligen Krankenanstalt und dem Patienten abgeschlossene bzw abzuschließende Krankenhausaufnahmevertrag, Dreh bücheraus dem sich sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Patienten und der jeweiligen Krankenanstalt ergeben. Auf Grundlage des Krankenhausaufnahmevertrags schuldet die Krankenanstalt den vom Belegarzt eingewiesenen und von ihr aufgenommenen Patienten die sogenannten Hotelleistungen, Zeichnungendie sichere Beherbergung, Pläne den gebotenen hygienischen Standard und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.Pflicht zur Bereithaltung jederzeit erreichbarer ärztlicher Hilfe gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KAKuG.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Die gegenständlichen AGB gelten für alle Vertragsverhältnisse, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung (z.B. Vertrag, Auftrag, Zusatzauftrag, Auftragsbestätigung, Be- stellung, etc.), der Stadt Wels (AG) und sind auf diese – sofern nichts anderes be- stimmt wird – vollumfänglich anzuwenden. Soweit nachfolgend Bestimmungen für den Auftragnehmer (AN) festgelegt werden, gelten hierbei jeweils auch die diesem zurechenbaren Dritten (z.B. eigene Dienst- nehmer, überlassene Arbeitnehmer, Subunternehmer, Lieferanten, verbundene Un- ternehmen, etc.) als umfasst. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Geschäftsbedingungen der Stadt Wels für Bauleistungen“ (AGB) für unwirksam oder undurchführbar werden, be- rührt dies nicht die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche Wirksamkeit oder juristische Personen Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen. Die unwirksame oder rechtsfähige Personengesellschaftenundurchführbare Bestimmung wird einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen ihrem technischen und wirt- schaftlichen Gehalt der unwirksamen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnundurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Sie Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die gleichzeitige Ver- wendung weiblicher und männlicher Personen (Auftragnehmer, Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer/in) verzichtet und die männliche Nominalform angeführt. Ge- meint und angesprochen sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxxnatürlich immer beide Geschlechter. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern Sofern im Nachfolgenden (§ 13 BGBoder im Auftragsschreiben) zugrunde gelegt werdennicht anders bestimmt wird, gelten sie nur insoweitdie Vertragsbestimmungen der ÖNORM B 2110, als Sie nicht den Ausgabe 15. Xxxx 2013. Gegenständlich wird daher auf die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens ÖNORM B 2110 Bezug ge- nommen und werden Ergänzungen bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Ersatzbestimmungen zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar einzelnen Punkten der ÖNORM B 2110 vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.wie folgt:

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) Die Studierenden sind für die Herstellung von Werbefilmen Organisation ihres Praktikums und die Auswahl der/s Praktikumsbetriebe/s selbst verantwortlich. In dem/den ausgewählten Praktikumsbetrieb/en müssen die Voraussetzungen zur Erfüllung der geforderten Praktikumsinhalte vorhanden sein. Im Zweifelsfall ist dies durch den Studierenden auf Anforderung des Praktikumsamtes der Fakultät für Maschinenbau bzw. des Betreuers der TUC nachzuweisen. Die Nachweise sind grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen. Übersetzungen sind in beglaubigter Form vorzulegen. Das Praktikumsverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen Betrieb und Studierendem abzuschließenden Praktikumsvertrag begründet. Anlage 2 enthält ein Beispiel für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern einen Praktikumsvertrag. Im Vertrag sind die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Dazu gehören mindestens: - Name und Anschrift der Vertragsparteien, - mit dem Praktikum verfolgte Lern- und Ausbildungsziele, - Beginn und Dauer des Praktikums, - Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, - Zahlung und Höhe der Vergütung, - Dauer des Urlaubs (§ 13 BGB) konzipiertwird nicht auf die vorgeschriebene Praktikumsdauer angerechnet), das sind natürliche - in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenDienstvereinbarungen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind. Im Allgemeinen nicht geeignet und deshalb nicht zugelassen sind: - Handwerksbetriebe des Wartungs- und Dienstleistungssektors, - Institute der oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages an Hochschulen (Ausnahme: zweiwöchiges Versuchsfeldpraktikum an der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen Fakultät für Maschinenbau der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den TU Chemnitz im Filmherstellungsvertrag bzw. Rahmen des Tätigkeitsbereichs GP 5 MM), - Firmen, deren Eigner oder Geschäftsführer der Studierende oder mindestens einer seiner Elternteile ist, - Firmen ohne dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenStudienabschluss entsprechendes betreuendes Personal für das Betriebs- und Fachpraktikum (siehe auch 5.3), - Firmen, bei deren Auswahl als Praktikumsbetrieb es bei Ableistung oder Anerkennung des Praktikums zu Interessenskonflikten zwischen TUC, Studierendem oder Firma kommen kann. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Praktikumsordnung

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1. Die Auftraggeber werden darauf hingewiesen, dass Bilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum der Auftragnehmer unterliegen. Allerdings nehmen die Auftragnehmer auf Wünsche der Auftraggeber hinsichtlich der Gestaltung, des Bildmaterials, Rücksicht, solange sie vorher geäußert werden. Änderungswünsche können auch im Nachhinein geäußert werden, müssen aber gegebenenfalls, je nach Aufwand, neu vergütet werden. 2. Es kann nicht garantiert werden, dass alle sich auf der Feierlichkeiten befindlichen Personen abgelichtet werden. Allerdings versuchen die Auftragnehmer dies, so gut es geht, zu erreichen, sollte es Wunsch der Auftraggeber sein. 3. Den Auftragnehmern sind angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren. Essen und Lieferbedingungen (AGB) für Getränke, sowie ein Sitzplatz werden während der Reportage vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 4. Die Auftragnehmer wählen die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenFotos aus, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetden Auftraggebern letztendlich vorgelegt werden. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 5. Die Auftragnehmer verpflichten sich nicht zur dauerhaften Archivierung des Bildmaterials, sofern dies vorher nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die unkomprimierten Originaldateien (§ 13 BGBRaw-Dateien) zugrunde gelegt werden, gelten sie verbleiben bei den Auftragnehmern. Eine Herausgabe an Auftraggeber erfolgt nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenbei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur 6. Der Fotograf /Filmer muss der einzige PROFESSIONELLE Fotograf/Filmer am besagten Hochzeitstag sein. Er wird nicht für überbelichtete Bilder verantwortlich gemacht, die durch fremde Blitzsysteme anderer Kameras/Videokameras verursacht wurden, ebenso wenig für Bilder, die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens aufgrund von Eingreifen fremder Fotografen/Videografen nicht zustande kamen bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigdas Bild gestört haben. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Hochzeit

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 2.1.1 Excellence sichert ihrem Vertragspartner - im folgenden Auftraggeber genannt- zu, zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften berechtigt zu sein. Excellence beschäftigt Mitarbeiter zum Zwecke der Überlassung an Dritte. Gegen- stand der Überlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber zur Deckung eines kurzfristigen Arbeitskräftebedarfs, nicht die Erbringung bestimmter Leis- tungen. Auf die Überlassung sind gegenständliche AGB sowie die gesetzlichen Bestimmun- gen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) anzuwenden. Der Auf- traggeber anerkennt durch die erste Anforderung von Arbeitskräften von Excellence die gegenständlichen AGB. 2.1.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien, jedenfalls aber durch Aufnahme der Beschäftigung einer überlassenen Arbeitskraft beim Auftraggeber zu- stande. Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch Excellence schriftlich bestätigt werden. 2.1.3 Excellence erklärt, dass der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser idgF auf die Ar- beitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter Anwendung findet. 2.1.4 Für die Dauer der Überlassung hat die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf angemes- senes und Lieferbedingungen ortsübliches Entgelt, wobei auf das im Betrieb des Auftraggebers vergleichba- ren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen ist; bei höherem Mindestentgelt laut dem für Excellence geltenden Kollektivvertrag besteht der Anspruch nach diesem. 2.1.5 Festgehalten wird, dass die überlassenen Arbeitskräfte in keine vertragliche Beziehung (AGBDienstvertrag, Werkvertrag etc.) zum Auftraggeber treten und daher zwischen diesen auch kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte Excellence AG Landesgericht Salzburg FN 393766 v Salzburger Sparkasse Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx 00 Vorstand: Umsatzsteuer-ID-Nr.: ATU 67811479 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 0000 Xxxxxxxx 2.1.6 Excellence ist nicht zur Überlassung von Arbeitskräften berechtigt, wenn der Betrieb des Auftraggebers von Streik oder Aussperrung betroffen ist. Für diesen Fall wird das Ruhen des Überlassungsvertrages für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertDauer des Streiks oder der Aussperrung vereinbart, wo- bei der Auftraggeber das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnKostenrisiko entsprechend der Vereinbarung gem. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetZiffer 2.5.6 zu tragen hat. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden2.1.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, gelten sie nur insoweitMitarbeiter von Excellence nicht in unzulässiger Weise abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen ist Excellence berechtigt, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenSchadenersatz zu fordern. 1.3 Eine rechtliche Bindung 2.1.8 Kommt zwischen dem Excellence Mitarbeiter und dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen während Xxxxx der Überlassung oder bis zu sechs Monate danach ein Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis zustande, schuldet der Auf- traggeber für diesen Mitarbeiter eine angemessene Vermittlungsprovision, fällig mit Ab- schluss des FILMHERSTELLERS tritt nur Beschäftigungsvertrages respektive Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung durch die schriftliche Bestätigung Excellence. Diese wird auch dann fällig, wenn ohne vorangegangene Überlassung lediglich aufgrund von vermittelten Vorstellungsgesprächen innerhalb des Angebotes/ Auftrages darauf folgenden Jahres ein Arbeitsverhältnis zu- stande kommt. Die Höhe der Vermittlungsprovision berechnet sich anhand des Jahres- Bruttogehaltes (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. einschließlich Überstunden, Zuschläge, Prämien und dgl.), gestaffelt nach der Auftragsbestätigung durch Überlassungsdauer, wobei diese in den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den ersten 12 Monaten im Filmherstellungsvertrag bzwFall einer Übernahme 30% des Jahresbruttogehaltes des Mitarbeiters zuzüglich der gesetzlichen USt. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenbeträgt. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen wer- den. Der Auftraggeber hat Excellence den Beschäftigungsbeginn unter Angabe des Brutto- jahresgehalts unverzüglich mitzuteilen und letzteres gegebenenfalls entsprechend zu be- legen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Die Trakehner Gesellschaft mbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 000x, 00000 Xxxxxxxxxx, (=Veranstal- ter) veranstaltet am 15. und Lieferbedingungen 16.10.2021 eine Hybrid-Auktion zum Verkauf von Hengsten, Reit- pferden, Stuten und Fohlen. Bei dieser Hybrid-Auktion handelt es sich um eine Versteigerung, bei der sowohl vor Ort in den Holstenhallen Neumünster als auch per Telefon sowie mit einem Online-Tool in Echtzeit geboten werden kann. Die Pferde werden in Vertretung der Aussteller (AGBVerkäufer) für angeboten. Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) kommt zwischen dem Aussteller als Ver- käufer und dem an der Aktion teilnehmenden Bieter als Käufer zustande. Der Online-Teilneh- mer erkennt mit seiner Registration durch seine Anmeldung diese Auktionsbedingungen an. Spätestens mit der Teilnahme am Bietvorgang erkennt jeder Bieter (Online-, Telefonbieter und Bieter vor Ort) die Herstellung von Werbefilmen sind Hybrid-Auktionsbedingungen an. Die Auktionsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abwei- chende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Tra- kehner GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter oder der Aussteller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käu- fers die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Veranstalter und dem Käufer sowie dem Aussteller und dem Käufer zwecks Ausführung eines abgeschlossenen Vertrages getroffen werden, lie- gen diese Auktionsbedingungen zugrunde. Die Auktionsbedingungen gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen in gleicher Weise gegenüber Unternehmern (§ 13 14 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt ), wenn nicht deren Geltung ausdrücklich im Hinblick auf einzelne Klauseln in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt ist. An sämtlichen Abbildungen, Videos, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen, die von der Veranstalterin für die Auktion verwendet werden, gelten sie nur insoweitbehält sich diese Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedürfen der Teilnehmer, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Käufer und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit jeder Dritte der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigVeranstalters. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Auktionsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Für die Ausführung von Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die Vergabe- und Lieferbedingungen Vertragsordnung für Bauleistungen (AGBVOB) Teil B als Gan- zes und betreffend DIN 18299, DIN 18382. DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für die Herstellung von Werbefilmen Bauleis- tungen (ATV)" auszugsweise auch Teil C. 1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildun- gen, Zeichnungen usw. sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftennur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen. es sei denn, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnMaß- und Gewichtsgenauigkeit wurde aus- drücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunterneh- mer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sons- tige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht er- teilt, so sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenin allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur Sofern Montageleistungen vereinbart sind, wird die ETSR die Leistungen mit fachkundigem Montagepersonal sowie mit erforderlichem Werkzeug erbringen. Die ETSR ist berechtigt in Teilbereichen qualifizierte Subunter- nehmer einzusetzen. 1.4 Unter der von ETSR u.a. im Angebot vorgenommenen „Leistungsabgren- zung bzw. Vertragsausschlüsse oder bauseitige Leistungen“ sind Leistun- gen und Arbeiten vor Montagebeginn, während der Montage und zur Si- cherstellung einer mängelfreien Abnahme durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) AG genannt. Diese Leistungen werden nicht von der ETSR erbracht, sondern müssen vom Auftraggeber gewährleistet werden. Die bauseitigen Leistungen müssen gemäß der „Leistungsabgrenzung “ bei Montagebeginn soweit fortge- schritten sein, dass die Montage zu der werktäglichen Arbeitszeit von ETSR ungehindert durchgeführt werden kann. Das bei einem Umbau frei werdende Material geht in das Eigentum von ETSR über. Die Vergütung hierfür wurde bei der Preisgestaltung berücksichtigt. Muss die Montage insbesondere auf Grund von fehlenden bauseitigen Vorleistungen, fal- scher Terminierung oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung falschen Maßnahmen durch den Auftraggeber unterbrochen werden diese Allgemeinen Auftrags- oder verzögert sich die Beendigung der Arbeiten in- folge verspäteter behördlicher Abnahme, ohne dass ETSR dies zu vertre- ten hat, trägt der Auftraggeber die ETSR damit entstehenden Kosten für den Mehraufwand (z.B. Kosten für die Wartezeit der Monteure, Reisekos- ten u.ä.). Die Montagefristen und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenTermine verlängern sich jeweils um die bauseitigen Verzögerungen. 1.5 Werden Überstunden aufgrund gegenseitiger Vereinbarung geleistet, so erhöht sich die Auftragssumme entsprechend den tariflichen Zuschlägen. 1.6 Für Kleinaufträge, wie z.B. Reparaturen wird die erste Arbeitsstunde voll berechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der ETSR Techniker tatsächlich solange Vorort war. Desweiteren werden alle Vor- und Nachbereitungsar- beitszeiten welche dem Auftrag direkt zugerechnet werden können, eben- falls abgerechnet. Dazu gehören z.B. Einweisungen auf den Auftrag, Ma- terial laden, Altmaterial entladen und entsorgen, Prüfprotokolle und Auf- maße erstellen, usw. Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf weitere Abrechnung der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können Arbeitszeit wird mit ei- ner Taktung von diesem zurückverlangt werden15 Minuten abgerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1 Rechtsgrundlagen § 2 Ziele und Lieferbedingungen Zielgruppe (AGB1) Die Jugendberufsagentur soll alle jungen Menschen mit Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Berufsabschluss sind, zu einem Berufs- oder Studienabschluss führen. Dafür werden sie beraten, orientiert, begleitet, vorbereitet, in Ausbildung vermittelt oder durch Maßnahmen gefördert, die per- spektivisch auf einen Berufsabschluss hinführen. Sie soll auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken. (2) Ausbildung und Studium haben Vorrang vor Arbeit. Wünscht oder wählt der junge Mensch unter 25 Jahren die Einmündung in eine Beschäftigung, gehört er weiterhin zur Zielgruppe der Jugendberufsagentur. (1) Die Vertragspartner:innen unterhalten eine Jugendberufsagentur, um ihre Leistungen zur beruflichen und sozialen Integration und Sicherung des Ausbildungserfolgs gemeinsam anzubieten und ihre Leistungen untereinander abzustimmen. (2) Die Verantwortung der Partner:innen für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen bleibt hiervon unberührt. (§ 13 BGB3) konzipiertDie Jugendberufsagentur besitzt keine Rechtsfähigkeit. (1) Die Vertragspartner:innen nehmen folgende Aufgaben gemeinschaftlich wahr: • Hinwirken auf ein Umsetzen des in der Präambel der Verwaltungsvereinbarung fest- gelegten Commitments auf allen Hierarchieebenen durch alle Mitarbeitenden. • Präsentation der Jugendberufsagentur in der Öffentlichkeit gegenüber Jugendlichen, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenEltern und Betrieben erfolgt mit einem abgestimmten gemeinsamen Erscheinungsbild (Wortbildmarke) und Koordination des Geschäftsbetriebes in den regionalen Standor- ten, • untereinander abgestimmte Fortbildungen und Schulungen der Mitarbeiter:innen in den regionalen Standorten und der mit den Aufgaben befassten Fachkräfte zu Themen der Zusammenarbeit sowie zu neuen Aufgaben, die Auswirkungen auf die Vertrags- partner:innen haben, • Durchführung von formal geregelten gemeinsamen Fallbesprechungen und falls not- wendig von ad hoc-Fallbesprechungen gemäß § 6g dieser Vereinbarung, • Identifizierung weiterer hinzuziehender Unterstützungsstrukturen/Netzwerke in Abhän- gigkeit von entsprechenden Bedarfen • Umsetzung des gemeinsamen geschlechtssensiblen Konzepts zur Unterstützung der Berufsorientierung in den Schulen, • Planung, Antragsstellung und Begleitung von Maßnahmen der vertieften Berufsorien- tierung nach § 48 SGB III, • Umsetzung und Verstetigung des Konzepts zur Organisation der aufsuchenden Bera- tung, • Beratung von angehenden Studierenden und Neuorientierung von Studienabbre- cher:innen, • Zusammenarbeit bei Abschluss Ausbildungsvermittlung und Ausbildungssicherung, • Aufeinander abgestimmte gemeinsame Bewertung, Planung und Auswahl von Maß- nahmen zur Berufsorientierung, Berufsvorbereitung, Ausbildung, Qualifizierung, Ver- meidung von Ausbildungsabbrüchen und Absicherung des Ausbildungserfolges, • Koordination und Durchführung eines Rechtsgeschäfts gemeinsamen Berichtssystems (2) Die Vertragspartner:innen werden mit den für Berufsbildung und Beratung zuständigen Kammern und den Unternehmensverbänden im Lande Bremen eine gesonderte Koopera- tionsvereinbarung abschließen. In dieser wird die enge und verbindliche Partnerschaft bei der gemeinsamen Gestaltung der Jugendberufsagentur geregelt. (3) Die Vertragspartner:innen stimmen Pressemitteilungen und Bilanzen vor der Veröffentli- chung miteinander inhaltlich ab. Pressekonferenzen werden gemeinsam gehalten. Davon unbenommen sind Verlautbarungen des:r örtlichen Repräsentanten:in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnder Jugendberufs- agentur bei Anfragen der Medien im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs. (1) Für die Jugendberufsagentur ist ein Lenkungsausschuss auf Leitungsebene eingerichtet. (2) Der Lenkungsausschuss hat acht Mitglieder. Alle Vertragspartner:innen entsenden jeweils ein Mitglied. (3) Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, die Jugendberufsagentur gemäß der Verwal- tungsvereinbarung strategisch zu steuern und dabei im Konsens erforderliche Entschei- dungen herbeizuführen. Dabei wird eine enge Abstimmung mit den Partner:innen der Wirt- schaft und Kammern gemäß Kooperationsvereinbarung hergestellt. (4) Grundsätzliche Ressourcenentscheidungen werden nach Beratung im Lenkungsaus- schuss von dem:r jeweiligen Vertragspartner:in eigenverantwortlich getroffen. (5) Der Vorsitz des Lenkungsausschusses kann mit (mehrheitlicher) Zustimmung der Ver- tragspartner:innen wechseln. (1) Zur operativen Steuerung und zur Abstimmung der laufenden Geschäfte werden zwei JBA – Planungs- und Koordinierungsgruppen eingerichtet. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes werden auf Ebene der Stadtge- meinden Bremerhaven sowie Bremen tätig. Übergreifende Belange des Landes werden gemeinsam beraten und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetentschieden. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB2) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht Die Mitarbeiter:innen der JBA – Planungs- und Koordinierungsgruppen arbeiten in verbind- licher Form gemäß den Bestimmungen Zielsetzungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenVerwaltungsvereinbarung zur Jugendberufs- agentur zusammen. 1.3 Eine rechtliche Bindung (3) Alle Vertragspartner:innen benennen feste Mitarbeiter:innen für die Arbeit der JBA – Pla- nungs- und Koordinierungsgruppen (Mitglied und Stellvertretung). Diese können nach Auf- gabenstellung durch weitere Personen ergänzt werden. (4) Die JBA – Planungs- und Koordinierungsgruppen setzen Aufträge des FILMHERSTELLERS tritt nur Lenkungsausschus- ses um. (5) Sie bereiten Entscheidungen für den Lenkungsausschuss vor und treffen gemäß grund- sätzlicher Vorgaben unterjährig eigene Entscheidungen und verabreden mindestens eine jährliche gemeinsame Arbeitsplanung, die sich aus den Vorgaben des Lenkungsausschus- ses und den zeitlichen Erfordernissen gemäß den Aufgaben ergeben. Die jeweilige Res- sourcenverantwortlichkeit und Beteiligung der notwendigen Stellen und Gremien bleibt hiervon unberührt. Auf Anfrage erhalten der Gesamtpersonalrat Bremen sowie der Ge- samtpersonalrat Bremerhaven die Sitzungsprotokolle des Lenkungsausschusses sowie der Planungs- und Koordinierungsgruppe Bremen - Bremerhaven. (6) Zu den zentralen Aufgaben der JBA – Planungs- und Koordinierungsgruppen gehören ins- besondere: • eine abgestimmte gemeinsame Planung von Maßnahmen für die Stadtgemeinden Bre- men und Bremerhaven, • Abstimmung von Förderungen und finanziellen Zuordnungen gemäß Budgetverant- wortung, • Weiterentwicklung der Konzepte gemäß § 4 der Verwaltungsvereinbarung. (7) Die (städtischen) Planungs- und Koordinierungsgruppen tagen grundsätzlich monatlich. Arbeitsergebnisse und Entscheidungen werden im Konsens getroffen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Planungs- und Koordinierungsgruppen der beiden Stadtgemeinden ge- meinsam tagen. Sollte ein Konsens nicht herzustellen sein, wird der Lenkungsausschuss mit schriftlichen Angaben zu den Differenzen in den Planungs- und Koordinierungsgruppen befasst. (8) Der Vorsitz der Planungs- und Koordinierungsgruppen kann mit (mehrheitlicher) Zustim- mung der Vertragspartner:innen wechseln. (9) Um eine enge Verknüpfung zwischen den JBA – Standorten und den Planungs- und Ko- ordinierungsgruppen zu gewährleisten, wird sichergestellt, dass die jeweiligen Standorte (siehe § 6d) in den Planungs- und Koordinierungsgruppen vertreten sind. Die Beteiligung der Personalräte erfolgt jeweils durch die schriftliche Bestätigung Vertragspartner:innen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Der Gesamtpersonalrat hat im Rahmen des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) fünften Kapitels nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz zu beraten und zu beschließen, wenn von einer Angelegenheit mehrere Dienststellen betroffen sind. Bei Belangen der Bediensteten der Verwaltungen des Landes oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend Stadtgemeinde Bremen und der Schriftform gleichwertigStadtgemeinde Bremerhaven beraten und beschließen der Gesamtpersonalrat des Landes und der Stadt- gemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven gemeinsam. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Verwaltungsvereinbarung

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert4.1.1 Alle aus dem Patent-, das sind natürliche Marken-, Musterschutz-, Halbleiter- schutz- und/oder juristische Personen Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den ver- einbarten Leistungen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages sonst aus der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen Schaffung der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm dem AG zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äLeistungen stehen dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu, sofern nicht anders vereinbart. 4.1.2 Der AG erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach vollständiger Bezah- lung des vereinbarten Entgelts unter Einhaltung der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den vertragli- chen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zum ver- tragsgegenständlichen Zweck im Filmherstellungsvertrag Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen. 4.1.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird – abgesehen von Punkt 4.5 – lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung oder benutzer- spezifischen Anpassung der Software erwirbt der AG keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hin- aus. Der AN räumt dem AG Nutzungsrechte an Software und Daten- banken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsver- 4.1.4 Alle anderen Rechte sind dem AN bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungendessen Lizenzgebern vorbehalten; ohne deren vorheriges schriftliches Einverständ- nis ist der AG daher insbesondere nicht berechtigt, die Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen Rechte des AN oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder anders als am verein- barten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen, sofern nicht anders vereinbart oder sich dies zwingend aus der Natur des Auftrages ergibt. 1.5 Die 4.1.5 Der AG verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand ver- tragsgemäß zu gebrauchen und den AN diesbezüglich schadund klaglos zu halten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen allfälliger Ver- letzungen von Immaterialgüterrechten Dritter durch den AG oder diesem zurechenbare Dritte siehe Punkt 8.4. 4.1.6 Eine Übertragung des Source Codes vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden AN an den AG ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1. Allen Lieferungen und Lieferbedingungen (AGB) Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbe- dingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsin- halt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von SafeLine zustande. 2. SafeLine behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich ge- macht werden. XxxxXxxx verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 3. Angebote, Prospekt- und Katalogangaben sind freibleibend; Kostenvoranschläge von SafeLine sind mangels anderslautender Angaben unverbindlich. Dies gilt auch für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertAngaben, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenProspekte und Kataloge Dritter, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnLeistungen und Produkte von SafeLine beschreiben. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) zu einem Angebot gehörenden Unterlagen sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücherAbbildungen, Zeichnungen, Pläne Gewichts- und ähnliche Unterlagen verbleiben Maßangaben, farbliche Darstellungen, auch in seinem geistigen EigentumProspekten und Katalogen, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istsind nur annähernd maßgebend, soweit der Vertrag sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Jede Verwendung, insbesondere Technische Änderungen und auf Weiterentwicklungen beruhende Abweichungen der von uns gelieferten Geräte zu Katalog- und Angebotsangaben bleiben vorbehalten. 4. Der Mindestbestellwert beträgt netto 200,00 €. 5. Aufwand und Kosten für die Weitergabe, Vervielfältigung Entsorgung der von uns gelieferten Waren und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenBestellers.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Allgemeines. 1.1 1. Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Vereinbarung wird wirksam, wenn der Kunde gegenüber der STW durch Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder in Textform (AGBper E-Mail/Fax) für erklärt, dass er dieses Angebot annimmt. 2. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, verpflichtet sich die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenSTW, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnangedrohte Versorgungsunterbrechung nicht mehr durchzuführen, solange der Kunde seinen sich aus A. und B. dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten nachkommt. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Die STW ist an dieses Angebot bis zum Zeitpunkt der Versorgungsunterbrechung gebunden. Mit Durchführung der Versorgungsunterbrechung erlischt dieses Angebot zur Abwendung der Versorgungsunterbrechung. Hinsichtlich der Kosten der Sperrung und jedes Vertrages Wiederaufnahme der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetVersorgung wird auf das Androhungsschreiben der STW verwiesen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften 3. Diese Abwendungsvereinbarung kann als Ganzes vom Kunden mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt einer Frist von einem Monat erstmals zum Ende der Ratenzahlungsvereinbarung in Textform gekündigt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein4. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen Das Recht beider Vereinbarungspartner zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigaußerordentlichen Kündigung dieser Abwendungsvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 1.4 5. Erfüllt der Kunde seine sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten zur Ratenzahlung und/oder Vorauskasse nicht, indem er einzelne Raten oder Vorauskassenbeträge nicht oder nicht fristgerecht leistet oder wird die Abwendungsvereinbarung außerordentlich gekündigt, ist die STW unbeschadet der Gesamtfälligkeit nach X. Xxxxxx 3 und bei Bestehenbleiben einer Gesamtforderung über 100,00 € berechtigt, die Versorgung nach entsprechender Ankündigung und unter Beachtung der Vorgaben des § 19 Absatz 3 und Absatz 4 der Grundversorgungsverordnung (GVV) zu unterbrechen. 6. Verstößt der Kunde gegen diese Vereinbarung, hat er keinen Anspruch auf erneuten Abschluss einer Abwendungsvereinbarung für diese Vertragskontonummer, bis die gesamte Forderung beglichen ist. 7. Die Herstellung Gläubigerin verarbeitet die personenbezogenen Daten des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Schuldners im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede VerwendungRahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf gemäß der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSeuropäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenDie gesetzlichen Informationspflichten nach DSGVO der Gläubigerin finden Sie unter xxx.xx/xxxxxxxxxxx.

Appears in 1 contract

Samples: Abwendungsvereinbarung

Allgemeines. 1.1 6. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter 1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Eder GmbH, im folgenden EDER oder Vermieter genannt, gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter – soweit er Unternehmer im Sinne des X. Xxxxxx 2 dieser Bedingungen ist - deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte. 2. Diese Allgemeinen Herstellungs- Mietbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Lieferbedingungen (AGB) für Unternehmern sowie juristi- schen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB) konzipiert, das sind ). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Personen Person oder eine rechtsfähige PersonengesellschaftenPersonengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen selb- ständigen beruflichen Tätigkeit handelnhandelt (§ 14 Abs. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet1 BGB). 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, gelten sie nur insoweitdie vertragswesentliche Rechtspositionen des Mieters schützen, als Sie nicht den Bestimmungen die ihm der §§ 305 ffVertrag nach seinem Zweck und Inhalt gerade zu gewähren hat. BGB widersprechenWesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch 4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Mitarbeiter von XXXX, die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens keine gesetzlichen Vertreter sind bzw. der Auftragsbestätigung durch denen keine Einzelprokura oder Generalvollmacht eingeräumt wurde, sind nicht vertretungsberech- tigt und deshalb nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen für EDER abzugeben bzw. die nachfolgen- den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiertBedingungen abzuändern oder abzubedingen. 5. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichendAllgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, soweit sie mit den nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen. Abweichende Geschäftsbedingungen oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigMieters werden auch dann nicht Ver- tragsinhalt, wenn EDER in Kenntnis dieser Bedingungen die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos erbringt. 1.4 6. Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig Angebote von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den EDER gegenüber Unternehmern im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenSinne von X. Xxxxxx 2 dieser Bedingungen sind frei- bleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von EDER erklärt wurde. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Mietvertrag

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 10.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate und Lieferbedingungen (AGB) beginnt mit dem Tag nach Unterzeichnung der Ab- bzw. Übernahmeerklärung des Projektes zu laufen. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Punkt 3.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Fall der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 10.2. Korrekturen oder Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 10.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Herstellung Behebung von Werbefilmen sind grundsätzlich Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 10.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertFehler, das sind natürliche Störungen oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenSchäden, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und jedes Vertrages der muthmedia GmbHParameter, Xxxxxxxxxxx. 0Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, 00000 Xxxxxxxxxsoweit solche vorgeschrieben sind, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetanoramle Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt 10.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht entfällt jegliche Gewährleistung durch den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenAuftragnehmer. 1.3 Eine rechtliche Bindung 10.6. Soweit Gegenstand des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Auftrages die schriftliche Bestätigung Änderung oder Ergänzung bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 10.7. Nicht im Rahmen der Gewährleistung sind insbesondere auch die Behebung von Mängeln oder Störungen aufgrund - von Computerviren, sowie deren Entfernung und die Behebung der dadurch entstandenen Schäden, - der Installation von Drittsoftware oder Änderung der Konfiguration des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung Systems durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiertoder einen Dritten, - schädlicher Einwirkung von Drittsoftware auf die vertragsmäßig vom Auftragnehmer zu wartenden Softwarepakete. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigFehlerbeseitigung dieser Art erfolgt bei Anforderung gegen gesonderte Rechnung. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Im Rahmen von Softwarepflegeverträgen (Vertrag) führt der Auftragnehmer regelmäßig Arbeiten auf IT-Systemen seiner Auftraggeber durch. Die wesentlichen Arbeiten sind die Analyse von unerwünschtem Programmverhalten, Fehlerbehebung und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche Qualitätssicherung. Die Tätigkeit erfolgt vor Ort oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung nach vorheriger Freigabe durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Auf- traggeber mittels einer Fernwartungsverbindung. Darüber hinaus verarbeitet der Auftragnehmer Daten zur Durch- führung von Entgeltabrechnungen im Auftrag des Kunden (ebenfalls „Vertrag“). Es ist unumgänglich, dass dazu der Auftragnehmer und Lieferbedingungen akzeptiertdie ihr unterstellten Personen personenbezogene Daten verarbeiten. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichendZum Umfang der Datenver- arbeitung wird auf Anlage I verwiesen. Abweichende Geschäftsbedingungen Die Parteien stellen klar, dass die Datenverarbeitung ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSerfolgt (Auftragsdatenverarbeitung). E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem TrägermaterialZwingende datenschutzrechtliche Gesetze, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. Verordnungen, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede VerwendungRichtlinien, insbesondere die WeitergabeDatenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundes-Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz-EU (BDSG-EU) werden nicht berührt und sind im Zweifel bei der Auslegung und Lückenausfüllung heranzuziehen. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Vervielfältigung Art und Veröffentlichung bedarf Zweck der ausdrücklichen Zustimmung Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen ergeben sich aus dem Vertrag. Art der Daten Art und Zweck der Verarbei- tung Kategorie betroffener Personen Personenstammdaten (Name, Kon- taktdaten, Kontoverbindung, Kran- kenkasse, Steuerklasse, Kirchen- steuermerkmal), die zur Gehaltsab- rechnung, Berechnung von Rente, zur allg. Personalverwaltung (Kommunikationsdaten, Bewertun- gen, Abmahnungen, Gesundheitsda- ten) und Verwaltung von Bewerber- daten aufgrund gesetzlicher Vorga- ben und/oder vertraglichen Verein- barungen benötigt werden. Dienstleistungen in Zusam- menhang mit einem Pro- dukt des FILMHERSTELLERSAuftragnehmers gemäß Vertrag. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können Analyse von unerwünsch- tem Programmverhalten und Fehlerbehebung. Die Tätigkeit erfolgt vor Ort oder per Remote-Support (Freischaltung des Auftrag- nehmers durch den Auf- traggeber erforderlich). Die Datenverarbeitung erfolgt für Zwe- cke des Beschäftigungsverhältnisses nach § 26 Abs. 1 BDSG-neu für die Be- schäftigten des Auftraggebers und/oder mit diesem zurückverlangt werdenverbundenen Unternehmen im Sinne von § 26 Abs. 8 BDSG-neu.

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsdatenverarbeitung

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Die Copyland-Druckzentrum GmbH (AGBnachfolgend Auftragnehmer genannt) behält sich die Speicherung von Druckdaten zum Zwecke vereinfachter Ab- wicklung für den Fall von Nachbestellungen vor. Einen Anspruch auf Speicherung der Druckdaten hat der Kunde (nachfolgend Auftraggeber genannt) nicht. Die Auftraggeber erklären sich mit Einreichen von Druckdaten oder Druckvorlagen damit einverstanden, dass die Herstellung von Werbefilmen Erzeugnisse als Musterbeispiele zum Zwecke der Eigenwerbung für den Auftragnehmer auch Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, es sei denn, dies wird ausdrücklich anderweitig ver- einbart oder es ist der Eigenschaft der Drucksache nach offensichtlich, dass die Inhalte vertraulich zu behandeln sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGBz.B. Geschäftsberichte, Bilanzen etc.). Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Impressum des Druckerzeugnisses zu erscheinen oder als Hersteller gekennzeichnet zu werden. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prü- fungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt auch für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber; dies gilt auch für das Nachführen von Autorenkorrekturen in den Ursprungsdaten/-vorlagen. Der Auftrag- nehmer ist berechtigt, zum Zwecke der auftragsbezogenen Druckdatenver-/bearbeitung Kopien anzufertigen und Lieferbedingungen akzeptiertdazu etwaige Sicherheitseinstellungen zu entfernen. Eine Bestäti gung per Fax Erschwernisse bei der reibungslosen Abwicklung des Auftrages durch diesbezüglich unsachgemäß vorbereitete Druckdaten oder E-Mail ist ausreichendauch Druckvorlagen können im Sinne einer möglichst termin- und qualitätsoptimalen Auftragsabwicklung vom Auftragnehmer durch Eingriff in die Druckdaten ohne weitere Rücksprache mit dem Auftraggeber eine Korrektur oder Anpassung erfahren, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Abweichende Geschäftsbedingungen Gleiches gilt für wiederholte Bemusterungen, Satzarbeiten, Datenkonvertierungen und sonstige Tätigkeiten, die zusätzlich zum vereinbarten Auftragsumfang explizit in Auftrag gegeben oder erforderlich werden, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Etwaige Beratungstätigkeit des Auftragnehmers dient nur der Hilfestellung, nicht aber als Ersatz für eigenverantwortlich und unabhängig des Geschäfts- verhältnisses erworbene (Fach-)Kenntnisse des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsAuftrage mit der Druckdaten-/ Layouterstellung beauftragten Dritten. Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentumeine Gewährleistung für die Richtigkeit der Beratungsinhalte kann jedoch grundsätzlich nur erfolgen, sofern diese im Film keine Verwendung finden in Schriftform an den Auftraggeber oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istdessen Erfüllungsgehilfen übergeben wurden. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Geleistete Beratungstätigkeit kann dem Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt in Rechnung gestellt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1.1. Die KGG übernimmt Ausfallsbürgschaften gemäß § 1356 ABGB für Bankgarantien (Haftungskredite) zur teilweisen Absicherung von Kapitaleinlagen, die Privatpersonen bei kleinen und Lieferbedingungen mittleren Unternehmungen (AGBin der Folge auch „antragstellendes Unternehmen“ und „Kreditnehmer“ genannt) im Sinne der EU Definition tätigen, welche Mitglieder der Wirtschaftskammer Oberösterreich sind. Besichert werden − Kapitaleinlagen in Form von − Kommanditeinlagen − Stille Beteiligungen − Partiarische Darlehen 1.2. Als Kapitalgeber kommen Mitarbeiter des Unternehmens und andere Privatpersonen in Betracht. Ausgeschlossen sind der Geschäftsinhaber, vollhaftende Gesellschafter von antragstellenden Personengesellschaften, der handelsrechtliche Geschäftsführer, Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die mit mehr als 25 Prozent am antragstellenden Unternehmen beteiligt sind oder die über die relative Mehrheit des Stammkapitals verfügen, sowie Dritte im Auftrag dieser Personen. 1.3. Voraussetzung für eine Haftungsübernahme sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des antragstellenden Unternehmens und ausreichend positive Zukunftsaussichten. 1.4. Die Kapitaleinlage bzw. das partiarische Darlehen müssen für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren gewährt werden. Vorherige Abschichtungen sind nur in dem Ausmaß zulässig, als sich der Bürgschaftsumfang nach Punkt 2.3. einschränkt. Für die Kapitaleinlage ist ein angemessenes, überwiegend ergebnisabhängiges Entgelt zu vereinbaren. Außerdem hat die Vereinbarung der Nachrangigkeit gegenüber allen Gläubigern im Insolvenzfall zu erfolgen. Für die Kapitaleinlage dürfen keine Sicherheiten in Form von Vermögensgütern des Unternehmens, des Geschäftsinhabers oder der Gesellschafter ausbedungen werden. 1.5. Der Kapitalgeber hat mit Unterfertigung des Antrags auf Bürgschaftsübernahme zu erklären, dass − kein Ausschließungsgrund im Sinne von Punkt 1.2. vorliegt, − auf ihn – sofern es sich um einen Mitarbeiter des antragstellenden Unternehmens handelt – die Bestimmung des § 3 Kautionsschutzgesetz, wonach die Gewährung der Einlage nicht Bedingung für den Abschluss oder die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrages ist, zutrifft − die Kapitaleinlage nicht aus strafrechtlich verbotenen Geschäften stammt. 1.6. Garantieansprüche dürfen nur mit Zustimmung der KGG abgetreten oder verpfändet werden. Im Falle des Todes des Kapitalgebers geht das Garantieverhältnis auf den oder die Erben der garantierten Kapitaleinlage über. Diesbezügliche Veränderungen sind der KGG binnen 3 Monaten mitzuteilen. 1.7. Die Übernahme von Bürgschaften erfolgt gemäß diesen Richtlinien, kann aber im Einzelfall von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Anderslautende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht. Der Gerichtsstand ist Linz. 1.8. Die gegenständlichen Bürgschaftsrichtlinien unterliegen den Regelungen des Wettbewerbsrechtes der Europäischen Union betreffend die „deminimis-Beihilfen“ in der jeweils geltenden Fassung. 1.9. Der Kreditnehmer ermächtigt und beauftragt das Kreditinstitut, der KGG alle von dieser zur Bearbeitung des Antrages und während der Bürgschaftslaufzeit verlangten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 1.10. Der Kreditnehmer und der Kapitalgeber erteilen ihre Zustimmung im Sinne des Datenschutzgesetzes, dass Auskünfte und Daten, welche zur Bearbeitung des Antrages sowie für die Herstellung Dauer der Bürgschaft erforderlich sind, gegebenenfalls von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertden Gläubigerschutzverbänden sowie von österreichischen Wirtschaftsförderungseinrichtungen, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenBundes- und Landesstellen, eingeholt werden dürfen und an diese Institutionen und an die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes zuständigen Organe der Europäischen Kommission Auskünfte und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetDaten übermittelt werden dürfen. 1.2 Sollten 1.11. Soweit in gegenständlichem Text Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechensich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Bürgschaftsvertrag

Allgemeines. 1.1 1 Geltung 1. Diese Allgemeinen Herstellungs- allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, für alle Dienstleistungen der PB Personal GmbH. Ab- weichende Bedingungen des Entleihers / Auftraggebers gelten als widersprochen und Lieferbedingungen (AGB) sind ausgeschlossen. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehun- gen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenAGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren. 3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss eines des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen gewerbli- chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes , und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetge- genüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden1. Nebenabreden, gelten sie nur insoweitZusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schrift- form und müssen als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechensolche ausdrücklich gekennzeichnet sein. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt 2. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. 3. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigan Dritte abgetreten werden. 1.4 4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist Aachen, sofern der Entleiher / Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; nach unserer Xxxx auch der allgemeine Gerichtsstand des Entleihers / Auf- traggebers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel und Scheckverfahren. 5. Erfüllungsort ist, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ander- weitig vereinbart, Aachen. 6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des UN-Kaufrechts. 7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen o- der undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Re- gelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird. Beide Parteien sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Herstellung des Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die jeweilige Partei zu vertreten hat, oder die der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer jeweiligen Par- tei von einem Dritten rechtmäßiger Weise ohne Geheimhal- tungspflicht mitgeteilt werden oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig die von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog jeweiligen Partei nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. die von ihm der anderen Partei zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot Bekanntmachung schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenfrei gegeben worden sind. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- (a) Die von der global office GmbH angebotenen Dienstleistungen richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Die global office GmbH erbringt die Dienste entsprechend dem über das Online-Portal gewählten Produkt und Lieferbedingungen (AGB) für in Absprache mit dem Auftraggeber. Ist eine Absprache in Einzelfällen nicht möglich, erbringt die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertglobal office GmbH ihre Dienste so, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnwie es dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages Der Leistungsumfang im Einzelnen ergibt sich aus der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetjeweils konkreten Leistungsbeschreibung. 1.2 (b) Die global office GmbH verpflichtet sich, alle Dienste immer mit größter Sorgfalt auszuführen. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenInformationen in Einzelfällen unvollständig, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch inhaltlich unklar oder unrichtig an die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten global office GmbH übermittelt bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. Mitarbeitern der global office GmbH unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig verstanden und weitergeleitet werden, so wird eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den übermittelten Informationen nicht übernommen. (c) Die global office GmbH behält sich eine zeitweilige Beschränkung oder Unterbrechung der Dienste aus wichtigem Grund vor, insbesondere bei kurzzeitiger Belegung aller Sekretariatsplätze wegen nicht vorhersehbaren, überdurchschnittlichen Anrufaufkommens, (d) Die global office GmbH ist berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Filmherstellungsvertrag bzwAuftrag erfüllen zu lassen. Der Dritte wird die gleichen Sicherheits- und Verschwiegenheitsstandards einhalten, wie die global office GmbH, soweit dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungennicht berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Der Auftraggeber nimmt die erbrachte Leistung als Leistung der global office GmbH an soweit nicht ausdrücklich eine Vermittlung zum Abschluss eines Vertrages direkt mit dem Dritten vertraglich vorgesehen ist. 1.5 (e) Die vom FILMHERSTELLER global office GmbH ist berechtigt, die Leistungsbeschreibungen nachträglich zu ändern oder zu ergänzen. In diesem Fall teilt die global office GmbH dem Auftraggeber die Änderungen in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsTextform mit. Weicht die geänderte Leistungsbeschreibung zum Nachteil des Auftraggebers von der bisherigen ab, Dreh bücherist er berechtigt, Zeichnungen, Pläne innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung von dem ihm in diesem Falle zustehenden außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Ansonsten gilt die Änderung als genehmigt. Auf die Frist und ähnliche Unterlagen verbleiben die Folgen ihrer Nichteinhaltung weist die global office GmbH den Auftraggeber in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istder Mitteilung hin. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf Die Änderungen werden nicht vor Ablauf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenMonatsfrist wirksam.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Für die Eignung vom Auftraggeber beigebrachter Werbemittel und Lieferbedingungen (AGB) inhaltliche Fehler beigebrachter Werbemittel übernimmt der Verlag keine Haftung. Auch besteht keine Prüf- und/oder Hinweispflicht für diese Werbemittel. Für etwaige Fehler bei der elektronischen Übertragung oder bei einer Konvertierung übernimmt der Verlag keine Haftung. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder fernmündlich veranlassten Änderungen sowie bei mangelhaften Werbemitteln übernimmt der Verlag keine Gewähr für die Herstellung Richtigkeit der Wiedergabe. Kosten für Lieferung bestellter Entwürfe, Zeichnungen, Filme und sonstige Werbemittel sowie erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen trägt der Auftraggeber. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Werbefilmen sind grundsätzlich beigestellten Werbemitteln endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Werbeeinschaltung auf Grund des zu Grunde liegenden Werbeauftrages. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hergestellt und geliefert. Der Verlag ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber dem Auftraggeber Probeabzüge vorzulegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Probeabzüge innerhalb der gesetzten Frist mit Freigabevermerk zu genehmigen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Widerspruch des Auftraggebers, gilt die Genehmigung des Auftraggebers hinsichtlich des Korrekturabzuges auch ohne Rücksendung des Probeabzuges mit Genehmigungsvermerk als erteilt. Der Auftraggeber wird bei Übermittlung des Probeabzuges zur Genehmigung auf die Rechtswirkungen seines Verhaltens hingewiesen. Der Verlag ist zu einer Prüfung der einem Werbeauftrag zu Grunde liegenden Werbemittel oder eines dagegen vor- gebrachten Veröffentlichungsbegehrens nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, rechtlich notwendige Adaptionen einer Einschaltung auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber vorzunehmen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf eine allfällige durch eine Schaltung bewirkte oder drohende Rechtsverletzung hinzuweisen. Für den Wort- und Bildinhalt der Werbemittel so-wie für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern die Einhaltung der für die beauftragten Werbemaßnahmen geltenden gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorgaben und Kennzeichnungspflichten - wie beispielsweise bei Anbot gewerblicher Dienstleistungen die gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung seines Unternehmens gem. § 63 GewO - haftet ausschließlich der Auftraggeber, der auch verantwortlich ist für die Gesetzmäßigkeit der Inhalte der von ihm beauftragten Werbemaßnahmen. Dies gilt auch für Werbemittel, die vom Verlag auf Wunsch des Auftraggebers erstellt oder beigeschafft werden. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die für die Durchführung des Werbeauftrages entweder vom Auftraggeber beigestellten oder vom Verlag über Wunsch des Auftraggebers beschafften oder erstellte Unterlagen, Daten und Werbemittel auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter so- wie auf deren lauterkeitsrechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Die lauterkeitsrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder sonstige rechtliche Prüfung von Werbemitteln, die vom Verlag auf Wunsch des Auftraggebers erstellt oder beigeschafft werden, ist nicht Teil des Werbeauftrages. Der Auftraggeber wird den Verlag im Falle dessen Inanspruchnahme durch Dritte (insbesondere wegen urheberrechtlicher Ansprüche oder wegen UWG-Widrigkeit des Inhaltes von Werbemitteln) vollständig schadlos halten, was auch allfällige Kosten einer Urteilsveröffentlichung, Gegendarstellung etc. betrifft. Der Auftraggeber garantiert 13 BGB) konzipiert880a ABGB), dass das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnInserat gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages Der Verlag ist unbeschadet der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen Pflicht des Auftraggebers bedürfen gemäß diesem Vertragspunkt berechtigt, beauftragte Werbemaßnahme entsprechend den medienrechtlichen Vorschriften für entgeltliche Ankündigungen, Empfehlungen und Berichte zu kennzeichnen oder eine unzureichende Kennzeichnung zu adaptieren; dies wird vom Auftragnehmer zustimmend zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSKenntnis genommen. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Der Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm räumt dem Verlag an den im Zusammenhang mit den beauftragten Werbemaßnahmen zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards Werbemitteln und deren Bestandteilen folgende Nutzungsrechte ein: (a) die zur Erfüllung des Werbeauftrages zweckdienlichen Nutzungsrechte sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. (b) das Recht, sie - insbesondere in der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs Form von Produktpräsentationen - zu Referenzzwecken sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zur Eigenwerbung ohne räumliche und zeitliche Beschränkung in Eigen- und Fremdmedien (jeweils analog und digital) sowie in Social Media Kanälen zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenverwenden. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Werbeauftrag

Allgemeines. 1.1 VAEX Varkens- en Veehandel B.V., eingetragen in dem Handelsregister der Handelskammer für Noord-Brabant unter Nummer 16030924, ist beschäftigt mit Handel mit und importieren von Vieh und Fleisch, sowie die Ausübung eines nationalen und internationalen Viehtransportbetrieb im weitesten Sinne des Wortes. Diese Allgemeinen Herstellungs- Bedingungen sind anwendbar auf alle Angebote und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung Offerten von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenund auf alle Aufträge an Händler registriert bei der Kommission Viehhandel, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes gehört zur Wirtschaftsgruppe Vieh & Fleisch (nachher: „Verkäufer“) zum Verkauf und jedes Vertrages der muthmedia GmbHLieferung vom Verkäufer und lebendes Vieh (nachher : „Vieh“), Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetund auf alle Vereinbarungen mit dem Verkäufer. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht Unter Vieh ist in den Bestimmungen vorliegenden Bedingungen das Vieh in der §§ 305 ff. BGB widersprechenim Vertrag angegebenen Stückzahl zu verstehen. 1.3 Eine rechtliche Bindung Die Anwendung von Bedingungen der Gegenpartei, des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung Kunden, des Angebotes/ Auftrages Käufers oder irgendeiner anderen Partei (Bestätigung per Fax ist zulässigim Folgenden "der Käufer") oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigwird vom Verkäufer hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. 1.4 Die Herstellung des oder Auf von dem vorliegenden Vertrag abweichende Bedingungen kann sich der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem TrägermaterialKäufer nur berufen, analog oder digital – erfolgt aufgrund des sofern und soweit diese vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot Verkäufer schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenangenommen wurden. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder Ein Käufer, mit dem einmal unter den vorliegenden Bedingungen ein Vertrag geschlossen wurde, erklärt sich mit der Anwendung der vorliegenden Bedingungen auf spätere Verträge zwischen ihm und dem Verkäufer einverstanden. 1.6 Falls aus irgendeinem Grund eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen als unwirksam betrachtet wird, behalten die übrigen Bestimmungen Gültigkeit. In dem Fall sorgen die Parteien in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsgegenseitiger Rücksprache dahingehend für den Ersatz der ungültigen Bestimmung, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf dass der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenZweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich aufrecht erhalten wird.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1. Aufträge werden nur zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen angenommen und Lieferbedingungen ausgeführt. Nebenabsprachen erhalten erst durch schriftliche Bestätigung von Techem ihre Verbindlichkeit. Anderslautende Bedingungen des Kunden verpflichten Techem nicht, auch wenn Techem ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 2. Die Pflicht zur Durchführung eines von Techem bestätigten Auftrages beginnt erst, wenn die zur Auftragsabwicklung und zur Durchführung des Kundendienstes notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. 3. Offensichtliche Druck-, Schreib- oder Rechenfehler sowie Irrtümer bei der Auftragsabwicklung verpflichten Techem nicht. 4. Die Rechnungsstellung erfolgt nach (AGBtatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand) effektiv eingebauter Stückzahl bei Erstmontage. Verpackungs- und Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden. Erst-, Ersatz-, Nachlieferungen oder Reparaturen werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen zuzüglich Montagekosten und Weggeld berechnet und sind ebenfalls vom Kunden zu bezahlen. 5. Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen der Techem ist ausgeschlossen. Dies berührt das Recht der Gegenverrechnung der Techem nicht. 6. Rechnungen von Techem sind zahlbar sofort nach Erhalt und ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von 6% pro Jahr über dem aktuellen Basiszinssatz der Nationalbank als vereinbart und der Kunde übernimmt sämtliche Kosten/Gebühren auch im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Einbringlichmachung der jeweiligen Forderung (zB Betreibungen durch Inkassobüros, Anwälte oder eigene Schritte); einlangende Zahlungen werden zuerst auf die genannten Kosten, sodann auf Zinsen und Nebengebühren, Dienstleistungen, Auslagen und zuletzt auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen angerechnet. Wechsel, Schecks und Zahlungen per Anweisung werden nur zahlungshalber anerkannt. Sämtliche bei Zahlung mit Akzept oder Kundenwechsel sowie Schecks anfallenden Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Das Rechnungsdatum ist für die Herstellung von Werbefilmen Zahlungsverpflichtung maßgeblich. Überschreitungen der Zahlungsverpflichtung oder der Eintritt mangelnder Bonität des Kunden sowie sonstige wichtige Gründe berechtigen Techem wahlweise zum Vertragsrücktritt, zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur sofortigen Fälligstellung aller offenen Rechnungen ohne Rücksicht auf etwaig vereinbarte Zahlungsziele. Eingeräumte Boni und Rabatte sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern an den rechtzeitigen Eingang der vollständigen Zahlung gebunden. 7. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an den Rechnungsleger geleistet werden, außer es wurde vom Rechnungsleger ein Anwalt oder ein Inkassobüro mit der Forderungseinbringung betraut. 8. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Nebenforderungen (§ 13 BGBauch Zinsen und Kosten) konzipiertder vertragsgegenständlichen Sachen, bleiben diese das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenalleinige Eigentum der Techem. Bei Eingreifen Dritter (Pfändung) hat der Kunde sofort Mitteilung davon zu machen. Bei Wechsel- und Scheckzahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht bei Übergabe der Urkunde, sondern erst bei deren endgültiger, unwiderruflicher und vollständiger Einlösung. Vor der vollständigen Bezahlung ist der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung der Techem berechtigt, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts Ware weiter zu veräußern, zu be- und verarbeiten oder zu vereinigen. Im Fall der schriftlichen Zustimmung durch Techem tritt der Kunde hiermit die Kaufpreisforderung inkl. aller Nebenforderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung an Techem ab und wird dies in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes seinen Büchern und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetFakturen vermerken. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Rechnungslegers sofern nicht die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes einen anderen Ort vorsehen. Dies gilt ebenso für Scheck- und Wechselklagen, auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffwenn die Papiere an anderen Orten zahlbar gestellt sind. BGB widersprechenVereinbart wird ausschließlich die Anwendung des österreichischen Rechts. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 1 Geltung 1. Diese Allgemeinen Herstellungs- allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, für alle Dienstleistungen der e-quipment GmbH. Abwei- chende Bedingungen des Entleihers / Auftraggebers gelten als widersprochen und Lieferbedingungen (AGB) sind ausgeschlossen. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehun- gen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenAGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren. 3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss eines des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen gewerbli- chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes , und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetge- genüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden1. Nebenabreden, gelten sie nur insoweitZusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schrift- form und müssen als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechensolche ausdrücklich gekennzeichnet sein. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt 2. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. 3. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigan Dritte abgetreten werden. 1.4 4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist Aachen, sofern der Entleiher / Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; nach unserer Xxxx auch der allgemeine Gerichtsstand des Entleihers / Auf- traggebers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel und Scheckverfahren. 5. Erfüllungsort ist, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ander- weitig vereinbart, Aachen. 6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des UN-Kaufrechts. 7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen o- der undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Re- gelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird. Beide Parteien sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Be- triebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchfüh- rung des Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Herstellung des Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Infor- mationen, die der jeweils anderen Partei bereits vorher ohne Ver- pflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die jeweilige Partei zu vertreten hat, oder die der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer jeweiligen Partei von einem Dritten rechtmäßiger Weise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig die von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog jeweiligen Partei nachweislich unabhängig entwi- ckelt worden sind oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. die von ihm der anderen Partei zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot Bekanntma- chung schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenfrei gegeben worden sind. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für die Herstellung von Werbefilmen alle Auftragsproduktionen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, XxxxxxxxxxxVertrages. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. Gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffdes ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS Produzenten FF-FILM tritt nur durch die schriftliche firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/ Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist ausreichendzulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Abweichende Geschäftsbedingungen Mit Unterfertigung des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Auftragschreibens bzw. der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- und der Schriftform gleichwertigLieferbedingungen akzeptiert. 1.4 1.2 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Drehbuches zu den im Filmherstellungsvertrag Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 . Die vom FILMHERSTELLER Produzenten FF- FILM oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücherDrehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSProduzenten FF-FILM. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden. 1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Die Trakehner Gesellschaft mbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 000x, 00000 Xxxxxxxxxx, (=Veranstal- ter) veranstaltet am 24. Juli 2021 eine Hybrid-Auktion zum Verkauf von Fohlen. Bei einer Hyb- rid-Auktion handelt es sich um eine Versteigerung, bei der sowohl vor Ort im Pferdezentrum Münster-Handorf als auch per Telefon sowie mit einem Online-Tool in Echtzeit geboten wer- den kann. Die Fohlen werden in Vertretung der Aussteller (Verkäufer) angeboten. Der Kauf- vertrag (§ 433 BGB) kommt zwischen dem Aussteller als Verkäufer und Lieferbedingungen dem an der Auktion teilnehmenden Bieter als Käufer zustande. Der Online-Teilnehmer erkennt mit seiner Regist- ration durch seine Anmeldung diese Auktionsbedingungen an. Spätestens mit der Teilnahme am Bietvorgang erkennt jeder Bieter (AGBOnline-, Telefonbieter und Bieter vor Ort) für die Herstellung von Werbefilmen sind Hybrid- Fohlen-Auktionsbedingungen an. Die Auktionsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abwei- chende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Tra- kehner GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter oder der Aussteller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käu- fers die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Veranstalter und dem Käufer sowie dem Aussteller und dem Käufer zwecks Ausführung eines abgeschlossenen Vertrages getroffen werden, lie- gen diese Auktionsbedingungen zugrunde. Die Auktionsbedingungen gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen in gleicher Weise gegenüber Unternehmern (§ 13 14 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt ), wenn nicht deren Geltung ausdrücklich im Hinblick auf einzelne Klauseln in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt ist. An sämtlichen Abbildungen, Videos, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen, die von der Veranstalterin für die Auktion verwendet werden, gelten sie nur insoweitbehält sich diese Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedürfen der Teilnehmer, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Käufer und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit jeder Dritte der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigVeranstalters. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Auktionsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Gemäß § 3 MSbG ist der Messstellenbetrieb Aufgabe des gMSB. Die Mindestanforderungen an die Messeinrichtungen werden von der STEW in einem eigenen Dokument veröffentlicht. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Lieferbedingungen Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. Die STEW vergibt den Zählpunkt und gibt den Aufbau der Zähleinrichtung technisch vor. Die STEW behält sich vor bei der Vor-Ort-Prüfung durch den Anlagenerrichter und Inbetrieb- nahme der Messeinrichtungen anwesend zu sein. Die Zähleinrichtung besteht aus dem/den Elektrizitätszähler(n), den Messwandlern und Zu- satzgeräten. Zählerschränke und die Klemmstellen der Mess- und Steuereinrichtungen sind plombierbar auszuführen. Mess- und Steuerleitungen im mittelspannungsführenden Bereich sind als Aderleitung in „HALON"-freiem Rohr oder als geschirmtes Kabel (AGBYSLY-JZ) zu verlegen. Als Richtwert für den Querschnitt der zu verlegenden Leitungen gilt die Herstellung VDE-AR-N 4110 bei Ab- weichungen ist ein Bürdennachweis durchzuführen. Als Sicherungselement ist im Spannungspfad je Wandlersatz ein plombierbarer dreipolig ge- koppelter Leitungsschutzautomat (1 OA, Z-Charakteristik). Die Spannungspfadsicherungen werden in der Regel in einem plombierbaren Gehäuse in der Messzelle untergebracht. Die Strom-Sekundärleitungen sind ungeschnitten von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenden Wandlerklemmen bzw. den Sicherun- gen bis zur Klemmleiste im Zählerschrank zu führen und zu bezeichnen. Die Klemmleiste im Zählerschrank ist mit der STEW abzustimmen. In Abstimmung mit der STEW können plom- bierbare Wandlerzwischenleisten verwendet werden. Messleitungen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen im Wandler eingegossen sind oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbHdergleichen, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt dürfen nicht eingekürzt werden, gelten sie weil ansonsten die Konformitätsbewertung ungültig wird. Alle Leitungs-/ Kabelenden weisen an den zu verdrahtenden Betriebsmitteln einen ausreichenden Verdrahtungsspiel- raum auf und sind beidseitig eindeutig zu beschriften ohne die Isolierung zu beschädigen. Im geschäftlichen Verkehr werden nur insoweitWandler, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Mess- und Zusatzeinrichtungen eingesetzt, die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- dem Mess- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend Eichgesetz und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Mess- und Eichverordnung entsprechen. Die Herstellung des oder Span- nungswandlerkreise erhalten für Abrechnungs- und Vergleichsmessung separate Wicklun- gen, die Stromwandler separate Kerne. Das Mindestmaß der Werbefilme(sGeräteeinbautiefe beträgt 210 mm. Die äußeren Schrankmaße für 3 Zählerplätze betragen (HxB) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig 800 x 800 mm. Es ist mindestens die Schutzklasse IP 41 einzu- halten. Vor dem Zählerschrank muss ein Arbeits- und Bedienungsbereich von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den imindestens 1,2 m Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt eingehalten werden.

Appears in 1 contract

Samples: Ergänzende Technische Bedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Für sämtliche von der bayernzeit GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmer- überlassungsvertrag erbrachten oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert). Abweichende AGB des Kunden gelten auch dann nicht, das sind natürliche wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftender Auftraggeber erklärt, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetnur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung 2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Bestätigung Annahmeerklärung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Auftraggebers mit Unterzeichnung des Vertrages einArbeitnehmerüber- lassungsvertrages zustande. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiertnicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG). 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial2.2 Der Auftragnehmer erklärt, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. dass in die Arbeitsverträge, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu die er mit den im Filmherstellungsvertrag bzwBetrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die IGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Auftraggeber stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz ange- wendet wird. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits- unternehmen e.V. 2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einen Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenAuftragnehmer unverzüglich mit. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer gemäß der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstüber- lassungsdauer (§ 1 AÜG Abs. 1b) berücksichtigt. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Der Kläger legt dar, dass der Persönlichkeitsschutz auch „die Geltung, auf die eine Person in 63 der Gesellschaft Anspruch hat“, mit umfasst. Dabei soll die „Verletzung in der beruflichen Ehre“ für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung genügen (vgl. KS Rz. 73). Die Beklagte geht mit den theoretischen Ausführungen des Klägers überein, nicht jedoch mit 64 deren Übertragung auf die konkrete Sachlage. Denn: „Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich 65 objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände zu erfolgen hat“ (Entscheid des Obergerichts vom 9. September 2005, publiziert in AbR 2004/05 Nr. 2, S. 43). Die Beklagte weist darauf hin, dass nicht durch die auf der Internetseite publizierten 66 Pressemitteilung „durch Verschweigen wesentlicher Elemente beim Erklärungsempfänger eine unrichtige Vorstellung“ hervorgerufen wurde (KS Rz. 73), sondern dass die Öffentlichkeit bereits über das Verhalten des Klägers aus anderen Druckerzeugnissen und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenFernsehsendungen informiert war. Die zahlreichen Verfehlungen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts sich der Kläger geleistet hat, wurden von diversen Medien (sowohl Printmedien als auch Fernsehen) dokumentiert. Entsprächen sie nicht der Wahrheit, wiesen sie kaum derartige Übereinstimmungen auf. Die Persönlichkeit wäre somit, wenn überhaupt, bereits „verletzt“ gewesen. Die Beklagte hat nicht anderes getan, als die Presseberichte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelneiner einzigen Medienmitteilung 67 zusammen zu fassen. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Sollte sich der Kläger an der Ausdruckweise der Pressemitteilung der Beklagten stören und jedes Vertrages sich 68 Die Beklagte, vom Kläger masslos enttäuscht, drückt gegenüber der muthmedia GmbH, XxxxxxxxxxxÖffentlichkeit ihre 69 Unzufriedenheit aus. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt Daher darf es ihr nicht verboten werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechendie wahren Gründe dafür anzugeben. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Sponsoring Agreement

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Einkaufsbedingungen der LEANTECHNIK AG gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbe- dingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) für des Lieferan- ten, erkennt die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertLEANTECHNIK AG nicht an, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenes sei denn, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts LEANTECHNIK AG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung in Ausübung ihrer gewerblichen unserer Bestellung zugestimmt (Zustimmungserfordernis). LEANTECHNIK AG widerspricht jeglichen zusätzlichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnwi- dersprechenden oder entgegenstehenden Bedingungen oder Konditionen in Angeboten, Bestellannahmen oder Bestätigun- gen des Lieferanten. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die LEANTECHNIK AG in Kenntnis entgegenste- hender oder von den Einkaufsbedingungen der LEANTECH- NIK AG abweichender Bedingungen des Lieferanten, Lieferun- gen von Produkten, Maschinen, Werkzeuge, Rohmaterialien, Software, Ausrüstungen, Teile, sonstiges Material und jedes Vertrages der muthmedia GmbHLeistun- gen (z. B. Werkleistungen aller Art oder Dienstleistungen, Xxxxxxxxxxxwie z. B. Montagen, Baustellenarbeiten, Abnahmen und Inbetrieb- nahmen) des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annimmt, oder diese bezahlt. 0Diese Einkaufsbedingungen gelten für Beschaffungsvorgänge, 00000 Xxxxxxxxxwie z. B. Produkten, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetMa- schinen, Werkzeuge, Rohmaterialien, Software, Ausrüstungen, Teile, sonstiges Material und Leistungen (z. B. Werkleistungen aller Art oder Dienstleistungen, wie z. B. Montageleistungen, Baustellenarbeiten, Abnahmen und Inbetriebnahmen). 1.2 Sollten sie ausnahmsweise Die Einkaufsbedingungen der LEANTECHNIK AG gelten auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenfür alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an die LEANTECHNIK AG. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten sie nur insoweitdie AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käu- fers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitge- teilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenohne dass in jedem Einzelfall darauf hinge- wiesen werden muss. 1.3 Eine rechtliche Bindung Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Ver- tragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Rücktritts), be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigSchriftform. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1.1. Einem GewinnPlan liegen der GewinnPlan-Vertrag sowie ein diesem zugeordnetes Depot (Ziffer 2) und Lieferbedingungen Verrechnungskonto (Ziffer 3) zugrunde. 1.2. Der Kunde beauftragt die Bank, mit jeder auf dem Verrechnungskonto eingehenden Zahlung die vom Kunden ausgewähl- ten Fondsanteile („Anteile“) zu erwerben und dem Depot anzureihen. Gegenstand eines GewinnPlans können nur Anteile eines Fonds sein. 1.3. Ein GewinnPlan-Vertrag kann auch von mehreren Kunden (Inhabern) gemeinsam abgeschlossen werden; diesfalls sind das Depot und das Verrechnungskonto ein Gemeinschaftsdepot bzw. -konto gemäß Ziffer 36 AGB. Änderungen des Gewinn- Plan-Vertrages sowie dessen Beendigung können von allen Inhabern nur gemeinsam vorgenommen werden. Verfügungen über die Forderung am Verrechnungskonto sowie über die Wertpapiere am Depot kann jeder Mitinhaber, bis zum ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Mitinhabers, alleine vornehmen. Für Verpflichtungen aus dem GewinnPlan-Vertrag, dem Wertpa- pierdepot und dem Verrechnungskonto haften alle Mitinhaber zur ungeteilten Hand. Der Kunde kann (die Inhaber können) ande- ren Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung (Ziffer 33 AGB) für das Wertpapierdepot und das Ver- rechnungskonto erteilen; mit dieser ist die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern Berechtigung zum Verkauf aller oder einzelner Wertpapiere verbunden (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetZiffer 33 Absatz 2 AGB). 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften 1.4. Der GewinnPlan-Vertrag wird befristet auf die vom Kunden bestimmte Laufzeit von mindestens sieben und maximal 15 Jahren abgeschlossen. Die Laufzeit beginnt mit Verbrauchern dem erstmaligen Erwerb von Anteilen. Auch während der befristeten Laufzeit können der Kunde und die Bank den GewinnPlan-Vertrag jederzeit kündigen; erfolgt die Kündigung später als eine Woche vor der nächstfälligen Einzahlungsrate (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenZiffer 4.1), gelten sie nur insoweitendet der GewinnPlan-Vertrag am Tag nach Eingang dieser Einzahlungsrate, als Sie anderenfalls mit Zugang der Kündigung. Die Bank ist darüber hinaus berechtigt, den GewinnPlan-Vertrag zu kündigen, wenn zwei hintereinander fällige Einzahlungsraten auf dem Verrechnungskonto nicht den Bestimmungen eingegangen sind oder wenn die Lastschrift für insgesamt drei Einzahlungsraten während der §§ 305 ff. BGB widersprechenersten 24 Monate der Laufzeit nicht eingelöst werden kann. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Bedingungen Für Wertpapierprodukte