Allgemeinverbindlicherklärung Musterklauseln

Allgemeinverbindlicherklärung. Die vertragsschliessenden Verbände verpflichten sich, um Allgemeinverbindlich- erklärung dieses Vertrages nachzusuchen.
Allgemeinverbindlicherklärung. Die vertragschliessenden Verbände vereinbaren, für diesen Gesamtarbeitsvertrag die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.
Allgemeinverbindlicherklärung. Die Parteien haben unverzüglich nach Abschluss des KVP das Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung eingereicht. Sie setzen sich mit Nachdruck dafür ein, dass diese so schnell wie möglich vorliegt.
Allgemeinverbindlicherklärung. 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich die Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV Personalverleih anzustreben. 2 Die AVE wird für 6 Monate über das Vertragsende beantragt. 3 Diese Bestimmung tritt schon vor der Allgemeinverbindlicherklärung mit Unterzeichnung des Vertrags in Kraft.
Allgemeinverbindlicherklärung. Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass diese Zusatzvereinbarung ganz oder in wesentlichen Teilen vom Bundesrat so rasch als möglich allgemeinverbind- lich erklärt wird.
Allgemeinverbindlicherklärung. Die vertragschliessenden Verbände werden unverzüglich die Allgemeinverbindlicher- klärung des Gesamtarbeitsvertrages beantragen.
Allgemeinverbindlicherklärung. 1 Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeits- vertrages kann auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind.
Allgemeinverbindlicherklärung. 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) dieses GAV Personalverleih anzustreben.
Allgemeinverbindlicherklärung. 2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landes-Gesamt- arbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitneh- mer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehme- rinnen sowie Aushilfen inbegriffen) in Betrieben, die gastgewerbliche Leistungen anbieten. Darunter fallen insbesondere Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gewinnorientierung wird dabei nicht voraus- gesetzt. Ausgenommen sind Kantinen und Personalrestaurants, die ausschliess- lich dem betriebseigenen Personal dienen, sowie die mit Verkaufsge- schäften des Detailhandels räumlich verbundenen Restaurationsbetriebe mit in der Regel gleichen Öffnungszeiten und gleichen Arbeitsbedingun- gen wie im Verkaufsgeschäft. Ausgenommen sind weiter:
Allgemeinverbindlicherklärung. 3 Im Streitfall befindet die Paritätische Aufsichtskommission über die Ein- stufung eines Mitarbeiters, über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung o- der über eine Ausnahme von den Mindestlöhnen.