Allgemeinverbindlicherklärung Musterklauseln

Allgemeinverbindlicherklärung. Formelle Bestimmungen Die vertragsschliessenden Verbände verpflichten sich, um Allgemeinverbind- licherklärung dieses Vertrages nachzusuchen.
Allgemeinverbindlicherklärung. Die vertragschliessenden Verbände vereinbaren, für diesen Gesamtarbeitsvertrag die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.
Allgemeinverbindlicherklärung. Die Parteien haben unverzüglich nach Abschluss des KVP das Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung eingereicht. Sie setzen sich mit Nachdruck dafür ein, dass diese so schnell wie möglich vorliegt.
Allgemeinverbindlicherklärung. 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich die Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV Personalverleih anzustreben.
Allgemeinverbindlicherklärung. Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass diese Zusatzvereinbarung ganz oder in wesentlichen Teilen vom Bundesrat so rasch als möglich allgemeinver- bindlich erklärt wird.
Allgemeinverbindlicherklärung. Die vertragschliessenden Verbände werden unverzüglich die Allgemeinverbind- licherklärung des Gesamtarbeitsvertrags beantragen.
Allgemeinverbindlicherklärung. Die Vertragsparteien beschliessen, für diesen GAV beim Bundesrat die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.
Allgemeinverbindlicherklärung. Die vertragsschliessenden Parteien verpflichten sich, die Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV zu beantra- gen.
Allgemeinverbindlicherklärung. Die vertragsschliessenden Verbände vereinbaren, bei der zuständigen Behörde die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.
Allgemeinverbindlicherklärung. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landes-Gesamt- arbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitneh- mer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehme- rinnen sowie Aushilfen inbegriffen) in Betrieben, die gastgewerbliche Leistungen anbieten. Darunter fallen insbesondere Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gewinnorientierung wird dabei nicht voraus- gesetzt. Ausgenommen sind Kantinen und Personalrestaurants, die ausschliess- lich dem betriebseigenen Personal dienen, sowie die mit Verkaufsge- schäften des Detailhandels räumlich verbundenen Restaurationsbetriebe mit in der Regel gleichen Öffnungszeiten und gleichen Arbeitsbedingun- gen wie im Verkaufsgeschäft. Ausgenommen sind weiter: