Common use of Altersteilzeit (ATZ) Clause in Contracts

Altersteilzeit (ATZ). 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit a) in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und b) im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich. 1Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechts- anspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. 2Die Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Ent- scheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeit- arbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Arbeitgeber. (1) Den Beschäftigten wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit er- öffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. (2) 1Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Ab- satz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Beschäftigten (§ 1) der Verwaltung/des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteil- zeitgesetzes Gebrauch machen. 2Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres. 1. Betriebe im Sinne dieser Vorschrift sind auch rechtlich unselbstständige Re- gie- und Eigenbetriebe. 2. 1In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteil- zeitarbeitsverhältnisse einschließlich solcher nach § 3 dieses Tarifvertrages einbezogen. 2Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr; unterjährige Veränderungen bleiben unberücksichtigt. 3Die Quote wird jähr- lich überprüft. (3) Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitar- beitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entge- genstehen. (1) Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag setzt voraus, dass die Beschäftigten a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindes- tens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. (2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt er- strecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. (3) 1Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplan- ten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Ab- satz 1 gestellt werden. 3Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden. (1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäfti- gungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. (2) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeits- verhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; da- bei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die tarifliche regelmäßige wöchent- liche Arbeitszeit überschritten haben. (3) 1Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie a) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder b) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Beschäftigten anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistun- gen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden (Blockmodell). 2Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

Appears in 3 contracts

Samples: Tarifvertrag Zu Flexiblen Arbeitszeitregelungen Für Ältere Beschäftigte (Tv Flexaz), Tarifvertrag Zu Flexiblen Arbeitszeitregelungen Für Ältere Beschäftigte, Tarifvertrag Zu Flexiblen Arbeitszeitregelungen Für Ältere Beschäftigte (Tv Flexaz)

Altersteilzeit (ATZ). 2 1 Inanspruchnahme von Altersteilzeit a) in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 32) und b) im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 43) möglich. 1Altersteilzeit Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechts- anspruch Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 4 vorliegen. 2Die Die Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Ent- scheidungEntscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeit- arbeit Altersteilzeitarbeit zugelassen wird, erfolgt durch den ArbeitgeberDienstgeber. (1) Den Beschäftigten wird Beschäftigen wird, im Rahmen der Quote nach Absatz 2 2, die Möglichkeit er- öffneteröffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 4 vorliegen. (2) 1Der Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Ab- satz Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Beschäftigten (§ 1) der Verwaltung/des Betriebes jeweiligen Dienstgebers von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteil- zeitgesetzes Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. 2Maßgeblich Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres. 1. Betriebe im Sinne dieser Vorschrift sind auch rechtlich unselbstständige Re- gie- und Eigenbetriebe. 2. 1In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteil- zeitarbeitsverhältnisse einschließlich solcher nach § 3 dieses Tarifvertrages einbezogen. 2Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr; unterjährige Veränderungen bleiben unberücksichtigt. 3Die Quote wird jähr- lich überprüft. (3) Der Arbeitgeber Dienstgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitar- beitsverhältnisses Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entge- genstehenentgegenstehen. (1) Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag dieser Ordnung setzt voraus, dass die Beschäftigten a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindes- tens mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. (2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt er- streckenerstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. (3) 1Die Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplan- ten geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. 2Der Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Ab- satz Absatz 1 gestellt werden. 3Von Von den Fristen nach Satz 1 oder und 2 kann einvernehmlich abgewichen werden. 4) Für Beschäftigte als Lehrkräfte an kirchlichen Schulen muss die Altersteilzeit so beantragt werden, dass die Arbeitsphase ausschließlich mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar oder 31. Juli) endet. 5) Für beurlaubte Beamte finden ausschließlich die beamtenrechtlichen Altersteilzeitregelungen des Dienstherrn analoge Anwendung. 1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäfti- gungsverhältnis Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. (2) 1Die Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeits- verhältnisses Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Für Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. Absatz 2 AltTZGAltTzG; da- bei dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die tarifliche vertragliche regelmäßige wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben. (3) 1Die Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie a) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder b) ist in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet zu erbringen und die Beschäftigten werden anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistun- gen Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden freigestellt. (Blockmodell). 1) Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 5 Absatz 3) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 5 Absatz 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2Die Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Entgelterhöhungen gemäß der Höhe, die den jeweils in Kraft gesetzten Beschlüssen der Bistums-KODA entspricht. 2) Das den Beschäftigten können nach Absatz 1 zustehende Entgelt wird nach Maßgabe der 2 und 3 um 20 v.H. aufgestockt. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitbeschäftigung (§ 6 Absatz 1 AltTZG). Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z.B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend. 3) Neben den vom Arbeitgeber verlangenDienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Dienstgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6 Absatz 1 AltTzG. Für von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte im Sinne von § 4 Absatz 2 AltTzG gilt Satz 1 entsprechend. 4) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgelt- fortzahlung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 AVO Bistum Fulda. Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (§ 22 Absatz 2 bis 4 AVO Bistum Fulda), dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung längstens bis zu Ende der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird39. Kalenderwoche, wird der Aufstockungsbetrag gemäß Absatz 3 in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt. Für Beschäftigte, die Altersteilzeit leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Appears in 1 contract

Samples: Altersteilzeitregelung

Altersteilzeit (ATZ). 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit a) in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und b) im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich. 1Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechts- anspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen Voraus- setzungen nach § 5 vorliegen. 2Die Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Ent- scheidungEntscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeit- arbeit Altersteilzeitarbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Arbeitgeber. (1) Den Beschäftigten wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit er- öffneteröffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. (2) 1Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Ab- satz Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.v. H. der Beschäftigten (§ 1) der Verwaltung/des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteil- zeitgesetzes Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. 2Maßgeblich Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres. 1. Betriebe im Sinne dieser Vorschrift sind auch rechtlich unselbstständige Re- gie- Regie- und EigenbetriebeEigen- betriebe. 2. 1In 1ln die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteil- zeitarbeitsverhältnisse Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einschließlich solcher nach § 3 dieses Tarifvertrages einbezogen. 2Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr; unterjährige Veränderungen bleiben unberücksichtigt. 3Die Quote wird jähr- lich jährlich überprüft. (3) Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitar- beitsverhältnisses Altersteilzeit- arbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entge- genstehenent- gegenstehen. (1) Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag setzt voraus, dass die Beschäftigten a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindes- tens mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. (2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt er- streckenerstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. (3) 1Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplan- ten geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Ab- satz Absatz 1 gestellt werden. 3Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden. (1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäfti- gungsverhältnis Beschäf- tigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. (2) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeits- verhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; da- bei dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die tarifliche regelmäßige wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben. (3) 1Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie a) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder b) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Beschäftigten anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistun- gen Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden (Blockmodell). 2Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. (1) 1Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsver- hältnisses im Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a)) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeit- beschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V ergebenden Beträge. 2Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2. (2) 1Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhält- nisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b)) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7 b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich aus- gezahlt. 2Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe. Das Wertguthaben erhöht sich am 1. April 2021 um 1,40 Prozent und am 1. April 2022 um weitere 1,80 Prozent; im Geltungsbereich des BT-S erhöht sich das -Wertguthaben abweichend davon am 1. Juli 2021 um 1,40 Prozent, am 1. Juli 2022 um weitere 1,00 Prozent und am 1. Dezember 2022 um weitere 0,792 Prozent. (3) 1Das den Beschäftigten nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt wird nach Maß- gabe der Sätze 2 und 3 um 20 v. H. aufgestockt. 2Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG). Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z.B. Jahressonder- zahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberück- sichtigt. 4Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Frei- stellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend. (4) 1Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 6 Abs. 1 AltTZG. 2Für von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend. (5) 1ln Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V. 2Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 2 bis 4 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 TV-V), längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, wird der Aufstockungsbetrag gemäß Absatz 3 in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßge- benden Aufstockungsbetrages gezahlt. PE zu Abs. 2 Satz 2 (neu) gem. Änderungs-TV Nr. 1 vom 08.12.2010 – Inkrafttreten: 01.01.2011 PE zu Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 31.03.2012 – Inkrafttreten: 01.03.2012 PE zu Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 4 vom 01.04.2014 – Inkrafttreten: 01.03.2014 PE zu Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 5 vom 29.04.2016 – Inkrafttreten: 01.03.2016 PE zu Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 6 vom 18.04.2018 – Inkrafttreten: 01.03.2018 PE zu Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 7 vom 25.10.2020 – Inkrafttreten: 01.09.2020 1Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst b)) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. 2lm Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. (1) 1Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügig- keitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt. (2) 1Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der Beschäftigte eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigen. 2Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet. Ist die/der Beschäftigte bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD; § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeits- phase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase. (1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. (2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungs- tatbestände a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, von dem an die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann oder b) mit Beginn des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht. (3) 1 Endet bei einer/einem Beschäftigten, die/der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie/er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer/seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie/er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsleistungen. 2Bei Tod der/des Beschäftigten steht dieser Anspruch den Erben zu. 1ln einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung bzw. in einer freiwilligen Betriebsver- einbarung können von den §§ 2 bis 11 abweichende Regelungen vereinbart werden. 2Abweichende Regelungen sind nur zulässig, soweit die gesetzlichen Mindest- voraussetzungen für Altersteilzeit nach dem AltTZG nicht unterschritten werden. Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag

Altersteilzeit (ATZ). 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit a) in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und b) im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich. 1Altersteilzeit Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechts- anspruch Rechtsan- spruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. 2Die Die Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Ent- scheidungEntscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeit- arbeit Altersteilzeitarbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Arbeitgeber. (1) Den Beschäftigten wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit er- öffneteröffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen persön- lichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. (2) 1Der Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Ab- satz Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Beschäftigten (§ 1) der Verwaltung/des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteil- zeitgesetzes Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. 2Maßgeblich Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres. 1. Betriebe im Sinne dieser Vorschrift sind auch rechtlich unselbstständige Re- gie- Regie- und Eigenbetriebe. 2. 1In In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteil- zeitarbeitsverhältnisse Altersteilzeitarbeits- verhältnisse einschließlich solcher nach § 3 dieses Tarifvertrages einbezogen. 2Die Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr; unterjährige Veränderungen bleiben unberücksichtigt. 3Die Die Quote wird jähr- lich jährlich überprüft. (3) Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitar- beitsverhältnisses Altersteilzeitarbeits- verhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entge- genstehenentgegenstehen. (1) Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag setzt voraus, dass die Beschäftigten a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindes- tens mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. (2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt er- streckenerstre- cken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. (3) 1Die Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplan- ten geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. 2Der Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Ab- satz Absatz 1 gestellt werden. 3Von Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden. (1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäfti- gungsverhältnis Beschäftigungs- verhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. (2) 1Die Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeits- verhältnisses Altersteilzeitarbeitsver- hältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Für Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; da- bei dabei bleiben Arbeitszeiten Arbeits- zeiten außer Betracht, die die tarifliche regelmäßige wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit überschritten überschrit- ten haben. (3) 1Die Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie a) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder b) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Beschäftigten Beschäftig- ten anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistun- gen Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden (Blockmodell). 2Die Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten be- stimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

Appears in 1 contract

Samples: Arbeitsrechtliche Regelung Zur Übernahme Des Tv Flex Az